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1861 BGB
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Der Paragraph 1861 BGB ist einer der vielen Paragraphen im Bürgerlichen Gesetzbuch, der dahingehend geändert wurde, dass Kompetenzen der Institution Familie abgeschafft und auf staatliche Institutionen übertragen wurden.
Wortlaut
1861 BGB - Berufung in den Familienrat | ||
Fassung von 1. Januar 1900 | Fassung von 1. Juli 1970 | Fassung von 1. Januar 1980 |
(1) Als Mitglied des Familienraths ist berufen, wer von dem Vater oder der ehelichen Mutter des Mündels als Mitglied benannt ist. [2] Die Vorschriften des § 1778 Abs. 1, 2 finden entsprechende Anwendung. |
[1] Als Mitglied des Familienraths ist berufen, wer von dem Vater oder der Mutter des Mündels als Mitglied benannt ist. [2] Die Vorschriften des § 1778 Abs. 1, 2 finden entsprechende Anwendung.[1] |
(weggefallen)[2] |
Einzelnachweise
- ↑ lexetius.com: § 1861 BGB
- ↑ Juristischer Informationsdienst: § 1861 BGB