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Hans-Christian Prestien

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Hans-Christian Prestien
Hans-Christian Prestien.jpg
Geboren 22. Juni 1944
Beruf Richter

Hans-Christian Prestien (* 1944) war am Amtsgericht Bielefeld von 1977 bis 1981 Familienrichter "der ersten Stunde" und von 1982 bis 1983 Vorsitzender eines Jugend­schöffen­gerichts sowie Jugendrichter.

1980 verfasste er den Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht zur gemeinsamen elterlichen Sorge, 1982 fungierte er im entsprechenden Verfahren als Sachverständiger für den Deutschen Kinderschutzbund[wp].

Von 1983 bis 1993 war er als Rechtsanwalt in Leopoldshöhe bei Bielefeld insbesondere im Bereich Kindschaftsrecht sowie als Referent in Fortbildungen für Jugendämter und Beratungsstellen tätig. In der Zeit von 1993 bis 2009 arbeitete er erneut als Familienrichter in Brandenburg an der Havel Zweigstelle Belzig, Rathenow und Potsdam.[1] In dieser Zeit war er am Familiengericht Potsdam als streitbarer Familien­richter und Verfechter des Cochemer Modells bekannt. In seinem Bereich war er ein Exot in der Szene, weil er sich unbeugsam für das Recht von Kindern auf Pflege und Erziehung durch die Eltern einsetzte und sich um seine Klienten gekümmert hat. Typisch war sein unkonventionelles Vorgehen: Er besuchte bisweilen die Eltern beziehungsweise die Kinder zu Hause, und manchmal kam er unangekündigt. Er verstand sich als Anwalt des Kindes, das auch nach einer Trennung Anrecht auf beide Elternteile hat. Schon vor der Kindschaftsrechtsreform hatte er bei Scheidungen in 70 Prozent der Fälle das gemeinsame Sorgerecht ausgesprochen.

Im Interesse einer psychologisch und pädagogisch an den jeweiligen Kindesbedürfnissen ausgerichteten Arbeitsweise der Mitarbeiter in Justiz und Jugendämtern konzipierte er Ende der siebziger/Anfang der achtziger Jahre zusammen mit Wissenschaftlern aus den Bereichen Psychologie und Pädagogik sowie Praktikern eine interdisziplinäre, unabhängige "Anwaltschaft des Kindes". Zu deren Realisierung hat er zusammen mit dem Dipl.-Psychologen Prof. Dr. Wolfgang Klenner und anderen Fachleuten 1983 den Verband Anwalt des Kindes gegründet. Er ist Ehrenvorsitzender des "Verbandes Anwalt des Kindes".[2]

Horst Schmeil berichtet aus zwei seiner Verfahren, in denen die Mütter meinten, das Recht zur Entscheidung zu haben, über die Verweigerung des Umgangs der gemeinsamen Kinder mit dem Vater selbst entscheiden zu dürfen:

In seiner unnachahmlichen Art, ein wenig nuschelnd, den Kopf gesenkt, die Augen über die Brille sehen lassend und sowohl auf die Mutter als den Vater richtend sagte er: "Guten Tag Frau und Herr X. Ich habe gerade mit Ihren Kindern gesprochen und kann sie zu diesen Prachtkindern nur beglückwünschen. Und Ihnen, liebe Frau X., gegenüber sitzt der Vater Ihrer Kinder und das bleibt er sein Leben lang. Ich gebe Ihnen als Eltern den Auftrag, außerhalb des Gerichtssaales innerhalb von sechs Wochen eine gemeinsame Lösung zu finden. Tun sie das nicht, werde ich eine Entscheidung treffen, die Ihnen nicht passt. Die Sitzung ist geschlossen." Während der Ansprache nahm er die Brille ab und zeigte mit den Bügeln jeweils auf die Eltern, was die Eindringlichkeit seiner Worte unterstützte. Eine richterliche Entscheidung war nicht mehr notwendig. [3]

Prestien beriet über Folgen der Trennung, wo sich andere Richter in Schweigen hüllen. Während andere Richter der Mutter den völligen Rückzug erlaubten, drang er auf psychologische Beratung und Partner­gespräche. Prestien ermunterte die Parteien, aufeinander zuzugehen. Andere Richter versagen und begnügen sich damit festzustellen: "Wenn die Mutter nicht will, kann ich halt auch nicht machen!" und belegten gegebenenfalls die Kontaktversuche eines Vaters mit Bußgeldern. Wo andere Richter das Verfahren verschleppten, bis sich die Angelegenheit wegen Entfremdung des Kindes vom Vater von selbst erledigt hatte, drängte Prestien auf "Bindungs­akzeptanz" und sorgte für zügige Abwicklung bei Umgangsregelungen. Das heißt, dass der sorgeberechtigte Elternteil akzeptiert, dass das Kind Bindungen auch zu dem oder der nicht Sorgeberechtigten unterhält. Für andere Richter ist die Angst der Mutter vor der Bindung des Kindes an den Vater ausschlaggebend dafür, den Umgang zu verhindern. Für Prestien war die Bindungs­akzeptanz in der Sorgerechts­entscheidung maßgeblich. Nur der, der auch die Bindung an den anderen Elternteil zulässt, ist zur Sorge geeignet, weil ihm das Kindeswohl tatsächlich am Herzen liegt. Für andere Richter ist das Kontinuitätsprinzip ausschlaggebend. Wer das Kind längere Zeit bei sich hat, soll es behalten. Und schließlich sanktionierte Prestien Umgangs­ver­hinderungen umgehend und er bewirkte damit kleine Wunder. Schon die Androhung, so seine Devise, sorgte oft für einen Sinneswandel. Andere Richter hingegen lassen Umgangs­behinderungen zu, fördern sie passiv sogar.

Die Ergebnisse waren vielversprechend. Prestiens Klienten lernten, auch nach der Trennung verantwortliche Eltern zu bleiben.[4] Er hat im Bundesgebiet nur wenige Nachahmer gefunden. Das Problem ist, dass es für die Cochemer Praxis keine Vorschriften und Paragraphen gibt. Der Richter hat bei diesem Vorgehen nichts anderes in der Hand als seine Überzeugungskraft, mit der er Jugendamt­mitarbeiter, Rechts­anwälte, Väter und Mütter zum Mitmachen bewegen muss. Das liegt erstens nicht jedem Richter und zweitens ist dafür ein gut eingespieltes Netzwerk nötig, das nicht immer und einfach herzustellen ist.

Einzelnachweise

  1. Väternotruf: Amtsgericht Potsdam
  2. Verband Anwalt des Kindes - Bundesverband[webarchiv] (Webarchiv)
  3. VAfK e.V.: Hans-Christian Prestien, Familienrichter am Amtsgericht Potsdam
  4. Matthias Matussek: "Die vaterlose Gesellschaft", Rowohlt 1998, ISBN 3-86150-108-2, S. 169-171

Netzverweise