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Aufstocker

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Hauptseite » Recht » Sozialrecht » Aufstocker

Aufstocker wird langläufig ein Bezieher von ergänzendem Arbeitslosengeld II[wp] (ugs. meist "Hartz IV" genannt) bezeichnet.

Aufstockendes Arbeitslosengeld

Aufstockendes Arbeitslosengeld kann immer dann beantragt werden, wenn der sozialrechtliche Bedarf einer Bedarfsgemeinschaft vom anrechenbaren Erwerbs­ein­kommen nicht gedeckt werden kann und kein Vermögen über dem Schon­vermögen vorhanden ist. Die Differenz zwischen Bedarf und Einkommen wird als ergänzendes ALG II vom Jobcenter[wp] ausgezahlt.

Der Bedarf ergibt sich aus den (anteiligen) Regel­leistungen der Bedarfs­gemeinschaft den angemessenen Kosten der Unterkunft und sonstigen Bedarfen, wie zum Beispiel einem “atypischen Mehrbedarf”.

Zum Einkommen zählen Erwerbseinkommen, Kindergeld, vorrangige Sozialleistungen, Kapitalerträge, Einkommen aus Vermietung oder Verpachtung, Unterhalts­leistungen, sonstige Einkommen wie Glücks­spiel­gewinne, Abfindungen, Steuer­rück­zahlungen o. ä., geldwerte Leistungen sofern sie geeignet sind einen Bedarf zu decken. Dies sei nur der Vollständigkeit halber erwähnt, in der Regel ist das Erwerbs­ein­kommen maßgeblich.

Das Erwerbseinkommen muss sozialrechtlich bereinigt werden. Dazu sind in Abzug zu bringen sind der Freibetrag für Erwerbstätige, er beträgt höchstens 330 Euro, anzuerkennende Werbungs­kosten und berufs­bedingte Auf­wendungen und Kindesunterhalt.

Zitat: «Wer dem Richter frech ins Gesicht sagt: "Was Sie mehr wollen, werde ich mehr aufstocken", der erhält plötzlich differenziertere Urteile. Aufstockung neutralisiert die Fiktion[1]

Beispielrechnung

Vater mit zwei unterhaltsberechtigten Kindern im Alter von 3 und 5 Jahren bei Standardumgang:

Bedarf: Einkommen:
Regelsatz: 382 € Nettoerwerbseinkommen: 1600 €
+ Kosten der Unterkunft: 480,00 €
+ Anteiliges Sozialgeld per Monat: 74,67 €
+ Umgangskosten: 40,00 €
– Freibetrag: 330,00 €
– Kindesunterhalt: 450,00 €
– Werbungskosten: 75,00 €


= 976,67 € = 745,00 €

Der Bedarf übersteigt in diesem Fall das anrechenbare Einkommen um 231,67 Euro. Der Vater hat somit trotz eines an sich ordentlichen Netto­ein­kommens einen Anspruch auf 231,67 Euro ergänzendes ALG II.[2]

Vorteile und Nachteile

Vorteil
Es laufen keine Unterhaltsschulden auf
Nachteile
Jedesmal, wenn sich das Erwerbseinkommen ändert, verringert oder vergrößert sich auch das ergänzende Arbeitslosengeld. Das ist jedesmal der Behörde anzuzeigen und man hat jedesmal den bürokratischen Aufwand.
Die Lösung ist perspektivlos: Würde man durch erhöhten beruflichen Einsatz das Einkommen steigern, wird das entsprechend vom ergänzenden Arbeitslosengeld abgezogen. Würde man das Einkommen weiter steigern, würde das ergänzende Arbeitslosengeld ganz entfallen. Wenn das Einkommen noch weiter gesteigert würde, würden entsprechend die Unterhalts­zahlungen weiter ansteigen. Die Lösung wäre also nur etwas für Männer mit konstantem Einkommen, die keinerlei berufliche Entwicklung mehr anstreben.

Einzelnachweise

  1. TrennungsFAQ-Forum: RE: Vom Wechselmodell zum Unterhaltspreller, Sorglos am 6. Mai 2014 - 12:32 Uhr
  2. Trennung, Scheidung und SGB II - "temporäre Bedarfsgemeinschaft", Unterhalt "aufstocken", HuS-Hilfe und Selbsthilfe am 2. Juli 2013

Querverweise

Netzverweise