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1862 BGB

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Der Paragraph 1862 BGB ist einer der vielen Paragraphen im Bürgerlichen Gesetzbuch, der dahingehend geändert wurde, dass Kompetenzen der Institution Familie abgeschafft und auf staatliche Institutionen übertragen wurden.

Wortlaut

1862 BGB - Einsetzung des Familienrats durch das Vormundschaftsgericht
Fassung von 1. Januar 1900 Fassung von 1. Juli 1970 Fassung von 1. Januar 1980
(1) [1] Soweit eine Berufung nach § 1861 nicht vorliegt oder die Berufenen die Übernahme des Amtes ablehnen, hat das Vormundschaftsgericht die zur Beschlußfähigkeit des Familienraths erforderlichen Mitglieder auszuwählen. [2] Vor der Auswahl sollen der Gemeindewaisenrath und nach Maßgabe des § 1847 Verwandte oder Verschwägerte des Mündels gehört werden. (1) [1] Soweit eine Berufung nach § 1861 nicht vorliegt oder die Berufenen die Übernahme des Amtes ablehnen, hat das Vormundschaftsgericht die zur Beschlußfähigkeit des Familienraths erforderlichen Mitglieder auszuwählen. [2] Vor der Auswahl soll das Jugendamt gehört werden; im übrigen gilt für die Anhörung § 1847. (weggefallen)[1]
(2) Die Bestimmung der Zahl weiterer Mitglieder und ihre Auswahl steht dem Familienrathe zu. (2) Die Bestimmung der Zahl weiterer Mitglieder und ihre Auswahl steht dem Familienrathe zu.[2]  

Einzelnachweise

  1. Juristischer Informationsdienst: § 1862 BGB
  2. lexetius.com: § 1862 BGB

Querverweise