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Schuldprinzip
Das Schuldprinzip ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Absatz 3 des Grundgesetzes verankert und gilt vor allem im Strafrecht. In der Schweiz ist das Schuldprinzip in Artikel 19 StGB begründet. Es bedeutet zunächst: "Keine Strafe ohne Schuld."
Das Schuldprinzip galt bis zur Familienrechtsreform 1976 in Deutschland auch bei Ehescheidungen. Bei der Wikipedia wird dieser Zusammenhang nicht erklärt, sondern lediglich auf den Begriff Verschuldenshaftung verwiesen,[1] der aber nichts mit dem Eherecht zu tun hat, sondern hauptsächlich auf körperliche und wirtschaftliche Schäden abzielt.
1984 - also sieben Jahre nach Inkrafttreten der Familienrechtsreform - gab es eine Umfrage vom EMNID-Institut Bielefeld. Demnach waren zwei Drittel der Befragten der Meinung, der schuldlose Partner solle keinen Unterhalt zahlen, wenn die Ehe kinderlos geblieben ist. Die Hälfte der Befragten war der Meinung, die Unterhaltspflicht für Kinder solle entsprechend dem Alter zeitlich begrenzt werden.[2] Die Gesetzeslage wurde aber so geändert, dass immer ein Unterhalt beansprucht werden kann, und zwar entsprechend den rein finanziellen Verhältnissen - unabhängig vom Verschulden! Dies widerspricht insbesondere dem Rechtsgrundsatz, dass bei vorsätzlichem Handeln der Verursacher auch die Folgen tragen muss. Das Problem war, die "Schuld" in einer Ehe zu ermitteln.
Einzelnachweise
- ↑ Von dem Begriff der Ehescheidung in Deutschland[wp] führt der Link des Wortes Schuldprinzip zur Verschuldenshaftung, abgerufen am 22. Januar 2018
- ↑ Joachim Wiesner: Vom Rechtsstaat zum Faustrechts-Staat: Eine empirische Studie zur sozialethischen und ordnungspolitischen Bedeutung des Scheidungs-, Scheidungsfolgen- und Sorgerechts, 1985, Seite 22
- ↑ Karl Albrecht Schachtschneider: "Rechtsproblem Familie", S. 23, S. 28-31
Rechtsproblem Familie in Deutschland (41 Seiten)