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Verleumdung

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Zitat: «Opfer einer Verleumdung können genau wie bei den Tastbeständen Beleidigung[wp] und üble Nachrede[wp] sein
  • Jede lebende natürliche Person - auch Kinder oder geistig Behinderte. Verstorbene werden von den Beleidigungs­tat­beständen nicht erfasst, sondern von einer Spezial­vorschrift des § 189 StGB[ext] über die Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener.
  • Personengemeinschaften - also z. B. Behörden und sonstige Stellen der öffentlichen Verwaltung, Kirchen und andere Religions­gesellschaften, die Gesetzgebungs­organe von Bund und Ländern und andere politische Körperschaften.
  • Personenvereinigungen, die eine rechtlich anerkannte soziale Aufgabe erfüllen und einen einheitlichen Willen bilden können, beispielsweise Kapital­gesellschaften (GmbH, AG) oder Personen­gesellschaften des Handelsrechts (OHG, KG), Gewerkschaften[wp], politische Parteien, gemein­nützige Wohnungsbau­gesellschaften, Kranken­kassen und ähnliche Organisationen.
  • Personengruppen unter einer Kollektiv­bezeichnung, wenn der Kreis der Betroffenen klar umgrenzt und damit die Zuordnung des einzelnen zu ihr nicht zweifelhaft ist. Zum anderen muss der fragliche Personenkreis zahlen­mäßig überschaubar sein. Die Abgrenzung ist schwierig: Nicht als kollektiv beleidigungs­fähig gelten nach bisheriger Rechtsprechung z. B. Christen, Protestanten, Akademiker, Frauen, "die" Polizei in ihrer Gesamtheit. Kollektiv­beleidigungen erkannten Gerichte dagegen bei ehren­rührigen Äußerungen über die deutschen Offiziere, die Soldaten der Bundeswehr, die christlichen Geistlichen, die deutschen Ärzte, die Patent­anwälte, die Polizei einer bestimmten Stadt.
  • Die in Deutschland lebenden Juden sind durch ihre Verfolgung während der Nazi­zeit zu einer aus der Allgemeinheit hervor­tretenden und durch das gemeinsame Schicksal verbundenen beleidigungs­fähigen Gruppe geworden.

Als Verleumdung kann eine Äußerung nur verfolgt werden, wenn sie individuell erkennbar werden lässt, wer damit angegriffen werden soll. Das muss nicht durch Namens­nennung geschehen.» - Online-Lexikon Presserecht[1]

Einzelnachweise

  1. Online-Lexikon Presserecht: Wen kann man verleumden?, Initiative Tageszeitung e.V.

Querverweise

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