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1863 BGB

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Der Paragraph 1863 BGB ist einer der vielen Paragraphen im Bürgerlichen Gesetzbuch, der dahingehend geändert wurde, dass Kompetenzen der Institution Familie abgeschafft und auf staatliche Institutionen übertragen wurden.

Wortlaut

1863 BGB - Bestellung von Ersatzmitgliedern
Fassung von 1. Januar 1900 Fassung von 1. Juli 1970 Fassung von 1. Januar 1980
(1) Sind neben dem Vorsitzenden nur die zur Beschlußfähigkeit des Familienraths erforderlichen Mitglieder vorhanden, so sind ein oder zwei Ersatz­mitglieder zu bestellen. (1) Sind neben dem Vorsitzenden nur die zur Beschlußfähigkeit des Familienraths erforderlichen Mitglieder vorhanden, so sind ein oder zwei Ersatz­mitglieder zu bestellen. (weggefallen)[1]
(2) Der Familienrath wählt die Ersatzmitglieder aus und bestimmt die Reihenfolge, in der sie bei der Verhinderung oder dem Wegfall eines Mitglieds in den Familienrath einzutreten haben. (2) Der Familienrath wählt die Ersatzmitglieder aus und bestimmt die Reihenfolge, in der sie bei der Verhinderung oder dem Wegfall eines Mitglieds in den Familienrath einzutreten haben.  
(3) Hat der Vater oder die eheliche Mutter Ersatz­mitglieder benannt und die Reihenfolge ihres Eintritts bestimmt, so ist diese Anordnung zu befolgen.[2] (3) Hat der Vater oder die Mutter Ersatzmitglieder benannt und die Reihenfolge ihres Eintritts bestimmt, so ist diese Anordnung zu befolgen.  

Einzelnachweise

  1. Juristischer Informationsdienst: § 1863 BGB
  2. lexetius.com: § 1863 BGB

Querverweise