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Ewigkeitsklausel
Der Begriff Ewigkeitsklausel oder Ewigkeitsgarantie (auch Ewigkeitsentscheidung) bezeichnet in Deutschland eine Regelung in Art. 79 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG), die eine Bestandsgarantie für verfassungspolitische Grundsatzentscheidungen enthält. Die Grundrechte der Staatsbürger, die demokratischen Grundgedanken und die republikanisch-parlamentarische Staatsform dürfen auch im Wege einer Verfassungsänderung nicht angetastet werden. Ebenso wenig darf die Gliederung des Bundes in Länder und die grundsätzliche Mitwirkung der Länder an der Gesetzgebung berührt werden. Auf dieselbe Weise sind auch die Würde des Menschen und die Gesamtstruktur der Bundesrepublik als die eines demokratischen und sozialen Rechtsstaats geschützt. Artikel 79 Absatz 3 GG lautet:
Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.
Mit dieser Regelung wollte der Parlamentarische Rat[wp] den Erfahrungen aus der Zeit des Nationalsozialismus[wp], namentlich dem Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933[wp] begegnen und naturrechtliche Grundsätze in Form der Menschenwürde (vgl. Artikel 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland) sowie der Strukturprinzipien in Artikel 20 (Republik[wp], Demokratie, Bundesstaat[wp], Rechtsstaat und Sozialstaat) mit einer zusätzlichen Sicherung versehen.
Verstoß gegen die Ewigkeitsklausel
Am 30. Juni 2017 hat der Deutsche Bundestag mit der Abschaffung der bürgerlichen Zivilehe und der Einführung einer "Ehe für alle" den im deutschen Grundgesetz vorgesehen Schutz von Ehe und Familie ausgehebelt - wo es in Artikel 6 Absatz 1 vor allem darum geht, die Familie vor staatlicher Anmaßung und Willkür[wp] zu schützen - und damit auch gegen die Ewigkeitsklausel verstoßen. Die beteiligten Volksverräter und politischen Familienzerstörer sind hier aufgeführt.