Jugendschutz Die Bericht­erstattung WikiMANNias über Vorgänge des Zeitgeschehens dient der staats­bürgerlichen Aufklärung. Unterstützen Sie eine einzig­artige Webpräsenz, die in Deutschland vom Frauen­ministerium als "jugend­gefährdend" indiziert wurde. Donate Button.gif

240 StGB

Aus WikiMANNia
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Hauptseite » Recht » Strafgesetzbuch » 240 StGB

Der Paragraph 240 StGB beschreibt ein Freiheitsdelikt. Rechtsgut ist die Freiheit der Willens­entschließung und -betätigung. Die Norm verbietet es, einen anderen zu einem Handeln, Dulden oder Unterlassen zu zwingen, indem dessen Willens­freiheit durch Anwendung von Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel beeinträchtigt wird.

Wortlaut

Nötigung
Fassung von 1. Januar 1872 von 15. Juni 1943 von 1. Oktober 1953 von 1. Januar 1975 von 1. Oktober 1995 von 1. April 1998 von 19. Februar 2005 von 1. Juli 2011 von 10. November 2016
(1) Wer einen Anderen widerrechtlich durch Gewalt oder durch Bedrohung mit einem Verbrechen oder Vergehen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nöthigt, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zweihundert Thalern bestraft. (1) Wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird wegen Nötigung mit Gefängnis oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Zuchthaus oder mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft. (1) Wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird wegen Nötigung mit Gefängnis oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft. (1) Wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheits­strafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheits­strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (1) [1] Wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheits­strafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheits­strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. [2] Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter eine Schwangere zum Schwanger­schafts­abbruch nötigt. (1) [1] Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheits­strafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. [2] (weggefallen) (1) [1] Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheits­strafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. [2] (weggefallen) (1) [1] Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheits­strafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. [2] (weggefallen) (1) [1] Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheits­strafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. [2] (weggefallen)
(3) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. (2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Zufügung des angedrohten Übels zu dem angestrebten Zweck dem gesunden Volks­empfinden wider­spricht.[1] (2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. (2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. (2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. (2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. (2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. (2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. (2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(2) Der Versuch ist strafbar. (3) Der Versuch ist strafbar. (3) Der Versuch ist strafbar. (3) Der Versuch ist strafbar. (3) Der Versuch ist strafbar. (3) Der Versuch ist strafbar. (3) Der Versuch ist strafbar. (3) Der Versuch ist strafbar. (3) Der Versuch ist strafbar.
(4) [1] In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheits­strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. [2] Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
  1. eine andere Person zu einer sexuellen Handlung nötigt,
  2. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
  3. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.
(4) [1] In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheits­strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. [2] Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
  1. eine andere Person zu einer sexuellen Handlung oder zur Eingehung der Ehe nötigt,
  2. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
  3. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.
(4) [1] In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheits­strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. [2] Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
  1. eine andere Person zu einer sexuellen Handlung nötigt,
  2. eine Schwangere zum Schwanger­schafts­abbruch nötigt oder
  3. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.
(4) [1] In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheits­strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. [2] Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
  1. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
  2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.[2][3]

Kommentar

Thomas Fischer, ehemaliger Vorsitzender Richter am 2. Strafsenat des Bundesgerichtshof, kommentierte § 240 StGB im Zusammenhang mit dem Beschneidungsgesetz so:

Zitat: «Muslimische Familienoberhäupter, die ihre halbwüchsigen Töchter durch Androhung von Hausarrest nötigen, ihr Haar zu verhüllen, werden mit Freiheits­strafe bis zu drei Jahren bestraft (§ 240 Abs. 1 StGB). Die Einbestellung eines religiösen Knaben­beschneiders dagegen wird als fröhliches Familienfest begangen und genießt den ausdrücklichen Schutz des § 1631d BGB.» - Thomas Fischer (Spiegel Online)[4]

Rechtsunverbindlicher Kommentar von IntactiWiki:

Zitat: «Dieser Paragraph ist problematisch, da er von moralischen oder ethischen Wertungen ausgeht, die kritisier- und diskutierbar sind. Bekannt ist, dass gerade in jüdischen und muslimischen Gesellschaften der Druck auf Jungen und junge Eltern immens sein soll, so dass dort sicher häufiger von "Drohung mit einem empfindlichen Übel" gesprochen wrden kann. Aber ob es "verwerflich" ist, seine Verwandten mit psychologischem Druck zu nötigen, ihre Knaben beschneiden zu lassen, hängt von der Rechtslage und Rechtsprechung ab.»

Einzelnachweise

  1. lexetius.com: § 240 StGB
  2. Juristischer Informationsdienst: § 240 StGB
  3. Es sind hier einige Gesetzesänderungen ausgelassen, eine vollständige Darstellung findet sich hier: lexetius.com: § 240 StGB
  4. Genitalverstümmelungen: Über Verstümmelungen von Körpern und Wahrheiten, Spiegel Online am 31. August 2018
    Auch 2020 ein siegreiches Jahr für Freunde der Körperverletzung an Jungen, MANNdat am 11. Dezember 2020

Netzverweise