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162 FamFG
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§ 162 - Mitwirkung des Jugendamts
Wortlaut
- (1) Das Gericht hat in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, das Jugendamt anzuhören. Unterbleibt die Anhörung wegen Gefahr im Verzug[wp], ist sie unverzüglich nachzuholen.
- (2) Das Jugendamt ist auf seinen Antrag an dem Verfahren zu beteiligen.
- (3) Dem Jugendamt sind alle Entscheidungen des Gerichts bekannt zu machen, zu denen es nach Absatz 1 Satz 1 zu hören war. Gegen den Beschluss steht dem Jugendamt die Beschwerde zu.
– dejure.org[1]
Einzelnachweise
- ↑ § 162 FamFG - Mitwirkung des Jugendamts, dejure.org
- ↑ Karl Albrecht Schachtschneider: "Rechtsproblem Familie", S. 23, S. 28-31
Rechtsproblem Familie in Deutschland (41 Seiten)