Artikel 139 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
Der Artikel 139 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland verbrieft verfassungsrechtlich[wp] das Narrativ von der "Befreiung vom Nationalsozialismus", welches bis in die unmittelbare Gegenwart die ideologische Handlungsgrundlage der antideutschen Politik des Klientelstaates und Protektorats BRD bildet.
Hintergrund
Dieser Artikel bildet die Grundlage für die vom bundesdeutschen Besatzungskonstrukt propagierte Kernaussage der offiziellen Darstellung der Geschichte des Zweiten Weltkrieges[wp] und der einschlägigen Erinnerungskultur. In der Tradition der von Bundespräsident Richard Weizsäcker am 8. Mai 1985 gehaltenen Rede[wp] versteht man darunter die angeblich vorwiegend oder gar ausschließlich humanitär motivierte Beseitigung des - aus völkerrechtlicher Sicht die legale und rechtmäßige Staatsführung dargestellten - nationalsozialistischen Regimes am Ende des von Großbritannien geplanten, organisierten und 1939 initiierten europäischen Krieges, der durch den Eintritt der USA zum Weltkrieg geworden war, in Deutschland.
Wortlaut
Urfassung vom Mai 1949[1][2] |
Artikel 139 (Rechtsnachfolge, Vereinigtes Wirtschaftsgebiet) |
Die zur "Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus[wp]" erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Grundgesetzes nicht berührt. |
Einzelnachweise
- ↑ Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - Urfassung vom 23. Mai 1949[archiviert am 26. Oktober 2021]
- ↑ Bundestag: Grundgesetz: Übergangs- und Schlussbestimmungen, abgerufen am 20. Mai 2014