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Familien-KG

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Die Familien-KG ist ein Steuersparmodell, das auf der Verlagerung von Kapital- oder Immobilien­vermögen auf Kinder beruht.

Steuersparmodell

Steuerersparnis

Es bleiben pro Kind Kapitaleinkünfte bis 9.121 Euro (2006) bzw. bis 8.501 Euro (2007) unversteuert, wenn es keine weiteren steuer­pflichtigen Einkünfte hat. Diese Summe setzt sich aus Grund­freibetrag (7.664 Euro), Sparer­freibetrag (1.370 Euro, ab 2007: 750 Euro), Werbungs­kosten- und Sonder­ausgaben-Pauschbetrag (51 und 36 Euro) zusammen. Mit einer Nicht­veranlagungs­bescheinigung wird keine Kapital­ertrags­steuer bzw. Zins­abschlag­steuer einbehalten. Aus Vermietung und Verpachtung von Immobilien kann jedes Kind bis zu 7.700 Euro (Grundfreibetrag plus Sonder­ausgaben­pauschale) steuerfrei beziehen.

Wenn Eltern diese Möglichkeiten voll nutzen, können sie eine ansehnliche Steuer­ersparnis erzielen. Bei einem Ehepaar mit zwei Kindern unter 18 Jahren, das zuvor ein gemeinsames Einkommen von 250.000 Euro im Ehegattensplitting zu versteuern hatte und 8 Prozent Kirchensteuer zahlt, beträgt sie im Immobilienfall 7.350 Euro, beim Kapitalvermögen 8.100 Euro. Unternehmer können ihre Kinder zur Steuer­ersparnis auch an ihrem Betrieb beteiligen - etwa in Form einer stillen Beteiligung, die sich bei Einzelfirmen empfiehlt, aber auch über Kommandit- oder GmbH-Anteile.

Anforderungen

Damit das Finanzamt eine Beteiligung durch Schenkung anerkennt, müssen neben der notariellen Beurkundung weitere Anforderungen erfüllt werden: Minderjährige Kinder müssen bei Vertrags­abschluss durch einen vom Vormundschafts­gericht bestellten Ergänzungs­pfleger (zum Beispiel einen Rechtsanwalt oder Steuerberater[wp]) vertreten werden. Wenn ein minder­jähriges Kind am Verlust beteiligt werden soll (was in diesem Fall wiederum für die steuerliche Anerkennung erforderlich ist), bedarf es der Genehmigung des Vormund­schafts­gerichts. Überdies dürfen sowohl im Schenkungsfall als auch bei einer stillen Beteiligung aus eigenen Mitteln des Kindes bestimmte Rendite­grenzen nicht überschritten werden.

Für Unternehmer interessant ist eine Darlehens­schenkung. Dabei erhält der elterliche Betrieb aus geschenkten Beträgen ein Darlehen, dessen Zinsen er als Aufwendungen steuerlich geltend machen kann. Dies setzt voraus, dass das Darlehen nicht in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang zur Schenkung und mit der Auflage der Rückgewähr gewährt wird.

Bei allen steuerlichen Gestaltungen innerhalb der Familie verlangt der Fiskus zudem, dass im Voraus klare, eindeutige Vereinbarungen getroffen und schriftlich nieder­gelegt werden, diese Vereinbarungen üblich sind (etwa Darlehens- und Miet­konditionen) und tatsächlich so durchgeführt werden (zum Beispiel Zahlungen pünktlich erfolgen). Ferner müssen die Vereinbarungen zivilrechtlich wirksam sein. Bei minder­jährigen Kindern muss daher gegebenenfalls die Genehmigung des Vormund­schafts­gerichts eingeholt oder ein Ergänzungspfleger bestellt werden, der für das Kind unterschreibt.

Risiken

Zudem birgt die Steuergestaltung mit Kindern Risiken, denn bei endgültigen Vermögens­über­tragungen gilt: weg ist weg. Und die Eltern dürfen über die vertraglich erteilten Vollmachten hinaus keine Verfügungen über das Vermögen ihrer minderjähriger Kinder treffen, ohne das Vormund­schafts­gericht zu fragen bzw. einen Ergänzungspfleger einzuschalten. Damit wird es den Eltern erschwert, flexibel auf veränderte Situationen zu reagieren.

Kommanditgesellschaft

Einen Ausweg bietet hier die Familiengesellschaft in Form einer KG. Daran sind die Kinder als Kommanditisten beteiligt, die nur in Höhe ihrer Einlage haften, und als voll haftender Komplementär ein Elternteil - beispielsweise die Ehefrau mit einer Mini-Einlage von einem Euro. Da sie als Komplementärin die alleinige Geschäfts­führungs­befugnis hat, braucht sie niemanden zu fragen, ob die KG Wertpapiere, Immobilien oder GmbH-Anteile erwirbt oder verkauft oder Schulden aufnimmt. Die Zustimmung des Vormundschafts­gerichts ist nur bei der Gründung nötig.

Falls sich Kinder nicht den elterlichen Vorstellungen entsprechend entwickeln, lässt sich vorsorgen: So kann der Komplementär vertragsgemäß bestimmen, dass sie beispielsweise statt bisher 99 Prozent nur noch 50 Prozent des Gewinns erhalten. Im Gesellschafts­vertrag kann vereinbart werden, dass Gewinn­entnahmen der Zustimmung des Komplementärs oder der Mehrheit der Gesellschafter bedürfen. Und für den Fall, dass ein Kind aussteigen möchte, können ausreichende Kündigungs­fristen und die Auszahlung in mehreren Jahresraten vorsehen werden.

Worüber Sie mit Ihrem Steuerberater reden sollten

  • Welche Form des Steuersparmodells Familie ist in unserem Fall am besten geeignet?
  • Auf welche Fallstricke - etwa hinsichtlich Kindergeld/Kinderfreibetrag und damit zusammenhängende Vergünstigungen oder gesetzliche Krankenversicherung - muss geachtet werden?
  • Lohnt sich dann die Gestaltung mit Kindern noch?
  • Welche generellen Anforderungen gelten für die steuerliche Anerkennung?
  • Muss bei der vorgesehenen Gestaltung mit minderjährigen Kindern ein Ergänzungs­pfleger bestellt werden?
  • Welche Regeln sind bei der Übertragung von Kapital­vermögen auf Kinder einzuhalten?
  • Welche Renditegrenzen gelten für Beteiligungen von Kindern[1][2]

Grundlagen

Ehegattensplitting/Steuerrecht

Das Ehegattensplitting ist ein notwendiger Bestandteil des geltenden Steuerrechts und das hat mit Familien­förderung erstmal nichts zu tun. Im Einkommen­steuer­recht gibt es das Prinzip der Individual­besteuerung. Jeder Mensch versteuert das Einkommen, das er am Markt erzielt hat als einzelne Person. Wenn er jetzt seinen Gewinn aber in einer Erwerbs­gemeinschaft erzielt, also einer GmbH, einer offenen Handels­gesellschaft, einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts[wp], dann wird zunächst einmal der gemeinsame Gewinn festgestellt, der wird dann aber auf alle Gesellschafter aufgeteilt und jeder kann seinen Teil splitten, also seinen Teil, den er aus dieser Erwerbs­gemein­schaft erzielt hat, besteuern. Und jetzt stellt sich die gleichheits­rechtliche Frage: Warum soll die Erwerbsgemeinschaft, an der uns um unserer Zukunft willen in besonderer Weise gelegen ist, die Ehe, die potentielle Elternschaft, dieses Recht nicht haben? Und ein Zweites kommt hinzu. Die Begüterten, die über viel Vermögen verfügen und gut beraten sind, gründen die Familien-KG. Und in diese Familien-KG nehmen sie Sohn und Tochter beim ersten Schrei als Kommanditisten hinein, und dann können diese Kinder mehr als 15 Prozent ihres Kapitalanteils jährlich als Einkommen für sich beziehen mit eigenen Steuerfreibeträgen und mit einem abgesenkten Progressionssatz. Und was für die Reichen gilt, muss dann zumindest im Ehegattensplitting auch für den Einkommen­steuer­mittel­stand gelten.[3]

In einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts wird allerdings nach Satzung, Vertrag oder nach Anteil am Geschäftserfolg verteilt, und nicht wie bei der Ehe automatisch nach Köpfen. Ehe und Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind also nur hinsichtlich des Steuerrechts vergleichbar, aber nicht hinsichtlich der Aufteilung des Gewinnertrages.

Ausgleich eines Progressionsnachteils

Der Grund für das Splitting liegt in der Steuer­progression begründet. Wer ein zu versteuerndes Einkommen von 40.000 Euro hat, muss heute inklusive Solidaritäts­zuschlag 9.500 Euro an den Fiskus abführen. Bei einem doppelt so hohen Einkommen von 80.000 Euro sind 26.800 Euro zu entrichten - also wesentlich mehr als das Doppelte.

Für Paare, die "aus einem Topf" wirtschaften, hat dieser Umstand eine ärgerliche Konsequenz: Trägt nur einer der Partner zum gemein­schaftlichen Einkommen bei, sagen wir 80.000 Euro, dann wird der Haushalt mit den erwähnten 26.800 Euro zur Kasse gebeten. Gehen beide Partner arbeiten und haben jeweils 40.000 Euro zu versteuern, werden zweimal 9.500 Euro fällig. Beim gleichen Gesamteinkommen von 80.000 Euro müssen sie also nur 19.000 Euro zahlen und damit 7.800 Euro weniger. Mit anderen Worten: Der progressive Steuertarif führt dazu, dass Paare mit ungleichen Einkünften benachteiligt werden. Je stärker der Einkommens­unterschied, umso größer die Mehrbelastung.

Hier gestattet das Ehegattensplitting Verheirateten, ihre Steuer so zu berechnen, als ob sie beide gleich viel zum Familieneinkommen beigesteuert hätten. Die oben erwähnte Benachteiligung wird beseitigt. Gleiches Haushaltseinkommen bedeutet nun gleiche Steuer.

Einzelnachweise

  1. Portal für Steuerberater: Steuergestaltung: Mit der Familie gegen den Fiskus, 24. Januar 2007
  2. Anmerkung der WikiMANNia-Redaktion: "Diese Informationen (Stand: 2007) müssten auf den neuesten Stand gebracht werden."
  3. Paul Kirchhof[wp] im Deutschlandfunk-Interview der Woche vom 23. März 2008, "Permanenter Verlust an Freiheit" Paul Kirchhof dringt auf schlankeren Staat, Moderation: Jürgen Liminski

Netzverweise