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1612a BGB

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Hauptseite » Familie » Familienrecht » 1612a BGB

Der Paragraph 1612a BGB legt im Sinne des Unterhaltsmaximierungsprinzips fest, dass wieviel Geld der Mann an die Frau mit Kind mindestens zu zahlen hat (= Zahlesel).

Wortlaut

1612a BGB - Mindestunterhalt minderjähriger Kinder
Fassung von 1. Januar 1977 Fassung von 21. Oktober 1995 Fassung von 1. Juli 1998 1. Januar 2001, 1. Januar 2002 1. Januar 2002, 1. Januar 2008
(1) [1] Ist die Höhe der für einen Minderjährigen als Unterhalt zu entrichtenden Geldrente in einer gerichtlichen Entscheidung, einer Vereinbarung oder einer Ver­pflichtungs­urkunde festgelegt, so kann der Berechtigte oder der Verpflichtete verangen, daß der zu entrichtende Unterhalt gemäß den Vorschriften des Absatzes 2 der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse angepaßt wird. [2] Die Anpassung kann nicht verlangt werden, wenn und soweit bei der Festlegung der Höhe des Unterhalts eine Änderung der Geldrente ausgeschlossen worden oder ihre Anpassung an Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse auf andere Weise geregelt ist. (1) [1] Ist die Höhe der für einen Minderjährigen als Unterhalt zu entrichtenden Geldrente in einer gerichtlichen Entscheidung, einer Vereinbarung oder einer Ver­pflichtungs­urkunde festgelegt, so kann der Berechtigte oder der Verpflichtete verangen, daß der zu entrichtende Unterhalt gemäß den Vorschriften des Absatzes 2 der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse angepaßt wird. [2] Die Anpassung kann nicht verlangt werden, wenn und soweit bei der Festlegung der Höhe des Unterhalts eine Änderung der Geldrente ausgeschlossen worden oder ihre Anpassung an Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse auf andere Weise geregelt ist. (1) Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Vom­hundert­satz eines oder des jeweiligen Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung verlangen. (1) Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Vom­hundert­satz des jeweiligen Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung verlangen. (1) [1] Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindest­unterhalts verlangen. [2] Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes (Kinderfreibetrag) nach § 32 Abs. 6 Satz 1 des Einkommen­steuer­gesetzes. [3] Er beträgt monatlich entsprechend dem Alter des Kindes
  1. für die Zeit bis zur Voll­endung des sechsten Lebens­jahrs (erste Alters­stufe) 87 Prozent,
  2. für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebens­jahrs (zweite Alters­stufe) 100 Prozent und
  3. für die Zeit vom 13. Lebens­jahr an (dritte Alters­stufe) 117 Prozent eines Zwölftels des doppelten Kinder­frei­betrags.
(2) [1] Ist infolge erheblicher Änderungen der allgemeinen wirt­schaft­lichen Verhältnisse eine Anpassung der Unterhalts­renten erforderlich, so bestimmt die Bundes­regierung nach Maßgabe der allgemeinen Entwicklung, insbesondere der Entwicklung der Verdienste und des Lebensbedarfs, durch Rechts­verordnung (Anpassungs­verordnung) den Vomhundertsatz, um den Unter­halts­renten zu erhöhen oder herabzusetzen sind. [2] Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates. [3] Die Anpassung kann nicht für einen früheren Zeitpunkt als den Beginn des vierten auf das Inkrafttreten der Anpassungs­verordnung folgenden Kalendermonats verlangt werden. [4] Sie wird mit der Erklärung wirksam; dies gilt nicht, wenn, sich die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung aus einem Schuldtitel ergibt, aus dem die Zwangs­voll­streckung stattfindet. (2) [1] Ist infolge erheblicher Änderungen der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse eine Anpassung der Unter­halts­renten erforderlich, so bestimmt die Bundes­regierung nach Maßgabe der allgemeinen Entwicklung, insbesondere der Entwicklung der Verdienste und des Lebensbedarfs, durch Rechts­verordnung (Anpassungs­verordnung) den Vom­hundert­satz, um den Unterhaltsrenten zu erhöhen oder herabzusetzen sind. [2] Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates. 18[3] Die Anpassung kann nicht für einen früheren Zeitpunkt als den Beginn des zweiten auf das Inkrafttreten der Anpassungs­verordnung folgenden Kalendermonats verlangt werden. [4] Sie wird mit der Erklärung wirksam; dies gilt nicht, wenn, sich die Verpflichtung zur Unter­halts­zahlung aus einem Schuldtitel ergibt, aus dem die Zwangs­voll­streckung stattfindet. (2) [1] Der Vomhundertsatz ist auf eine Dezimalstelle zu begrenzen; jede weitere sich ergebende Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt. [2] Der sich bei der Berechnung des Unterhalts ergebende Betrag ist auf volle Deutsche Mark aufzurunden. (2) [1] Der Vomhundertsatz ist auf eine Dezimalstelle zu begrenzen; jede weitere sich ergebende Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt. [2] Der sich bei der Berechnung des Unterhalts ergebende Betrag ist auf volle Euro aufzurunden. (2) [1] Der Prozentsatz ist auf eine Dezimalstelle zu begrenzen; jede weitere sich ergebende Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt. [2] Der sich bei der Berechnung des Unterhalts ergebende Betrag ist auf volle Euro aufzurunden.
(3) Der Unterhaltsbetrag, der sich bei der Anpassung ergibt, ist auf volle Deutsche Mark abzurunden, und zwar bei Beträgen unter fünfzig Pfennig nach unten, sonst nach oben. (3) Der Unterhaltsbetrag, der sich bei der Anpassung ergibt, ist auf volle Deutsche Mark abzurunden, und zwar bei Beträgen unter fünfzig Pfennig nach unten, sonst nach oben. (3) [1] Die Regelbeträge werden in der Regelbetrag-Verordnung nach dem Alter des Kindes für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (erste Altersstufe), die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres (zweite Altersstufe) und für die Zeit vom dreizehnten Lebensjahr an (dritte Altersstufe) festgesetzt. [2] Der Regelbetrag einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet. (3) [1] Die Regelbeträge werden in der Regelbetrag-Verordnung nach dem Alter des Kindes für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (erste Altersstufe), die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres (zweite Altersstufe) und für die Zeit vom dreizehnten Lebensjahr an (dritte Altersstufe) festgesetzt. [2] Der Regelbetrag einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet. (3) Der Unterhalt einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet.
(4) Von der in einer Anpassungs­verordnung vorgesehenen Anpassung sind diejenigen Unterhaltsrenten ausgeschlossen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Wirksamwerden der Anpassung festgesetzt, bestätigt oder geändert worden sind. (4) (weggefallen) (4) [1] Die Regelbeträge verändern sich erstmals zum 1. Juli 1999 und danach zum 1. Juli jeden zweiten Jahres. [2] Die neuen Regelbeträge ergeben sich durch Vervielfältigung der zuletzt geltenden Regelbeträge nach der Regelbetrag-Verordnung mit den Vom­hundert­sätzen, um welche die Renten der gesetzlichen Renten­versicherung nach § 68 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch im laufenden und im vergangenen Kalenderjahr ohne Berücksichtigung der Veränderung der Belastung bei Renten und der Veränderung der durch­schnitt­lichen Lebenserwartung der 65jährigen anzupassen gewesen wären; das Ergebnis ist auf volle Deutsche Mark aufzurunden. [3] Das Bundes­ministerium der Justiz hat die Regelbetrag-Verordnung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, rechtzeitig anzupassen. (4) [1] Die Regelbeträge ändern sich entsprechend der Entwicklung des durchschnittlich verfügbaren Arbeits­entgelts erstmals zum 1. Juli 1999 und danach zum 1. Juli jeden zweiten Jahres. [2] Die neuen Regelbeträge ergeben sich, indem die zuletzt geltenden Regelbeträge mit den Faktoren aus den jeweils zwei der Veränderung vor­aus­gegangenen Kalender­jahren für die Entwicklung
  1. der Bruttolohn- und -gehalts­summe je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer und
  2. der Belastung bei Arbeitsentgelten

vervielfältigt werden; das Ergebnis ist auf volle Deutsche Mark aufzurunden. [2] Das Bundes­ministerium der Justiz hat die Regelbetrag-Verordnung durch Rechts­verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, rechtzeitig anzupassen.

(4) (weggefallen)
(5) Das Recht des Berechtigten und des Verpflichteten, auf Grund allgemeiner Vorschriften eine Änderung des Unterhalts zu verlangen, bleibt unberührt. (5) Das Recht des Berechtigten und des Verpflichteten, auf Grund allgemeiner Vorschriften eine Änderung des Unterhalts zu verlangen, bleibt unberührt.   (5) [1] Die Faktoren im Sinne von Absatz 4 Satz 2 werden ermittelt, indem jeweils der für das Kalenderjahr, für das die Entwicklung festzustellen ist, maßgebende Wert durch den entsprechenden Wert für das diesem voraus­gegangene Kalender­jahr geteilt wird. [2] Der Berechnung sind
  1. für das der Veränderung voraus­gegangene Kalenderjahr die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des folgenden Kalender­jahres vor­lie­gen­den Daten der Volks­wirt­schaft­lichen Gesamt­rechnung,
  2. für das Kalender­jahr, in dem die jeweils letzte Veränderung vor­ge­nommen wurde, die vom Statistischen Bundesamt endgültig fest­ge­stellten Daten der Volks­wirt­schaft­lichen Gesamt­rechnung, sowie
  3. im Übrigen die der Bestimmung der bisherigen Regelbeträge zugrunde gelegten Daten der Volks­wirt­schaft­lichen Gesamtrechnung

zugrunde zu legen; sie ist auf zwei Dezimal­stellen durchzuführen. [1]

(5) (weggefallen) [2]

Einzelnachweise

  1. lexetius.com: § 1612a BGB
  2. Juristischer Informationsdienst: § 1612a BGB