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Freiheitlichkeit

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Position der Freiheitlichkeit relativ zu den drei Ideologien der Aufklärung - Nach K. Schmitt[1]

Der Begriff Freiheitlichkeit bezeichnet eine Synthese der drei politischen Ideologien des 19. Jahrhunderts: Konservatismus, Sozialismus und Liberalismus.[2][3]

Abgrenzung

Der Liberalismus zielt auf die weitestgehende Befreiung der Person von allen Zwängen zur Gewährleistung eines Maximums an individueller und politischer Freiheit unter billigender Inkaufnahme von Ungleichheit unterschiedlichster Art als Ergebnis freien Wettbewerbs und der tendenziellen Vernachlässigung tradierter Werte und Strukturen ab.

Der Sozialismus strebt die Herstellung eines größtmöglichen Maßes von Gleichheit unter billigender Inkaufnahme der Einschränkung der - oftmals als zweitrangig oder gar schädlich beurteilten - individuellen Freiheit an, was in der Konsequenz auf wirtschaftliche Schwäche und Unfreiheit hinausläuft.

Der Konservatismus stellt die Wahrung von tradierten Werten und Strukturen unter grundsätzlichem Vorbehalt gegenüber jedweder Art von Wandel in den Mittepunkt politischen Denkens und Handelns.[4]


Die Freiheitlichkeit strebt individuelle Freiheit an, sie will den Menschen aber nicht von seinen sozialen Bindungen befreien, wobei der Freiheitliche durch die Erfüllung seiner Pflichten dauerhaft seine Rechte behält und dieselben nicht an einen fürsorglichen, aber auch bevormundenden Staat abzugeben hat.[4]

Karl Schmitt präzisiert, dass aus seiner Sicht Freiheitlichkeit nur die nützlichen Merkmale der drei Ideologien übernimmt und die schädlichen Eigenschaften vollständig negiert:[2][3]

Merkmale von Freiheitlichkeit angenommen abgelehnt
Liberalismus
  • Priorität der individuellen Freiheit
  • Marktwirtschaft
Sozialismus
  • Politische Freiheit für Teilhabe an
    Gesellschaft (Partizipation)
  • Besserstellung der sozial Benachteiligten
  • Mangel an individueller Freiheit
  • Umerziehungsversuche
  • wirtschaftliche Schwäche
  • materialistisches Weltbild
Konservatismus

Ein weiterer wesentlicher Punkt ist das Menschenbild der Freiheitlichkeit. Die Freiheit wird erworben und gesichert dadurch, dass der oder die Freiheitliche Verantwortung übernimmt. Dies beginnt damit, dass man zuallererst für sich selbst Verantwortung zu übernehmen hat, danach für seine Familie, für seine Freunde und Nachbarn, für seine Region, für sein Land und Volk, für seinen Kultur­raum und dann für die Welt - und zwar in der Reihenfolge.[2][3]

Freiheitlich-demokratische Grundordnung

Der Begriff Freiheitlichkeit ist unter anderem deshalb von Bedeutung, weil er Bestandteil des Begriffs Freiheitliche demokratische Grundordnung (oder auch freiheitlich-demokratische Grundordnung (Abk. fdGO oder FdGO) ist, der wiederum ein Begriff des deutschen Grundgesetzes ist, der die unabänderliche Kernstruktur des deutschen Gemeinwesens beschreibt, unabhängig von seiner gegenwärtigen Ausprägung durch den Verfassungs- und den einfachen Gesetzgeber oder der politischen Ausrichtung der die jeweilige Bundesregierung bildenden Parteien. Sie bezeichnet demnach die Kernsubstanz des geltenden Verfassungs­rechts sowie die Grund­prinzipien der politischen Ordnungs- und Wert­vorstellungen, auf denen die liberale und rechtsstaatliche Demokratie in Deutschland beruht.[6]

Der Begriff Freiheitlich-demokratische Grundordnung wird verwendet in Art. 10 Abs. 2, Art. 11 Abs. 2, Art. 18, Art. 21 Abs. 2, Art. 87a Abs. 4, Art. 73 und Art. 91 Abs. 1 des Grundgesetzes. Er wurde vom Bundesverfassungsgericht im Jahr 1952 wie folgt präzisiert:

Zitat: «Freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Art. 21 II GG ist eine Ordnung, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt und Willkür­herrschaft eine rechts­staatliche Herrschafts­ordnung auf der Grundlage der Selbst­bestimmung des Volkes[wp] nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen: die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetz­mäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehr­parteien­prinzip und die Chancen­gleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungs­mäßige Bildung und Ausübung einer Opposition.» - BVerfGE 2, 1, 12[7]

Literatur

  • Hermann-Josef Blanke (Hrsg.): Die Reform des Sozialstaats zwischen Freiheitlichkeit und Solidarität. Mohr Siebeck 2007, ISBN 3-16-149210-2

Einzelnachweise

  1. Pdf-icon-extern.svg Freiheitlich-demokratisch - die Position der Mitte[ext] - Karl Schmitt, 9. März 2011 (17 Seiten, S. 14)
  2. 2,0 2,1 2,2 Pdf-icon-extern.svg National - Freiheitlich[ext] - Karl Schmitt, 8. Oktober 2012 (8 Seiten, S. 1)
  3. 3,0 3,1 3,2 Karl Schmitt: Die heimliche Abschaffung deutscher und europäischer Nationalstaatlichkeit, Michael Mannheimer am 16. Dezember 2012
  4. 4,0 4,1 Pdf-icon-extern.svg Freiheitlich-demokratisch - die Position der Mitte[ext] - Karl Schmitt, 9. März 2011 (17 Seiten, Zusammenfassung)
  5. Pdf-icon-extern.svg Freiheitlich-demokratisch - die Position der Mitte[ext] - Karl Schmitt, 9. März 2011 (17 Seiten, S. 15)
  6. Wikipedia: Freiheitliche demokratische Grundordnung
  7. BVerfGE 2, 1 - SRP-Verbot - Leitsatz Nr. 2

Querverweise

Netzverweise