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Familienpsychologische Gutachten

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Ein Familienpsychologisches Gutachten wird von Familiengerichten bei zwei Arten von Verfahren beauftragt. Zum einen bei der Annahme einer Kindeswohlgefährdung durch die Eltern, zum anderen in Umgangsverfahren bei einer Scheidung bzw. Trennung der Eltern. In beiden Fällen möchte das Gericht im Allgemeinen Aufschluss über die "Erziehungsfähigkeit" der Eltern erhalten, sollte sein Augenmerk darüber hinaus aber insbesondere auf die Bedürfnisse und Interessen der Kinder richten.

Die Kritik an der Qualität solcher Gutachten hat in den letzten Jahren stark zugenommen. Immer mehr Betroffene melden sich zu Wort und berichten von teilweise haar­sträubenden Erfahrungen. Ihre Schilderungen werden durch aktuelle Studien bestätigt, deren Ergebnisse ebenfalls kein gutes Licht auf die Tätigkeit psychologischer Sach­verständiger werfen. Auch im Fernsehen wurden bereits mehrere ausgesprochen kritische Reportagen gesendet. Allzu oft scheint es sich bei den Verfassern solcher "Expertisen" um bereitwillige Mitspieler in einem Schweinesystem zu handeln.

Mittlerweile kann der Ruf psychologischer Sach­verständiger - zumindest solcher, die in Familien­verfahren beigezogen werden - als derart beschädigt gelten, dass folgende Aussage die Dinge auf den Punkt bringt:

Zitat: «Alles was sich Psycho nennt, entwertet man als Astrologe. Hier kann man ruhig auf Artikel der Bild-Zeitung verweisen (Auch Richter lesen die).»[1]

Ganz so weit sind wir aber leider noch nicht, denn einmal mehr zeigt sich die Trägheit des Systems: Obwohl inzwischen außer Frage stehen kann, dass Sachverständige vielfach absolut indiskutable Leistungen abliefern und nicht selten sogar jenseits der Legalität in einer von der Recht­sprechung geduldeten Grauzone agieren, machen die meisten Richter bis dato einfach so weiter, als gäbe es keine Gründe zur Umkehr.

Einführung ins Thema

Laut dem Vorsitzenden der Sektion Rechts­psychologie des "BDP" - der "Bund Deutscher Psychologen" ist die Standes­organisation dieser Berufsgruppe - Prof. Dr. Denis Köhler kann sich "... in der Tat jeder als Gutachter bei einem Gericht anbieten. Allerdings sollte er dazu Unterlagen über seine Qualifikation und Berufs­erfahrung einreichen und wird vom Gericht dann entweder auf die Gutachter­liste des jeweiligen Gerichts gesetzt oder nicht. Unter den Kandidaten wie unter denen, die schließlich auf den Listen landen, sind bei weitem nicht nur Psychologen, sondern vor allem auch Ärzte, Pädagogen oder Sozialarbeiter oder sogar Heilpraktiker."[2] Weiter sagt Prof. Köhler, er könne nicht ausschließen, dass Gerichte bisweilen schlechte oder ungeeignete Gutachter bestellen würden.[3]

Bereits Mitte der achtziger Jahre hat eine wissenschaftliche Studie, die von zwei Bundes­ministerien (Justiz, Familie) veranlasst worden war, auf grundlegende Mängel familien­psycho­logischer Gutachten hingewiesen. Ausgewertet wurden insgesamt 118 Gutachten, die von 70 über das gesamte Bundesgebiet verteilten Gerichten in Auftrag gegeben worden waren. Der "Schlußbericht des Projekts Psychologische Gutachten in Prozessen vor dem Familiengericht", vorgelegt von Christoph Werst und Dr. Hans-Jörg Hemminger (Projektleiter: Dr. Peter Dietrich), Universität Freiburg, wurde jedoch nicht veröffentlicht. In der Zusammen­fassung heißt es auf Seite 112:

Zitat: «Misst man die Qualität an den in den beteiligten Fach­wissenschaften und der Rechtsprechung aufgestellten fachlichen Anforderungen, schneiden die meisten Gutachten schlecht ab. Häufig sind die Erhebungen nicht vollständig, schlecht dokumentiert und die Empfehlung nicht nachvollziehbar begründet.»

1996 machte die "Gesellschaft für Psychologie" anlässlich ihres 40. Kongresses in München auf die sehr häufig mangelhaften Gutachten für Familiengerichte aufmerksam.

Die schwerwiegenden, fachlich fundierten Kritiken haben bei den für die Familien­gerichts­barkeit zuständigen Stellen bis dato zu keinerlei Initiativen geführt (Jochen Paulus in "Die Zeit" Nr. 41 vom 04.10.1996).[4]

In einer Studie zur "Begutachtungsmedizin in Deutschland am Beispiel Bayern", die im Rahmen einer Dissertation an der Ludwig-Maximilians-Universität München im November 2013 (Verfasser: Benedikt Jordan) durchgeführt wurde, ergaben sich gravierende Zweifel an der Objektivität, Unabhängigkeit und Neutralität von Gutachtern. An der Studie beteiligten sich 161 Ärzte (darunter 55 Psychiater), 49 Zahnmediziner und 42 Psychologen. 23,3 Prozent der Befragten gab an, dass ihnen bei einem Sachverständigen­gutachten vom beauftragenden Richter schon einmal eine Tendenz signalisiert worden sei (bei den Psychiatern und Psychologen lagen die Prozentwerte deutlich höher, bei letzteren war es fast jeder Zweite; auch waren über­durch­schnittlich viele Angehörige dieser Berufsgruppen von Gutachten wirtschaftlich abhängig). Sogar 33,6 Prozent teilten mit, sie hätten schon im Kollegenkreis davon gehört, dass bei einem gerichtlichen Gutachten­auftrag in Einzelfällen oder häufig eine Tendenz genannt wurde.

Das "Ärzteblatt" sieht die Neutralität von Gutachtern gefährdet und kommt zu dem Schluss:

Zitat: «Grundsätzlich sollten Gutachter ihre Gutachten unbeeinflusst erstellen. Die Signalisierung einer Tendenz bei Auftrags­erteilung durch den Auftrag­geber steht dem entgegen. Kommt eine wirtschaftliche Abhängigkeit des Sachverständigen von Gutachten­aufträgen dazu, wovon bei einem Anteil von mehr als 50 Prozent Gutachten­honoraren an den Gesamt­einnahmen auszugehen ist, ist die geforderte Neutralität gefährdet. Der Gesetzgeber ist gefordert, für die Unabhängigkeit und Neutralität des Gutachter­wesens Sorge zu tragen, damit das Vertrauen in das Gutachter­wesen und in die Funktions­fähigkeit unseres Rechts­systems erhalten bleibt.»[5]

Inzwischen hat sich sogar der Petitions­ausschuss des Bundestages[wp] mit dem Thema beschäftigt. Anlass dafür war eine Petition von zwei Betroffenen, die die Neutralität von Gutachtern angezweifelt hatten. Der Deutsche Richterbund[wp] unterstützte das Ansinnen. Der Ausschuss hat die Sache an die Bundesregierung verwiesen. Dort aber fand man "keinen praktikablen Weg" für eine Regelung."[6]

In der Sendung Frontal21[wp] vom 18. März 2014 sagte der weiter unten erwähnte Dr. Werner Leitner:

Zitat: «Meine Forderung ist, dass in diesen hochsensiblen Bereichen künftig ausnahmslos nur noch approbierte Psychologen als Sachverständige bei Gericht tätig sein können. Dies gilt es gesetzlich zu regeln.»

Hierzu ergänzte Joachim Lüblinghoff vom Deutschen Richterbund:

Zitat: «Die Regelung müsste vorschreiben, wer genau familienpsychologische Gutachten durchführen darf. Es darf nur eine bestimmte, genau definierte Berufsgruppe sein.»[7]

Auch auf dem 21. Deutschen Richter- und Staatsanwaltstag in Weimar forderte der Deutsche Richterbund gesetzliche Mindeststandards für die Beurteilung der Qualifikation von Sachverständigen vor Gericht.[8]

Studie der Fernuniversität Hagen

In einer im Juli 2014 veröffentlichten Studie (Titel: "Psychologische Gutachten für das Familiengericht: Diagnostische und methodische Standards in der Begutachtungs­praxis") wurden 116 Gutachten im Bezirk des berüchtigten OLG Hamm (→ Die Achse des Blöden) aus den Jahren 2010 und 2011 ausgewertet.[9] Dabei haben Prof. Dr. Christel Salewski und Prof. Dr. Stefan Stürmer "erhebliche handwerkliche Fehler" bei der Erstellung rechtspsychologischer Gutachten festgestellt. Beanstandet wurden mangelnde psychologische Fundierungen des gutachterlichen Vorgehens und der Einsatz fragwürdiger Diagnose­instrumente.

Nach Einschätzung der Professoren erfüllt nur eine Minderheit der Gutachten die fachlich geforderten Qualitäts­standards. In mehr als der Hälfte der Gutachten seien aus der gerichtlichen Fragestellung keine fach­psychologischen Arbeits­hypothesen abgeleitet worden und bei 85,5 Prozent wäre die Auswahl der eingesetzten diagnostischen Verfahren nicht anhand so genannter "Psychologischer Fragen" begründet worden (in solche Fragen müsse der Sachverständige die gerichtliche Fragestellung übersetzen, um dann geeignete diagnostische Verfahren zu ihrer Beantwortung auswählen zu können). Bei 41 Gutachten (35 Prozent) sei die Daten­erhebung ausschließlich über methodisch problematische Verfahren wie unsystematische Gespräche und ungeplante Beobachtungen erfolgt und es wären keine oder nur psychometrisch ungenügende Tests angewandt worden.

Je nachdem, welche Kriterien zugrunde gelegt wurden, beurteilten die Wissenschaftler ein Drittel bis mehr als die Hälfte der Gutachten als fehlerhaft. Dabei konstatierten sie, dass die Qualität der Gutachten solcher Sachverständiger, die eine rechts­psychologische Fach­aus­bildung beim "Berufs­verband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V." (BDP) oder der "Deutschen Gesellschaft für Psychologie e.V." (DGPs) durchlaufen hätten, nachweislich höher sei als die der übrigen Gutachter. Christel Salewski bezeichnet die Ergebnisse der Studie als "alarmierend":

Zitat: «Die Richter stützen ihre Entscheidungen in starkem Maße durch die in den Gutachten ausgewiesenen Empfehlungen. Man darf nicht vergessen, dass hier Kinder involviert sind, über deren weiteres Leben gerichtliche Entscheidungen gefällt werden. Der Gutachter muss daher in seinem Bericht alle Informationen zu seinem Vorgehen eindeutig und ausführlich darstellen. Nur so kann ein aus­reichendes Maß an Transparenz und Nach­voll­zieh­bar­keit sicher­gestellt werden.»

Bemerkenswert ist, dass die Studie vom Justiz­ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen unterstützt wurde und das Ministerium sie zum Anlass nahm, das Bundes­ministerium für Justiz und Verbraucher­schutz im Hinblick auf einen verbesserten Dialog zwischen Richtern und Sach­verständigen einzuschalten. Letzteres plant hierzu nun immerhin eine Veranstaltung und hat die beiden Wissenschaftler zu einer Vor­besprechung eingeladen.

Vertrauensseligkeit ist fehl am Platz

Da sie überwiegend willfährige Helfer der Richterschaft sind, genießen Gutachter faktisch Immunität. Anders gesagt können sie mit Menschen, die sich auf eine Begutachtung einlassen, quasi machen, was sie wollen. Selbst wenn sie schamlos vertraulichste Informationen offenbaren oder sogar Äußerungen ihrer Klienten im Gutachten grob verfälscht widergeben, müssen sie keine straf­rechtlichen Konsequenzen befürchten (siehe weiter unten die Verweise im Abschnitt "Strafbare Handlungen"): Auch über den allergrößten Dreckskerl oder sein weibliches Pendant breiten deutsche Richter und Staats­anwälte ihre schützenden Hände aus. Von daher sollte man sich sehr genau überlegen, was man einem psychologischen Sach­verständigen erzählt. Auf Verschwiegenheit zu vertrauen, ist naiv. Im Gegenteil: Unzählige Menschen, die von Gutachtern mit ein paar Tricks zum Reden animiert wurden, mussten bereits bittere Erfahrungen machen und um Verfälschungen der eigenen Aussagen entgegentreten zu können, ist es unbedingt geboten, jedes Gespräch - und sei es heimlich - aufzuzeichnen. Allerdings schützt auch diese Maßnahme nicht davor, durch die Preisgabe intimster Details herabgewürdigt und gedemütigt zu werden. Hier hilft nur absolute Zurückhaltung.

Hochstapler im Dienst des Rechtsstaats

In den neunziger Jahren des letzten Jahrhunderts erstellte der gelernte Briefträger Gert Postel[wp], nachdem er sich selbst einen akademischen Titel verliehen hatte, ca. zwei Dutzend Gutachten. Sein Fazit - es verrät sehr viel über die Intelligenz und Lauterkeit der zuständigen Richter, die ihre Beschlüsse auf die Expertisen von Herrn Postel gründeten - war:

Zitat: «Das kann auch eine dressierte Ziege.» - Gert Postel[10]

In München wurde kürzlich eine "Kollegin" enttarnt: Cornelia Gstetenbauer, Leiterin einer Familien-Beratungsstelle namens "Kibitz e.V." und des "Institut MUM - Münchner Umgangs Management", wies sich selbst als "Dipl. Psychologin" und "Therapeutin" aus. In Wahrheit jedoch hatte sie nie ein entsprechendes Studium absolviert, sondern ist lediglich eine Heil­praktikerin für (unter seriösen Medizinern sehr umstrittene) homöo­pathische Behandlungen. Dennoch durfte sie an einer Vielzahl familien­gerichtlicher Verfahren mitwirken. Laut der Rechts­anwältin Cornelia Strasser, die unlängst auch ins Rampenlicht geraten ist[11], arbeitete Frau Gstetenbauer seit Jahren eng mit ihr und dem VAMv zusammen. Nach Aussage von Frau Strasser war die selbst ernannte Psychologin gerne bereit, Müttern auf Wunsch zu bescheinigen, dass "die Beratung zwischen Vater und Mutter gescheitert sei und das Kind unter dem Vater und dem elterlichen Konflikt extrem leide". Zum Erhalt dieser Bescheinigung genügte ein einziger Besuch der Mutter ohne Kind oder Vater. Sowohl das Amts- als auch das Ober­landes­gericht München weisen sie in zahlreichen Verfahren und Beschlüssen als "Dipl. Psychologin" aus. In manchen Beschlüssen des OLG München wird ihr sogar die Promotion geschenkt - liest man dort doch von einer "Fr. Dr. Cornelia Gstettenbauer". Dem Vernehmen nach war Frau Gstetenbauer auch als Gutachterin tätig.[12]

Umfassende Sammlung kritischer Berichte

Eine sehr umfangreiche Zusammenstellung von Fernseh­sendungen etc., die sich kritisch mit familien­psychologischen Gutachten aus­einander­setzen, ist auf der Webseite des Portals "Familien­gutachten.info"[13] zu finden.

Aufgabenstellung

Im Familienrecht gibt es zwei Kontexte für solche Gutachten.

Im Fall einer Kindeswohlgefährdung durch die Eltern geht es um die Klärung der Frage, ob eine Inobhutnahme bzw. ein Kindesentzug durch das Jugendamt mit anschließender Fremd­unterbringung in einem Heim oder bei einer Pflege­familie gerecht­fertigt ist. Letzteres sollte nur in absoluten Ausnahme­fällen geschehen. Die Aufgabe des Gutachters liegt nicht darin, vom Jugendamt oder Familien­gericht angeordneten Zwangs­maßnahmen eine Legitimation zu verschaffen. Vielmehr muss es Vorrang haben, den Kindern das Verbleiben bei ihren leiblichen Eltern zu ermöglichen. Hierzu sind deren Fähigkeiten und Ressourcen seitens des gutachterlich tätigen Psychologen in angemessener Weise zu betrachten. Bei Bedarf sind den Eltern geeignete Hilfen anzubieten, um sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen bzw. ihre elterlichen Fähigkeiten zu verbessern.

In Umgangsverfahren ist zu entscheiden, wie die Betreuung und Erziehung der Kinder nach dem Ende der Paarbeziehung gestaltet wird bzw. in welchem Umfang die Elternteile weiterhin für die Versorgung und Förderung ihrer Kinder verantwortlich bleiben. Prinzipiell dürfte der Satz von Prof. Klenner gelten, dass es im Fall des Aus­einander­brechens einer Beziehung wohl eher die Ausnahme darstellt, dass ein Elternteil plötzlich, also mit Eintritt der Trennung, nicht mehr für die Betreuung und Versorgung seiner Kinder geeignet ist.

Weil Kinder grundsätzlich Mutter und Vater brauchen und im Normalfall auch gleichwertigen Umgang mit beiden Elternteilen wollen, orientieren sich fortschrittliche Familienrichter bzw. die von ihnen bestellten Sachverständigen ausschließlich am Kindeswohl und versuchen, primär den Wünschen und Bedürfnissen der Kinder gerecht zu werden. Sind beide Elternteile grundsätzlich zur Erziehung ihrer Kinder geeignet und ist - neben den materiellen Möglichkeiten - außerdem die entsprechende Bereitschaft vorhanden, sollte der weitgehende Ausschluss eines Elternteils nur erfolgen, wenn er aus Gründen des Kindeswohls zwingend geboten ist.

Entscheidungs- versus lösungsorientierte Begutachtung in Umgangsverfahren

In Umgangsverfahren wird nach der Methodik zwischen der so genannten entscheidungs­orientierten und der lösungs­orientierten Begutachtung unterschieden.

Erstere ist die konventionellen Methode. Hier nehmen Sachverständige meist eine Selektion vor, d. h. sie sagen dem Gericht anhand bestimmter Bewertungskriterien, welcher Elternteil besser für die Erziehung des Kindes geeignet ist. In neun von zehn Fällen bekommt dabei die Mutter den Lebensmittelpunkt zuerkannt, was oft noch von einer Übertragung der Alleinsorge oder zumindest des Aufenthaltsbestimmungsrechts flankiert wird.

Bei der so genannten "lösungsorientierten Begutachtung"[14] wird versucht, die Eltern für eine einvernehmliche Lösung der Umgangsfrage zu gewinnen. Erst wenn dieser Versuch gescheitert ist, wird dem Gericht dann auch bei dieser Form der Begutachtung ein Entscheidungs­vorschlag nach konventioneller Methodik unterbreitet.

Verantwortungsbewusste Psychologen streben gerade in Konfliktfällen als ein wesentliches Ziel danach, wenn schon keine gütliche Einigung gelingt, so doch wenigstens die Kommunikation und Kooperation zwischen den Eltern zu verbessern. Dies kann am ehesten durch ehrliche, neutrale Mediations­gespräche geschehen. Führen sie nicht zum Ziel, bleibt noch die Möglichkeit der Hinzuziehung einer Familienhilfe.

Gutachter der alten Schule bemühen sich in der Regel nicht um eine Verbesserung des Klimas zwischen den Eltern. Von der Erkenntnis, dass im Interesse der Kinder ein positiver Friede geschaffen werden, muss, sind sie Lichtjahre entfernt. Häufig behaupten zwar auch Vertreter des entscheidungs­orientierten Ansatzes, sie wollten die Eltern für eine einvernehmliche Lösung gewinnen. Oft läuft es bei ihnen jedoch nur darauf hinaus, den Vater durch Überredung und, sofern das nichts hilft, Druck zu resignierter Hinnahme ihres Votums zu bewegen.

Ein mögliches Problem kann bei lösungs­orientierter Begutachtung in ihrer Dauer liegen: Die Vermittlungsphase darf sich nicht beliebig lange hinziehen. Wie auch bei entscheidungs­orientierter Begutachtung muss die Gesamtdauer des Gutachtens bei der Beauftragung vom Gericht befristet werden. Es sind Fälle bekannt geworden, bei der die Begutachtung unangemessen lange gedauert hat und das Ausbleiben des Gutachtens vom Sachverständigen immer wieder damit begründet wurde, seine Bemühungen, eine einvernehmliche Lösung zu erzielen, seien noch nicht abgeschlossen. Und genauso wie konventionell arbeitende Sachverständige bieten auch die Vertreter der lösungs­orientierten Methode leider keine Gewähr dafür, gegen Manipulations­versuche von voreingenommenen Richtern immun zu sein. In Väterkreisen gelten sie zwar als die "besseren" Gutachter und in ihrer Mehrheit sind sie das möglicherweise auch. Dennoch ist Vorsicht geboten (mehr dazu in den Abschnitten "Aus­drückliche Warnung" und "Aber so bitte nicht!" im Beitrag → lösungsorientierte Begutachtung).

Entscheidungskriterien

Zumindest dann, wenn bei der lösungs­orientierten Arbeitsweise kein Einvernehmen zwischen den Elternteilen erreicht wird, entscheiden die Gutachter beider "Lager" nach den gleichen Kriterien. Diese sind:

  • das Bindungsprinzip; hier erfolgt eine vergleichende Betrachtung, wie intensiv die Bindungen des Kindes an Mutter und Vater sind; naturgemäß geschieht dies häufig auf der Grundlage völlig unzureichender und unsicherer Informationen; hinzu kommt oftmals eine überholte Anwendung der Bindungstheorie (Abschnitt 7.6.2)
  • das Kontinuitätsprinzip, d. h. die Entscheidung orientiert sich daran, wer das Kind vor der Trennung überwiegend betreut, versorgt und erzogen hat
  • das Förderungsprinzip, d. h. welcher Elternteil besitzt die größere Bereitschaft, die besseren Fähigkeiten und zeitlichen Möglichkeiten zur schulischen und sonstigen (Sport, musische Interessen usw.) Förderung des Kindes
  • die Erziehungsfähigkeit der Eltern; hier spielt die im Einzelfall zumindest halbwegs objektivierbare Eignung zur Förderung des Kindes eine Rolle. Daneben werden insbesondere von Gutachtern, die für strukturkonservative Familiengerichte arbeiten, oft sehr willkürliche Feststellungen getroffen, um Väter zu diskreditieren und die Übertragung des Lebensmittelpunktes an die Mutter zu rechtfertigen
  • die Bindungstoleranz und
  • der Kindeswille, d. h. welche Wünsche äußern Kinder, die ihren Willen bereits hinreichend artikulieren können, dahingehend, mit welchem Elternteil sie wie viel Umgang haben möchten.

Nicht umsonst wurde der Kindeswille in dieser Aufzählung hintan gestellt, denn obgleich er nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts[15][16] an sich ein wichtiges Entscheidungs­kriterium sein sollte, wird er von voreingenommenen Gutachtern mit perfiden Begründungen regelmäßig für unmaßgeblich erklärt (siehe unten).

Bearbeitungsdauer

Das FamFG enthält diverse Bestimmungen, die eine beschleunigte Abwicklung familien­gerichtlicher Verfahren bewirken sollen.

Unter anderem sieht § 163 Abs. 1 FamFG vor, dass dem Sachverständigen seitens des Gerichts eine Frist gesetzt wird, innerhalb derer er das Gutachten einzureichen hat.[17] Ziel ist, inakzeptable Belastungen von Kindern durch überlange Verfahrensdauern zu vermeiden.

Üblicherweise fragen Richter vor Beauftragung beim betreffenden Sachverständigen an, bevor sie die Frist bestimmen. Insofern sind deren Auskünfte maßgeblich für die Fristsetzung. Die übliche Bearbeitungszeit für familien­psychologische Gutachten beträgt nach den Angaben der überwiegenden Mehrzahl von Sachverständigen 3 bis 4 Monate[18][19][20] Auch ein im vorerwähnten Beitrag zitierter Beschluss des OLG Karlsruhe erachtet 3 Monate für die Erstellung eines solchen Gutachtens als ausreichend.

Aufgrund der weiter unten sowie im Beitrag "Gutachter" aufgezeigten Abhängigkeiten passiert es leider in der Praxis immer wieder, dass sich Sachverständige an Prozess­verschleppungen beteiligen, wenn Richter das Verfahren verzögern wollen. Ein solches Verhalten ist aus dem Blickwinkel der betroffenen Kinder ganz entschieden zu verurteilen. Sachverständige, die ein derart gewissenloses Verhalten an den Tag legen, schädigen massiv das Kindeswohl und müssten eigentlich das Recht verlieren, gutachterlich tätig zu sein.

Kosten

Als unterster Rand sind ca. 3.000,- € anzusehen, leicht können es aber 5 oder auch 6.000,- € werden. Darüber beginnt dann irgendwann der Nepp.

Nach der allgemein vorherrschenden Rechtsprechung werden die Kosten für das Gutachterhonorar nach Abschluss des Verfahrens im allgemeinen gegeneinander aufgehoben, das heißt hälftig auf die Beteiligten verteilt. Dieser Grundsatz gilt unabhängig vom Ausgang des Verfahrens.[21] Abweichungen von dieser Regel sind nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig.(→ Kostenentscheidung).

Wenn das Gutachten völlig daneben ist und es gelingt der Nachweis, der Sachverständige habe die Mangel­haftigkeit des Gutachtens grob fahrlässig herbeigeführt, reduziert das die Kosten auf Null. Das Gleiche gilt für den Fall eines erfolgreichen Ablehnungsgesuchs.

Hierzu gibt es beispielsweise eine Entscheidung des OLG Oldenburg (Beschluss 3 WF 34/01 vom 21.06.2001), wonach der Sachverständige mit der erfolgreichen Ablehnung seinen Entschädigungsanspruch verloren hat. Analog dazu sagt das OLG Koblenz im Beschluss 5 W 183/00 vom 10.05.2000: "Ist die Unverwertbarkeit des Gutachtens dadurch eingetreten, daß der Sachverständige erfolgreich wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden ist, so verwirkt der Sachverständige seinen Entschädigungsanspruch, wenn er die Ablehnung bewusst oder durch grobe Fahrlässigkeit verschuldet hat." Und weiter: "Das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen- und Sach­verständigen regelt nicht, ob der Sachverständige auch dann zu entschädigen ist, wenn sein Gutachten unverwertbar ist. Beruht die Unverwertbarkeit darauf, dass der Sachverständige bei der Erstellung seines Gutachtens oder den Vorarbeiten einen Ablehnungs­grund wegen Besorgnis der Befangenheit gesetzt hat, besteht in der Rechtsprechung Einigkeit, dass für einen Entschädigungsanspruch des Sachverständigen jedenfalls dann kein Raum ist, wenn er seine Ablehnung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht hat (vgl. BGH, NJW 1976, 1154; OLG Hamburg, MDR 1987, 333; OLG Koblenz, VersR 1990, 1255; OLG München, NJW-RR 1998, 1687)."

In die selbe Richtung geht ein Beschluss des OLG München vom 24. April 2003. Sinngemäß heißt es dort, die bloße Unverwertbarkeit des Gutachtens genügt nicht, sondern es bedarf einer "völligen Unverwertbarkeit" des Gutachtens. Die Entschädigung eines Sachverständigen für die Erarbeitung eines Gutachtens wäre grundsätzlich unabhängig davon, ob das Gutachten objektiv richtig sei und wie die Parteien oder das Gericht das Gutachten bewerten würden, sodass der Vergütungs­anspruch insbesondere auch dann bestünde, wenn das Gericht das Gutachten nicht für überzeugend erachte und deshalb nicht zur Grundlage seiner Entscheidung mache. Bürgerlich rechtliche Vorschriften etwa aus Werk- oder Dienst­vertrags­recht fänden keine Anwendung, weil der Stellung des Sachverständigen als Richtergehilfen mit einer gewissen inneren Unabhängigkeit Rechnung getragen werden müsse (RGZ 62, 54). Dieser Grundsatz erfahre jedoch eine Ausnahme bei völliger Unverwertbarkeit der Sach­verständigen­leistung, wobei diese auf seinem Verschulden beruhen müsse (Senatsbeschluss vom 14.08.1997 - 11 WF 992/97 -). Angesichts dessen, dass der Amtsrichter sämtliche Gutachten seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat und auch einige davon vom Oberlandesgericht herangezogen wurden, könne von einer vollständigen Unverwertbarkeit keine Rede sein. Es sei nicht Aufgabe eines Kosten­ansatz­beschwerde­verfahrens zu überprüfen, ob Gutachten, die die Gerichte der Hauptsache für verwertbar gehalten haben, auch wirklich verwertbar waren.

Unerheblich sei, dass die Gutachterkosten teilweise in Zusammenhang mit dem Vorwurf sexueller Belästigung durch den Antragsgegner [die Kindsmutter] entstanden sind. Für den Anspruch der Staatskasse wäre nur ausschlaggebend, dass die Auslagen in einem Verfahren, in dem der Antrags­gegner auch Antragsteller sei, entstanden wären. Das Gericht könne nicht wissen, ob die Vorwürfe berechtigt seien oder nicht. Es wäre auch berechtigt gewesen, diesen Vorwürfen nachzugehen, da ohne den Versuch einer Klärung dieser Frage eine vernünftige Entscheidung zum Umgangsrecht des Antrags­gegners mit seinen beiden Söhnen nicht möglich gewesen wäre. Einen Grundsatz, dass das Opfer einer Verleumdung der Staatskasse gegenüber keine Kosten zu tragen habe, gäbe es nicht. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller Opfer einer Verleumdung gewesen wäre.

Des Weiteren enthält der Beschluss teilweise interessante Aussagen zur Höhe der Kosten von Gutachten, zum in Rechnung gestellten Stundensatz und der aufgewendeten Stundenzahl. Mithin kann er dazu verhelfen, zumindest die Kosten für ein Gutachten zu überprüfen un deren Höhe mittels einer Beschwerde gegen die Kosten­rechnung nach unten zu korrigieren.[22]

Kostenvorschuss

Prinzipiell haben Richter die Möglichkeit, vor der Beauftragung eines Sachverständigen von den Parteien einen Kosten­vorschuss zu verlangen. Die Frage, ob ein Gutachten eingeholt wird, darf aber - zumindest nach Auffassung des OLG Zweibrücken - nicht von der Einzahlung eines Auslagen­vorschusses abhängig gemacht werden. Dies wäre mit dem Amts­ermittlungs­grundsatz nicht vereinbar. Das Gericht müsse aus dem übergeordneten Interesse des Kindeswohls auch ohne Einzahlung eines Vorschusses tätig werden.[23]

Eine andere Quelle sagt dazu hingegen: "Sollten Sie/die Beklagte den Kostenvorschuss nicht bezahlen, wird das Gericht das Gutachten nicht in Auftrag geben. Der Beweis gilt dann als nicht geführt und das Gericht entscheidet aufgrund der vorliegenden nachgewiesenen Tatsachen."[24]

Das OLG Frankfurt meint in einem Beschluss vom 15.09.2009, Az. 8 U 81/09, eine Frist von zwei Wochen für die Einzahlung eines bedeutenden Vorschusses (hier: 2.000 EUR) zur Einholung eines Sach­verständigen­gutachtens sei i.d.R. unangemessen kurz und daher unwirksam. Folge: Die Nichterhebung des Beweises könne nicht auf §§ 379, 402 ZPO gestützt werden.[25]

Das AG Mönchengladbach-Rheydt im Beschluss 16 F 194/97 vom 16.02.1999 zum Thema "Abzocke": "Die Überschreitung des Auslagen­vorschusses ist im Regelfall dann als wesentlich anzunehmen, wenn die vor­aus­sichtlichen Kosten 20 bis 25 % darüber liegen. Eine Mitteilung hat spätestens dann zu ergehen, wenn die Kosten für 100 Gutachter­stunden angefallen sind."

Nicht gegen den Willen eines Beteiligten

Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist es nicht möglich, die Eltern bzw. Elternteile zur Mitwirkung bei einer Begutachtung zu zwingen.[26] Wörtlich heißt es im betreffenden Beschluss:

Zitat: «Die Anordnung, die den Betroffenen zwingt, sich im Rahmen eines sorge- bzw. umgangs­rechtlichen Verfahrens psychologisch untersuchen zu lassen und zu diesem Zweck bei einem Sachverständigen zu erscheinen, kann sich auf keine sie legitimierende Gesetzesnorm stützen.»

Im betreffenden Fall hatte es der Beschwerde­führer insbesondere abgelehnt, sich von dem Sachverständigen in Interaktion mit seinem Kind beobachten zu lassen. Die Karlsruher Richter waren der Meinung, die angefochtene Entscheidung des OLG verletze den Beschwerde­führer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Art. 2 Abs. 1 GG gewährleiste in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG das allgemeine Persönlichkeits­recht. Dieses Recht schütze grundsätzlich vor der Erhebung und Weitergabe von Befunden über den Gesundheits­zustand, die seelische Verfassung und den Charakter. Der Schutz sei umso intensiver, je näher die Daten der Intimsphäre des Betroffenen stehen würden, die als unantastbarer Bereich privater Lebens­gestaltung gegenüber aller staatlichen Gewalt Achtung und Schutz beanspruchten. Die vom Beschwerde­führer abgelehnte Exploration erfasse sehr persönliche Angelegenheiten, Denkweisen und Verhaltens­weisen des Beschwerde­führers, die Rückschlüsse auf seine seelische Verfassung und seinen Charakter zuließen und damit den Schutzbereich seines Persönlichkeits­rechts berühren würden.

Erwartungen des Gerichts

Anscheinend wollen nicht wenige Richter vom Gutachter keine objektive Prüfung des Einzelfalls und eine darauf basierende neutrale Empfehlung, sondern wünschen von ihm schlicht und ergreifend die Bestätigung der Entscheidung, die sie an sich längst selbst getroffen haben.

Wurde vom Jugendamt wegen des Verdachts auf Kindeswohlgefährdung bereits eine Inobhutnahme angeordnet, wird den Eltern von Gutachtern regelmäßig eine mangelnde "Erziehungs­fähigkeit" attestiert, um zu rechtfertigen, dass die Kinder ihren Eltern entrissen und zwangsweise in einem Heim oder einer Pflegefamilie untergebracht werden.

In Umgangsverfahren lassen zahlreiche Beweisbeschlüsse unzweifelhaft erkennen, dass die betreffenden Richter von vorneherein darauf hinaus wollten, einem Elternteil den Lebensmittelpunkt zuzuweisen und dem anderen Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht bzw. das gesamte Sorgerecht zu entziehen. Die von Peter Thiel zitierten Beschlüsse[27] machen deutlich, dass Umgangs­verfahren vielfach nichts anderes sind als Schauprozesse, die durch den Einsatz von Gutachtern grundlos verteuert und in die Länge gezogen werden. Außerdem zeigen die Zitate auf, dass Familiensachen unter Federführung deutscher Familienrichter häufig nicht zu leugnende Züge absurden Theaters tragen.

In Fragen der Sorge bzw. des Umgangs nach Scheidung/Trennung sind die Verfahren leider nicht selten von tradierten persönlichen Auffassungen des Gerichts zur Verteilung der familialen Aufgaben bestimmt. Für RichterInnen, die noch die althergebrachte Rollenverteilung verinnerlicht haben, kommt als betreuender Elternteil nur die Mutter in Frage. Eine hälftige Betreuung durch Mutter und Vater lehnen sie vehement ab und die Übertragung der Alleinsorge an den Vater erfolgt allenfalls ausnahmsweise. Faktisch steht das Urteil dann schon zu Beginn des Verfahrens fest. Naturgemäß werden von solchen Gerichten stets Gutachter beauftragt, die nach der konventionellen Methodik eine Entscheidung zugunsten der Mutter treffen und diese möglichst eloquent begründen.

Darüber hinaus ist es prinzipiell zu beanstanden, wenn Richter ihren psychologischen Gutachtern regelmäßig auch juristische Fragen zur Gestaltung des Sorgerechts stellen. Zumindest letztere müssten sie nun wirklich selbst beantworten; Psychologen oder Sozialpädagogen sind hierfür nicht qualifiziert.

Als ein ganz ganz wesentlicher Punkt ist weiter zu beklagen, dass parteiisch agierende Sachverständige mit einseitigen, väter­diskriminierenden Gutachten die Atmosphäre zwischen den Elternteilen massiv vergiften. Letzteres kommt den struktur­konservativen Familien­gerichten der "Achse des Blöden" aber durchaus gelegen.

Hier einige Zitate, welche die Gemütslage solcher Gutachter widerspiegeln:

Zitat: «Bei einer Trennung ändert sich immer irgend etwas.»
Zitat: «Der Wunsch mit seinen Kindern viel Zeit zu verbringen und sie intensiv zu betreuen, ist für einen Mann nicht normal, vielmehr sollte es einem Mann genügen, seine Kinder gut aufgehoben und versorgt zu wissen.»
Zitat: «Männer, die 6 Monate im Jahr auf Montage in Kuwait sind, haben auch intensive Bindungen zu ihren Kindern und außerdem kann ich das Gerede von intensiver Bindung nicht mehr hören.»
Zitat: «In 10 Jahren sind sie [die Kinder] sowieso aus dem Haus.»

Der Diplom(?)-Psychologe Eberhard K. am 12.05.2011 bei einem "Mediations­gespräch" in der Kreisverwaltung Cochem-Zell. Der Verkünder dieser Weisheiten durfte 20 Familienrichter aus dem Bezirk des extrem strukturkonservativen OLG Koblenz in Mediation (= Vermittlung!) unterweisen.[28] Angesichts einer Vielzahl grober fachlicher Mängel in einem von Herrn K. erstellten Gutachten wollte ein betroffener Vater klären, ob Herr K. im Besitz eines Diploms ist. Auf insgesamt fünf entsprechende Anfragen bzw. Beweisanträge des Vaters haben jedoch weder das AG Cochem noch das OLG Koblenz reagiert. Zwischenzeitlich hat der Vater eine wissenschaftliche Stellungnahme des renommierten Psychologen und Erziehungs­wissenschaftlers Dr. Leitner eingeholt. Hinsichtlich Qualifikation, Sachkunde und der von Herrn K. angewandten Methodik war die Bewertung von Dr. Leitner derart negativ, dass die Frage erlaubt sein muss, nach welchen Kriterien man in Cochem und Koblenz Gutachter auswählt.

Kriterien zur Erkennung mangelhafter Gutachten

Im Folgenden werden Indizien genannt, die darauf hindeuten können, dass der Sachverständige die Mangelhaftigkeit seines Gutachtens grob fahrlässig herbeigeführt haben könnte. Sofern einige der Kriterien bei einem Gutachten nachweisbar erfüllt sind, kann das Gutachten und damit die auf seiner Grundlage ergangene Entscheidung angefochten werden. Aber auch wenn das Vorliegen gravierender Mängel erst auffällt, nachdem der Beschluss des Familiengerichts bzw. der Beschwerdeinstanz Rechtskraft erlangt hat, kann häufig zumindest noch eine Beschwerde gegen den Kostenbeschluss des Gerichts erhoben werden. Letzterer ergeht, insbesondere bei Verfahren mit Prozesskostenhilfe, oft erst lange nach Abschluss des eigentlichen Verfahrens. Es bleibt also Zeit, das Gutachten auf Herz und Nieren zu prüfen bzw. prüfen zu lassen.

Falls eine Partei mit ihrer Beschwerde gegen den Kostenbeschluss durchdringt, das Gutachten also wegen Mängeln, die auf grobe Fahrlässigkeit des Sachverständigen zurückzuführen sind, nicht bezahlen muss, kann auf dieser Grundlage sogar eine Wiederaufnahme des Verfahrens in der Hauptsache beantragt werden.

Kurze Checkliste

Aus einer wissenschaftlichen Stellungnahme von Werner G. Leitner zu einem Gutachten frei zusammengefasst:

  • unzureichende Qualifikation des Sachverständigen mit Blick auf die Fragestellung des konkreten Falls bzw. bestimmter Aussagen des Gutachtens, z.B. wenn ein nicht approbierter Psychologe psychopathologische Beeinträchtigungen oder Erkrankungen des Vaters diagnostiziert
  • unzureichende Qualifikation in Bezug auf erziehungswissenschaftliche Fragestellungen
  • Exploration, Verhaltensbeobachtung und Aktenanalyse unsystematisch, keine Angaben zur Methodik, keine wissenschaftlich evaluierten Verfahren
  • ungeeignete Testverfahren oder gar völliger Verzicht auf Tests zur Untersuchung persönlichkeitspsychologisch relevanter Aspekte der Eltern sowie ihrer erzieherischen Kompetenzen
  • einseitige Interpretation von Aussagen der Kinder zum Nachteil des Vaters
  • unkritische Übernahme nicht verifizierter Aussagen der Mutter
  • Verfälschung von Aussagen des Vaters
  • keine Quellenangaben im Text, kein Literaturverzeichnis.

Weitere, auf die Kriterien und Qualitätsanforderungen der "Richtlinien für die Erstellung psychologischer Gutachten“ gestützte Einwände:

  • Verstoß gegen das Gebot der Differentialdiagnostik

Zum Begriff: Bei der in den Richtlinien verbindlich und ausnahmslos geforderten "Differentialdiagnostik“ darf eine Diagnose bzw. Bewertung erst dann erfolgen, wenn alle Möglichkeiten zur Erklärung etwaiger Symptome untersucht wurden und nach diesen Untersuchungen nur noch eine Diagnose in Frage kommt. Die strikte Beachtung dieser Methode ist DIE elementare Grundanforderung bei jeder Diagnose und damit bei jedem psychologischen Gutachten schlechthin. Windige Sachverständige praktizieren dagegen vielfach eine in den "Richtlinien“ nicht vorgesehene Verdachtsdiagnose.

  • Verstoß gegen das Gebot zur Objektivität und neutralem Verhalten gegenüber allen Beteiligten
  • Das Gutachten enthält fragwürdige Annahmen, Vermutungen und Spekulationen
  • Argumentationen des Sachverständigen sind logisch nicht überzeugend
  • Die vom Gericht gestellten Fragen wurden nicht vollständig beantwortet.

Praxistest nicht bestanden

Mitunter kommt es vor, dass gutachterliche Aussagen relativ kurz nach Abschluss einer Begutachtung durch konkrete Begebenheiten oder Entwicklungen bei den Kindern oder dem vom Sachverständigen bevorzugten Elternteil widerlegt werden. Bestimmte Umstände bzw. Ereignisse können geeignet sein, die grobe Mangelhaftigkeit eines Gutachtens und die grobe Fahrlässigkeit eines Sachverständigen zu belegen:

  • Nur wenige Monate nach dem Ende einer Begutachtung wechselt ein (älteres) Kind aus eigenem Antrieb in den Haushalt des Vaters, der zuvor vom Sachverständigen abgewertet worden war. Im darauffolgenden neuen Umgangsverfahren werden durch Aussagen des Kindes erhebliche erzieherische Defizite der Kindsmutter aktenkundig.
  • Das Jugendamt befindet, das Kind brauche dringend Stabilität und diese könne es momentan offensichtlich im Haushalt des Vaters finden. Wurde im Gutachten zuvor auf fragwürdige Weise versucht, die psychische Stabilität des Vaters in Zweifel zu ziehen, tut sich ein Widerspruch auf: Es ist mit allgemeiner Lebenserfahrung und Ratio nicht vereinbar, dass ein Kind Stabilität bei einer psychisch labilen Persönlichkeit erfahren kann. Offenbar waren die Feststellungen des Sachverständigen unzutreffend.
  • Bei seiner Anhörung im zweiten Verfahren offenbart das Kind, es sei schon während der Dauer des ersten Verfahrens von der Mutter psychisch schwer misshandelt worden. Nach dem Wechsel in den väterlichen Haushalt steigern sich Frequenz und Heftigkeit der Übergriffe anlässlich der Besuchskontakte immer weiter: Die Mutter kann/will den Entschluss des Kindes, künftig beim Vater leben zu wollen, nicht akzeptieren und setzt es immer brutaler unter Druck, seine Entscheidung zu revidieren. Dem Kind werden die Aufenthalte bei der Mutter zunehmend unerträglich, irgendwann offenbart es sich dem Vater und stellt die Besuche schließlich bis auf weiteres ganz ein.

Derartige Entwicklungen hätte ein Sachverständiger, der über hinreichende Fachkenntnisse verfügt und sich einer adäquaten Methodik bedient, voraussehen können und müssen. Ein qualifizierter und unvoreingenommen agierender Gutachter hätte die problematische Persönlichkeit der Kindsmutter exploriert, die dem Kind drohenden Risiken erkannt und Vorsorge getroffen, um die Misshandlungen abzuwenden.

  • Kurz bevor das Kind den mütterlichen Haushalt verlässt, erfährt der Vater bei den turnusmäßigen Elterngesprächen in der Schule von extremen Verhaltensauffälligkeiten und hohen Fehlzeiten. Bei kalter Witterung komme das Kind mit nicht der Jahreszeit angepasster Kleidung in die Schule. Häufige habe es die Hausaufgaben nicht gemacht und sei selbst für angekündigte Tests nur unzureichend vorbereitet. Darüber hinaus werden dem Vater eine große Zahl schlechter Noten offenbart, die das Kind ihm bei den Besuchskontakten verheimlicht hatte. Während der Phase, in der das Kind sich in der Obhut seiner laut der Expertise des Sachverständigen besser zur Erziehung und Förderung geeigneten Mutter befand, sind seine schulischen Leistungen extrem abgesackt. Darüber hinaus berichten die Lehrer von aggressivem Verhalten und schlechter Integration in der Klassengemeinschaft.
  • bei Geschwistern, die ebenfalls der Mutter zugesprochen worden waren, sind vergleichbare Entwicklungen erkennbar.
  • seit das Kind sich in der Obhut des Vaters befindet, haben sich Verhalten und Erscheinungsbild des Kindes sowie seine Noten ganz erheblich verbessert. Die Lehrer sind nun rundum zufrieden. Die positive Entwicklung des Kindes wie auch die desolate Verfassung des Kindes, während es noch bei seiner Mutter lebte, wird im Bericht des Verfahrensbeistands erwähnt.

Hätte der Sachverständige sich der üblichen, wissenschaftlich evaluierten und in Fachkreisen anerkannten Methodik bedient, hätte er die mangelnde Fähigkeit zur schulischen Förderung auf Seiten der Mutter erkannt. Jene hat der Sachverständige indessen in keinster Weise exploriert. Auch hierin ist zumindest grobe Fahrlässigkeit zu sehen. Es wäre doch naheliegend gewesen, dass der Sachverständige sich selbst in der Schule bei den Lehrern der Kinder erkundigt.

  • Nachdem das ältere Kind seine Besuche bei der Mutter verweigert, wird ein jüngeres, bei der Mutter lebendes Kind erkennbar gegen den Vater aufgehetzt. Die bis dato guten Besuchskontakte brechen ab.

Dieses Vorgehen der Mutter passt nicht zur Einschätzung des Sachverständigen, der ihr im ersten Verfahren in seinem Gutachten die größere Bindungstoleranz zugestanden hatte. Differenzierte Hinweise des Vaters auf eine mangelnde Bindungs­toleranz der Mutter hatte der Sachverständige seinerzeit zur Gänze ignoriert.

Wenn ein Sachverständiger mit seinen Einschätzungen und Prognosen derart daneben liegt, kann man sagen, sein Gutachten ist im Praxistest kläglich gescheitert.

Einseitige Parteinahme in Umgangsverfahren

Methodische Mängel

Die Gutachten voreingenommener Sachverständiger sind generell von zahlreichen Verstößen gegen die "Richtlinien für die Erstellung psychologischer Gutachten" gekennzeichnet. Augenfällig ist dabei insbesondere eine scheu­klappen­hafte Ermittlung der Grundlagen und eine nicht dem Prinzip der Differential­diagnostik folgende Argumentation bzw. Bewertung der ermittelten Fakten. Zudem enthalten sie eine große Zahl fragwürdiger Annahmen und Spekulationen. Darüber hinaus werden regelmäßig bei weitem nicht alle erhobenen Daten verwertet, sondern mangelnde Neutralität zeigt sich oft auch gerade darin, was Gutachter unter den Tisch fallen lassen.

Die Beziehungs- und Trennungs­geschichte wird meist nur sehr unzureichend und oberflächlich erforscht. Es gibt Gutachter, denen hierfür pro Elternteil ein einziges Explorations­gespräch von ca. einer Stunde Dauer genügt. Voreingenommene Gutachter übernehmen dabei völlig unkritisch Behauptungen der Mutter zu angeblichen Verhaltensweisen des Vaters während der Ehe oder zu "krisenhaften Situationen". Der Vater wird hierzu im Rahmen der Exploration oft überhaupt nicht befragt, womit ihm der Sachverständige jede Möglichkeit verwehrt, sich vor Abschluss der Begutachtung zu den Aussagen der Mutter zu äußern oder gar zu beweisen, dass sie unzutreffend sind. Im Folgenden schreibt der Sachverständige dem Vater einzig auf der Grundlage dieser Aussagen bestimmte Veranlagungen bzw. Eigenschaften zu, welche dann sein Votum zugunsten der Mutter rechtfertigen sollen.

Allein die Tatsache, dass Sachverständige Informationen, denen dann eine ganz zentrale Bedeutung im Gutachten zukommt, einseitig von einer Partei entgegen nehmen, verletzt jedoch in schwerwiegender Weise den Grundsatz des fairen Verfahrens, da hier ein elementares Prinzip der Rechtsprechung, namentlich der in Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, missachtet wird.

Umgekehrt werden Väter vom Sachverständigen einfach abgewürgt, wenn sie im Rahmen der Exploration ihre Sicht der negativen Entwicklungen in der Beziehung darstellen wollen. Im Gutachten werden die Aussagen des Vaters dann entweder nicht berücksichtigt oder sogar dergestalt gegen ihn ausgelegt, er wolle eigenes Fehlverhalten bagatellisieren bzw. die Schuld dafür auf seine ehemalige Partnerin abwälzen.

Des Weiteren erspart sich diese Art von Sachverständigen mitunter die Mühe, ein differenziertes Bild der Mutter zu zeichnen. So kann es durchaus passieren, dass ein 60-seitiges Gutachten lediglich zwei kurze, allgemein gehaltene Sätze zur Mutter enthält, obwohl nach der Fragestellung des Gerichts die Erziehungsfähigkeit beider Elternteile festgestellt werden sollte.

Unterm Strich neigen mütterfreundliche Gutachter dazu, die Fakten durch Weglassen bzw. Verschweigen und irreführende oder sogar verfälschende Darstellungen so zu frisieren, dass die Mutter in einem möglichst guten, der Vater in einem möglichst schlechten Licht erscheint. Spekulative Argumentationen, bei denen Gutachter ihre Fachkenntnisse ausgesprochen leichtfertig anwenden, tun dann ihr übriges.

Blanker Hohn

Im Fernseh-Magazin "Panorama" vom 31.10.2013 gab sogar eine Vertreterin des Richterbundes[wp] zu, mangelhafte Gutachten könnten schon mal die Grundlage für ein Urteil sein - wenn niemand die Fehler bemerkt. O-Ton Andrea Tietz, Deutscher Richterbund:

Zitat: «Wenn der Richter dann an dem Gutachten ansonsten keine Zweifel hat, weil er wohlmöglich mangels eigener technischer Sachkunde keine Zweifel haben kann und auch kein anderer Verfahrensbeteiligter auf einen Fehler aufmerksam macht, dann kann es vorkommen, dass auch auf ein fehlerhaftes Gutachten ein Urteil sich dann zu Unrecht stützt.»[29]

Opfer von stümperhaft und/oder extrem einseitig agierenden Sachverständigen muss diese Aussage wie Hohn in den Ohren klingen. Wie unzählige Berichte von Betroffenen erkennen lassen, machen sie reihenweise die gleiche Erfahrung: Im Allgemeinen ist es absolut fruchtlos, Richter auf Fehler von Gutachtern aufmerksam machen. Dabei spielt es keine Rolle, ob eine Partei das Gericht mit der Nase auf einen, fünf oder zwanzig gravierende Fehler stößt: Allzu oft blocken Richter sämtliche Einwendungen ab, verweigern die Ladung von Zeugen oder die Erhebung sonstiger, ihnen angebotener Beweismittel. Und selbst dann, wenn sie auf grobe Manipulationen von Sachverständigen hingewiesen werden und diese an sich leicht beweisbar wären, bleiben viele Richter untätig und halten "ihrem" Gutachter die Stange.

Im Fall Ralf Witte merkten die Richter erst bei der Wiederaufnahme seines Verfahrens: Alle drei Gutachter haben die Aussagen des Mädchens nie wirklich kritisch hinterfragt, wichtige Untersuchungen und entscheidende Testverfahren wurden nicht durchgeführt. Stellung dazu nehmen will das Gericht heute nicht mehr. Auch die Gutachter stehen für Interviews nicht zur Verfügung. So bleibt nur das traurige Resümee: Während Witte fünf Jahre mit seiner Familie verlor, hatten die katastrophalen Gutachten und das Fehlurteil für Gutachter und Richter keine Folgen. Hoffnung auf Einsicht von Richtern gibt es wohl weiterhin nur im Einzelfall. Denn der Richterbund sieht keinen Handlungsbedarf!

Noch Mal Andrea Tietz vom "Deutschen Richterbund":

Zitat: «Nach meiner Erfahrung gehen Richter in aller Regel mit Sachverständigengutachten durchaus verantwortungsvoll um und bemühen sich auch, die Sachverständigen und ihre Gutachten entsprechend zu überprüfen - im Rahmen ihrer Möglichkeiten aber natürlich nur.»[29]

Diese Möglichkeiten bzw. die Bereitschaft, sie auszuschöpfen, scheinen doch oft ausgesprochen begrenzt zu sein, wie auch der folgende Abschnitt zeigt.

Strafbare Handlungen

Als ob das Alles nicht schon genug wäre, verletzen Sachverständige häufig das allgemeine Persönlichkeits­recht von Vätern. Nicht selten verstoßen sie sogar gegen § 153 StGB.[30] Letzteres ist der Fall, wenn gewissenlose Gutachtern die Aussagen von Vätern in Explorations­gesprächen grob verfälscht wiedergegeben. Mehr dazu im

Hauptartikel: uneidliche Falschaussage

Zu den fast schon regelmäßigen Verstößen gegen § 203 StGB[31] sei auf den

verwiesen.

Wie im Abschnitt "Über dem Gesetz" des Beitrags "Gutachter" ausgeführt wird, werden solche Straftaten, auch wenn die Beweislage absolut eindeutig ist, im Rechtsstaat Deutschland aber bislang nicht geahndet. In einem konkreten Fall haben Gerichte und Staatsanwaltschaft im Bezirk des Oberlandesgerichts Koblenz zwischen September 2011 und Februar 2013 unter Missachtung elementarer rechtsstaatlicher Grundsätze so ziemlich alles getan, um einen Gutachter vor Strafverfolgung zu schützen (eine detaillierte Darstellung der erbärmlichen Winkelzüge des Justizapparats enthält der Beitrag "Strafvereitelung im Amt").

Höchstrichterlich verbriefte Lizenz zum Lügen

Zwei diesbezügliche Verfassungsbeschwerden wurden zurückgewiesen, beide ohne jedwede Begründung. Das geschieht, weil die Täter eigentlich nur Handlanger sind. Angestiftet werden sie von gewissenlosen Individuen, denen es gelungen ist, die Robe eines Familienrichters zu ergattern. Hier zeigt sich eine Verkommenheit des Systems, in dem die Justiz zu einem reinen Macht­instrument degeneriert ist. Dem Bundesverfassungsgericht ist ein auf moralischen Prinzipien beruhender, normativer Gestaltungs­wille zumindest im Bereich des Familienrechts offenbar gänzlich abhandengekommen. Angesichts der im Nachkriegs­deutschland von Seiten der Justiz formulierten Postulate ist dieses Abtauchen unfassbar. Antworten bleibt der Apparat schuldig. Stattdessen nur bleiernes Schweigen oder allenfalls ein paar formel­hafte Sätze. Ersteres erinnert an die Justiz im Chile Pinochets[wp], letzteres an die Spruch­praxis der DDR-Gerichte.

Die Sprachlosigkeit, die sich darin äußert, dass die Nichtannahme von Beschwerden nicht einmal begründet wird, ist erklärlich: Selbst die gewieftesten Sprach­akrobaten und Sätze­drechsler unter den Juristen können nicht begründen, was nicht zu begründen ist. Der Unrechts­charakter planmäßiger und extremer Manipulationen durch gerichtlich bestellte Sachverständige und die Vertuschungs­manöver der Justiz sind so augenfällig, dass hier jeder Recht­fertigungs­versuch scheitern muss.

Die jüngsten Entscheidungen der Karlsruher Richter bestätigen den Befund: Im Bereich des Familienrechts agiert die bundesdeutsche Rechtspflege als verlängerter Arm der Politik und ist damit letztlich nichts weiter als ein Handlanger der Familienzerstörer.

Abwertung und verfälschte Darstellung des Kinderwillens

Auch der Persönlichkeit der betroffenen Kinder, ihren Wünschen und Bedürfnissen schenken voreingenommene Gutachter nur wenig Beachtung. Ihr Wille wird lediglich insoweit zur Kenntnis genommen, wie er zur beabsichtigten Empfehlung passt. Deckt sich der von den Kindern geäußerte Wille nicht mit dem gewollten Ergebnis, wird er vom Gutachter mit willkürlichen Aussagen abgewertet. Unisono faseln Gutachter dann von angeblichen Loyalitäts­konflikten, die mit stereotypen Phrasen behauptet werden. So heißt es als "Begründung" immer wieder einfach nur, die Kinder hätten bei ihrer Befragung belastet gewirkt. Allein deshalb deuten gewissenlose Gutachter die Willens­äußerungen dann dahingehend um, sie wollten dem angeblich "emotional bedürftigen" Papa quasi nur aus Mitleid die Stange halten, wobei nicht selten gleichzeitig eine erkennbar extreme emotionale Bedürftigkeit der Mutter schlichtweg ignoriert wird. Der Versuch eines Beweises wird nicht einmal ansatzweise unternommen. Geeignete Testverfahren oder Interaktions­beobachtungen zur Feststellung des Bindungs­verhaltens, mit denen die spekulativen Annahmen untermauert werden könnten, finden gerade dann nicht statt, wenn der Gutachter bemerkt, dass herrührend aus jahrelanger Betreuung und Versorgung - nicht zuletzt in den ersten drei Lebens­jahren der Kinder, die laut den Erkenntnissen der Bindungsforschung besonders wichtig sind - tiefe Bindungen an den Vater vorliegen.

Abgesehen davon sollte nicht nur Psychologen klar sein, dass Anspannung und Beklommenheit bei Kindern nicht ungewöhnlich sind, wenn sie von fremden Personen in fremden Räumlichkeiten befragt werden. Darüber hinaus wollen Kinder, die beide Elternteile lieben, naturgemäß auch beide Eltern schützen und möchten nicht an der vom Gutachter für sie erkennbar beabsichtigten Abspaltung eines Elternteils mitwirken.[32] Schließlich widersprechen solche Behauptungen von Gutachtern auch jeder Lebenserfahrung, denn Kinder sind im Allgemeinen noch nicht selbstlos genug, um über einen längeren Zeitraum den Kontakt zu einem Elternteil zu pflegen, wenn es ihnen keinen Spaß macht.

Im Übrigen bleibt regelmäßig unklar, was vom Sachverständigen tatsächlich konkret gefragt wurde und wie er dies getan hat. Zwar werden solche Befragungen meist aufgenommen. Die Herausgabe der Tonträger wird aber gerade dann, wenn Zweifel an der gutachterlichen Unabhängigkeit aufkommen, seitens voreingenommener Gerichte systematisch verweigert. Einer manipulativen Art der Fragestellung und Manipulationen der Aussagen ist damit Tür und Tor geöffnet. So kann jeder Gutachter nach Belieben behaupten, die Kinder hätten zwar gesagt, sie wollten mehr Zeit mit dem Papa verbringen, könnten aber nicht klar artikulieren, warum. Daraus wird dann gefolgert, die Kinder machten sich Sorgen, wie es mit dem Papa weitergeht. Zum einen bleibt eine solche Wertung ohne schlüssigen Beweis jedoch nichts als blanke Spekulation, zum anderen kann als sicher angenommen werden, dass sich Kinder gleichermaßen beklommen äußern, wenn sie dazu befragt werden, was sie (lieber) bei der Mama machen oder warum sie gerne Zeit mit ihr verbringen möchten. Aber derartige Fragen stellen Gutachter, die auf ein bestimmtes Ergebnis hinauswollen, natürlich erst gar nicht.

Pathologisierung des Vaters

Insbesondere bei Vätern, die vom Auszug der Frau mitsamt den Kindern kalt erwischt wurden, nutzen Gutachter deren natürliche, vom Schock der Trennung verursachte Krise dazu, ihnen pauschal eine geringere psychische Stabilität zu attestieren. Jene wird aber oftmals weder seriös nachgewiesen noch wird konkretisiert, wie sich diese angeblich geringere psychische Stabilität zeigt und auf welche Weise die Erziehungsfähigkeit des Vaters durch sie eingeschränkt wird bzw. in welcher Form sie sich konkret zum Nachteil der Kinder negativ auswirkt.

Stattdessen wird mit allgemeinen Aussagen zu einigen Schlüsselbegriffen aus der Psychologie eine grob gestrickte Pathologisierung des Vaters betrieben. Zu beanstanden ist, dass dies häufig auf der Basis einer unprofessionellen, laut den oben erwähnten Richtlinien unzulässigen Verdachts­diagnose, geschieht, die zudem, um eine Widerlegung zu erschweren, in Gutachten oft un­zusammen­hängend in Form isolierter Versatzstücke auftaucht.

Grundmuster

Hier beispielhaft ein mögliches Grundmuster. Das Fundament der Argumentations­kette bildet eine angebliche Verdrängung[wp]. Was genau der Vater verdrängt, sagt der Gutachter allerdings nicht. Auch scheint ihm nicht geläufig zu sein, dass die Existenz dieses Phänomens in der Fachwelt mittlerweile überwiegend bezweifelt wird. Dennoch benutzt der Sachverständige den Begriff als Voraussetzung, um dem Vater eine depressive Veranlagung anzudichten. Letztere wird mit beiläufigen Äußerungen "belegt", die der Vater im Zusammenhang mit einem etliche Jahre vor der Ehe erlittenen "Burnout" fallengelassen hat. Zwar mögen bei einem solchen Ereignis Symptome auftreten, die auch bei einer klinischen Depression zu beobachten sind. Allerdings handelt es sich bei einem Burnout grundsätzlich um ein einmaliges Ereignis, das keinerlei Rückschlüsse auf eine angeborene oder chronische Schwermut zulässt. Wurde der Vater zu keiner Zeit wegen einer Depression ärztlich behandelt und spricht insbesondere seine gesamte Vita gegen die Behauptung des Gutachters, ist es nicht nur leichtfertig, sondern ein grober fachlicher Fehler, allein wegen eines 13 Jahre zurückliegenden Burnouts eine depressive Disposition zu behaupten.

Spätestens dann, wenn eine solche Diagnose im Folgenden dann noch damit untermauert werden soll, der Vater habe in den Explorations- bzw. Mediations­gesprächen nicht gelacht und zeitweise schwer geatmet, wird es fast schon ein wenig albern. Dies umso mehr, wenn es im Gutachten an anderer Stelle heißt, der Vater würde oft lächeln (allerdings nur "ironisch", was nach der Auffassung des Sachverständigen anscheinend ebenfalls Indiz für eine depressive Veranlagung ist). Im zugrunde liegenden Fall resultierte das "schwere Atmen" übrigens daraus, dass der Vater während einer so genannten "Muskel­mediation" auf eine Übung zur Stressbewältigung zurückgegriffen hat. Bei dieser Übung atmet man einige Male bewusst kräftig ein und aus, um aufkommenden Ärger zu unterdrücken. Das Anwenden der betreffenden Technik durch den Vater war im Übrigen nicht weiter verwunderlich, denn eine Muskelmediation geht so vonstatten, dass die Mutter endlose Monologe halten darf, während der Vater, so er überhaupt zu Wort kommt, schon nach wenigen Sekunden brüsk unterbrochen wird und der Gutachter ihn dann in längeren Tiraden angreift oder sich in Lobes­hymnen über die ach so "kindzentrierten" Vorschläge der Mutter ergeht. Der Vater hat diese Atemtechnik auch dem Gutachter erklärt und an sich sollte die Fähigkeit, in aggressions­fördernden Situationen erfolgreich Entspannungs­übungen anzuwenden, eigentlich für ihn sprechen, aber auch das wurde vom Sachverständigen auf banale Weise umgedeutet.

Als Folge dieser dem Vater willkürlich zugeschriebenen Veranlagung konstatiert der Gutachter dann eine generelle "Lebensproblematik", die sich in einem Identitätskonflikt manifestieren würde. Als Beweis für letzteren genügt es beispielsweise schon, wenn ein Vater vor dem Architektur­studium eine Handwerkslehre gemacht hat. Der Gedanke, dass der Erwerb hand­werklicher Kenntnisse in einem Bauberuf eine durchaus vernünftige Vorbereitung für den Studiengang des Hochbau­ingenieurs darstellt und somit Beleg für eine besonders gründliche, systematisch betriebene Ausbildung ist, scheint dem Sachverständigen fremd zu sein. Obgleich diese Art von dualer Ausbildung aus gutem Grund vielfach praktiziert wird, fabuliert der Gutachter von einem "Widerstreit zwischen Handwerkern und Kopfwerkern".

Hat der Vater mit Ende Dreißig die Rolle des Hausmanns übernommen, weil dies angesichts der Umstände die beste Lösung war und er sich ohnehin stärker an der Betreuung und Erziehung seiner Kinder beteiligen wollte, muss auch das noch als "Beweis" für den Identitäts­konflikt herhalten. Außerdem - und hier wird es dann wirklich unanständig - nutzt der Gutachter diesen Entschluss des Vaters dazu, um ihm eine lebenslange Erfolglosigkeit sowie mangelnde berufliche und damit soziale Integration anzudichten, die dann als Argument herangezogen wird, um seine unzureichende Erziehungsfähigkeit zu begründen. Die vorangegangenen 20 Jahre mit zielstrebiger Ausbildung und erfolgreicher Erwerbs­tätigkeit werden dabei komplett ausgeblendet. Welcher Gutachter käme auf die Idee, eine Frau, die sich nach der Geburt des ersten Kindes dazu entschließt, primär für ihre Familie da zu sein, auf ähnliche Weise herabzuwürdigen?

Ein Massenphänomen

Derartige Pathologisierungen sind leider kein Einzelfall, sondern scheinen als häufig angewandtes Instrument zum Standardrepertoire gewissenloser Gutachter zu gehören.

Ein solcherart infames, ehrverletzendes und menschen­rechts­widriges Wirken im Dienste der deutschen Mütter­begünstigungs­justiz wurde einnmal mehr von Jürgen Griese bei der Kundgebung des Väteraufbruchs für Kinder zum Tag der Menschenrechte 2012 sehr zutreffend widergegeben.[33] Die von Herrn Griese in seiner Rede "Rechtsbruch[wp] in Deutschland" geschilderten Erlebnisse decken sich mit den Erfahrungen einer großen Zahl von Vätern. Franzjörg Krieg vom VAfK-Karlsruhe hat ca. 1.500 Fälle dokumentiert. Die KiMiss-Studie der Universität Tübingen wurde unter Beteiligung einer etwa gleich großen Zahl von Vätern, die ähnliche Erfahrungen gemacht haben, erstellt. Auch beim 11. Familienkongress am 17. und 18. November 2012 in Halle/Saale berichteten diverse Teilnehmer von entsprechenden Erfahrungen mit Gutachtern.[34] Gleiches gilt für mehrere, unten aufgeführte Fernseh­sendungen und Zeitungsartikel.

Beliebte Totschlagargumente

Fast schon Standard ist es, Vätern eine "latent-aggressive Grundhaltung" zu bescheinigen (diesem Vorwurf zu entgehen, ist praktisch ausgeschlossen; wahrscheinlich hätte ein deutscher Rechtspsychologe, der unbedingt seinen Richter glücklich machen will, auch Jesus oder Mahatma Gandhi[wp] den entsprechenden Stempel aufgedrückt). Zum Erhalt des Stigmas reicht beispielsweise die Aussage, man sei es leid, die immer wiederkehrenden, furienhaften Ausbrüche der Mutter über sich ergehen zu lassen (jene bleiben übrigens im Gutachten gänzlich unkommentiert).

Dazu kommt der beliebte Vorwurf, der Vater würde "Belastungs­tendenzen" zeigen. Hier genügt es, wenn der Vater in einem Explorations­gespräch, das die Beziehungs- bzw. Trennungs­geschichte zum Gegenstand hat, als negativ erlebte Verhaltens­weisen der Mutter schildern möchte (umgekehrt dürfen Mütter während einer Mediation noch 1 1/2 Jahre nach der Trennung die immer gleichen, rückwärts gerichteten Vorwürfe und Angriffe wiederholen, ohne dass ihnen dies vom Sachverständigen negativ ausgelegt würde).

Außerdem wird Vätern, die mehr Umgang mit ihren Kindern wünschen, regelmäßig eine "egozentrische Sichtweise" attestiert. Zum einen hält der Sachverständige ihnen mit Hilfe dieser Behauptung dann vor, eigentlich ginge es ihnen ja gar nicht um die Kinder, sondern sie würden diese nur als Mittel missbrauchen, um der Mutter zu schaden. Bewiesen werden solche Aussagen in der Regel nicht.

Zum anderen wird die "egozentrische Sichtweise" bemüht, um dem Vater zu unterstellen, er würde den Ablösungs­prozess der Kinder behindern (während eindeutige diesbezügliche Tendenzen der Mutter wieder einmal außen vor bleiben), weil er nicht in der Lage sei, ihre wahren Bedürfnisse zu erkennen. Als "Begründung" wird z. B. verwendet, dass der Vater seinen Kindern das Schwimmen oder Radfahren beigebracht hat bzw. dies bei den jüngeren noch tun möchte und mit ihnen Tischtennis spielt. Dieses schlichte Faktum wird dann so gedeutet, er wolle die Kinder vereinnahmen. Die Tatsache, dass die Kinder nachweislich auch Vereinssport betreiben und der Vater ihnen, wann immer es gewünscht wird, den Umgang mit Freunden ermöglicht und sie sogar zu beidem animiert, bleibt unberücksichtigt.

Auch wenn sich ein Vater dem gemeinsam von Mutter und Gutachter ausgebrüteten Vorschlag widersetzt, anstelle des von ihm angestrebten hälftigen Umgangs mit allen drei Kindern gemeinsam könnten ja wenigstens zwei Kinder jeweils mal einen Nachmittag einzeln zu ihm kommen, wird das sofort gegen ihn verwendet. Die Argumentation des Vaters, er würde damit dem Wunsch der Geschwister folgen, die einander gern hätten, sich gut miteinander verstünden und beispielsweise das natürliche Bedürfnis hätten, die Mahlzeiten gemeinsam einzunehmen und auch sonst noch etwas Zeit miteinander zu verbringen, verfälscht der Sachverständige seine Gegenrede dahingehend, er habe das Bild von der heilen Familie gezeichnet und wolle krampfhaft an Vergangenem festhalten. Zu dieser trivialen Aussage merkte der Rechtsbeistand des Vaters trocken an, dies wäre vielleicht zutreffend, so denn der Vater eine als die Mutter zurechtgemachte Puppe mit an den Tisch setzen würde.

Verweist der Vater darauf, die Kinder hätten gegenüber Gutachter, Verfahrensbeistand und Gericht immer wieder ihren Wunsch nach mehr Umgang mit ihm bekräftigt, wird dies von vorein­genommenen Sachverständigen gerne dahingehend verunglimpft, der Vater würde den Willen der Kinder instrumentalisieren. Die natürliche Erklärung, dass dieser Wunsch den tiefen Bindungen entspringt, die wechselseitig aufgrund der vom Vater über viele Jahre hinweg geleisteten intensiven Betreuung und Förderung entstanden sind, wird einfach ausgeblendet. Während es umgekehrt regelmäßig zu Gunsten von Müttern gewertet wird, wenn diese vor der Trennung den Hauptanteil an der Versorgung und Erziehung übernommen hatten, wird die entsprechende Bereitschaft des Vaters - wie oben gesagt - als Indiz für Erfolglosigkeit und verzweifelte Sinnsuche einer gescheiterten Existenz bzw. sogar als rein egoistische Triebbefriedigung diffamiert.

Aus dem Munde von Psychiatern ist mitunter zu hören, die Psychologie sei eine Wissenschaft, die sich noch nicht gefunden habe. Angesichts der geschilderten Hypo­thesen­bildungen, die ohne Beweise stattfinden und teilweise sogar die simpelsten Gesetze der Logik und Rationalität missachten, könnte man geneigt sein, dieser Aussage beizupflichten.

Grobe fachliche Mängel

Typische Kennzeichen von Gefälligkeitsgutachten pro-Mutti sind ihre unwissenschaftliche Machart und die unzureichenden Fachkenntnisse bzw. eine mangelnde Aktualität derselben. Bisweilen sind familien­psychologische Gutachten derart stümperhaft formuliert, dass man auch als Laie durch einige schnelle Recherchen im Internet auf gravierende Mängel stoßen kann. Angesichts von "Gutachten", die sprachlich und inhaltlich mitunter an das Niveau psychologischer Ratgeber in Illustrierten wie dem "Goldenen Blatt" erinnern, ist es nicht nachvollziehbar, wenn sich Richter regelmäßig hinter der Behauptung zurückziehen, sie könnten den Gehalt der gutachterlichen Aussagen nicht überprüfen.

Überholte Auslegung der Bindungstheorie

Die Bindungstheorie wird von vielen Gutachtern immer noch in einer längst überholten, einseitig Mütter begünstigenden Weise zitiert und ausgelegt, obwohl Mary Ainsworth[wp] bereits 1967 zu dem Schluss gelangt war, dass Kinder auch zu zwei Personen bzw. Mutter und Vater gleich intensive Bindungen aufbauen können. Die bei vorein­genommenen Gutachtern so beliebten Aussagen zu einer Bindungs­hierarchie bzw. zum Vorrang der Mutter als primärer Bindungsperson stammen noch aus einer Zeit, als sich fast nur Mütter um die Versorgung der Kinder in den ersten Lebensjahren (und später) gekümmert haben. Seit etlichen Jahren gibt es jedoch neuere Erkenntnisse, dass durchaus auch Väter die Rolle der zentralen Bindungsperson einnehmen können, die für den Aufbau einer stabilen Bindung nötig sind.

Desgleichen wird die psychoanalytische Sichtweise der Mutter-Kind-Beziehung als Grundmuster für die spätere Entwicklung in der Fachwelt mittlerweile offenbar von einer großen Mehrheit als überholt betrachtet.

Nach den neueren Forschungen spielt neben anderem der Zeitfaktor eine Rolle, weil die Person, welche mit dem Kind mehr Zeit verbringt, ein besser auf das Kind abgestimmtes Fürsorge­verhalten habe. Auch wurde in der Bindungs­forschung längst zur Kenntnis genommen, dass sich, wie es im Psychologen­chinesisch heißt, die kultur­spezifischen Voraussetzungen und gesell­schaft­lichen Sozialisations­praktiken (Mutter - Haushalt, Vater - Versorger) in den letzten Jahrzehnten geändert haben und damit auch die Rolle, welche Väter in den ersten Lebensjahren ihrer Kinder einnehmen. Laut der Väterstudie von Professor Gerhard Amendt kümmern sich immerhin ca. 25 % - intensiv um ihre Kinder, was eine frühe Interaktion und Bindung zwischen Kind und Vater bewirke (eine andere Studie bezeichnet 41 % der Väter als "aktive Väter").[35]

Die "moderne" Bindungsforschung hat unter anderem erkannt, dass:

  • schon Säuglinge an den Vater eine genauso starke Bindung entwickeln können wie an die Mutter
  • Väter ein angemessenes und hohes Maß an Sensitivität und Responsivität gegenüber Neugeborenen zeigen
  • Väter angemessen auf die kindlichen Signale reagieren und ihr Sprachverhalten dem Kindesalter angemessen anpassen (Parke & Sawin, 1980)
  • sich die Sensitivität der Väter nicht von der der Mütter unterscheidet (Heermann, Jones & Wikoff, 1994).

Solche und andere Einsichten des Zweigs der psychoanalytischen Bindungs­forschung, der auch die Bedeutung der Väter im Focus hat - siehe hierzu den

Hauptartikel: Väter sind wichtig

werden von käuflichen Gutachtern aber naturgemäß schlichtweg ignoriert. Sofern Sachverständige im 21.Jahrhundert immer noch eine Präferenz der Mutter behaupten und dies damit begründen, für den Aufbau einer stabilen Bindung sei ausgehend vom Bindungsmodell der frühen Mutter-Kind-Beziehung der Kontakt des Kindes zu einer zentralen Bindungsperson konstitutiv, weshalb der Mutter die Rolle der primären Bindungsperson zukomme, ist das ein klarer Beleg für eine mangelnde fachliche Kompetenz des Gutachters.

Leichtfertige Bestimmung des Bindungstyps

Ein ausgesprochen grober Schnitzer ist es, wenn ein Sachverständiger vorgibt, er könne quasi im Vorbeigehen analysieren, welchem Bindungstyp ein Mensch zuzurechnen sei (um dann "ausgehend von der praktischen Anwendung der Bindungstheorie" zu behaupten, der Vater gehöre zum unsicher-ambivalenten Bindungstyp, bei dem die Nichtstillung seiner Bedürfnisse in Aversion umschlägt). Tatsächlich sind derartige Einschätzungen dagegen nur nach einem so genannten Erwachsenen-Bindungs-Interview (Adult Attachment Interview[wp]) möglich. Solche Tests dauern 1-3 Stunden und es ist ein festgelegter Fragenkatalog zu verwenden, dessen Auswertung große Probleme aufwirft, da es nicht auf die Antworten als solche ankommt, sondern betrachtet werden muss, ob sie zueinander passen oder im Widerspruch stehen.

Verfechten von Außenseitertheorien

Generell rechtfertigt es ernste Zweifel an der Reputation und fachlichen Kompetenz des Gutachters sowie Bedenken hinsichtlich der Seriosität seiner Aussagen, wenn der Sachverständige Außen­seiter­theorien bzw. -meinungen vertritt und mit jenen zentrale Thesen seines Gutachtens zu belegen versucht. Eine solche Außen­seiter­meinung, die in Fachkreisen allenfalls verständnisloses Kopfschütteln hervorruft, ist der bereits oben erwähnte "Dualismus von Hand- und Kopf­werkern" oder auch die hanebüchene Theorie von den so genannten "Doppelungs­störungen" bzw. "Antagonismen als Programm".[36][37] Diese basiert darauf, dass in der Familie des "Klienten" ein Kind ein oder zwei Generationen vor ihm - möglicherweise sogar ohne sein Wissen - mit einem Stiefvater oder einer Stiefmutter aufgewachsen ist und keine Möglichkeit des Kontakts mit dem leiblichen Vater oder der leiblichen Mutter hatte. Der Gutachter Eberhard K. erläuterte diese Theorie einem Vater gleich zu Beginn des ersten (und einzigen) Explorations­gespräches in der, wie er vor Gericht aussagte, Absicht, ihm diese Theorie als "Hilfe" anzubieten. Dabei ist zweierlei bemerkenswert.

Zum einen hätte er zu Beginn der Exploration eigentlich noch gar nicht wissen können, ob der Klient bzw. Vater überhaupt eine solche oder andere Hilfe benötigt. Offensichtlich hatte er sich aber bedingt durch die Erwartungs­haltung und das Geschwätz der Richterin sowie das voran­gegangene Gespräch mit der Ehefrau des Klienten von Vornherein festgelegt. Zum anderen war es schlicht und ergreifend blödsinnig, dem Vater die betreffende Theorie als Hilfe anzudienen, da in seiner Familie die Vor­aus­setzungen für ihre Anwendung (ein nicht-leibliches Eltern- bzw. Groß­elternteil) fehlen.

Im Rahmen der ausgesprochen banalen Theorie ist dann von der Notwendigkeit einer "Synthese der Eltern­programme" die Rede. Hier muss aber die Frage erlaubt sein, ob es denn wirklich sein muss bzw. in jedem Fall wünschenswert ist, dass die Anlagen von Mutter und Vater verschmelzen. Möglicherweise wäre es beispielsweise im Falle einer Vater­persönlichkeit wie der des Rudolf Höß[wp] doch besser, wenn sich nur die Anlagen der Mutter durchsetzen würden.

Ferner wird in den Johnson-Scripts betont, wie wichtig es für die gesunde Entwicklung des Kindes sei, dass beide Elternteile gesellschaftlich integriert sind. Wenn wir im 3. Reich bleiben, wären also die Herren Himmler und Goebbels ideale Vater­figuren bzw. Elternteile gewesen, die Mitglieder der weißen Rose aber nicht? Und wie passt es zu dieser Theorie, dass auch diverse Kinder von Terroristen der RAF[wp] oder der "Bewegung 2. Juni"[wp] beruflich durchaus erfolgreich und sozial bestens integriert sind? Auch ist zu fragen, wie "gesellschaftliche Integration" definiert werden kann. Wie an so vielen anderen Stellen des Gutachtens bleibt der Sachverständige zwar wiederum die Antwort schuldig. Deutlich wird jedoch seine mittelalterliche Sichtweise, wonach Männer, die sich mehr als bislang hierzulande üblich bei der Kinder­betreuung und im Haushalt engagieren, per se gesellschaftlich nicht integriert sind. Eine solche Bewertung ist schlicht und einfach diskriminierend.

Auch die Theorie zu "Entwurzelungs­symptomen" und "Zwei-Welten-Symptomen" mutet trivial an. Letztere meint das "Hin- und Her­springen zwischen zwei Welten", dazu gibt es dann eine "Zwei-Welten-Liste", wo es lediglich heißt: "Typ 1: Handwerker, praktisch, bodenständig" und den "Typ 2: Lehrer, theoretisch, reist viel". So richtig dubios wird es dann, wenn Gutachter sich aus den Scripts von "Instituten", für die sie tätig sind, einfach querbeet ein paar Begriffe herauspicken, weil die Vorbedingungen und Zuschreibungen irgendwelcher obskuren Kategorien für psychisch Gestörte dummerweise nicht auf den Vater zutreffen.

Weglassen relevanter Fakten, falsche Darstellungen

Mangelnde Bindungstoleranz der Mutter

Als ein ganz elementares Kriterium für die Beurteilung der Erziehungsfähigkeit gilt die Fähigkeit und Bereitschaft, die Beziehung des anderen Elternteils zu den gemeinsamen Kindern zu respektieren und zu fördern. Bei konflikthaften Trennungen deuten oft mannigfaltige Indizien darauf hin, dass die Mutter versucht, den Willen der Kinder zu manipulieren, um sie dem Vater zu entfremden. Obwohl das Kindeswohl durch ein solches Verhalten massiv geschädigt wird, lassen mütter­freundliche Gutachter aber selbst klare, unübersehbar vorliegende Belege für eine mangelnde Bindungstoleranz der Mutter einfach unter den Tisch fallen.

Instrumentalisierung der Kinder

Genauso schädlich ist es für Kinder, wenn die Mutter sie skrupellos dazu benutzt, um dem Vater zu schaden oder vermeintliche Trümpfe für den nächsten Gerichtstermin zu erlangen.

So beschwören manche Mütter ganz bewusst Situationen herauf, in denen Kinder zwangsläufig zu Zeugen elterlicher Auseinandersetzungen werden. Konkret wird dem Vater an Tagen, an denen die Kinder eigentlich bei ihm sein müssten, immer wieder systematisch der Umgang verweigert. Zu diesem Zweck behaupten die Mutter oder ihr Rechtsbeistand entweder angebliche Unklarheiten der gerichtlichen Umgangsregelung oder es werden bewusst Unsicherheiten herbeigeführt. Obgleich eine Klärung an sich Wochen oder gar Monate vorher möglich wäre, wird der Vater regelmäßig ausgesprochen kurzfristig - entweder am Vorabend zu später Stunde oder sogar erst am Morgen des entsprechenden Tages - informiert. Weitaus schlimmer ist jedoch, wenn die Mutter auch ihre Kinder, die sich auf den Besuch beim Vater freuen, generell erst um "5 vor 12" darüber unterrichtet, dass sie nun doch nicht zum Vater dürfen. Das kann so weit gehen, dass die Kinder beispielsweise am letzten Tag vor den Ferien wie in einem Gefangenentransport von der Mutter im Auto zur Schule gebracht und auf die gleiche Weise wieder abgeholt werden, damit der Vater keine Möglichkeit hat, den geplanten Umgangsboykott zu vereiteln.

Ein weiteres Beispiel für eine kindswohlschädigende Instrumentalisierung ist es, wenn die Mutter ihre Tochter gegen deren erklärten Willen in einem Fußballverein anmeldet und dies mit der Aufforderung an die Tochter verbindet, dem Vater die Anmeldung zu verheimlichen. Beim nächsten Gerichtstermin wird die Vereinsmitgliedschaft der Tochter und die Teilnahme an einem Turnier, zu dem die Tochter gezwungen wurde, dann als überraschender Trumpf aus dem Ärmel gezogen, um zu belegen, wie sehr sich die Mutter für die Förderung ihrer Tochter ins Zeug legt (sofort nach dem Termin durfte die Tochter übrigens wieder mit dem Fußball aufhören).

Durch derartige Manöver werden die Kinder zum Spielball gemacht, was sie natürlich zutiefst verunsichert und belastet. Obwohl Mütter damit, dass sie auf dem Rücken ihrer Kinder Vorteile in der Auseinandersetzung mit dem Vater erlangen wollen, sehr deutlich zeigen, wie gleichgültig ihnen das Wohl ihrer Kinder ist, verlieren voreingenommene Gutachter hierüber kein Wort, auch wenn sie mit der Nase darauf gestoßen werden.

Psychische Probleme der Mutter

Genauso konsequent ignorieren voreingenommene Gutachter deutliche Anzeichen für psychische Probleme von Müttern. Wenn jene sich beispielsweise in einer ausgeprägten Desorganisations­problematik[wp], einer Neigung zu zwang­haftem Lügen[wp] oder aggressivem Verhalten gegenüber den Kindern äußern, sind sie für die Beurteilung der Erziehungsfähigkeit durchaus von Belang. Sachverständige, die Müttern um jeden Preis die Stange halten wollen, halten aber auch hier ihre Augen fest geschlossen. Nicht zuletzt massive Falsch­bezichtigungen müssten indessen bei neutraler Begutachtung sehr wohl bewertet werden.

Überidentifizierung mit den Kindern

Vätern, die mehr Umgang mit ihren Kindern anstreben, wird von Gutachtern schnell mal unterstellt, sie würden sich zu sehr mit ihren Kindern identifizieren. Gerade bei Müttern mit mangelnder Bindungstoleranz sind entsprechende Anhaltspunkte allerdings mindestens ebenso häufig festzustellen. So ist es schon ein wenig sonderbar, wenn eine Mutter regelmäßig als einziges Elternteil an einem frühkindlichen Musikunterricht teilnimmt, während alle anderen Kinder nicht von Eltern oder Großeltern begleitet werden. Das gleiche gilt für die ständige Anwesenheit beim Vereinssport, obgleich die Kinder in einem Alter sind, in dem sie beim Training lieber nicht dauernd "begluckt" würden. Vorein­genommene Gutachter verschweigen aber auch solche Fakten.

Manipulation der Trennungsgeschichte

Nachstehend noch ein Beispiel für die ganz alltägliche Manipulation von Fakten durch Sachverständige. Nicht selten geschehen Trennungen als eine Art Kurzschlusshandlung. Indizien hierfür sind beispielsweise, wenn die Mutter zuvor selbst gegenüber engsten Freunden bzw. Freundinnen nicht ein Wort über ihre Absichten verloren hat und den Vollzug der Trennung in der Folge weiter entfernt lebenden Freundinnen gegenüber noch viele Monate oder sogar über ein Jahr lang verheimlicht.

In solchen Fällen fehlte der Mut, Unzufriedenheiten in der Beziehung zu äußern und Meinungs­verschieden­heiten auszutragen. Anstelle einer Konfliktlösung durch offene Aussprache und der Suche nach konstruktiven Lösungen wird Ärger über den Partner stillschweigend so lange aufgestaut, bis daraus glühender Hass geworden ist und als einziger Ausweg die Zerstörung bleibt. Mitunter werden hierzu dann sogar systematisch Streits provoziert, um eine Legitimation für die gewünschte Lösung zu erhalten. Nach der Trennung folgen dann häufig hemmungslose Verunglimpfungen des Partners.

Ein solches Verhalten deutet auf eine geringe Frustrationstoleranz und belegt eine extrem schlechte Konfliktfähigkeit der Mutter. Diese Eigenschaften gelten wiederum als wichtige Kriterien für die Erziehungsfähigkeit.[38] Insofern verwundert es nicht, wenn voreingenommene Gutachter selbst dann, wenn eine Trennung seitens der Mutter quasi ohne jede Vorwarnung Hals-über-Kopf vollzogen wurde, dieser dennoch attestieren, der Trennungswunsch sei über Jahre hinweg langsam in ihr gereift und der Ehemann habe dies nur deshalb nicht bemerkt, weil er zu sehr auf sich selbst fixiert bzw. nur mit eigenen Problemen beschäftigt gewesen sei.

Zumindest letzteres ist aber oft nichts anderes als böswillige Spekulation und ob ersteres zutrifft, wird von Sachverständigen, welche die Fakten manipuliert darstellen wollen, prinzipiell nicht überprüft. Indizien, die auf andere Gründe als Auslöser für den plötzlichen Entschluss zur Trennung hindeuten - z. B. unverarbeitete Trauer über den unerwarteten Verlust der Eltern, Enttäuschung über schlimme Aus­einander­setzungen mit Geschwistern oder deren Ehepartnern - oder die Tatsache, dass die Mutter bereits in einer vorangegangenen Ehe die Trennung nach dem exakt gleichen Muster bewerkstelligt hat, werden von Gutachtern dann konsequent ignoriert. Vor allem aber bleibt gänzlich unkommentiert, dass die Mutter zu keiner Zeit den Versuch unternommen hat, über ihre Probleme in der Beziehung zu sprechen.

Natürlich wird sie im Umgang mit ihren Kindern die gleichen Fehler machen. An die Stelle von Gesprächen und des Austauschs von Standpunkten treten dann dumpfer Groll und eine Erziehung im Befehlston. Mangelndes Argumentations­vermögen wird mit Wutausbrüchen und hysterischem Gebrüll kompensiert. Bei einem derart guten Vorbild wundert es nicht, wenn es die Kinder später genauso halten. Oft zeigt sich dies schon im Umgang der Geschwister untereinander. Aber Gutachter, die bereits den nächsten Auftrag des Gerichts im Auge haben, sehen über solche Details großzügig hinweg.

Willkürlicher Umgang mit dem Bindungs- und dem Kontinuitätsprinzip

Falls die Kinder vor der Trennung überwiegend von der Mutter betreut und erzogen wurden, bemühen Gutachter regelmäßig das so genannte Kontinuitätsprinzip und sagen, dem Wohl der Kinder sei am besten damit gedient, wenn das Schwergewicht der Betreuung und Erziehung auch nach der Trennung weiterhin bei der Mutter läge.

Hat der Vater zuvor überwiegend die Versorgung und Förderung wahrgenommen, spielt das Kontinuitäts­prinzip bei vorein­genommenen Gutachtern dagegen natürlich keine Rolle. Stattdessen heißt es dann, aus einer zeitlich größeren Präsenz des Vaters könne noch keine qualitativ bessere Bindung abgeleitet werden, welche die Anwendung des Kontinuitätsprinzips rechtfertigen würde. Vielmehr sei entscheidend, ob er auch feinfühlig auf die Bedürfnisse des Kindes reagiert habe und als kontinuierlich und verlässlich erlebt worden sei. Ggfs. werden vom Gutachter dann - allein basierend auf Aussagen der Mutter - schnell ein paar Sätze gedrechselt, in denen dem Vater die Fähigkeit zur feinfühligen Reaktion und einer für das Kind erkennbaren verlässlichen Betreuung abgesprochen werden. Selbst größte Brutalität der Mutter bei der Instrumentalisierung der Kinder (siehe oben im entsprechenden Abschnitt) sind dagegen offenbar kein Indiz für mangelnde Feinfühligkeit.

Willkürlicher Umgang mit dem Förderungsprinzip

Als ein weiteres, so genanntes "kindeswohl­relevantes Kriterium" werden von konventionell arbeitenden Sachverständigen normalerweise die Förderungs­möglich­keiten auf Seiten beider Eltern diagnostisch erfasst. Zur Objektivierung kann bei schulpflichtigen Kindern im Einzelfall möglicherweise ergänzend ein Nachweis durch Vergleich der Schulzeugnisse über einen längeren Zeitraum geführt werden. Wenn sich beispielsweise die Zeugnisnoten eines Kindes während eines über Monate nach der Trennung praktizierten täglichen Wechselmodells, in dessen Rahmen der Vater die Haus­aufgaben­betreuung und das Lernen für Klassenarbeiten etc. intensiv wahrnehmen konnte, trotz des Trennungs­schocks sogar noch verbessert haben - beim zweiten Kind waren sie im Einserbereich gleich geblieben - und sind sie in der Folge dann massiv abgesackt, nachdem die schulische Förderung praktisch allein von der Mutter übernommen wurde, ist das eigentlich ein nicht zu übersehender Hinweis auf die bessere Eignung des Vaters. Gutachter, die mit Gewalt auf ein bestimmtes Ergebnis hinauswollen, verhalten sich aber selbst in diesem, für die weitere Entwicklung der Kinder sehr wichtigen Punkt wie die sprichwörtlichen drei Affen und lassen und das ganz offensichtliche Versagen der Mutter außen vor.

Mögliche Gegenmaßnahmen

Zuerst einmal sollte man bei Fragen des Gutachters zur Familiengeschichte oder persönlichen Problemen usw. sehr hellhörig sein und vorsichtig antworten. Gewissenlose Gutachter benutzen selbst läppische Details, um den Vater als psychisch instabil und damit nicht erziehungs­geeignet hinzustellen.

Damit Verfälschungen eigener Aussagen ggfs. belegt werden können, sollte man Explorations­gespräche grundsätzlich selbst aufnehmen. Um sich umfangreiche Mitschriften zu ersparen, fragen Gutachter im Allgemeinen von sich aus, ob sie das Gespräch aufzeichnen dürfen. Warum sollte der Proband das Gespräch dann nicht seinerseits aufzeichnen dürfen? Verweigert der Gutachter sein Einverständnis, ist Vorsicht geboten.

Stellt ein Elternteil später fest, dass der Sachverständige Aussagen des Probanden in seinem Gutachten grob verfälscht oder ihm irgendwelche Äußerungen untergeschoben hat, kann er nicht darauf vertrauen, dass ein Richter oder ein Staatsanwalt den Gutachter zur Herausgabe seines Tonträgers verpflichten wird. Wie im Beitrag Strafvereitelung im Amt aufgezeigt wird, dürfen Betroffene zumindest an struktur­konservativen Familiengerichten nicht darauf hoffen, dass Verfälschungen von Sachverständigen aufgeklärt werden. Heimliche Aufnahmen sind mutmaßlich strafbar. Vor diesem Hintergrund kann auf eine andere Möglichkeit zurückgegriffen werden. Diese besteht darin einen Freund zu bitten am Gespräch teilzunehmen, damit er zumindest wesentliche Fragen und Antworten mitschreibt. Zwar gibt es Gutachter, die sich der Anwesenheit Dritter widersetzen. Die Ablehnung dürfte aber nicht rechtmäßig sein.[39] In wie weit ein voreingenommener Familienrichter dann bei Bedarf einer etwaigen Zeugenaussage des betreffenden Freundes Gewicht beimessen würde, ist natürlich fraglich. Richter, die auf Manipulation des Verfahrens aus sind, würden einen solchen Zeugen mutmaßlich nicht einmal laden. Ansonsten bleibt nur noch, die Exploration ganz zu verweigern, dies dürfte dem verweigernden Elternteil vor Gericht aber regelmäßig zum Nachteil gereichen. Insofern befinden sich Väter bzw. manchmal auch Mütter in einer Zwickmühle. Wenn ein Gutachter unbedingt ein bestimmtes Ergebnis erreichen will und vom Gericht eigens zu diesem Zweck angeheuert wurde, gibt es praktisch kein wirksames Gegenmittel.

Gemäß § 412 ZPO Abs. 1 kann das Gericht eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet. Insofern müssen Väter ggfs. die schwerwiegenden Mängel des Gutachtens dezidiert aufzeigen. Darüber hinaus kann das Gericht gemäß § 412 ZPO Abs. 2 die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist. Zu diesem Zweck muss gegen den Sachverständigen ein Ablehnungsgesuch gestellt werden. Auch hier gilt aber wieder, dass manipulative Familienrichter den Einwendungen gegen ein Gutachten schlicht und ergreifend rechtliches Gehör verweigern und Befangenheits­anträge mit Standardfloskeln zurückweisen. Zwar gibt es ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.03.2001 (Az.: X ZR 176/99) mit folgender Aussage:

Zitat: «Der Tatrichter darf die Ergebnisse eines Sach­verständigen­gutachtens nicht ohne weiteres übernehmen. Sachverständige Äußerungen sind vom Tatrichter eigenverantwortlich daraufhin zu untersuchen, ob und inwieweit sie Angaben enthalten, die Aufklärung im Hinblick auf entscheidungserhebliche und allein von dem erkennenden Gericht zu beantwortende Fragen zu bieten vermögen. Das Urteil muss erkennen lassen, dass dies geschehen ist.»

Außerdem besagt ein BGH-Urteil vom 13.10.1993 (Az.: IV ZR 220/92):

Zitat: «Der Tatrichter hat sich mit Einwendungen einer Partei gegen ärztliche Gutachten auch eines gerichtlich bestellten Sachverständigen sorgfältig aus­einander­zusetzen.»[40]

Eine solche Untersuchung allein aufgrund von Einwänden, die eine Prozesspartei als Laie vorbringt, findet zumindest vor struktur­konservativen Familien­gerichten aber so gut wie nie statt. Vielmehr werden solche Einwendungen unabhängig von ihrem Inhalt ignoriert. Für bornierte Richter zählt nicht die Substanz, sondern allein die Tatsache, mit welchem Titel sich der Verfasser schmückt. Deutlicher könnte sich die Beschränktheit des Systems kaum noch offenbaren. Wenn von der Prozesspartei selbst formulierte Einwendungen keine Beachtung finden, bleibt eigentlich nur noch die private Beauftragung eines Gegengutachtens. Das kostet allerdings einige Tausend Euro und natürlich spekulieren abgefeimte Richter darauf, dass Väter die anfallenden Beträge nicht aufbringen können.

Auch bei Verstößen gegen § 203 StGB ("Verletzung von Privatgeheimnissen") besteht die Möglichkeit, Strafanzeige zu erstatten. Die Erwartung, dass sich die Staatsanwaltschaft bei ihren Ermittlungen überschlägt, wäre allerdings ebenso naiv wie im Falle uneidlicher Falschaussagen.

Schließlich kann, falls der Gutachter Mitglied des BDP ist, ein Berufsordnungsverfahren beantragt werden. Viele Sachverständige sind aber aus gutem Grund keine Mitglieder, weil sie ihre Tätigkeit, wenn sie sklavisch die Erwartungen bestimmter Gerichte bedienen wollen, nur unter Bruch der Berufsordnung des BDP ausüben können und deshalb quasi gewohnheits­mäßig gegen alle Grundsätze verstoßen, die einem seriösen Psychologen heilig sind.

Je nach Wohnort deprimierende Aussichten

Problematisch ist, dass viele Familiengerichte und auch die Familiensenate bestimmter Oberlandesgerichte ganz unverhohlen väterfeindlich eingestellt sind. Jeder Gutachter, der von einem solchen Gericht beauftragt wird, weiß ganz klar: entweder liefert er ein wunschgemäßes Ergebnis oder es war sein letzter Auftrag. Von daher sind der erfolgreiche Nachweis gravierender fachlicher Mängel oder die geglückte Ablehnung eines Gutachters wegen Befangenheit noch kein Grund zur Freude, sondern Väter müssen damit rechnen, dass der nächste Sachverständige genau da weitermacht, wo sein Vorgänger aufgehört hat. Im Falle struktur­konservativer Gerichte gilt die alte Volksweisheit, dass der üble Geruch toter Fische immer von deren Kopf ausgeht. Das System der Rechtsprechung mit Hilfe von Gutachtern funktioniert in solchen Gerichtsbezirken nicht, weil regelmäßig keine objektive Begutachtung im Sinne einer neutralen Bewertung des Einzelfalles stattfindet. Umgangsverfahren werden so zur Farce bzw. geraten zu einer billigen Schmierenkomödie mit von vornherein klarem Ausgang.

Die Folgen für die betroffenen Kinder und ihre Väter sind oft schlimm; zu letzteren siehe den

Hauptartikel: Vätervernichtungsjustiz

Bezahlung verweigern

Wenn Gerichte einen Sachverständigen dazu benutzen, einen Vater mittels eines mängelbehafteten und erkennbar parteiischen Gefälligkeits­gutachtens beim Umgang mit seinen Kindern gegenüber der Mutter zu benachteiligen, haben Väter im Allgemeinen wenig Neigung, für diese Verarsche auch noch zu bezahlen. Denn: das Begehren vorein­genommener Gerichte nach Kosten­erstattung erinnert an Rechnungen, welche die deutsche Justiz - schon damals sehr feinfühlig - zwischen 1933 und 1945 an die Mütter und Väter deutscher Deserteure oder anderer Opfer des Nationalsozialismus verschickt hat, um die Bemühungen des Scharfrichters und den Aufwand für das Verscharren der sterblichen Überreste vergüten zu lassen. Flattert einem die Zahlungs­aufforderung ins Haus, kann dieser - z. B. unter Verweis auf eine in der Sache anhängige Klage vor dem EGMR oder nach Einholung einer wissen­schaft­lichen Stellungnahme - widersprochen werden.

Hilfen für die Bewertung unseriöser Gutachten

Neben den oben erwähnten "Richtlinien für die Erstellung psychologischer Gutachten" liefern folgende Veröffentlichungen Anhaltspunkte für die Bewertung fragwürdiger Gutachten:

  • "Vertrauensgrenzen des psychologischen Gutachtens im Familienrechtsverfahren - Entwurf eines Fehlererkennungssystems" des Diplom-Psychologen Prof. Wolfgang Klenner[41]
  • "Zur Mängelerkennung in familienpsychologischen Gutachten" von Dr. phil. Leitner[42]

Zum erstgenannten Beitrag heißt es auf der Homepage "Justizopfer Nauen.de":

Zitat: «Der Artikel wurde in FamRZ veröffentlicht und sollte damit also insbesondere Richter/innen zugänglich sein. Aber im Amtsgericht Nauen erlebt man leider ein blindes Gottvertrauen in die Qualität des abgelieferten Gutachtens und eine Tendenz, Gutachten "durchzuwinken".»[43]

Leider ist die Neigung zum "Durchwinken" nicht auf das Amtsgericht Nauen beschränkt, wobei gemutmaßt werden darf, dass sich Richter über die Mängel der von ihnen "durch­gewunkenen" Gutachten häufig durchaus im Klaren sind.

Fazit

Wenn Familienrichter sich nur ein wenig Sachkunde aneignen und ihren gesunden Menschenverstand benutzen würden, wären psychologische Gutachten zumindest bei Verfahren nach Scheidung/Trennung in den allermeisten Fällen überflüssig. Verzögerungen, durch die alle Beteiligten (in erster Linie aber die Kinder) Schaden nehmen, und unnötige finanzielle Belastungen könnten vermieden werden. Auch die Vor­ein­genommen­heit vieler Sachverständiger, die oft miserable Qualität ihrer Arbeit und das mit ihr einhergehende massive Schüren des Elternkonflikts lassen einen weitgehenden Verzicht auf psychologische Begutachtung in Umgangsverfahren dringend geboten erscheinen.

Letzteres gilt auch angesichts der großen Zahl von Verfahren bzw. Betroffenen. So gab es im Jahr 2007 allein 40.244 Umgangsverfahren[44], drei Jahre später waren es schon 53.611. Die folgenden Jahre dürften weitere Zuwachsraten gebracht haben bzw. bringen. Dazu kamen im Jahr 2010 noch 34.682 Sorgerechts­verfahren bei Scheidungen bzw. in abgetrennten Folgesachen und isolierten Familiensachen vor Amtsgerichten und 4.541 bzw. 1.781 Verfahren wegen elterlicher Sorge und Umgangsrecht vor Oberlandesgerichten.[45] zuzüglich entsprechender Verfahren bei nicht verheirateten Paaren.

Letztlich gibt es aus den Schwierigkeiten und Wirrungen des Umgangsrechts im Allgemeinen und der familien­psychologischen Begutachtung im Besonderen nur einen Ausweg, und zwar klare Gesetze, die allen erziehungs­willigen Vätern als Regelfall einen hälftigen Umgang nach der Trennung garantieren. Die wenigen, wirklich nicht erziehungs­geeigneten Väter könnten, wie in anderen Ländern, wo das Wechselmodell gesetzlich verankert ist, auf Antrag der Mutter vom paritätischen Umgang ausgeschlossen werden. Dies dürfte aber nur in wirklich begründeten Ausnahme­fällen zugelassen werden.

Formal heißt es zwar, die Aufgabe des Gutachters läge nicht darin, vom Jugendamt oder Familiengericht angeordneten Zwangs­maßnahmen eine Legitimation zu verschaffen. In der Rechtspraxis läuft es aber genau darauf hinaus, dass Gutachter schlicht und ergreifend Schützenhilfe bei der Bestätigung von Entscheidungen leisten sollen, die Familienrichter an sich längst selbst getroffen haben, aber nicht verantworten wollen.

Dem können sich Gutachter kaum entziehen, weil sie vom Gericht wirtschaftlich abhängig sind. Sachverständige, die das gewünschte Ergebnis schuldig bleiben, werden nicht mehr beauftragt. In den meisten Fällen dürfte das Gutachter(un)wesen in Familien­verfahren eine teure Methode zur Verschleierung von Richter­willkür sein. Eine Entscheidung mittels Würfelbecher wäre auf alle Fälle unparteiischer und würde - vor allem aus Sicht der Kinder - oft zu einem besseren Ergebnis führen. Außerdem wäre sie - angesichts der horrenden Kosten (diese beginnen bei etwa 5.000 Euro, können aber leicht höher sein - definitiv billiger.

Gerade in Scheidungs­auseinander­setzungen hat das Fehlen einer klaren gesetzlichen Regelung zur Kindessorge besonders fatale Auswirkungen, weil dadurch erst der Raum für üble Schlamm­schlachten eröffnet wird. So, wie Umgangsverfahren derzeit stattfinden, werden Väter entwürdigt und Kinder schwer geschädigt. Es wird allerhöchste Zeit, dass der Gesetzgeber eine Verfahrens­praxis beendet, durch die abertausende von Kindern und Jugendlichen traumatisiert sowie deren Väter vielfach psychisch und physisch ruiniert werden.

Dann allerdings hätten Familienrichter nichts mehr zu tun, Gutachter kein Einkommen und vor allem verlöre der Staat einen wichtigen Hebel, mit dem er sich in private Lebensbereiche einmischen und dort für Zwist und Unruhe sorgen kann.

Ein sehr guter Gedanke

Nach Ansicht eines Fachanwalts für Familienrecht sollten die Verfahrens­beteiligten anstelle eines Sach­verständigen­gutachtens zuerst einmal alle übrigen prozessualen Beweismittel ausschöpfen. Hier käme die Vernehmung von Zeugen - etwa des Kindes - oder die Anhörung des Jugendamts in Betracht. Sofern das Gericht auf dieser Grundlage keine Entscheidung treffen wolle, sollten die Beteiligten vor der Einholung eines Sach­verständigen­gutachtens frühzeitig von Seiten des Gerichtes und ihrer Verfahrens­bevoll­mächtigten über die voraussichtlich zu erwartenden Kosten aufgeklärt werden. Denn: Über die Kostenfrage könne es gelingen, die Eltern zu einer Kooperation zu bewegen, die bislang nicht möglich war.[46]

Auswahl nach dem Losprinzip

Denkbar wäre, alle Sachverständigen, die bestimmte Qualifikations­merkmale erfüllen, in zentralen Dateien bei den Justiz­ministerien der Länder zu erfassen. Sobald das Amtsgericht XY einen Gutachter benötigt, wird nach dem Losverfahren entschieden, welcher Sachverständige aus dem Pool des jeweiligen Justiz­ministeriums den Auftrag bekommt (je nach Größe des Bundeslandes wäre allenfalls über Regelungen zu einer gewissen räumlichen Eingrenzung nachzudenken, damit die Anfahrtswege nicht zu lang werden). Bei dieser Verfahrensweise könnten Sachverständige dann tatsächlich frei ihrer Arbeit nachgehen, ohne das sie dem Druck ausgesetzt wären, der Erwartungs­haltung eines Richters, von dem sie wirtschaftlicher abhängig sind, entsprechen zu müssen.

Berichte

Persönliche Erfahrungen von Betroffenen

Anlässlich des 11. Familienkongress am 17. und 18. November 2012 in Halle/Saale (veranstaltet vom VAfK) haben vier Betroffene ihre persönlichen Erfahrungen mit Gutachten geschildert.[47]

Ein interessanter Thread

Betroffenen sei der Thread "Psychologisches Sachverständigengutachten" [48] im TrennungsFAQ empfohlen. Im dort geschilderten Fall hat der Anwalt des Vaters unzweifelhaft tief und fest geschlafen. Obwohl mit zwei Kindern offenbar erfolgreich 18 Monate lang ein paritätisches Wechselmodell praktiziert worden war, hat der Advokat zugelassen, wie vom Familienrichter ein psychologisches Sach­verständigen­gutachten mit klar vorhersehbarer Zielsetzung angeordnet wurde. Bereits die Fragestellung des Gerichts musste eigentlich die Alarmglocken schrillen lassen:

Zitat: «Es soll geklärt werden, bei welchem Elternteil die Kinder ihren Aufenthalt auf Dauer nehmen sollen.»

Die Kommentare und Ratschläge der Forumsmitglieder können potentielle Opfer (vielleicht) vor vermeidbaren Fehlern bewahren. In dem konkreten Fall wurden einem Vater einmal mehr auf geradezu verleumderische Weise leichtfertig psychische Störungen unterstellt. Das im Einzelnen wider­gegebene Gutachten ist eine Katastrophe. Besonders schlimm sind die Äußerungen der Sachverständigen in dem als "Risiko­betrachtung" betitelte Abschnitt, die auf brutalstmögliche Nötigung des Vaters hinauslaufen: Entweder er hält die Klappe und akzeptiert das "Gutachten" (bzw. den Beschluss des Gerichts, der sich bestimmt auf diesen Müll stützen wird), oder es gibt nur noch begleiteten Umgang. Fast nicht zu glauben ist auch, wie mal eben die Willens­äußerungen eines Dreizehn­jährigen abgewertet wurden, indem die "Sachverständige" ihm ohne jeden Beweis "Entwicklungs­verzögerungen" angedichtet hat. Sehr zutreffend bemerkt der Moderator des Threads:

Zitat: «Die Sachverständige ist dumm und faul. Aber sie weiß, wahrscheinlich durch jahrelange Erfahrung, welche Knüppel bei Gericht ziehen und welche nicht.»

Nach Vorlage des schriftlichen Gutachtens durch die Sach­verständige wurden dem Vater übrigens gerichtlicher­seits nur zwei Wochen für eine etwaige Stellungnahme zum Gutachten eingeräumt. Wem das zu knapp erscheint, sollte Frist­verlängerung beantragen. Die kriegen Gutachter auch jederzeit vom Gericht zugestanden.

Mütterlobby e.V.

Anscheinend werden zunehmend auch Frauen zu Opfern unseriöser Gutachter. Lesenswert sind einige Erfahrungs­berichte von Mitgliedern des Vereins "Mütterlobby".[49]

Literatur

  • Joseph Salzgeber: Familienpsychologische Gutachten. Rechtliche Vorgaben und sachverständiges Vorgehen., C.H.Beck; 5., überarbeitete und erweiterte Auflage (7. April 2011), ISBN 3-406-598013
  • Wolfgang Klenner: Vertrauensgrenzen des psychologischen Gutachtens im Familienrechtsverfahren. Entwurf eines Fehlererkennungssystems., Zeitschrift für das gesamte Familienrecht - FamRZ, 1989, Heft 8, Seiten 804-809[41]
  • Peter Thiel: "Gutachten im familiengerichtlichen Verfahren"
  1. Vorbemerkung
  2. Allgemeines
  3. Beweisbeschluss
  4. Auswahl und Ernennung eines Gutachters (Sachverständigen) durch das Gericht
  5. Kompetenzen und Professionalität eines Gutachters
  6. Einzelfragen
  7. Tatsachenfeststellung
  8. Beantwortung der Beweisfrage
  9. Familiengerichtliche und fachlich kritische Auseinandersetzung mit der Arbeit eines Gutachters
  10. Gutachten im familiengerichtlichen Verfahren: Beratung - Coaching - Begleitung - Analyse - Expertise

Zitate

Gutachter werden bisher von Richtern ausgewählt. Diese bestellen in aller Regel zum Gutachter, wer ihnen genehm ist. Das heißt, es entscheidet nicht zwingend die gutachterliche Qualität. Ist das Gutachten fertig, nimmt das Gericht es in aller Regel ohne Beanstandung an und folgt dem gutachterlichen Rat, ohne diesen zu hinterfragen oder in Zweifel zu ziehen. Um hier eine Wende zum Besseren zu bringen, müssten Gutachter für familien­gerichtliche Verfahren und Kindschafts­sachen sowie zur Wertung von Gutachten speziell ausgebildet und regelmäßig nachgeschult beziehungsweise weitergebildet werden.

Es müsste ausgeschlossen werden, dass frisch von der Universität kommende oder alte Psychologen ohne Weiterbildung als Gutachter tätig sein dürfen.

Die Vergabe der Gutachten müsste der Zuständigkeit der Richter entzogen werden und einer neutralen Stelle obliegen, die über die Vergabe ohne Ansehen der Person und nach rein fachlicher Qualität zu entscheiden hätte. Nicht zuletzt müssten an die Qualität der fertigen Gutachten weit höhere Ansprüche gestellt werden.
Ich habe eine Vielzahl psychologischer Gutachten in Familien- und Kindschafts­sachen gelesen. Es fällt auf, dass fast alle einen langen Vorspann aus der Textkonserve vorschalten, der die Seitenzahl steigert. Ebenso fällt auf, dass in vielen Gutachten einem Kind Fragen gestellt werden, deren Antworten neue, wichtige Fragen aufwerfen, die jedoch nicht gestellt werden, weil deren vorhersehbare Beantwortung nicht dem Ziel des Gutachters entsprechen würde. - Karin Jäckel[50]
Wichtige Hinweise zum Familienrecht
  1. "Nur das Familienwohl verwirklicht das Kindeswohl."
  2. "Familie und staatliches Gesetz passen schlecht zueinander. Das verbindende Prinzip der Familie ist die Liebe, das des Staates die Gesetzlichkeit. Dem Staat ist es nie gelungen, ein Familienrecht zu schaffen, das der Familie gerecht wird."
  3. "Um häusliche Verhältnisse, also die Familienverhältnisse, konnte vor einem Gericht nicht gestritten werden. Haus und Familie waren somit ursprünglich autonom und gerade dadurch Grundlage des Gemeinwesens."
  4. "Die Verrechtlichung ist Verstaatlichung der Familienverhältnisse und Auflösung der Familie in einzelne Rechts­verhältnisse. Das hat der Familie und dem Staat mehr geschadet als genützt."
  5. "Es kennzeichnet den totalen Staat, dass er die Menschen auch in den Familien reglementiert und das Familienprinzip zurückdrängt."
  6. "Die Ordnungsmacht beansprucht heutzutage auch in der Familie allein der Staat. Damit hat der Staat das wohl wichtigste Element der Gewaltenteilung beseitigt und sich vollends zum totalen Staat entwickelt." [51]


WikiMANNia rät:
"Meiden Sie Richter, Rechtsanwälte und Helferindustrie, wenn Ihnen Ehe, Familie, Kinder und Privatsphäre etwas bedeuten."
"Gehen Sie den Familienzerstörern aus dem Weg, wann und wo immer es nur geht."

Einzelnachweise

  1. WGvdL-Forum: Rainer am 24. Februar 2015 - 23:15 Uhr
  2. Panorama Nr. 773 vom 31.10.2013 - Gutachter: Die heimlichen Richter (In der betreffenden Sendung wurde über einen Fall berichtet, in dem vom AG Dortmund eine Heilpraktikerin beauftragt worden war, die zuvor offenbar schon für andere Gerichte gearbeitet hatte
  3. Pressemitteilung Nr. 03/12 des BDP vom 16. Februar 2012: Pauschale Gutachterschelte hilft niemandem
  4. Information von Väter für Kinder e.V.: Was erwartet der Rechtsanwalt vom psychologischen Sachverständigen?
  5. Gerichtsgutachten: Oft wird die Tendenz vorgegeben, Deutsches Ärzteblatt an 7. Februar 2014
  6. Medizin: Zweifel an den Gutachtern, Frankfurter Rundschau am 6. Mai 2014
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  10. Gert Postel - Wie ein Postbote die Psychiatrie überführt ...
  11. WGvdL-Forum: Feministische Anwältin gibt öffentlich Tipps zur Väterentsorgung, Yussuf K. am 27. November 2013
  12. WGvdL-Forum: VAM(V) - DIE REALITÄT SIEHT ANDERS AUS, DER BAYRISCHE SUMPF DER VÄTERENTSORGUNG, Christine am 16. Januar 2014
  13. familiengutachten.info - Links
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  18. igg-ahrensburg - Gutachtendauer
  19. Rechts- und Familienpsychologische Sachverständigengemeinschaft
  20. Gutachten - Psychologische Praxis Carola Hoffmann I) Informationen für Familiengerichte
  21. Anwalt.de: Rechtsanwalt Hans-Joachim Boers Sachverständigengutachten: "Kostenfalle" im Sorge- und Umgangsrechtsverfahren
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  24. frag-einen-Anwalt.de - Vorschusszahlung für Sachverständigengutachten
  25. PAK Prozessrecht aktiv Auslagenvorschusspflicht nach § 379 ZPO: Die 16 wichtigsten Entscheidungen
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  27. Beweisbeschluss - Beweisfrage
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  41. 41,0 41,1 Wolfgang Klenner: Vertrauensgrenzen des psychologischen Gutachtens im Familienrechtsverfahren. Entwurf eines Fehlererkennungssystems., Zeitschrift für das gesamte Familienrecht - FamRZ, 1989, Heft 8, Seiten 804-809 (Kopie)
  42. Dr. phil. Werner G. Leitner: Zur Mängelerkennung in familienpsychologischen Gutachten, Familie und Recht 2/2000, ISSN 0937-2180
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  49. Mütterlobby - Fallsammlung
  50. Birgit Kelle: Kindesentzug: Von den schockierenden Methoden deutscher Ämter, Kopp-Verlag am 22. Februar 2012 (Interview mit Karin Jäckel)
  51. Karl Albrecht Schachtschneider: "Rechtsproblem Familie", S. 23, S. 28-31
    Pdf-icon-intern.svg Rechtsproblem Familie in Deutschland (41 Seiten)

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