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Rechtsberatungsgesetz

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Hauptseite » Recht » Rechtsberatungsgesetz

Das Rechtsberatungsgesetz beraubt Männern (und auch Frauen) ihres Rechts, Dinge mit Eigeninitiative und selbst­verantwortlich zu regeln.

Zitat: «Im NS-Staat konnten jüdische Anwälte nicht Mitglied der Anwaltskammern werden. Um ihnen aber auch die sonstige Berufs­ausübung zu verunmöglichen, wurde das heute noch geltende Rechts­beratungs­gesetz erlassen.»[1]

Das große Geschäft mit dem Recht

Seit der Familienrechtsreform 1976 wurde mit den Familiengerichten ein riesiger Behörden­apparat aufgebaut, der sich alles unter den Nagel reißt. Dabei wird einerseits ein großer Scherben­haufen unter den Familien angerichtet und andererseits lamentiert die Behörde, das alles viel zu viel Arbeit macht. In der Folge gibt es 600.000 strittige Familien­verfahren pro Jahr in Deutschland, täglicher Rosenkrieg zwischen den Eltern, dessen Verlierer immer nur die Kinder sind.

Damit rund 155.000 Anwälte in Deutschland Beschäftigung finden, muss die Streitlust der Bürger angestachelt werden. Diese Masche hat System und ist kaum mehr zu unterbinden. Der Preis dafür ist eine kranke Gesellschaft und viele zerbrochene Familien.

Damit die Geldmaschine funktioniert, gibt es in Deutschland das Rechts­beratungs­gesetz (RBerG). Danach dürfen neben Rechts­anwälten, Patent­anwälten, Steuer­beratern und Notaren nur solche Personen fremde Rechts­angelegenheiten - einschließlich des Einziehens von Forderungen (Inkasso) - geschäftsmäßig besorgen, denen eine entsprechende behördliche Erlaubnis erteilt ist. Andere Personen dürfen beispielsweise die Bezeichnung Rechtsbeistand nicht führen und keine legale Rechtsberatung betreiben.

Der unmündig gehaltene Bürger

Der Deutsche Anwaltverein hat hierzu im Februar 2004 seinen Entwurf für ein neues Rechts­beratungs­gesetz vorgelegt. Danach soll die rechtliche Beratung grundsätzlich der Anwaltschaft vorbehalten bleiben, um die Verbraucher vor unqualifiziertem Rechtsrat zu schützen. Soziale Organisationen sollen jedoch unentgeltlichen Rechtsrat erteilen können, ebenso wie nahe stehende Personen aus Gefälligkeit. Begründet wird diese Position damit, dass der Bürger in einem Rechtsstaat stets erwarten können muss, dass er kompetent Rechtsrat erhält und das Recht korrekt angewendet wird. Dies könne nur von Rechts­anwältinnen und Rechts­anwälten, die sachlich kompetent sind, eine umfassende Ausbildung absolviert haben, in unabhängiger Weise das Recht bewerten, und verschwiegen sind, geleistet werden. Man sollte wissen, dass das Rechts­beratungs­gesetz im Jahre 1900 ins Leben kam, weil damals viele Menschen noch nicht lesen und schreiben konnten. Auch in der Verhandlung und Kommunikation wurde noch über Dritte gesprochen, weil der Hochadel nicht mit vulgärem Volkspack sprach.

Zitat: «Über ihre Monopolstellung sichern sich die Anwälte ihr einträgliches Geschäft im Rechtsstaat Deutschland.»

Doch das einst so ungebildete Bauernvolk hat inzwischen zu lesen und schreiben gelernt. Es kann sich auch innerhalb weniger Minuten die Informationen einholen, die für eine Rechtsfrage benötigt werden. Würden wir nun den Anwaltszwang und die Gummi­paragraphen in Deutschland abschaffen, so könnte jeder Bürger selbst nachlesen, ob er im Recht ist oder nicht.

Nur wenn geschiedene Mütter und Väter erkennen, dass sie nicht gegeneinander kämpfen dürfen, sondern die Sachen selbst klären müssen, gibt es eine Chance, den "Justiz-Reibach" zu beenden.

Das Bauerntheater für den Rechtsuchenden

Rechtsanwälten und Richtern geht es um ihr Einkommen, ihre Karriere und Rivalitäten. Dafür wird für den rechtsuchenden Bürger auch ein kleines "Bauerntheater" aufgeführt. Und der Mandant denkt, es ginge um Gerechtigkeit und faire Abhandlung. Die Rädchen des Staatsbetriebes sollen störungsfrei laufen, dabei ist es wirklich unerheblich, ob ein Vater sein Sorgerecht verliert oder nicht. Wieviel zählt in den hohen Hallen der Justitia ein Mensch, was seine kleine Klage auf persönliches Recht?

Mal ehrlich, welcher Anwalt wird wohl bei einem Erstgespräch davon abraten, sich scheiden zu lassen? Der Inhaber einer Werbeagentur möchte einen Kunden auch nicht nur einmalig beraten, sondern für Jahre als Auftraggeber behalten. Frauen mit dem Vorsatz sich scheiden zu lassen, lassen sich also von einem Anwalt beraten. Der rechnet ihnen vor, wie lange sie Geld vom Exmann bekommen und wie hoch der Zugewinn ausfallen wird. Die Zahlen sind natürlich getürkt und hypothetisch nach oben gerechnet.

Das merkt die scheidungswillige Frau aber erst später, wenn es zu spät ist. Dann ist die Helferinnenindustrie inzwischen satt gefressen und die Familie zerstört. Zunächst einmal wird die von vielen helfenden Händen getragene Frau meinen, nun richtig abzocken zu können. Viele Frauen können der Versuchung dann nicht widerstehen, besonders wenn eine männer­hassende Beraterin sie entsprechend emotional triggert.

Protektionismus für Juristen

Das deutsche Rechtsberatungsgesetz, das weltweit einzigartig ist, dient vor allem dem Schutz der Rechtsanwälte vor unliebsamer altruistischer Konkurrenz. Dieser Widerstand der Juristen gegen eine Gesetzes­änderung ist wohl auch der Einsicht geschuldet, dass jegliche altruistische Rechtsberatung immense Gefahren für den Beratenen heraufbeschwört, während Rechtsanwälte und natürlich erst recht Richter unfehlbar sind, zumindest hier m deutschen Rechtsstaat. Die Erinnerung daran, dass Juristen irren können, würde die eigene Selbstgewissheit in unangenehmer Weise in Frage stellen. Viele Rechtsanwälte haben entdeckt, dass sich das Rechts­beratungs­gesetz im Wege von Unterlassungs­klagen gegen uneigennützig handelnde Bürger hervorragend als einträgliche Geldquelle nutzen lässt.

Das widerfuhr auch Fritz Schnabel, der seinem in Trennung lebenden Freund bei Fragen der Vermögens­verteilung half. Als der Anwalt der Frau davon erfuhr, erstattete dieser Anzeige wegen Verstoßes gegen das Rechts­beratungs­gesetz (RBerG) vom 13.12.1935. Die Staatsanwaltschaft Chemnitz stellte das Verfahren zwar mangels Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes ein, jedoch verklagte die Anwaltskammer des Freistaates Sachsen Herrn Schnabel auf Unterlassung. Einen solchen Akt von Privatjustiz wird durch eine trickreiche Paragraphen­verknüpfung zwischen dem Rechts­beratungs­gesetz und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ermöglicht. Seine Hilfsbereitschaft kostete Herrn Schnabel letztlich 4055,20 Euro. Die Kosten eines Prozesses berechnen sich nämlich nach dem so genannten Streitwert. Und der wird inzwischen von fast allen Gerichten bei Unterlassungsklagen dieser Art auf 15.000 Euro festgesetzt, als stritte man sich über den Totalschaden eines neuen Mittelklassewagens. Doch, so meint nun einmal die Rechtsprechung, das müsse es einem wert sein, wenn man einem Freund in Rechtsdingen helfen will.[2]

Anwaltszwang im Familienrecht

Der Anwaltszwang im Familienrecht gilt nur vor dem Landgericht[wp] und bei der Scheidung. Ein Sonderfall ist bei der Scheidung, dass sich die streitenden Parteien gemeinsam einen Anwalt nehmen können. Dadurch werden zwar Kosten gespart, doch häufig ist es im Vorfeld nicht möglich, sich auf einen Anwalt zu einigen, weil der vom Mann vorgeschlagene Rechtsanwalt von der Frau abgelehnt wird. Die Scheidung wird vor dem Amtsgericht ausgesprochen. Bei allen anderen Verfahren entscheidet der Streitwert[wp], ob vor dem Landgericht verhandelt wird und somit Anwaltszwang besteht.

Im Familienrecht kann kein Anwalt sagen, was Recht oder Unrecht ist. Aus diesem Grund ist die Anwaltspflicht ein Witz, denn wenn ein Anwalt schon Recht und Unrecht nicht unterscheiden kann, wozu ist er dann überhaupt nütze? Wegen Gummi­paragraphen, dem Unterhaltsmaximierungsprinzip und der Praxis der Familienrichter, aus jeden Fall einen "Einzelfall" zu machen, gibt es keinerlei Rechtssicherheit, weil der Richter in seinem grenzenlosen Ermessungs­spielraum zu völlig willkürlichen Urteilen finden kann. Das Ganze hat System, denn den Bürgern bleibt nur die Hoffnung in der nächst­höheren Instanz ein etwas "besseres" Urteil zu erhalten. Das ist im Interesse der Justizindustrie, die als einzige von diesem Zustand profitiert. Die Zeche zahlt die Familie, genauer gesagt der Leistungsträger in der Familie, also zumeist der Noch­ehemann oder schon geschiedene Zahlesel.

Geschichte

Das Gesetz stammt vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I, S. 1478) und trat am 18. Dezember 1935 Inkrafttreten. Bis 1962 Gesetz zur Verhütung von Missbräuchen auf dem Gebiete der Rechts­beratung genannt, wurde bis zum 30. Juni 2008 nebst fünf Ausführungs­verordnungen in Deutschland die gewerbsmäßige Besorgung fremder Rechts­angelegenheiten geregelt. Danach durften neben Rechts­anwälten, Patent­anwälten, Steuer­beratern und Notaren nur solche Personen fremde Rechts­angelegenheiten - einschließlich des Einziehens von Forderungen (Inkasso) - geschäftsmäßig besorgen, denen eine entsprechende behördliche Erlaubnis erteilt ist. Andere Personen durften beispielsweise die Bezeichnung Rechtsbeistand nicht führen oder ein Inkassounternehmen betreiben.

Seit dem 1. Juli 2008 ist das Rechtsberatungsgesetz durch das Rechtsdienstleistungsgesetz[wp] abgelöst worden.

Einzelnachweise

Netzverweise