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Kontinuitätsprinzip

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Hauptseite » Recht » Familienrecht » Kontinuitätsprinzip

Der Begriff Kontinuitätsprinzip spielt nach einer Trennung beziehungsweise bei einer Scheidung eine Rolle, wenn in einem Sorgerechts- oder Umgangsverfahren darüber zu befinden ist, bei welchem Elternteil die gemeinsamen Kinder zukünftig überwiegend leben sollen bzw. wie der Umgang mit Mutter und Vater zeitlich verteilt werden soll.

In diesem Kontext wird der Begriff Kontinuität (vom lateinischen Verb continere = enthalten, einnehmen, zusammen-, festhalten) - zumindest wenn die Betreuung und Erziehung der Kinder vor der Trennung überwiegend von der Mutter wahrgenommen wurde - von Familienrichtern und Gutachtern gerne in dem Sinne interpretiert, dass die Beständigkeit der Betreuung wie gehabt fortdauern solle, da Veränderungen durch Zuweisung von mehr Erziehungsverantwortung an den Vater das Kindeswohl gefährden würden. Als Beispiel für entsprechende Beschlüsse sei auf den Beschluss 16 UF 13/07 vom 14.03.2007 des OLG Stuttgart verwiesen.

Demgegenüber erleben aktive Väter in Umgangsverfahren recht häufig, wie dem Kontinuitäts­grundsatz seitens der beteiligten Professionen plötzlich keine Bedeutung mehr beigemessen wird, wenn die Betreuung und Förderung vor einer Trennung überwiegend vom Vater geleistet wurde. Von strukturkonservativen Familiengerichten werden solchen Vätern dann mittels konstruierter Begründungen beispielsweise eine geringere Bindungstoleranz oder sonstige Defizite ihrer Erziehungsfähigkeit bescheinigt. Entsprechende Beschlüsse gibt es z.B. vom OLG Köln (15.04.2009), OLG Hamm (16.02.2012) oder vom OLG Koblenz (12.01.2010). Insbesondere die beiden Letztgenannten lassen überdeutlich Verfälschungen und voreingenommene Wertungen erkennen. Nicht weniger infam ist ein Beschluss des OLG Koblenz vom 08.06.2012, gegen den eine Klage vor dem "Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte" anhängig ist. Hier wurde gerade das große, für einen Mann "anormale" Engagement im familienpsychologischen Gutachten dazu verwendet, die Erziehungsfähigkeit des Vaters in Zweifel zu ziehen. Seine Bereitschaft zur Übernahme familialer Aufgaben wurde auf bösartige, die Menschenwürde verletzende Weise als Indiz für eine lebenslange Erfolglosigkeit und verzweifelte Sinnsuche einer gescheiterten Existenz bzw. sogar als rein egoistische Triebbefriedigung diffamiert.

Im Auftrag voreingenommener Familienrichter liefern bezahlte Schwätzer Standardfloskeln wie:

Zitat: «Aus einer zeitlich größeren Präsenz des Vaters kann noch keine qualitativ bessere Bindung abgeleitet werden, welche die Anwendung des Kontinuitätsprinzips rechtfertigt. Vielmehr ist entscheidend, ob er auch feinfühlig auf die Bedürfnisse des Kindes reagiert hat und als kontinuierlich und verlässlich erlebt worden ist.»

Bei Bedarf werden vom Gutachter außerdem - allein basierend auf Aussagen der Mutter - schnell ein paar Sätze gedrechselt, in denen dem Vater die Fähigkeit zur feinfühligen Reaktion und einer für das Kind erkennbaren verlässlichen Betreuung abgesprochen werden. Oft wird sein zeitlicher Anteil an der Betreuung auch mit haar­sträubenden Falsch­behauptungen seitens der Mutter negiert. Beweisanträgen, mit denen Väter den Lügen von Müttern entgegentreten wollen, wird von voreingenommenen Richtern regelmäßig rechtliches Gehör verweigert.

Wichtige Hinweise zum Familienrecht
  1. "Nur das Familienwohl verwirklicht das Kindeswohl."
  2. "Familie und staatliches Gesetz passen schlecht zueinander. Das verbindende Prinzip der Familie ist die Liebe, das des Staates die Gesetzlichkeit. Dem Staat ist es nie gelungen, ein Familienrecht zu schaffen, das der Familie gerecht wird."
  3. "Um häusliche Verhältnisse, also die Familienverhältnisse, konnte vor einem Gericht nicht gestritten werden. Haus und Familie waren somit ursprünglich autonom und gerade dadurch Grundlage des Gemeinwesens."
  4. "Die Verrechtlichung ist Verstaatlichung der Familienverhältnisse und Auflösung der Familie in einzelne Rechts­verhältnisse. Das hat der Familie und dem Staat mehr geschadet als genützt."
  5. "Es kennzeichnet den totalen Staat, dass er die Menschen auch in den Familien reglementiert und das Familienprinzip zurückdrängt."
  6. "Die Ordnungsmacht beansprucht heutzutage auch in der Familie allein der Staat. Damit hat der Staat das wohl wichtigste Element der Gewaltenteilung beseitigt und sich vollends zum totalen Staat entwickelt." [1]


WikiMANNia rät:
"Meiden Sie Richter, Rechtsanwälte und Helferindustrie, wenn Ihnen Ehe, Familie, Kinder und Privatsphäre etwas bedeuten."
"Gehen Sie den Familienzerstörern aus dem Weg, wann und wo immer es nur geht."

Einzelnachweise