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1306 BGB
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Der Paragraph 1306 BGB ist eine der vielen Rechtsnormen im Bürgerlichen Gesetzbuch, deren Sinngehalt vollkommen geändert wurde.
Wortlaut
1306 BGB - Einwilligung in die Ehe durch Adoptiveltern | Doppelehe | Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft | |
Fassung von 1. Januar 1900 | Fassung von 1. August 1938 | Fassung von 1. Juli 1998 | Fassung von 1. Juli 1998 |
(1) [1] Einem an Kindesstatt angenommenen Kinde gegenüber steht die Einwilligung zur Eingehung einer Ehe an Stelle der leiblichen Eltern demjenigen zu, welcher das Kind angenommen hat. [2] Hat ein Ehepaar das Kind gemeinschaftlich oder hat ein Ehegatte das Kind des anderen Ehegatten angenommen, so finden die Vorschriften des § 1305 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 Anwendung. | (weggefallen) | Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe besteht. [1] | Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft besteht. [2] |
(2) Die leiblichen Eltern erlangen das Recht zur Einwilligung auch dann nicht wieder, wenn das durch die Annahme an Kindesstatt begründete Rechtsverhältniß aufgehoben wird. |
Kommentar
Paragraph 1306 BGB ist eine der vielen Rechtsnormen, wo Ehe und Lebenspartnerschaft rechtlich gleichgestellt werden.
Einzelnachweise
- ↑ lexetius.com: § 1306 BGB
- ↑ Juristischer Informationsdienst: § 1306 BGB