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Gemeines Recht

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Unter Gemeines Recht (Englisch: Common law) versteht die deutsche Juristenschaft das durch die Zeiten und über die Völker überkommene, bewährte Recht. Auf Lateinisch sagt man "ius commune". Vom Gewohnheitsrecht[wp] unterscheidet sich das Gemeine Recht durch seine professionelle schriftliche Form. Gemeines Recht ist also säkulares Juristen- und/oder Richter­recht einer nicht­religiösen Rechts­gemein­schaft, wie beispielsweise das klassische Römische Recht[wp] oder der Sachsenspiegel[wp].[1]

Als gemeines Recht, lateinisch ius commune, wird heute im deutsch­sprachigen Raum vor allem das römisch-kanonische Recht[wp] des Mittelalters, der Frühen Neuzeit und Neuzeit bezeichnet, wie es beginnend ab dem frühen 12. Jahrhundert europaweit gelehrt wurde. Die Rezeption des römischen Rechts[wp] durch die Glossatoren und Post­glossatoren führte zu einer Grundlage für das sich modernisierende kontinental­europäische Zivilrecht. Abgelöst wurde das gemeine Recht erst durch die Zivilrechts­kodifikationen des 18. und 19. Jahrhunderts, wobei es in manchen Gebieten Deutschlands bis zum Inkraft­treten des Bürgerlichen Gesetzbuches am 1. Januar 1900 fortgalt.[2]

Einzelnachweise

  1. JurisPedia: Gemeines Recht
  2. Wikipedia: Gemeines Recht

Netzverweise

Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Gemeines Recht (9. Februar 2016‎) aus der JurisPedia. Der Jurispedia-Artikel steht unter der Creative Commons Lizenz. In der JurisPedia ist eine Liste der Autoren verfügbar, die vor Übernahme in WikiMANNia am Text mitgearbeitet haben.