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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

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Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) - umgangssprachlich auch Antidiskriminierungsgesetz genannt - ist ein deutsches Bundesgesetz, das Benachteiligungen aus Gründen der "Rasse", der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindern und beseitigen soll. Zur Verwirklichung dieses Ziels erhalten die durch das Gesetz geschützten Personen Rechts­ansprüche gegen Arbeitgeber und Private, wenn diese ihnen gegenüber gegen die gesetzlichen Diskriminierungs­verbote verstoßen. Das Gesetz trat am 18. August 2006 in Kraft. Befürworter kommen vornehmlich aus dem Bereich der Behinderten- und Frauen­verbände, dem Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD), dem DGB, den Parteien Die Linke, Die Grünen und SPD.

Kritik

Das Gesetzesvorhaben war und ist scharfer rechtspolitischer Kritik seitens der Wirtschafts­verbände sowie seitens der FDP ausgesetzt, insbesondere zu folgenden Punkten:

  • Einschränkung der Privatautonomie für Anbieter von Gütern und Dienstleistungen, da sie - anders als private Verbraucher - ihre Kunden gleich behandeln müssen
  • Schaffung eines bürokratischen Aufwandes, da durch die Beweislastumkehr jeder Anbieter von Gütern Beweise dafür vorrätig halten muss, dass er gerade nicht diskriminiert hat
  • schwierige Abgrenzungsfragen zwischen erlaubter und verbotener Ungleich­behandlung
  • vermutete Mehrbelastung der Justiz mit einer Vielzahl von Prozessen
  • Auferlegung des staatlichen Gleichbehandlungs­gebots auf alle Privaten und damit eine Reduktion markt­wirtschaft­licher, nämlich auch irrationaler, Freiheit. Diese Freiheit unterliegt aber ihrerseits dem Schutz der Werteordnung des Grundgesetzes als Allgemeine Handlungs­freiheit, Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung und Schutz der eigenen religiösen Überzeugung
  • einseitiger Schutz nur einiger ausgewählter Gruppen unter Ausblendung anderer diskriminierungs­anfälliger Gruppen wie Kinder und Familien

Nach einer Umfrage des BDS halten 89 Prozent des Mittelstands das Gesetz für schlecht. Weiterhin befürchten einige Kritiker, dass die Situation von Angehörigen einer Minderheit durch das Allgemeine Gleich­behandlungs­gesetz verschlechtert werden könnte. So könnten beispielsweise zukünftig Arbeitgeber davon absehen, Angehörige von Minderheiten zu Vorstellungs­gesprächen einzuladen, um falschen oder irrtümlichen Diskriminierungs­vorwürfen aus dem Weg zu gehen.

Seit Einführung des Gesetzes berichten Gegner des Gesetzes über Personen, die sich nur zum Zwecke der Erlangung von Schadens­ersatz­ansprüchen nach dem AGG bei Unternehmen und Firmen auf Stellen­aus­schreibungen bewerben, die diskriminierende Inhalte haben. Nach Berichten sollen vermeintliche Bewerber Formulierungen wie "junges Team" (Alter­diskriminierung) oder "Bewerbung mit Lichtbild" (Diskriminierung wegen der Rasse oder Herkunft) als Zeichen einer möglichen Diskriminierung deuten. Die Bewerber hätten kein Interesse an einer Anstellung, sondern würden nach einer Absage Rechte aus dem AGG geltend machen. Diese Praxis nennen die Kritiker AGG-Hopping nach dem "611a-Hopping". § 611a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) a.F. regelte die Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei Stellen­aus­schreibungen und das gleiche Phänomen sei angeblich schon bei Einführung des § 611a BGB im Jahr 1980 zu beobachten gewesen. Erst 25 Jahre später prägte das Arbeitsgericht Potsdam den Begriff in einem Urteil.

Andererseits gibt es die Kritik, dass - im Vergleich beispielsweise zum Grundgesetz und zur EU-Grundrechte-Charta - wesentliche Bereiche der Diskriminierung im Allgemeinen Gleich­behandlungs­gesetz nicht behandelt werden, so vor allem Diskriminierung auf Grund sozialer Herkunft oder wegen Kinderreichtums. Dies führe zu einer Anti­diskriminierungs­hierarchie und es bestehe die Gefahr, dass Benachteiligung auf Grund sozialer Herkunft per Definition nicht als Diskriminierung wahrgenommen wird. Eine Einbeziehung der sozialen Herkunft in den Anti­diskriminierungs­richt­linien war vorgeschlagen, fiel aber bei der Einigung zu den Amsterdamer Verträgen[wp] unter den Tisch.

Allerdings baut das Allgemeine Gleich­behandlungs­gesetz keinen bestehenden Schutz ab. Ein Gesetzentwurf zur Abschaffung der sozialen Diskriminierung liegt in Deutschland nicht vor, wird aber auf europäischer Ebene diskutiert.

Laut einer im März 2005 veröffentlichten Allensbach­umfrage lehnte die Mehrheit der Bevölkerung das damals diskutierte Anti­diskriminierungs­gesetz am Beispiel einer Klage gegen einen Wohnungs­vermieter ab.

Juristen bemängeln auch technische Schwächen des Gesetzes. Neben unnötig komplizierten Satz­konstruktionen fällt etwa auf, dass das Gesetz zwar für den Bereich von Kündigungen keine Anwendung finden soll, andererseits aber ausdrückliche Regelungen gerade für diesen Bereich enthält.

Querverweise

Netzverweise