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Findelkind
Findelkind (teilweise auch Fundkind oder Findling) ist eine Bezeichnung für ein aufgefundenes Kind, das zuvor von den Eltern oder der Mutter ausgesetzt wurde. In der Regel geschah dies, wenn die Kinderzahl zu groß wurde und die Eltern sich außerstande sehen, ein weiteres Kind zu ernähren. Diese Neugeborenen oder auch Kinder im Säuglingsalter wurden mit der Hoffnung zurückgelassen, dass sie jemand finden und aufnehmen möge.
Geschichte
Findelhäuser für Säuglinge und Kleinkinder (später abgelöst durch Waisenhäuser[wp]) waren meist kirchliche Einrichtungen und sind in Mittel- und Westeuropa etwa seit dem 9. Jahrhundert belegt. Sie verbreiteten sich besonders in den romanischen Ländern und bestanden zum Teil bis in die neueste Zeit. Papst Innozenz III.[wp] verfügte Ende des 12. Jahrhunderts, Drehladen an den Pforten der Findelhäuser anzubringen, diese Babyklappen ermöglichen eine geheime Ablage der Findelkinder. Die Verbreitung des Familiennamens Esposito (deutsch: Ausgesetzt) im Süden Italiens bezeugt noch heute den hohen Anteil solcher Kinder an der Bevölkerung.
Findelkinder hatten früher keinerlei Rechte und wurden oft in die Sklaverei verkauft, als Knechte auf Bauernhöfen gehalten oder in Klöster gegeben. Erst in der frühen Neuzeit entstanden ab 1700 die ersten Armen- und Waisenhäuser, in denen solche Kinder aufgenommen und betreut wurden. Teilweise kümmerten sich auch reiche Kaufleute und Handelsherren um die Kinder, indem sie wohltätige Stiftungen unterhielten. So entstanden die ersten Kinderheime.
Heutige Situation
Findelkinder werden heute in Kinderheime aufgenommen oder bevorzugt zu Pflegeeltern gegeben. Durch die in Kinderheimen häufig wechselnde Betreuung der Kinder durch verschiedene Personen kann sich das Urvertrauen[wp] der Kinder nicht richtig entwickeln oder es wird frühzeitig wieder zerstört. Solche Kinder haben kaum Hör- und Blickkontakte, weder zu anderen Kindern noch zu Erwachsenen, und lernen viel später laufen und sprechen. Bei fortgesetzter seelischer Vernachlässigung kann es zu psychischem Hospitalismus[wp] (Deprivation[wp]) kommen.
Rechtliche Situation in Deutschland
Findelkinder sind vom Finder spätestens am folgenden Tag der Gemeindebehörde (in der Regel über das Jugendamt) anzuzeigen (§ 24 Personenstandsgesetz[wp] (PStG)). Dort wird dann der Eintrag ins Standesregister, die Bestimmung des Geburtstages und des Namens verfügt[wp].
Aus rechtlicher Sicht ist ein Findelkind ein Kind, dessen Familienstand[wp] nicht zu ermitteln ist und daher einen Vormund benötigt (§ 1773 Abs. 2 BGB). Die Vormundschaft regelt sich nach §§ 1773 ff BGB, ähnlich den Bestimmungen für Waisenkinder. Der Vormund, in der Praxis meist das Jugendamt als Amtsvormund (§ 1791b BGB), hat das Recht, dem Kinde einen Namen zu geben und unter anderem die Pflicht, die Eltern zu ermitteln.
Bei erfolgloser Suche kommt es in der Regel schnell zu einer Adoptionfreigabe. Selbst wenn Elternteile gefunden werden, ist eine Adoption wegen der Aussetzung[wp] des Kindes (siehe § 221 StGB sowie Verletzung der Erziehungs- und Fürsorgepflicht gemäß § 171 StGB) auch gegen den Willen der Eltern möglich (Ersetzung der elterlichen Einwilligung durch das Vormundschaftsgericht gemäß § 1748 BGB).
Ein in Deutschland aufgefundenes Findelkind gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen (§ 4 Abs. 2 Staatsangehörigkeitsgesetz[wp] (StAG)) und erhält somit die deutsche Staatsangehörigkeit.