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Rechtliche Bewertung der Sylt-Gesänge

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Hauptseite » Staat » Recht » Rechtliche Bewertung der Sylt-Gesänge
Sylt: "Döp dödö döp..."

Die Phrase rechtliche Bewertung der Sylt-Gesänge bezeichnet schlagwortartig die grundgesetz- und straf­rechtliche Beurteilung der durch die Publizierung eines einschlägigen Videos im Internet bekannt­gewordenen Liedzeile "Deutschland den Deutschen, Ausländer raus" bei Gesängen durch betrunkene Teilnehmer einer privaten Feier auf der Insel Sylt[wp].

Rechtlicher Hintergrund

Zitat: «Kein Lied ist illegal. #döpdödödöp» - KritischerBürger[1]
Na, sag ich doch ...

Ich hatte doch schon beschrieben, dass ich die Sylt-Gesänge durchaus nicht (zumindest soweit bisher für mich ersichtlich) für strafbar halte, sondern für verfassungs­rechtlich gedeckt.

Und ich hatte ebenfalls beschrieben, dass ich im Gegensatz dazu die Bericht­erstattung mit Namen und Gesichtern für rechtswidrig und sogar strafbar halte. Ich bin noch am überlegen und habe noch nicht genug Informationen, ob auch die Veröffentlichung des nicht-öffentlich gesprochenen Wortes in Betracht kommt.

Ein Leser schreibt mir, dass die Legal Tribune Online einen Artikel darüber hat, wie Medien­juristen die Sache einstufen.

  • Die Gesänge werden für geschmacklos, aber zulässig gehalten.
  • Das unverpixelte Zeigen der Gesichter wird als überwiegend unzulässig angesehen, es gibt eine Gegenmeinung.
  • Das Nennen der Namen wird als unzulässig angesehen.[2]

Das entspricht weitgehend meiner Auffassung, wobei ich das eher straf- als persönlichkeits­rechtlich betrachtet habe, aber ich halte das eben auch nicht für veröffentlichungs­fähig, weil sich dort niemand willentlich in die Öffentlichkeit gestellt hat, sondern das im lokalen Kreis getan hat.

Es gibt - irgendwo heute gelesen und auch da etwas - die Auffassung, dass das eine zeit­geschichtliche Sache sei, weil es ja so viel Aufmerksamkeit verursacht hatte. Das halte ich für falsch, denn das war ja erst eine Wirkung der Medien und nicht des Vorgangs selbst.

Das könnte jetzt juristisch so richtig krachen.

Hoffen wir es mal, die ersten Mandate sind laut LTO schon erteilt.

Es zeigt aber wunderbar, wie unfähig Politik, Rundfunk, Presse, selbst Laschet als Jurist, überhaupt nicht in der Lage sind, den Vorgang juristisch einzuschätzen.

Wir sehen hier die Auswirkungen eines Laienparlaments.

Es geht überhaupt nicht mehr um geltendes Recht. Es geht nur noch um linke Propaganda und Empörung.

Und es geht um unzulässige Wahlbeeinflussung.

– Hadmut Danisch[3]
Ich will Euch ja wirklich nicht den Spaß an Eurer Hausdurchsuchung oder fristlosen Kündigung verderben, aber weil wir doch gerade das große Grundrechts­jubiläum haben ...

Das Bundesverfassungsgericht hat am 4.2.2010, 1 BvR 369/04, beschlossen, dass "Ausländer raus" von der Meinungsfreiheit gedeckt und nicht ohne weiteres Volksverhetzung ist:

Zitat: «2. Die Aussagen auf dem Plakat "Aktion Ausländer­rückführung - Für ein lebenswertes deutsches Augsburg" fallen in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Meinungen genießen den Schutz der Meinungsfreiheit, ohne dass es dabei auf deren Begründetheit, Werthaltigkeit oder Richtigkeit ankäme. Sie verlieren diesen Schutz auch dann nicht, wenn sie scharf und überzogen geäußert werden (vgl. BVerfGE 61, 1 <7>; 85, 1 <14 f.>; 90, 241 <247>). Geschützt sind damit - in den Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG - auch rechts­extremistische Meinungen (vgl. BVerfGK 7, 221 <227>; 8, 159 <163>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. November 2008 - 1 BvQ 43/08 -, juris Rn. 22). In der Bestrafung wegen dieser Aussage liegt ein Eingriff in dieses Grundrecht.

26

3. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit ist allerdings nicht vorbehaltlos gewährleistet. Nach Art. 5 Abs. 2 GG findet es seine Schranken unter anderem in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, zu denen auch 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b StGB gehört.

27

a) Bei der Auslegung und Anwendung strafrechtlicher Vorschriften haben die Gerichte dem eingeschränkten Grundrecht der Meinungsfreiheit Rechnung zu tragen, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechts­anwendungs­ebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 <208 f.>; 94, 1 <8>; stRspr). In öffentlichen Angelegenheiten gilt die Vermutung zugunsten der freien Rede (vgl. BVerfGE 7, 198 <208>; stRspr). Die Bürger sind rechtlich nicht gehalten, die Wertsetzungen der Verfassung persönlich zu teilen. Das Grundgesetz baut zwar auf der Erwartung auf, dass die Bürger die allgemeinen Werte der Verfassung akzeptieren und verwirklichen, erzwingt die Werteloyalität aber nicht. Die Bürger sind grundsätzlich auch frei, grundlegende Wertungen der Verfassung in Frage zu stellen oder die Änderung tragender Prinzipien zu fordern. Die plurale Demokratie des Grundgesetzes vertraut auf die Fähigkeit der Gesamtheit der Bürger, sich mit Kritik an der Verfassung auseinander zu setzen und sie dadurch abzuwehren (vgl. BVerfGK 2, 1 <5>).

aa) Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Meinungs­äußerungen ist zum einen, dass ihr Sinn zutreffend erfasst worden ist. Die Deutung des objektiven Sinngehalts einer Meinungsäußerung ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums zu ermitteln (vgl. BVerfGE 93, 266 <295>; 114, 339 <348>). Hierbei dürfen die Gerichte der Meinungsäußerung keine Bedeutung beilegen, die sie objektiv nicht hat, und im Fall der Mehrdeutigkeit nicht von der zur Verurteilung führenden Deutung ausgehen, ehe sie andere Deutungsmöglichkeiten mit tragfähigen Gründen ausgeschlossen haben. Diese verfassungs­rechtlichen Anforderungen schließen zwar nicht aus, dass die Verurteilung auf ein Auseinander­fallen von sprachlicher Fassung und objektivem Sinn gestützt wird (vgl. BVerfGE 93, 266 <303>), wie dies insbesondere auf in der Äußerung verdeckt enthaltene Aussagen zutrifft. Eine solche Interpretation muss aber unvermeidlich über die reine Wort­inter­pretation hinausgehen und bedarf daher der Heranziehung weiterer, dem Text nicht unmittelbar zu entnehmender Gesichtspunkte und Maßstäbe. Diese müssen ihrerseits mit Art. 5 Abs. 1 GG vereinbar sein (vgl. BVerfGE 43, 130 <139 f.>). Auf eine im Zusammenspiel der offenen Aussagen verdeckt enthaltene zusätzliche Aussage darf die Verurteilung zu einer Sanktion oder vergleichbar einschüchternd wirkende Rechtsfolgen daher nur gestützt werden, wenn sich die verdeckte Aussage dem angesprochenen Publikum als unabweisbare Schluss­folgerung aufdrängt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 967/05 -, juris Rn. 29). Hierfür müssen die Gerichte die Umstände benennen, aus denen sich ein solches am Wortlaut der Äußerung nicht erkennbares abweichendes Verständnis ergibt. Fehlt es daran, so liegt ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG vor (vgl. BVerfGE 93, 266 <302 f.>).

29

bb) Zum anderen ist der wertsetzenden Bedeutung der Meinungs­freiheit auch auf der Ebene der Auslegung Rechnung zu tragen. Die Wahrung dieser wertsetzenden Bedeutung erfordert es grundsätzlich, dass eine Abwägung zwischen der Meinungs­freiheit und dem durch die Meinungsfreiheit beeinträchtigten Rechtsgut stattfindet. Die Meinungs­freiheit muss jedoch stets zurücktreten, wenn die Äußerung einer Meinung die Menschenwürde eines anderen antastet. Denn die Menschenwürde als Wurzel aller Grundrechte ist mit keinem Einzel­grundrecht abwägungsfähig (BVerfGE 93, 266 <293>; 107, 275 <284>).

30

Da aber nicht nur einzelne, sondern sämtliche Grundrechte Konkretisierungen der Menschenwürde sind, bedarf es stets einer sorgfältigen Begründung, wenn angenommen werden soll, dass der Gebrauch eines Grundrechts auf die unantastbare Menschenwürde durchschlägt (vgl. BVerfGE 93, 266 <293>; 107, 275 <284>). Die Gerichte haben diesen die Belange der Meinungs­freiheit verdrängenden Effekt bei der Normauslegung insbesondere von Straftat­beständen zu beachten (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. März 2008 - 1 BvR 1753/03 -, NJW 2008, S. 2907 <2909>).

31

Mit dem Begriff der Menschenwürde ist der soziale Achtungsanspruch des Menschen verbunden, der es verbietet, den Menschen zum bloßen Objekt des Staates zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt (vgl. BVerfGE 87, 209 <228>). Dabei wird der Begriff der Menschenwürde häufig vom Verletzungs­vorgang her beschrieben (vgl. BVerfGE 1, 97 <104>; 27, 1 <6>; 30, 1 <25>; 72, 105 <115 ff.>). Angriffe auf die Menschenwürde können in Erniedrigung, Brandmarkung, Verfolgung, Ächtung und damit in allen Verhaltensweisen bestehen, die dem Betroffenen seinen Achtungsanspruch als Mensch absprechen (vgl. BVerfGE 1, 97 <104>; 87, 209 <228>; 107, 275 <284>). Damit über­einstimmend geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass allein die Verletzung der Ehre einer Person nicht als ein Angriff auf die Menschenwürde einzuordnen ist. Danach ist vielmehr erforderlich, dass der angegriffenen Person ihr Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen und sie als unterwertiges Wesen behandelt wird. Der Angriff muss sich mithin gegen den ihre menschliche Würde ausmachenden Kern der Persönlichkeit, nicht lediglich gegen einzelne Persönlichkeitsrechte, richten (vgl. BGHSt 36, 83 <90>; 40, 97 <100>; BGH, Urteil vom 3. April 2008 - 3 StR 394/07 -, juris Rn. 17). Diese Auslegung des Bundesgerichtshofs hat die Kammer für die Anwendung von § 130 StGB a.F. gebilligt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. September 2000 - 1 BvR 1056/95 -, NJW 2001, S. 61 <63>; vom 25. März 2008 - 1 BvR 1753/03 -, NJW 2008, S. 2907 <2909>). Bei der Subsumtion der Parole "Ausländer raus" unter den Volksverhetzungs­tatbestand nehmen die Fachgerichte grundsätzlich eine restriktive Auslegung des Volks­verhetzungs­tatbestandes vor (vgl. BGHSt 32, 310 <313>), indem sie nur unter Hinzutreten weiterer Begleitumstände von einem Angriff auf die Menschenwürde ausgehen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 2. November 1994 - 4 Ss 491/94 -, NStZ 1995, S. 136 <137 f.>; OLG Brandenburg, Urteil vom 28. November 2001 - 1 Ss 52/02 -, NJW 2002, S. 1440 <1441>; KG, Beschluss vom 27. Dezember 2001 - (4) 1 Ss 297/01 (166/01) -, juris Rn. 9; AG Rathenow, Beschluss vom 13. April 2006 - 2 Ds 496 Js 37539/05 (301/05) -, NStZ-RR 2007, S. 341 <342>). Auch diese Auslegung begegnet verfassungs­rechtlich keinen Bedenken.

32

cc) Zwar überprüft das Bundes­verfassungs­gericht die fach­richterliche Rechts­anwendung grundsätzlich nur darauf hin, ob die Gerichte Bedeutung und Tragweite des Grundrechts der Meinungsfreiheit verkannt haben (vgl. BVerfGE 18, 85 <92>; 85, 248 <257 f.>; 93, 266 <296>). Im Zusammenhang mit den Kommunikations­grundrechten hat die Anwendung des einfachen Rechts durch die Fachgerichte nicht unerhebliche Rückwirkungen auf die verfassungs­rechtlich geschützten Positionen. Schon einzelne Fehler der Deutung der Äußerung und bei der Auslegung des einfachen Rechts können zu einer Fehlgewichtung des Grundrechts führen. Wegen der schwerwiegenden Folgen, die solche Fehler im Strafverfahren nach sich ziehen können, ist zumindest dort eine intensivere Kontrolle durch das Bundes­verfassungs­gericht unausweichlich. Angesichts der einschüchternden Wirkung, die staatliche Eingriffe hier haben können, muss eine besonders wirksame verfassungs­rechtliche Kontrolle Platz greifen, soll die Freiheit dieser Lebensäußerungen nicht in ihrer Substanz getroffen werden (vgl. BVerfGE 43, 130 <136>; 81, 278 <290>).

33

b) Die Entscheidungen der Strafgerichte genügen diesen verfassungs­rechtlichen Anforderungen nicht.

34

aa) Das Urteil des Amtsgerichts genügt weder den Anforderungen an die Deutung von Meinungs­äußerungen noch denjenigen an die Auslegung der die Meinungsfreiheit beschränkenden Strafnorm des § 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b StGB, da das Amtsgericht in seiner rechtlichen Würdigung auf das Grundrecht der Meinungs­freiheit überhaupt nicht eingegangen ist.

35

bb) Auch das Urteil des Landgerichts wird den verfassungs­rechtlichen Anforderungen an die Deutung von Meinungsäußerungen nicht gerecht. Es ist bereits zweifelhaft, ob das Landgericht das Grundrecht der Meinungsfreiheit als eigenständig zu berücksichtigenden Maßstab der Deutung erkannt hat. Zwar findet sich im Rahmen der Erwägungen zum objektiven Tatbestand die Aussage "und die Schriften sind auch nicht vom Recht auf freie Meinungs­äußerung gedeckt". Diese Aussage steht indes zu den vorherigen und nachfolgenden Ausführungen zur Feststellung des objektiven Tatbestandes in keinerlei Zusammenhang. Die Gründe der Entscheidung lassen nicht erkennen, dass das Landgericht das von den Beschwerdeführern gestaltete Plakat als Beitrag zum öffentlichen Meinungskampf gewertet hat und dass es die daraus von Verfassungs wegen folgenden Anforderungen an die Deutung von Meinungen geprüft hat. Aus der Aussage, dass das Verhalten der Beschwerdeführer nicht von dem Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt ist, ergibt sich lediglich pauschal und ohne sachhaltige Begründung, dass das Verhalten entweder bereits als nicht vom Schutzbereich des Grundrechts umfasst angesehen wird, oder, dass sich das Grundrecht im Konflikt mit anderen Verfassungsgütern als nachrangig erwiesen habe. Dass das Grundrecht hierbei die Deutung der Äußerungen und die Gewichtung der sich gegen­über­stehenden Rechts­positionen in der verfassungs­rechtlich gebotenen Weise angeleitet hat, lässt sich hieraus nicht ersehen. Die von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Grundsätze für die Auslegung der die Meinungsfreiheit beschränkenden Strafnormen, die im Tatbestand eine Verletzung der Menschenwürde voraussetzen, hat das Landgericht bei der Auslegung des § 130 StGB weder erwähnt noch der Sache nach geprüft. Stattdessen stellt es sich im Rahmen der Ausführungen zur Rechtswidrigkeit auf den Standpunkt, dass der Meinungsfreiheit durch die Tatbestands­begrenzungen des §&bsp;130 StGB bereits auf tatbestandlicher Ebene in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise Rechnung getragen worden sei. Der Sache nach verneint es damit einen weiteren Berücksichtigungsbedarf des Art. 5 Abs. 1 GG für die nähere Auslegung und Anwendung des § 130 StGB und verkennt damit die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Anwendung meinungs­beschränkender Gesetze schon grundsätzlich.

36

Entsprechend hat das Landgericht der Aussage auf dem Plakat einen Sinngehalt gegeben, den das Plakat aus sich allein heraus nicht hat und der auch durch die Ausführungen des Landgerichts nicht in verfassungs­rechtlich tragfähiger Weise begründet wird. Das Landgericht folgert aus dem Zusammenspiel von Überschrift ("Ausländer-Rück-Führung") und Slogan ("Für ein lebenswertes deutsches Augsburg") im Umkehrschluss, dass die Stadt mit Ausländern als nicht lebenswert dargestellt werde und folgert hieraus zugleich ein böswilliges Verächtlichmachen sowie mithin eine Menschenwürdeverletzung der ausländischen Mitbürger. Schon die Annahme, dass der Plakattext alleine so verstanden werden könne, dass eine Stadt, in der Ausländer lebten, als nicht lebenswert anzusehen sei, ist Bedenken ausgesetzt. Das Plakat kann vielmehr auch so gedeutet werden, dass ein Rückführungs­programm gegenüber Ausländern lediglich als Beitrag zu einem breiter und allgemeiner verfolgten Ziel, nämlich der Schaffung einer "lebenswerten deutschen Stadt" verstanden wird, wobei Ausländer zwar als Problem, nicht aber notwenig als verächtlich hingestellt werden. Zutreffend hat das Landgericht diesbezüglich zwar eine ausländerfeindliche Stoßrichtung des von den Beschwerde­führern verantworteten Plakattextes herausgearbeitet. Diese widerspricht auch ohne Zweifel der für die freiheitliche demokratische Grundordnung grundlegenden Erwartung einer Toleranz der deutschen Bevölkerung gegenüber Ausländern. Das Strafgesetzbuch stellt aber nicht schon ausländer­feindliche Äußerungen als solche unter Strafe (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. April 2001 - 1 BvQ 17/01 -, NJW 2001, S. 2072 <2073>). Jedoch ist die angegriffene Entscheidung in Bezug auf die verfassungs­rechtlichen Anforderungen zur Deutung von Meinungs­äußerungen nicht tragfähig, wenn aus dem Plakattext gefolgert wird, dass Ausländer unter Missachtung des Gleichheits­satzes als unterwertig dargestellt würden und ihnen das Lebensrecht in der Gemeinschaft bestritten werde. Diese Auslegung lässt sich jedenfalls nicht auf den bloßen Wortlaut des Plakates stützen. In dem von den Beschwerdeführern entworfenen Plakat wird nicht die Minderwertigkeit von Ausländern ausgesprochen wie zum Beispiel durch die pauschale Zuschreibung sozial unerträglicher Verhaltensweisen oder Eigenschaften. Eine solche Zuschreibung ergibt sich auch nicht aus der Bezeichnung "Ausländer" in dem Wort "Ausländer-Rück-Führung", das dem Begriffspaar "deutsches Augsburg" und "lebenswert" gegenüber­gestellt wird. Die Worte "Aktion Ausländer­rückführung" sagen dies ebenfalls nicht aus. Zwar macht das Plakat unmissverständlich deutlich, dass die Initiative der Beschwerdeführer Ausländer "rückführen" will. Der Umfang und die Mittel, ob nun beispielsweise durch Anreiz oder Zwang, werden jedoch nicht benannt. Der Wortkombination ist daher nicht ohne weiteres zu entnehmen, dass Ausländer entrechtet oder zum Objekt gemacht werden sollen beziehungsweise als rechtlos oder Objekt angesehen werden. Um zu der über den reinen Wortlaut hinausgehenden Deutung des Plakates zu gelangen, hätte das Landgericht daher konkrete Begleitumstände benennen müssen, aus denen sich ein solches am Wortlaut der Äußerung nicht erkennbares Verständnis ergibt. Derartige Begleit­umstände hat das Landgericht jedoch nicht dargetan.

37

Das Landgericht hat auch auf eine Abwägung der widerstreitenden Belange verzichtet, ohne die Entbehrlichkeit einer solchen Abwägung aufzuzeigen. Zwar entfällt nach den dargelegten Maßstäben eine solche Abwägung, wenn eine Menschen­würde­verletzung vorliegt, da die Würde des Menschen nicht abwägungsfähig ist (siehe oben III 3 a bb). Die bloße Behauptung, dass der Plakattext mehr sei als eine Äußerung, die lediglich emotionale Ablehnung ausdrücke, sowie das Abstellen darauf, dass sich der Angriff nicht nur gegen einzelne Persönlichkeits­rechte richte, sondern undifferenziert sei, weil er sich auf alle in Augsburg lebenden Ausländer beziehe, tragen die Qualifizierung des Plakattextes als Menschen­würde­verletzung jedoch nicht. Ausgehend von dem Erfordernis einer besonders sorgfältigen Prüfung für die Annahme einer Menschen­würde­verletzung darf aus der Pauschalität einer verbalen Attacke nicht ohne weiteres auf ein Verächtlich­machen geschlossen werden, das den Betreffenden ihre Anerkennung als Person abspricht.

38

cc) Auch die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts, die im Wesentlichen die Entscheidung des Landgerichts nur bestätigt, genügt den Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 GG nicht. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat zwar eingangs seiner Erwägungen auf die verfassungs­rechtlichen Maßstäbe für die Deutung von Meinungs­äußerungen hingewiesen. Es hat auch erkannt, dass nach einer Bejahung eines Angriffs auf die Menschenwürde Belange der Meinungsfreiheit nicht mehr berücksichtigt werden können, daraus aber auf der Ebene der Auslegung der Strafnorm nicht die gebotenen Konsequenzen gezogen. Die von der Rechtsprechung des Bundes­verfassungs­gerichts entwickelten Grundsätze für die Auslegung der die Meinungsfreiheit beschränkenden Strafnormen, die im Tatbestand eine Verletzung der Menschenwürde voraussetzen, hat es im Folgenden weder erwähnt noch der Sache nach geprüft. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat auf eine Abwägung der widerstreitenden Belange verzichtet, ohne die Entbehrlichkeit einer solchen Abwägung aufzuzeigen. Es hat sich vielmehr in einem einzigen Satz mit der Feststellung begnügt, dass ein Angriff auf die Menschenwürde vorliege, ohne dies näher zu begründen. Die Strafgerichte müssen jedoch im Interesse des materiellen Grundrechts­schutzes durch Offenlegung der für den Ausgang der Abwägung maßgebenden Gründe in einer der verfassungs­gerichtlichen Prüfung zugänglichen Weise erkennen lassen, dass in die Abwägung die dafür erheblichen Umstände eingestellt worden sind oder warum hierfür im Einzelfall etwa wegen einer Antastung der Menschenwürde kein Raum mehr war (vgl. zuletzt: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. März 2008 - 1 BvR 1753/03 -, NJW 2008, S. 2907 <2909>; vgl. auch die einschlägige fachgerichtliche Rechtsprechung zur Subsumtion der Parole "Ausländer raus" unter §&bsp;130 StGB - Nachweise oben III 3 a bb a.E.). Den Anforderungen an eine besonders sorgfältige Prüfung der Menschen­würde­verletzung, wie sie verfassungs­rechtlich geboten ist, genügt dies nicht.»

Ergänzend würde ich dazu anmerken, dass die Grundrechte auch im 75. Jahr ihres Bestehens sogar auf Sylt gelten.

Ich könnte mich nicht erinnnern, dass diese Anforderungen irgendwo in Politik oder Presse berücksichtigt worden wären.

Aber alle schreien sie, "Die Würde ist unantastbar".

– Hadmut Danisch[4]
Ich habe größte Zweifel an den aktuellen Sylt-Vorgängen.
Zitat: «"In kürzester Zeit waren alle Namen öffentlich. Sie haben alle ihren Job verloren. Und ich glaube, als Gesellschaft müssen wir darauf achten, dass das bei allen diesen Vorfällen gilt." - @ArminLaschet im #BerichtausBerlin zum rassistischen Gegröle auf Sylt.
Mp4-icon-intern.svg Laschet hetzt gegen Deutsche (1:19 Min.)

» - Bericht aus Berlin[5]

So, so. Jeden bestrafen, der "anders" ist.

Der Mann ist Jurist.

Zur Einnerung:

Erstens gibt es eine Unschuldsvermutung.

Zweitens:

Strafgesetzbuch (StGB)
§ 241a Politische Verdächtigung

(1) Wer einen anderen durch eine Anzeige oder eine Verdächtigung der Gefahr aussetzt, aus politischen Gründen verfolgt zu werden und hierbei im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen durch Gewalt- oder Willkür­maßnahmen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, der Freiheit beraubt oder in seiner beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung empfindlich beeinträchtigt zu werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Mitteilung über einen anderen macht oder übermittelt und ihn dadurch der in Absatz 1 bezeichneten Gefahr einer politischen Verfolgung aussetzt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wird in der Anzeige, Verdächtigung oder Mitteilung gegen den anderen eine unwahre Behauptung aufgestellt oder ist die Tat in der Absicht begangen, eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen herbeizuführen, oder liegt sonst ein besonders schwerer Fall vor, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren erkannt werden.

Drittens: Er freut sich darüber, dass "alle Namen öffentlich" waren.

Auf welcher Rechtsgrundlage überhaupt? Was ist mit Datenschutz?

Nun sind zwar Rundfunk und Presse in den jeweiligen Landesgesetzen mehr oder weniger vom Datenschutz ausgenommen, das betrifft aber vor allem die Recherche und Informations­sammlung, nicht ohne weiteres auch die Publikation selbst.

Und mich würde nun mal sehr interessieren, ob die Nummer auf Sylt überhaupt "öffentlich" im Rechtssinne war. Denn es hieß ja irgendwo, dass das ein Club für Reiche war, in dem man schon 150&bsp;Euro Eintritt zahlen musste, und in den nicht jeder reinkommt. Und dann wäre es im rechtlichen Sinne eben nicht öffentlich, sondern eine geschlossene Gesellschaft. Und damit gar nicht erst zur Volksverhetzung geeignet (ich würde das auch inhaltlich anzweifeln und hatte ja gerade zitiert[4], dass "Ausländer raus" für sich noch Meinungsfreiheit und keine Volksverhetzung ist).

Und dass man da Leute einfach so feuert, geht auch nicht, denn erstens gilt eine Unschulds­vermutung, und zweitens geht es den Arbeitgeber zunächst mal einfach gar nichts an, was man in seiner Freizeit treibt. Das wird erst dann zum Kündigungsgrund, wenn es einen negativen Einfluss auf die Arbeit hat, wenn also jemand morgens nicht ausgeschlafen ist, oder von Kunden erkannt werden würde. Das muss aber im Einzelfall geprüft werden.

Wenn ich das so höre, was Laschet da erzählt, dann halte ich den als Juristen für eine Pfeife und als Demokraten für einen Versager - und das als Sendung direkt von der Demokratiefeier.

Ich halte das, worüber sich Laschet da so freut, für rechtlich problematisch, nämlich die Namen von Leuten mit solcher Pranger­wirkung in die Öffentlichkeit zu stellen, die sich dort völlig offenkundig als Privatleute aufgehalten und privat verhalten haben, zumindest nach meinem Wissensstand sonst in keiner Weise öffentlich exponiert sind, und bei denen die Veröffentlichung der Namen keinem journalistischen Zweck dient, sondern eben nur den der politischen Verfolgung und Anprangerung.

Wesentlich dabei, und das ist mir bisher nicht klar, ist die Frage, wie es zu dieser Videoaufnahme kam, ob das eine als solche erkennbare Kamera des Rundfunks oder der Presse war, oder ob die das für eine private Aufnahme hielt.

Meines Erachtens, und da halte ich Laschet wieder für juristisch inkompetent, denn das wurde ja 2021 erst eingeführt, ist das Verbreiten der Namen hier selbst schon eine Straftat:

Strafgesetzbuch (StGB)
§ 126a Gefährdendes Verbreiten personenbezogener Daten

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) personen­bezogene Daten einer anderen Person in einer Art und Weise verbreitet, die geeignet und nach den Umständen bestimmt ist, diese Person oder eine ihr nahestehende Person der Gefahr

1. eines gegen sie gerichteten Verbrechens oder

2. einer gegen sie gerichteten sonstigen rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert

auszusetzen, wird mit Freiheits­strafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt es sich um nicht allgemein zugängliche Daten, so ist die Strafe Freiheits­strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(3) § 86 Absatz 4 gilt entsprechend.

Damit hätte das nicht veröffentlicht werden dürfen, ich halte die Veröffentlichung der Namen bei meinem derzeitigen Wissensstand für eine Straftat.

Wie gesagt: Ich halte Laschet für juristisch inkompetent.

Die Frage ist, wie das überhaupt in die Öffentlichkeit kam.

Und da kommen wir nun wohl wieder ganz weit links außen raus, nämlich beim WDR und bei den Grünen:

Zitat: «Der Anwalt aufgrund dessen Einschätzung der WDR das Sylt-Video nicht verpixelte, war Bundestags­kandidat der Grünen. #ReformOerr #OerrBlog via @jnswin» - ÖRR Blog[6][7]

Kurioserweise will man beim Sex ein konkludentes Handeln nicht ausreichen lassen, da soll die Frau explizit "Ja, ich will" sagen müssen. Aber wenn jemand in eine Kamera grölt, soll das, ohne die näheren Umstände zu kennen, für eine öffentliche Hinrichtung ausreichen.

Und das wiederum wirft für mich die Frage auf, ob das ganze nicht ein inszenierter Stunt war, ob die da nicht ganz bewusst Provokateure hingeschickt haben, die den Gesang anstimmten, um Leute zu filmen, die mitsingen. [...]

Für mich stinkt das ganze nach einem inszenierten Wahlkampfstunt, ganz in Anlehnung an das Ibiza-Video[wp] in Österreich, das sich ja dann auch als Schwindel heraus­stellte und trotzdem die Wahl beeinflusst hat.

Wenn es nämlich eine private Kamera war, mit welchem Recht werden dann solche Privat­aufnahmen derart veröfffentlicht?

Wenn es aber eine Kamera des Fernsehens oder der Presse war - wie kam die da überhaupt hin? Wie kamen diese Aufnahmen zustande?

Und das auch noch so perfekt getimed zu Fest, Sendungen und EU-Wahl.

Ich hege den starken verdacht, dass das inszeniert und provoziert war, und man sich da ein paar medien­unerfahrene Besoffene geschnappt hat, die man verheizt - und der Laschet fährt - obwohl formal Jurist - drauf ab.

Deshalb die Frage: Wer hat dieses Video als erster verbreitet? Wie kam dieses Video an die Öffentlichkeit? Und wie kam es überhaupt zustande? Wer hat es aufgenommen? Wie kam es zu dieser Aufnahme?

Und: Wer hat die Namen veröffentlicht? Und woher kannte er sie?

Leute, da ist was faul. Das Ding stinkt zum Himmel.

– Hadmut Danisch[8]
Im Anschluss an meinen Kommentar zu Laschet:
Zitat: «Bärbel Bas, Präsidentin des Bundestags, zu #Sylt : "vielleicht auch mal die Höchststrafe anwenden."

Die Politik hat jedes Maß verloren und agiert zunehmend wie ein Social Media Mob.

Mp4-icon-intern.svg Bärbel Bas fordert Höchststrafe für Sylt-Gesänge (0:33 Min.)

» - Central[9]

Die Frau ist Präsidentin des Bundestages, damit protokollarisch die zweite Person im Staat[10], noch vor dem Kanzler, und schwätzt einen derartigen verfassungswidrigen Mist daher.

Es gibt keine Straftat "verfassungsfeindliche Parolen".

Im Gegenteil: Man darf sich gegen die Verfassung äußern, das unterliegt der Meinungsfreiheit. Denn Bürger sind - im Gegensatz zu ihr als Präsidentin eines Verfassungsorgan - nicht Verfassungs­verpflichtete. Ich zitiere dazu nochmal das Bundes­verfassungs­gericht, nach dem "Ausländer raus" der Meinungsfreiheit unterliegt:

Zitat: «Die Aussagen auf dem Plakat "Aktion Ausländer­rückführung - Für ein lebenswertes deutsches Augsburg" fallen in den Schutzbereich des Art.&bsp;5 Abs.&bsp;1 Satz&bsp;1 GG. Meinungen genießen den Schutz der Meinungsfreiheit, ohne dass es dabei auf deren Begründetheit, Werthaltigkeit oder Richtigkeit ankäme. Sie verlieren diesen Schutz auch dann nicht, wenn sie scharf und überzogen geäußert werden (vgl. BVerfGE 61, 1 <7>; 85, 1 <14 f.>; 90, 241 <247>). Geschützt sind damit - in den Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG - auch rechts­extremistische Meinungen (vgl. BVerfGK 7, 221 <227>; 8, 159 <163>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. November 2008 - 1 BvQ 43/08 -, juris Rn. 22). In der Bestrafung wegen dieser Aussage liegt ein Eingriff in dieses Grundrecht.

[...]

In öffentlichen Angelegenheiten gilt die Vermutung zugunsten der freien Rede (vgl. BVerfGE 7, 198 <208>; stRspr). Die Bürger sind rechtlich nicht gehalten, die Wertsetzungen der Verfassung persönlich zu teilen. Das Grundgesetz baut zwar auf der Erwartung auf, dass die Bürger die allgemeinen Werte der Verfassung akzeptieren und verwirklichen, erzwingt die Werteloyalität aber nicht. Die Bürger sind grundsätzlich auch frei, grundlegende Wertungen der Verfassung in Frage zu stellen oder die Änderung tragender Prinzipien zu fordern. Die plurale Demokratie des Grundgesetzes vertraut auf die Fähigkeit der Gesamtheit der Bürger, sich mit Kritik an der Verfassung auseinander zu setzen und sie dadurch abzuwehren (vgl. BVerfGK 2, 1 <5>).»[4]

Strafbar wird es erst, wenn man konkrete Taten gegen die verfassungs­mäßige Ordnung begeht, versucht, plant.

Diese Frau ist deshalb charakterlich-intellektuell nicht befähigt, den Sinngehalt und die Bedeutung elementarer Grundrechte wie der Meinungsfreiheit zu erfassen und ihre Verfassungs­bindung zu befolgen.

Sie hat nicht nur einzelne Grundrechte und das Strafrecht nicht verstanden, sondern sie hat - als Präsidentin eines Verfassungsorgans - schon nicht verstanden, dass das Grundgesetz die drei Staatsgewalten, nicht aber die Bürger bindet, und dass die Bürger der Souverän, der Verfassungs­geber sind.

Aus dieser Grundunfähigkeit heraus, fordert sie für eine - nicht strafbare und verfassungs­rechtlich geschützte - Äußerung bereits die "Höchststrafe", ohne auch nur einen Straftatbestand, dem das unterliegen soll, benennen zu können, oder dessen Höchsstrafmaß überhaupt zu kennen. Diese Maßlosigkeit und diese Jähzornigkeit, Kritiker zu bestrafen, ohne auch nur eine nachvoll­ziehbare Begründung zu liefern, schon die Abweichung der Meinung als solcher ahnden zu wollen, ist Merkmal von Diktaturen.

Sie ist Sinnbild für die Unfähigkeit des Staates und seiner Verfassungsorgane, unsere Verfassung noch zu verstehen und zu befolgen, und die Grundrechte, derer sie verpflichtet sind, zu wahren oder überhaupt deren Inhalt zu erfassen.

Präsidentin des Deutschen Bundestages, jenes Parlamentes, das der Umsetzung unserer Demokratie dienen solle, wo der Souverän, das Volk, alle Staatsgewalt über Wahlen und Abstimmungen ausüben solle. Intellektuell nicht in der Lage, das Grundrecht der Meinungs­freiheit auch nur ansatzweise zu erfassen.

Das sind die Leute, vor denen uns unsere Grundrechte schützen sollen. Nicht die auf Sylt, sondern die in den Verfassungsorganen, die im Bundestag. Deshalb steht im Grundgesetz, dass es die drei Staatsgewalten und nicht die Sylt­urlauber bindet.

Und dann beschweren sich solche Leute, andere würden den Staat "delegitimieren".

Oder wie es in den Gender Studies so treffend heißt: "Quality is a myth."

– Hadmut Danisch[11]
Es sind nicht die Maßstäbe, die mich so besonders ankotzen. Es sind die doppelten.

Politiker sollen also eine Privatsphäre haben, auch dann, wenn ihnen der Steuerzahler eine Bahncard 100 zahlt.

Sylt-Urlauber dagegen sollen keine Privatsphäre haben, auch wenn sie den Eintritt und die Reisekosten selbst zahlen.

– Hadmut Danisch[12]
Ich hatte ja vorhin beschrieben, dass unsere Politiker und Verfassungsorgane nicht nur aus charakterlichen Gründen die Grundrechte nicht achten wollen, sondern es auch nicht können, weil sie schon aus intellektuellen Gründen nicht in der Lage sind, die Grundrechte in ihrer Bedeutung und Auswirkung zu erfassen und die Rechtsprechung zu verstehen, sondern das alles nur auf Laienebene zerfaseln, als wäre ein Grundgesetz­artikel ein Tweet in den Social Media.

Viele Leute in Politik und Rundfunk kennen das gar nicht, sich mit etwas vertieft aus­einander­zusetzen, und bewegen sich notorisch und zwangsläufig immer nur auf der Ebene des oberflächlichen Gefasels und des seichten subjektiven Verständnisses von Wörtern, die sie kaum kennen.

Noch eine Szene aus dem Bericht aus Berlin der ARD, die mir gestern aufgefallen ist, Tina Hassel im Gespräch mit Armin Laschet: [Video-Ausschitt]

Man soll nicht mehr erwähnen dürfen, wenn Politiker für den Job zu ungebildet sind.

Alle reden sie von Demokratie und Grundrechten, aber die Forderung, dass Politiker geistig überhaupt in der Lage sind, diese zu verstehen, darf nicht erhoben werden. Genau genommen darf man nicht mal erwarten, dass Politiker überhaupt lesen und schreiben können - und das meine ich nicht hypothetisch oder provokativ, denn die Zahl der primären oder funktionalen Analphabeten nimmt rapide zu. Und dass sogar viele Professoren funktionale Analphabeten sind, hatte ich ja vor Jahren schon beschrieben. Wenn man sich anschaut, welche Tiktok-Prinzessinnen da heute reinkommen und dass die Grünen die Lehrpläne immer weiter aushöhlen, sind wir nicht mehr weit von dem Punkt entfernt, und womöglich schon ohne es zu wissen an dem Punkt, dass wir von Analphabeten parlamentarisch vertreten werden. Ich habe ja einige Politiker schon in Verdacht, die sich nicht mehr schriftlich, sondern nur noch in Form von Tiktok-Videos und Instagram-Bildern mitteilen können.

Hätten wir eine ordentliche Politik, hätten wir diesen Rundfunk nicht.

Und hätten wir einen ordentlichen Rundfunk, hätten wir diese Politik nicht.

Die stützen sich gegenseitig.

– Hadmut Danisch[13]

Größerer Zusammenhang

Nicht, weil ich sie isoliert betrachtet schön oder gut fände. Sondern, weil diese Fassade, dieses Staats­geheuchel, dass SPD, Grüne, CDU, CSU "demokratische Parteien" seien, gerade zusammenbricht.

Der Lack ist ab. Die Fassade bröselt. Die Lüge merkt, dass ihre Beine kurz sind.

Eigentlich müsste man den Sylt-Singern ein Bundesverdienstkreuz geben, wäre man unter Bundesverdienst­kreuz­trägern nicht in so erbärmlich schlechter Gesellschaft, dass man das niemandem mehr zumuten kann.

Denn in kürzester Zeit und mit geringstem Aufwand haben sie es geschafft, dem korrupten Kartell aus Parteien, Politik, Medien die Maske vom Gesicht zu reißen und die Fratze des Totalitarismus und der Grundrechts­verachtung offenzulegen.

Ich habe neulich schon gestaunt, wie der Gaza-Krieg es in kürzester Zeit geschafft hat, die Linken zu entlarven. Seit Jahren, Jahrzehnten jagten und diffamierten sie jeden als "Nazi, rechten Antisemiten", der auch nur das geringste Wort gegen einen Juden sagte, auch wenn es damit, dass er Jude ist, überhaupt nichts zu tun hatte, und völlig berechtigte Kritik war. Alles, was mit Israel zu tun hatte, war hypersakrosankt, um beim Hauch einer Gelegenheit sofort mit der Antisemiten­keule loszuschlagen und jeden als Nazi an die Wand zu nageln. Und in kürzester Zeit kam alles in Rutschen und wurden eben die Linken, die eben noch jeden als Antisemiten beschimpften, selbst zu den größten Antisemiten.

Beide Vorgänge, Sylt und Gaza, haben in kürzester Zeit die Verlogenheit von rot-grün, von Linken und Antifa, aufgezeigt. Sie sind Lügner, sie sind Demokratie­gegner, sie sind Terroristen und Antisemiten.

Wisst Ihr, wie das auf mich wirkt?

Als hätte man uns vorgegaukelt, wir wären in einem Paradies, und weil irgendein Rotzbengel gegen das Schokoladen­buffet tritt, bröckelt der Schokoladen­überzug ab, und eine Stasi-Mauer mit Stacheldraht und Selbstschuss­automaten kommt darunter zum Vorschein.

Es gibt einen Star-Trek-Film, in dem man Bewohner eines Planeten ohne ihr Wissen und Einverständnis umsiedeln will, indem man ihr Dorf holografisch nachbildet, und das dann in einer Ecke wegen einer Störung nicht mehr funktioniert und auffällt.[14] Ähnliche Szenen gab es einige, denn das Grundschema, dass jemandem eine Umgebung vorgegaukelt wird, und der dann an einem unvorhergesehenen Ereignis merkt, dass das nicht stimmt, ist beliebt. Auch in "Matrix" gab es ja die Szene mit dem Deja vu, dem "Fehler in der Matrix".

Genau so fühlt sich das gerade an. Als hätte man uns in einer künstlichen Welt, einer Illusion gehalten, einer Fälschung, und durch unvorhergesehene Vorfälle kommt es zu Störungen, zu Fehlern in der Matrix.

Möglicherweise waren die Sylt-Chöre der Demokratie nützlicher und dienlicher, als alles unsere Verfassungsorgane zusammen. Was heißt "möglicherweise" - eigentlich ziemlich sicher. Sie haben die Fassade eingerissen.

Leser-Antwort:

Zitat: «Weiß auch nicht, warum ich gerade an diese Szene denken muß...
Die Truman Show[wp] (1998)

» - Ulrich Elkmann[15]

Oh ja, die auch!

– Hadmut Danisch[16]

Querverweise

Einzelnachweise

  1. X: @KritischerBrge1 - 27. Mai 2024 - 18:24 Uhr
  2. Luisa Berger: Öff­ent­li­ches Inter­esse oder Pran­ger­wir­kung?, Legal Tribune Online am 27. Mai 2024
    Bildunterschrift: Unter anderem die BILD-Zeitung veröffentlicht in ihren Berichten unverpixelte Aufnahmen der Personen.
    Anreißer: Das "Sylt-Video" kursiert seit Tagen unverpixelt im Netz. Gleiches gilt für die Namen der Beteiligten. Die Konsequenzen für sie sind gravierend. Ob der mediale Umgang mit den Aufnahmen rechtmäßig ist, schätzen Medienrechts­experten für LTO ein.
  3. Hadmut Danisch: Die - verletzten - Rechte der "Sylt-Schnösel" und die Unfähigkeit von Politik und Presse, Ansichten eines Informatikers am 27. Mai 2024
  4. 4,0 4,1 4,2 Hadmut Danisch: Die juristische Einstufung von "Ausländer raus", Ansichten eines Informatikers am 26. Mai 2024
  5. X: @ARD_BaB - 26. Mai 2024 - 20:48 Uhr
  6. X: @OERRBlog - 26. Mai 2024 - 20:10 Uhr
  7. X: @WDRaktuell - 25. Mai 2024 - 17:38 Uhr
  8. Hadmut Danisch: Das verfassungwidrige Geschwätz des Armin Laschet (Jurist, CDU) zur Causa Sylt, Ansichten eines Informatikers am 27. Mai 2024 (Armin Laschet)
  9. X: @centralgewalt - 25. Mai 2024 - 19:15 Uhr
  10. Protokollarische Rangfragen
  11. Hadmut Danisch: Höchststrafe - das Geschwätz der Bärbel Bas, SPD, Präsidentin des Bundestages, Ansichten eines Informatikers am 27. Mai 2024
  12. Hadmut Danisch: Von "Demokratie" und dem subtilen Unterschied zwischen Politikern und Sylt-Urlaubern, Ansichten eines Informatikers am 27. Mai 2024
  13. Hadmut Danisch: Die ARD, die Demokratie und die Bildung von Politikern, Ansichten eines Informatikers am 27. Mai 2024
  14. Raumschiff Enterprise - Das nächste Jahrhundert: "Die Oberste Direktive", Staffel 7, Folge 13
  15. X: @UlrichElkm62551 - 29. Mai 2024 - 1:39 Uhr
  16. Hadmut Danisch: Wisst Ihr, warum ich so froh über die Vorgänge auf Sylt bin?, Ansichten eines Informatikers am 29. Mai 2024
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