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Carlo Schmid

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Carlo Schmid
Carlo Schmid.jpg
Gelebt 3. Dezember 1896–11. Dezember 1979
Beruf Politiker, Staatsrechtler

Prof. Dr. Carlo Schmid (1896-1979) war ein deutscher Politiker und Staatsrechtler.

Carlo Schmid gehört zu den Vätern des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und auch des Godesberger Programms[wp] der SPD. Er setzte sich auch stark für die europäische Integration und die deutsch-französische Aussöhnung ein. Den Nationalsozialismus bezeichnete er öffentlich als Philosophie von Viehzüchtern, angewandt am verkehrten Objekt.

Bereits im August 1948 wirkte Carlo Schmid im Herrenchiemseer Konvent[wp], der das spätere Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in die Wege leitete, sehr maßgeblich mit. Von 1948 bis 1949 war er Mitglied des Parlamentarischen Rates[wp] und hier Vorsitzender der SPD-Fraktion und des verfassungspolitisch ausschlaggebenden Hauptausschusses sowie des Ausschusses für das Besatzungsstatut[wp]. Schmid trat im Parlamentarischen Rat unter anderem am 8. September 1948 durch eine Grundsatzrede hervor und trat für das auf seine Initiative ins Grundgesetz übernommene konstruktive Misstrauensvotum[wp] ein.

Carlo Schmid betonte in seiner Grundsatzrede vor dem Parlamentarischen Rat:

"Meine Damen und Herren!
Worum handelt es sich denn eigentlich bei dem Geschäft, das wir hier zu bewältigen haben? Was heißt denn: "Parlamentarischer Rat"? Was heißt denn: "Grundgesetz"? Wenn in einem souveränen Staat (sic!) das Volk (sic!) eine verfassunggebende Nationalversammlung (sic!) einberuft, ist deren Aufgabe klar und braucht nicht weiter diskutiert zu werden: Sie hat eine Verfassung (sic!) zu schaffen. Was heißt aber "Verfassung"? Eine Verfassung ist die Gesamtentscheidung eines freien Volkes über die Formen und die Inhalte seiner politischen Existenz.
Eine solche Verfassung ist dann die Grundnorm des Staates. Sie bestimmt in letzter Instanz ohne auf einen Dritten zurückgeführt zu werden brauchen, die Abgrenzung der Hoheitsverhältnisse auf dem Gebiet und dazu bestimmt sie die Rechte der Individuen und die Grenzen der Staatsgewalt. Nichts steht über ihr, niemand kann sie außer Kraft setzen, niemand kann sie ignorieren. Eine Verfassung ist nichts anderes als die in Rechtsform gebrachte Selbstverwirklichung der Freiheit eines Volkes. Darin liegt ihr Pathos, und dafür sind die Völker auf die Barrikaden gegangen. Wenn wir in solchen Verhältnissen zu wirken hätten, dann brauchten wir die Frage: worum handelt es sich denn eigentlich? nicht zu stellen. Dieser Begriff einer Verfassung gilt in einer Welt, die demokratisch sein will, die also das Pathos der Demokratie als ihr Lebensgesetz anerkennen will, unabdingbar. [...]
Nur wo der Wille des Volkes aus sich selber fließt, nur wo dieser Wille nicht durch Auflagen eingeengt ist durch einen fremden Willen, der Gehorsam fordert und dem Gehorsam geleistet wird, wird ein Staat im echten demokratischen Sinne des Wortes geboren. Wo das nicht der Fall ist, wo das Volk sich lediglich in Funktion des Willens einer fremden übergeordneten Gewalt organisiert, sogar unter dem Zwang, gewisse Direktiven dabei befolgen zu müssen, und mit der Auflage, sich sein Werk genehmigen zu lassen, entsteht lediglich ein Organismus mehr oder weniger administrativen Gepräges. [...]
Zuerst räumlich betrachtet: Die Volkssouveränität ist, wo man von ihrer Fülle spricht, unteilbar. Sie ist auch räumlich nicht teilbar. Sollte man sie bei uns für räumlich teilbar halten, dann würde das bedeuten, dass man hier im Westen den Zwang zur Schaffung eines separaten Staatsvolks setzt. Das will das deutsche Volk in den drei Westzonen aber nicht sein! Es gibt kein westdeutsches Staatsvolk und wird keines geben!
Das französische Verfassungswort: La Nation une et indivisible: die eine und unteilbare Nation bedeutet nichts anderes, als dass die Volkssouveränität auch räumlich nicht teilbar ist. Nur das gesamte deutsche Volk kann "volkssouverän" handeln, und nicht ein Partikel davon. Ein Teil von ihm könnte es nur dann, wenn er legitimiert wäre, als Repräsentant der Gesamtnation zu handeln, oder wenn ein Teil des deutschen Volkes durch äußeren Zwang endgültig verhindert worden wäre, seine Freiheitsrechte auszuüben. Dann wäre ja nur noch der Rest, der bleibt, ein freies deutsches Volk, das deutsche Volkssouveränität ausüben könnte. [...]
Dazu möchte ich sagen: Eine Verfassung, die ein anderer zu genehmigen hat, ist ein Stück Politik des Genehmigungs­berechtigten, aber kein reiner Ausfluss der Volkssouveränität des Genehmigungs­pflichtigen! [...]
Wir haben unter Bestätigung der alliierten Vorbehalte das Grundgesetz zur Organisation der heute freigegebenen Hoheits­befugnisse des deutschen Volkes in einem Teile Deutschlands zu beraten und zu beschließen. Wir haben nicht die Verfassung Deutschlands oder Westdeutschlands zu machen. Wir haben keinen Staat zu errichten."[1]

Damit ist klargestellt, dass

  • eine Verfassung durch ein freies Volk (!) in einem souveränen Staat (!) geschaffen wird,
  • das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland keine Verfassung ist,
  • mit der Gründung der Bundesrepublik Deutschland kein Staat errichtet wurde,
  • durch die Gründung der Bundesrepublik Deutschland lediglich ein "Organismus mehr oder weniger administrativen Gepräges" geschaffen wurde.

Die Bundesrepublik Deutschland ist also nicht nur kein souveräner Staat, sie ist überhaupt kein Staat, sondern eine Verwaltungseinheit.

Zitat: «Man muss wissen, was man will, wenn man von Staat spricht, ob den bloßen Herrschaftsapparat, der auch einem fremden Gebieter zur Verfügung stehen kann, oder eine lebendige Volkswirklichkeit, eine aus eigenem Willen in sich selber gefügte Demokratie. Ich glaube, dass man in einem demokratischen Zeitalter von einem Staat im legitimen Sinne des Wortes nur sprechen sollte, wo es sich um das Produkt eines frei erfolgten konstitutiven Gesamtaktes eines souveränen Volkes handelt. Wo das nicht der Fall ist, wo ein Volk sich unter Fremdherrschaft und unter deren Anerkennung zu organisieren hat, konstituiert es sich nicht - es sei denn gegen die Fremdherrschaft selbst -, sondern es organisiert sich lediglich, vielleicht sehr staatsähnlich, aber nicht als Staat im demokratischen Sinn. [...] Diese Organisation als staatsähnliches Wesen kann freilich sehr weit gehen. Was aber das Gebilde von echter demokratisch legitimierter Staatlichkeit unterscheidet, ist, dass es im Grunde nichts anderes ist als die Organisationsform einer Modalität der Fremdherrschaft; denn die trotz mangelnder Freiheit erfolgende Selbstorganisation setzt die Anerkennung der fremden Gewalt als übergeordneter und legitimierter Gewalt voraus.» - Carlo Schmid[1]

Einzelnachweise

  1. 1,0 1,1 Carlo Schmid: "Was heißt eigentlich Grundgesetz?" - Rede vor dem Parlamentarischen Rat am 8. September 1948

Netzverweise

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