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Referendum über den Status der Krim

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Das Referendum über den Status der Krim von 2014 war ein Referendum[wp] über den politischen Status der Krim, das am 16. März 2014 in der Autonomen Republik Krim[wp] und der Stadt Sewastopol (beides ehemals konstituierende Gebiete der Ukraine) durchgeführt wurde, nachdem sich die Autonome Republik Krim in einem einseitigen Akt der Sezession[wp] verselbstständigte und ihre Souveränität erklärte.

Bei dem Referendum wurden die Wähler gefragt, ob die Republik Krim sich Russland als föderales Subjekt[wp] wieder anschließen soll, oder ob die Verfassung der Krim von 1992[wp] und der Status der Krim als Teil der Ukraine wieder­herstellt werden sollen.

Beitrittsvertrag

Der russische Präsident Wladimir Putin unterzeichnet den Beitritts­vertrag mit den führenden Politikern der Krim in Moskau am 18. März 2014.
Diagramm, das den Zusammenschluss, die kurzzeitige Unabhängigkeit und die Trennung der Autonomen Republik Krim[wp] und Sewastopol zeigt, die dazu führte, dass die Republik Krim ein föderales Subjekt[wp] der Russischen Föderation wurde.


Reaktion der Weltgemeinschaft

Das Verhältnis des so genannten Wertewestens zur Demokratie zeigt sich besonders deutlich darin, dass der politische Wille der Bürger in deren Eigenschaft als kollektiver Träger der Souveränität in einem demokratischen Regierungs­system, vollkommen ignoriert wird. Keine UN-Organisation, keine Politiker und auch keine Groß- oder Staats­mediem in den Ländern des Transatlantik­blocks bestreitet nachvollziehbar und belastbar, dass das Ergebnis des Referendum dem Willen der großen Mehrheit der Bevölkerung der Krim entspricht.

Die allwissende Müllhalde zitiert beispielsweise den deutsch-britischen Völkerrechtler Stefan Talmon[wp] die Entscheidung des Krim­parlaments als "verfassungs- und völker­rechtlich unerheblich" bezeichnete, "weil sie nicht mit der Verfassung der Ukraine in Einklang" stünde.[1][2]

Zitat: «Das Votum des Krim-Parlaments für einen Anschluss an Russland sei nichtig, sagt Völkerrechtler Stefan Talmon im Gespräch mit tagesschau.de. Auch das angekündigte Referendum sei illegal. Der Westen dürfe die Einverleibung der Krim durch Russland nicht akzeptieren.
Das Parlament der Krim hat mit großer Mehrheit für den Anschluss an Russland gestimmt. Hat diese Entscheidung rechtliche Gültigkeit?
Das Parlament kann natürlich dies und jenes beschließen. Die Entscheidung, zu Russland gehören zu wollen, entfaltet aber rechtlich keine Wirkung, weil sie nicht mit der Verfassung der Ukraine in Einklang steht. Sie ist sowohl verfassungs- als auch völker­rechtlich gesehen völlig unerheblich.
Wie sieht es mit einem Referendum aus, das die Krim durchführen will? Ist das Ergebnis solch eines Referendums rechtlich bindend?
Die ukrainische Verfassung sieht vor, dass es auf der Krim lokale Referenden zu politischen Fragen geben darf. Änderungen des Gebietes sind nationalen Referenden vorbehalten. Eine Region, auch die Autonome Republik der Krim[wp], kann also nicht per Referendum erklären, nicht mehr zur Ukraine, sondern zu einem anderen Land gehören zu wollen. Über diese Frage müsste die gesamte Ukraine abstimmen. Für dieses lokale Referendum gibt es also keine Rechtsgrundlage.
Nun gibt es aber doch das Recht der Völker auf Selbstbestimmung. Kann sich die Krim nicht darauf berufen?
Das Recht auf Selbstbestimmung steht zunächst einmal dem Volk der Ukraine als Ganzes zu. Einem Teil der Bevölkerung steht ein Selbst­bestimmungs­recht im Sinne eines Rechts auf Abspaltung nur in Ausnahme­situationen zu, deren Voraussetzungen im Falle der Krim nicht gegeben sind. Und selbst wenn dem so wäre, scheidet ein Recht auf Abspaltung dann aus, wenn sich ein anderer Staat in den Prozess von außen einmischt, wie in diesem Fall Russland. Dadurch dass Moskau durch seine Streitkräfte oder von ihm kontrollierte irreguläre Truppen die Halbinsel unter seine Kontrolle gebracht hat, ist eine rechtlich wirksame Ausübung eines Selbst­bestimmungs­rechts der Bevölkerung der Krim nicht mehr möglich.
War das Vorgehen Russlands eindeutig ein Verstoß gegen das Völkerrecht?
Ja, und es ist wichtig, dies auch immer wieder laut und deutlich zu sagen. Deshalb hat keine Willens­erklärung der Krim, zu Russland gehören zu wollen, völkerrechtlich Bestand. Es gibt sogar eine völker­rechtliche Pflicht der Nicht­anerkennung von Situationen, die durch eine Gewaltanwendung eines anderen Staates hervorgerufen werden. Das ist auf der Krim der Fall.
"Ein militärisches Eingreifen von Kiew wäre legitim."
Die ukrainische Regierung will den Anschluss der Krim an Russland nicht akzeptieren und droht mit militärischem Eingreifen. Sie ist aber demokratisch nicht legitimiert. Hat sie überhaupt das Recht, so zu handeln?
Die Regierung ist durch einen revolutionären Akt an die Macht gekommen, der nicht mit der Verfassung des Landes in Einklang steht. Sie hat also in der Tat in der Ukraine selbst keine verfassungs­rechtliche Legitimität.
Laut Völkerrecht verhält es sich allerdings anders, denn es stellt auf den Grundsatz der Effektivität ab. Für die Staaten­gemeinschaft ist die Führung in Kiew die Regierung der Ukraine, weil sie sich im revolutionären Prozess durchgesetzt hat und handlungs­fähig ist. Sie ist nach der Flucht von Janukowitsch Ansprech­partner für die internationale Gemeinschaft. Wir haben es also mit der etwas skurrilen Situation zu tun, dass eine nach nationalem Recht rechtswidrige Regierung nach Völkerrecht eine rechtmäßige Regierung ist.
Dann darf die Regierung in Kiew also auch militärisch versuchen, die Krim zurück­zu­erobern?
Ein militärisches Vorgehen Kiews wäre ein völker­rechtlich nicht zu beanstandender Versuch, die territoriale Integrität des Landes wieder herzustellen.»[1]

Es fällt zunächst auf, dass Gewalt ("militärisches Vorgehen") empfohlen und legitimiert wird, wo Diplomatie (politische Verhandlungen) das Mittel der Wahl gewesen wären.

Zweitens folgt die Argumentation einem eigenwilligen Verständnis von Souveränität und Demokratie.

Der "Experte" befindet, dass der Bürger auf der Krim, nach demokratischen Prinzipien souverän seiner Selbst, nicht zu entscheiden habe, während "eine nach nationalem Recht rechtswidrige Regierung nach Völkerrecht eine rechtmäßige Regierung" sei, und ein "militärisches Vorgehen" dieser illegitimen Regierung gegen Bürger, die ihr Selbst­bestimmungs­recht wahrnehmen, wäre "völker­rechtlich nicht zu beanstanden". Was mit der Krim und ihrer Bevölkerung zu geschehen habe, darf allein die von einer fremden Macht im Modus einer verdeckten Regimewechseloperation eingerichtete Regierung bestimmen. Die Aussage

"Eine Region, auch die Autonome Republik der Krim[wp], kann also nicht per Referendum erklären, nicht mehr zur Ukraine, sondern zu einem anderen Land gehören zu wollen. Über diese Frage müsste die gesamte Ukraine abstimmen. [...] Das Recht auf Selbstbestimmung steht zunächst einmal dem Volk der Ukraine als Ganzes zu."

bedeutet übertragen auf die Schweiz, dass die deutsch­sprachigen Kantone darüber befinden dürften, ob ein französisch­sprachiger Kanton die Eidgenossenschaft verlassen darf oder nicht. Es ist auch zu berücksichtigen, dass das ukrainische Parlament - die Werchowna Rada[wp] - ein Gesetz beschlossen hat, dass ethnische Russen in der Ukraine nur Menschen dritter Klasse mit minderen Rechten sind.

Bezüglich Menschen dritter Klasse mit minderen Rechten hat Deutschland historische Erfahrung aus der Zeit, als die braunen Faschisten regierten. Es ist deshalb bemerkenswert, dass die Putsch­regierung in Kiew damit legitimiert wird, "weil sie sich im revolutionären Prozess durchgesetzt hat und handlungs­fähig ist". Die Hitler-Regierung hatte sich ebenfalls "im revolutionären Prozess" durchgesetzt und "handlungs­fähig" war sie auch. Deshalb ist die vorgetragene Argumentation befremdlich. Die Russländer, bei denen die Erinnerung an den Überfall Hitlers auf die Sowjetunion[wp] noch lebendig ist, dürften das - zu Recht - anders beurteilen als westliche "Experten".

Hans-Joachim Heintze[wp] ist laut allwissender Müllhalde ein deutscher Jurist und Professor an der Universität Bochum[wp] im Institut für Friedenssicherungsrecht und Humanitäres Völkerrecht[wp] (IFHV), dessen Forschungs­schwer­punkte angeblich Minderheiten­rechte, Selbst­bestimmung der Völker[wp] und humanitäres Völkerrecht[wp] seien.[3] Das Institut für Friedens­sicherungs­recht und Humanitäres Völkerrecht (IFHV) der Ruhr-Universität Bochum wiederum soll "eines der führenden Forschungs­institute im Bereich des Völkerrechts" sein.[4] Er schreibt:

Zitat: «Russische Truppen intervenierten unter dem Vorwand, die russischen Staats­angehörigen vor Übergriffen zu schützen. Nach der Okkupation wurde die Bevölkerung in einem Referendum befragt, ob die Krim durch Russland annektiert[wp] werden solle. Das Referendum war jedoch illegal und hat folglich keine rechtlichen Konsequenzen. Die Krim ist rechtlich noch ein Teil der Ukraine und die Staaten­gemeinschaft darf die Annexion nach der Stimpson-Doktrin[wp] nicht anerkennen. Dies wird auch durch eine UN-Resolution unterstrichen. Die Lösung kann folglich nur durch eine Vereinbarung der Parteien - Russland und Ukraine - erreicht werden.»[5]

Die Bürger, unmittelbare Träger des Selbst­bestimmungs­rechts, haben auch laut diesem "Experten" keinen Subjektstatus, weshalb derselbe befindet, dass eine "Lösung" in einer "Vereinbarung" zwischen "Russland und der Ukraine" läge. Mit "Russland und Ukraine" sollen also zwei staatliche Machtapparate das Schicksal der Krimbewohner miteinander aushandeln.

Die Einhelligkeit, mit der die Willens­bekundung des Volkes für "nichtig" und damit "unbeachtlich" erklärt wird, ist erstaunlich.

Prof. Dr. iur. Karl Albrecht Schachtschneider erinnert an den "Friendly Act" von 1970, der ebenfalls integraler Bestandteil des Völkerrechts ist, und kommt zu einem anderen Schluss:

Zitat: «Putin war völkerrechtlich verpflichtet, die Sezession der Krim zu unterstützen!»[6]

Schachtschneider sagte wörtlich:

Zitat: «Es war nun mal keine Annektion. Das war die Unterstützung einer Sezession[wp]. Eine Sezession ist - das Selbstbestimmungsrecht der Völker[wp] wird da wahrgenommen, dass er erst Recht jedes einzelnen Bürgers mit anderen zusammen eine Sezession durchzuführen und (...) jeder Staat dieser Welt ist nach dem "Friendly Act" von 1970 - einstimmiger Abstimmung in der Vollversammlung der Vereinten Nationen - verpflichtet eine Sezession zu unterstützen, wenn sie von dem Staat, aus dem sie sezessiert wird, unterdrückt wird. Das hat Wladimir Putin gemacht. Er war dazu völkerrechtlich verpflichtet.»[6][7][8]
193 UN-Mitgliedstaaten:
 Dafür (100)  
 Dagegen (11)  Enthaltung (58)
 Abwesenheit (24)  Kein UN-Mitglied

In diesem Zusammenhang sollte auch die Resolution A/RES/68/262 der UN-General­versammlung[wp] betrachtet werden, die am 27. März 2014 als Ergebnis der offenen Abstimmung in der 80. Plenar­sitzung der 68. Tagung der General­versammlung der Vereinten Nationen verabschiedet wurde. Laut allwissender Müllhalde sei das Dokument als Reaktion der UN auf die russische Einverleibung von Gebietsteilen der Ukraine angenommen und unter dem Titel "Territoriale Unversehrtheit der Ukraine" verabschiedet worden.[9] Die Wahrung der territorialen Integrität[wp] ist sicherlich ein wichtiges Prinzip im Völkerrecht. Allerdings wurde die Integrität der Ukraine bereits mit dem Euromaidan, dem darauf folgenden Putsch in Kiew und dem anschließenden politischen Entschluss der Putschregierung, den Beitritt der Ukraine zur NATO und EU als Fernziel anzustreben, verletzt, wobei für jeden verständigen Zeitgenossen ersichtlich ist, dass die Einwohner der südlichen und östlichen Regionen der Ukraine aufgrund der wirtschaftlichen Verflechtung mit Russland und der bestehenden Arbeits- und privaten Beziehungen nach Russland dem vorangegangenen, völkerrechtlich illegalen Akt nicht hinnehmen würde. Die Loslösung der Krim von der durch eine EU- und NATO-orientierte, russland­feindlichen Putschregierung beherrschten Ukraine war letztlich nur der folgerichtige Akt, so wie das Verlassen der ehelichen Wohnung durch eine Ehefrau, nachdem sie Opfer eines gewaltsamen Übergriffs durch ihren Ehemann geworden ist.

Das Abstimmungs­verhalten in der UN-General­versammlung ist ebenfalls von Interesse. Laut allwissender Müllhalde gehören den Vereinten Nationen 193 Staaten an.[10] Von diesen 193 Staaten haben nur 100 UN-Mitglied­staaten die Resolution 68/262 unterstützt. Zwar haben nur elf Staaten explizit gegen die Entschließung gestimmt, aber auch die 58 Enthaltungen sind keine Zustimmung, was auch für die 24 Staaten gilt, die durch den Verzicht auf die Teilnahme an der Abstimmung ihre Zustimmung verwehrten.[9]

Im UN-Sicherheitsrat stimmten 13 der 15 Mitglieder des Gremiums dem US-amerikanischen Entwurf zu. Russland verhinderte mit seinem Veto die Annahme eines Resolutions­entwurfes der Vereinigten Staaten, während die Volksrepublik China sich der Stimme enthielt.[9] Folgt man dem Narrativ des Wertewestens, wonach Russland durch sein militärisches Eingreifen in die Territorial­hoheit der Ukraine zur Abtrennung der Krim völkerrechts­widrig gehandelt habe, dann sollte man erwarten, dass die Betroffenen, also die Bewohner der Krim, einen ihrerseits bevollmächtigten Repräsentanten eine entsprechende Eingabe verfassen und den Vereinten Nationen vortragen lassen würde. Stattdessen wird aber im UN-Sicherheitsrat ein Resolutions­entwurf der Vereinigten Staaten verhandelt, dem Schurkenstaat, der zuvor völkerrechts­widrig einen gewaltsamen Regierungs­wechsel in der Ukraine organisiert und initiiert und zum Zeitpunkt der Sezession[wp] der Krim bereits seinen Stellvertreterkrieg gegen Russland vorzubereiten begonnen hatte.

Angesichts der Tatsache, dass die Resolution des UN-Sicherheitsrats durch das Veto Russlands unwirksam bleibt, ist die tatsächliche Unterstützung innerhalb der Weltgemeinschaft bei der weitaus wichtigeren Sanktions­politik der USA gegen Russland zu berücksichtigen. Hier werden die USA nur von 33, nämlich den Mitglieds­ländern der von ihnen dominierten NATO, zuzüglich der anderen Vasallenstaaten Australien, Neuseeland und Japan unterstützt, womit die Zahl der Staaten, die sich tatsächlich am von den USA initiierten Wirtschaftskrieg gegen Russland beteiligt, wesentlich geringer ist als jene 100 Staaten, die der - wegen dem eingelegten Veto - politisch wirkungslosen "Resolution 68/262" zugestimmt haben.

Einzelnachweise

  1. 1,0 1,1 Völkerrechtler zur Situation auf der Krim: "Krim hat allein nichts zu entscheiden", tagesschau.de am 7. März 2014
  2. Interview zur Krise in der Ukraine: "Putins Argumente sind fadenscheinig", tagesschau.de am 5. März 2014
  3. Wikipedia: Hans-Joachim Heintze
  4. Wikipedia: Institut für Friedenssicherungsrecht und Humanitäres Völkerrecht
  5. Hans-Joachim Heintze[wp]: Der völkerrechtliche Status der Krim und ihrer Bewohner, in: Die Friedens-Warte, Band 89, Nummer 1/2, Die Ukraine-Krise (2014), Seiten 153-179 - zitiert aus der Einleitung
  6. 6,0 6,1 Youtube-link-icon.svg Putin hat die Krim nicht annektiert (16. April 2015) (Länge: 1:56 Min.)
  7. Wikipedia: "Das Selbst­bestimmungs­recht der Völker wurde auch in verschiedenen IGH-Urteilen als universelles und völker­gewohnheits­rechtliches Prinzip mit erga omnes[wp]-Charakter anerkannt. Form und Inhalt des Selbst­bestimmungs­rechtes wurden von der UN in der Friendly Relations Declaration vom 24. Oktober 1970 noch konkretisiert." - Wikipedia: Krim-Krise
  8. Siehe auch: Pdf-icon-intern.svg Der Kampf um die Krim als Problem des Staats- und Völkerrechts - Karl Albrecht Schachtschneider, April 2014 (6 Seiten)
  9. 9,0 9,1 9,2 Wikipedia: Resolution 68/262 der UN-Generalversammlung - Abschnitt "Hintergrund"
  10. Wikipedia: Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen