Marsch für das Leben in Berlin (und Köln), Termin: 21. September 2024, Ort: Brandenburger Tor, Uhrzeit: 13:00 Uhr - Info[ext] |
Erinnere Dich an die Movember Wohltätigkeitsveranstaltungen im November. |
MediaWiki[wp] ist männerfeindlich, siehe T323956. |
162 FamFG
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
§ 162 - Mitwirkung des Jugendamts
Wortlaut
- (1) Das Gericht hat in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, das Jugendamt anzuhören. Unterbleibt die Anhörung wegen Gefahr im Verzug[wp], ist sie unverzüglich nachzuholen.
- (2) Das Jugendamt ist auf seinen Antrag an dem Verfahren zu beteiligen.
- (3) Dem Jugendamt sind alle Entscheidungen des Gerichts bekannt zu machen, zu denen es nach Absatz 1 Satz 1 zu hören war. Gegen den Beschluss steht dem Jugendamt die Beschwerde zu.
– dejure.org[1]
Einzelnachweise
- ↑ § 162 FamFG - Mitwirkung des Jugendamts, dejure.org
- ↑ Karl Albrecht Schachtschneider: "Rechtsproblem Familie", S. 23, S. 28-31
Rechtsproblem Familie in Deutschland (41 Seiten)