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Kindesunterhalt
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Der Anspruch auf Kindesunterhalt beruht auf § 1601 BGB: Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu zahlen. Natürlich hat das BGB in § 1602 auch gleich eine Einschränkung parat: Unterhaltsberechtigt ist nur, wer sich nicht selbst unterhalten kann. In der Regel wird der Kindesunterhalt ebenso wie das Kindergeld an die Mutter gezahlt. Der Kindesunterhalt ist je nach Alter der Kinder unterschiedlich. Als Richtschnur gilt die so genannte Düsseldorfer Tabelle. Wenn der Unterhaltspflichtige - meist der biologische Vater - nicht zahlt oder nicht zahlen kann, so hat die Kindesmutter Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, der vom Sozialamt gezahlt wird.
Einzelnachweise
- ↑ Karl Albrecht Schachtschneider: "Rechtsproblem Familie", S. 23, S. 28-31
Rechtsproblem Familie in Deutschland (41 Seiten)
Netzverweise
- Kindeswohlgefährdung Kindesunterhalt? Legale Praxislösungen! § 1612 BGB - Danny Reimann mit Bobby Vander Pan (Länge: 16:07 Min.)
- Kindesunterhalt bekommen statt zahlen - Tschüss Düsseldorfer Tabelle - Andrea u. Andreas Friedrich mit Bobby Vander Pan (Länge: 09:07 Min.)
- Düsseldorfer Tabelle vs. Mathe - Andreas Riedel Begründer internationaler Vatertag in Deutschland u. Bobby Vander Pan (Länge: 7:38 Min.)
- TrennungsFAQ: Kindesunterhalt: Was soll ich tun, wenn ich nichts mehr bezahlen kann?
- Väternotruf: Kindesunterhalt
- Peter Thiel: Kindesunterhalt
- Väterwiderstand: Die Voraussetzungen einer Strafbarkeit wegen Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 170 StGB in Hinblick auf den Kindesunterhalt
- Lesbenpaar verklagt Samenspender auf Kindesunterhalt, eltern.t-online.de am 7. März 2011