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Gewohnheitsrecht
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Hinsichtlich der Rechtshermeneutik gibt es - abgeleitet von der wissenschaftlichen Bibelexegese - drei Möglichkeiten der Auslegung eines Gesetzestextes:
- Gewohnheitsrechtliche Deutung
- Teleologische Deutung
- Rechtspositivistische Deutung
Typisch für die gewohnheitsrechliche Deutung ist das Rechtssystem der Schweiz.
Artikel 1 des schweizerischen Zivilgesetzbuches (vergleichbar mit D-BGB und ABGB) lautet:
- (1) Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
- (2) Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
- (3) Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.[1]
Einzelnachweise
- ↑ Optobyte Schweizerische Gesetzestexte
- ↑ Karl Albrecht Schachtschneider: "Rechtsproblem Familie", S. 23, S. 28-31
Rechtsproblem Familie in Deutschland (41 Seiten)