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Artikel 14 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
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Der Artikel 14 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland gehört zum Grundrechtekatalog[wp] des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (Artikel 1-19 GG).
Wortlaut
Artikel 14 | Artikel 14 (Eigentum und Gemeinwohl) |
Entwurf vom August 1948[1] | Urfassung vom Mai 1949[2][3] |
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. | (1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. |
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. | (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. |
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen. | (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.[4] |
Kommentar
Zitat: | «Der Staat hat nach Art. 14 GG eigentlich das Eigentum zu schützen. Für die grün-rote Regierung ist aber Eigentum "unberechtigter Lebensvorteil". Unter Vorwand grüner Umwälzung greift die Regierung hemmungslos in Eigentumsrechte ein:
» - Zeitgeschehen[6] |
Einzelnachweise
- ↑ "Chiemseer Entwurf" - Grundgesetz für einen Bund deutscher Länder (I. Grundrechte)
- ↑ Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - Urfassung vom 23. Mai 1949
- ↑ Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2017 (BGBl. I S. 2347) geändert worden ist.
- ↑ Bundestag: Grundgesetz: Die Grundrechte, abgerufen am 12. Juni 2016
- ↑ Jana Werner: Heizungsverbot: "Entrücktes grünes Wunschdenken vernichtet Wohlstand und Vertrauen in Politik", Die Welt am 14. März 2023
- ↑ Twitter: @Zeitgeschehen_ - 20. Apr. 2023 - 22:36 Uhr