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Vom Rechtsstaat zum Faustrechts-Staat
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- Titel
- Vom Rechtsstaat zum Faustrechts-Staat
- Eine empirische Studie zur sozialethischen und ordnungspolitischen Bedeutung des Scheidungs-, Scheidungsfolgen- und Sorgerechts
- Oder: Über die staatlich verursachte Paralyse von Rechtshandeln und Rechtsbewußtsein in der Bundesrepublik Deutschland
- Autor
- Joachim Wiesner
- Verlag
- Verlag Regensberg, Münster 1985, ISBN 3-7923-0528-3
- Download
- PDF, 404 KB
- HTML
Inhaltsverzeichnis
- Vorgänge und Befunde
- Die dialektische Implikation des Gesetzeswerks
* Die Verhaltenssteuernde Wirkung des Unterhaltsrechts
* Die Justizmaschinerie wird in Gang gesetzt
* Der Rechtsbruch wird gesichert - Sozial- und rechtsethische Bewertung der Rechtstatsachen
* Die Unverbindlichkeit und Beliebigkeit der Ehebindung im deutschen Recht
* Die Kinderverschleppung und ihre Folgen im rechtlichen und sozialkulturellen Kontext
- Zur sittlichen Ambivalenz der Rechtswirklichkeit
- Rechtsmethodische Überlegungen
- Rechstaatsächliche Beobachtungen
- Rechtsethische Bewertungen
- Ordnungspolitische Bewertung
- Zum Begriff der "Ordnungspolitik"
- Die Synthese von individuellem Eigeninteresse und gesellschaftspolitischer Zielvorstellung
* Die Faustrechtspraxis
* Schuldprinzip versus Zerrüttungsprinzip
* Von der Kindesentführung zur Kindessorge: Die Perversion der Rechtsordnung - Die gesetzlich institutionalisierte Verantwortungslosigkeit
* Eheverfehlungen bis zur Verbrechensgrenze
* Kein Verschulden - keine Verantwortung
- Perspektiven und Konsequenzen
- Das Problembewusstseins-Defizit bei Politikern
- Die Meinungsbildung in den Kirchen
- Die Willensbildung bei Parteien und Verbänden
- Ökonomische Konsequenzen
- Individuelle Konsequenzen
- Gesellschaftliche Perspektiven
Inhaltsangabe
Joachim Wiesner deckt die praktischen Konsequenzen der Familienrechtsreform 1976 auf und beschreibt die familienpolitischen Hintergründe der Parteien.
Kernsätze
- "Sehen Sie zu, daß Sie die Kinder besitzen. Dann muß Ihr Mann für alles bezahlen."
- Die Sozialämter ... schütten die Steuergelder aus zur Sicherung der Familienzerstörung, obwohl "die Sozialhilfe die Kräfte der Familie zur Selbsthilfe anregen und den Zusammenhalt der Familie festigen (soll)". (§ 7, Satz 2 BSHG)
- Rechts- und Sozialwirklichkeit: In Deutschland kann jeder aus der Ehe aussteigen, der will; Gründe dafür braucht er nicht.
- Die Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft ... (§ 1353, Abs. 1, BGB) ... Es handelt sich um eine Leerformel, die einfach eine einstmals weitgehende konsentierte sittliche Grundauffassung wiedergibt, die aber keine rechtliche Pflicht mehr darstellt. Empirisch verifizierbar, tatsachenmäßig richtig ist vielmehr, daß dasjenige Sozialverhalten, das die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft bewirkt, seinerseits extensiv durch das gesamte Familien- und Scheidungsrecht begünstigt und förmlich geregelt wird. Den zwei Zeilen des zuvor zitierten § 1353 BGB stehen viele Seiten des Scheidungs- und Scheidungsfolgenrechts gegenüber. Eine Regelung jedoch, durch die der Staat ein ehekonformes und ehewilliges Verhalten rechtlich stützen würde, gibt es nicht.
- Das 1977 in Kraft getretene Ehescheidungsrecht ... löst erst Verhaltensweisen aus, die bei einem der beiden Ehepartner das Ziel der zwischenzeitlichen oder endgültigen Familien- und Ehezerstörung haben. Eine Ingangsetzung der vorsätzlichen Ehezerstörung führt - wegen des gesetzesimmanenten Automatismus - immer zum "Erfolge".
- Im Gesetz und in der durch das Gesetz normierten Sozialwirklichkeit haben Recht und Sittlichkeit ihren Platz verloren.
- Die Justiz ist es, die das Vertrauen des Bürgers in die "Normative Kraft des Rechts" zerstört, zugleich - und berechtigterweise - in die Justiz selbst.
- Die Ehe bleibt daher rechtlich eine unverbindliche und ungeschützte Sozialform - eine unter anderen. (Zu "ungeschützte Sozialform" siehe Konkubinat.)