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Trennungsvater

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Ein Trennungsvater ist ein Vater, der entweder durch Scheidung von seinem Kind getrennt wurde, weil die Mutter den Umgang mit dem gemeinsamen Kind verweigert oder boykottiert, oder aber das Kind ist außerehelich und dem Vater wird das Sorgerecht vorenthalten.

Deutschland

Das in Deutschland geltende Familienrecht, vor 28 Jahren als Jahrhundert-Reform gefeiert, hat Familien zertrümmert und Väter entrechtet.[1] Erpressung durch die Mütter wurde per Gesetz und Rechtsprechung zum profitablen Geschäft und Vaterliebe zur Goldader. Aus Kindern wurden Spekulations­objekte mit sicherer Rendite für ihre Mütter. Diese müssen kein Geld verdienen und dürfen darüber jammern, dass sie es wegen der Kinder nicht können. Das deutsche Familien(un)recht prangerte "Der Spiegel" zu Recht schon 1997 an.[2] Das Fazit hat bis heute nichts von seiner Gültigkeit verloren: "Das Scheidungsrecht ermutigt das Prinzip Brandrodung, ermuntert zum Vernichtungs­kampf mit Blick auf den kurzfristigen Gewinn, ohne Rücksicht auf die katastrophalen Folgeschäden. Wie kann in einem solchen Rechtsmilieu den Kindern anderes vermittelt werden als Hass, Raffgier und Tücke?" Doch es regt sich Widerstand. Der jüngste Versuch von Bundes­justiz­ministerin Brigitte Zypries, Männer wegen heimlicher Vaterschaftstests zu kriminalisieren, stößt auch in Politiker­kreisen auf heftige Gegenwehr.

Berichte

Der Kampf um Besuchsrechte und der Kontaktabbruch zu den eigenen Kindern führt bei vielen Männern nach der Trennung zu psychischen Störungen.

Peter H., der aus Sorge um seine Kinder lieber anonym bleiben möchte, fürchtet mittlerweile um seinen Job. Der seit vier Jahren andauernde Streit mit seiner Ex-Frau, die gerichtlichen Auseinandersetzungen, die fehlende Untersützung der Justiz und des Jugendamtes hätten ihn "mürbe" gemacht, sagt der 43-Jährige. Immer häufiger muss er dem Job fernbleiben, weil er unter starken Kopfschmerzen, Übelkeit und Schlafmangel sowie Konzentrations­schwächen leidet. Seine beiden Söhne darf er auschließlich in Begleitung einer so genannten Umgangs­pflegerin treffen. Das läuft seit fast zwei Jahren so. "Die Treffen finden ausschließlich mit anderen Vätern in einem großen Indoor-Spielepark statt. Die Umgangs­pflegerin liest dabei Zeitung und kümmert sich nicht um uns". Auf diese Weise sieht er seine Kinder alle zwei Wochen für vier Stunden, sofern die Mutter mitspielt. Hat sie keine Lust oder andere Gründe, die Kinder nicht zum Treffpunkt zu bringen, sieht Peter H. seine beiden Söhne gar nicht. "Dann muss ich mich wieder mit dem Gericht, dem Jugendamt und der Umgangs­pflegerin aus­einander­setzen. Die Macht­losig­keit und das Gefühl, keine Rolle zu spielen, mache ihn krank.

Dies sei kein Einzelfall, bestätigt der Düsseldorfer Soziologe und Psychologe Dr. Walter Andritzky. "Frauen verstehen es perfekt sich als Opfer darzustellen." Väter stünden vor dem Richter dann häufig schlecht da. Viele Trennungsväter würden sich in psycho­therapeutische Behandlung begeben. Er bezeichnet das Befinden dieser Väter als "Verbitterungs­syndrom", das sogar zum Suizid führen könne. "Im Einzelfall ist es schwer, zwischen den Belastungen zu unterscheiden, die aus der Trennung selbst, einem Umgangsboykott oder dem Kindesentzug resultieren", ergänzt der Psychologe. Väter haben seinen Angaben zufolge in diesen Situationen mit vielen veränderten Bedingungen zu tun. Die Trennung von der Frau, von den Kindern, der permanente Streit, bei manchen kämen finanzielle Probleme hinzu, die vor allen Dingen Selbstständige in den Ruin treiben können. Allerdings sei es schwierig, diese Problematik zu behandeln. Man könne durch Reden helfen, die Situation ein wenig besser in den Griff zu bekommen. Das Problem aber hätten die betroffenen Personen nicht selbst in der Hand, es werde von außen an sie herangetragen, weshalb sich eine Therapie schwierig gestalte. "Solange man Kinder wie Umzugskartons einfach mitschleppen kann, wird sich an der Problematik nichts verändern".[3][4]

Studien

Gerhard Amendt

Laut einer wissenschaftlichen Untersuchung, für die der Bremer Soziologe Gerhard Amendt 3600 Betroffene befragte, bedeutete für 23,7 Prozent von ihnen die Trennung von der Partnerin gleichzeitig Kontaktabbruch zum Kind. Immerhin 40 Prozent haben regelmäßigen Umgang an jedem zweiten Wochenende. Amendt fand überdies heraus, dass gut zwei Drittel der Väter nach einer Trennung psychische oder körperliche Beschwerden haben.[5]

Eine andere Quelle spricht davon, dass laut der Väterstudie von Prof. Amendt bei verheirateten Paaren in 40 %, bei solchen ohne Trauschein sogar in 55 % aller Fälle durch die Mutter ein vollständiger oder teilweiser Umgangsboykott betrieben wird. Dazu wird erläutert, ein Jahr nach der Trennung hätten ca. 50 % der Väter keinen Kontakt mehr zu ihren Kindern bzw. würden diese überhaupt nicht mehr (30 %) oder nur noch selten (18 %) sehen.[6]

Anneke Napp-Peters

In die gleiche Richtung deutet eine Langzeit­unter­suchung der Soziologin Anneke Napp-Peters ("Familien nach der Scheidung"), nach welcher ca. 80 % der Väter von ihren Ex-Partnerinnen ausgegrenzt werden, wobei die Ausgrenzung von Umgangs­behinderungen bis hin zu PAS, der radikalsten Form, reichen könne. Ein Drittel der Väter, die kein Sorgerecht für ihre Kinder haben, würden diese nach der Trennung deutlich seltener sehen als vom Gericht festgelegt. Ein weiteres Drittel sähe seine Kinder überhaupt nicht. Jeder dritte dieser Väter, die ihre Kinder überhaupt nicht sehen, habe sein Kind schon seit mehr als zwei Jahren nicht gesehen, so Napp-Peters.[7]

Pädagogisch-psychologische Informations- und Beratungsstelle der Erzdiözese München

Ähnlich erschreckend sind die Angaben von Robert Bögle, einem Mitarbeiter der oben genannten Beratungsstelle. Nach seinen Erhebungen haben drei Jahre nach der Scheidung 70 % der Väter überhaupt keinen Kontakt mehr oder nur noch seltenen Umgang mit ihren Kindern.[8]

Die Rolle der Justiz

Die Familiengerichte tun ein Übriges, um Väter außen vor zu halten: In jedem zweiten strittigen Fall, der vor Gericht landet, bekommen dem Statistischen Bundesamt zufolge Frauen das alleinige Sorgerecht zugesprochen - die Väter hingegen nur in jedem siebten bis achten Fall. In jedem sechsten Fall wird das Sorgerecht auf beide Eltern verteilt. Und in jedem fünften strittigen Fall bekommen es weder Vater noch Mutter. Im Klartext bedeutet das: Dass ein Vater in einem Sorgerechts­streit vom Gericht das alleinige Sorgerecht zugesprochen bekommt, ist noch unwahrscheinlicher, als dass das Kind im Heim oder sonst wo landet. "Im Grunde hat man als Mann nur eine Chance, das alleinige Sorgerecht zu bekommen, wenn die Frau sich prostituiert, geistig krank ist oder trinkt", sagt der Direktor eines Amtsgerichts aus Nordrhein-Westfalen hinter vorgehaltener Hand.[9]

Die Rolle der Rechtsanwälte

Zitat: «Wie regelmäßig, traf sich dieser Tage in einer deutschen Stadt eine gemischt­geschlechtliche Gruppe von (überwiegend ausgegrenzten) Omas und Opas, welche dieses Mal zwei Familien­rechts­anwältinnen zu Gast hatten. In den verschiedenen Trennungs­selbst­hilfe­gruppen von Müttern, Vätern oder Großeltern ist es gängig, dass von Zeit zu Zeit Leute aus der Scheidungs-, Psycho- und Sozial­beratungs­industrie eingeladen werden und honorarfrei versteckte Kundenakquise betreiben. Bei diesem Arrangement wäscht in puncto Informations- und Kontakt­gewinn sozusagen eine Hand die andere. Problematisch würde es erst, wenn sich die Werbe­treibenden fest in den Gruppen einnisten und eigennützig den Aktivenkreis prägten, was bisweilen vorkommt.

Die beiden Juristinnen waren nicht im Dienst und auch nicht in medialer Öffentlichkeit und konnten off the record reden. Wiewohl ihre Mandate überwiegend von Müttern belegt sind, erklärten die Rechts­kundlerinnen ganz offen, dass

es tatsächlich in den meisten Fällen ihre Geschlechts­genossinnen seien, welche die Familien sprengten. Die Mandatinnen betrachteten ihre Kinder als ihr Eigentum. Kontakt­wünsche von Großeltern würden als Belastung und Störung des Total­verfügung­anspruchs über das Kind angesehen. Diese Haltung bestehe unabhängig von der rechtlichen Situation, auch eine pure Rechts­änderung würde daran nichts ändern.

Eine Bagatelle bauschten diese Frauen gezielt zum Zerwürfnis auf und verwendeten dieses für den in Wahrheit längst angestrebten Kontakt­abbruch zu den alten Herrschaften, selbst wenn es die eigenen Eltern seien. Die Väter (manchmal sind es Noch-Partner oder bereits Entsorgte) stünden zwischen den Fronten und versuchten, es sich mit den Frauen nicht (weiter) zu verderben, um nicht selbst in den Ausgrenzungs­prozess zu geraten. Die Männer wollten daher eigentlich nur ihre Ruhe und die Frau bloß nicht provozieren, was sich dann aber natürlich zum Nachteil der Kindes- und Großeltern­interessen auswirke.

Zwei Aspekte fallen auf:

  1. Die beiden Rechtsanwältinnen kannten die von ihnen vertretene Klientel ganz genau, lehnen es aber gleichzeitig nicht ab, die Mandate anzunehmen. Geld stinkt halt nicht. "Ausgrenzerinnen vertreten wir nicht" sollten die aber besser an ihre Kanzleitüre kleben.
  2. Das Kernproblem ist das mütterliche Selbstverständnis, welches in seiner monopolistischen Ausprägung so häufig vorhanden ist, dass es zum gesellschaftlichen Problem wird. Es braucht unter anderem eine öffentliche Debatte, in der herauszuarbeiten ist, dass sich Mutterschaft uneigennützig, offen und tolerant auch gegenüber Großeltern leben lässt, unabhängig davon, in welchem Verhältnis frau sich selbst zu ihnen sieht. Davon würden alle profitieren, nicht nur die Opas und Omas.»[10]

Eine Umfrage des Bundesjustizministeriums

Meistens sind es Mütter, die den Vater vom Kind wegdrängen. Und meistens tun sie das aus purem Egoismus: Eine Umfrage des Justiz­ministeriums bei mehr als 500 Rechtsanwälten und Jugendämtern hat ergeben, dass 80 bis 90 Prozent der unverheirateten Mütter, welche die gemeinsame Sorge ablehnen, dafür Gründe anführen, die sich nicht am Kindeswohl, sondern an ihrem eigenen Wohl orientieren. Die Verweigerung der gemeinsamen Sorge durch die Mütter sei nur selten plausibel.[9]

Die besagte Erhebung[11] wurde auch im Beschluss 1 BvR 420/09 der 1. Kammer des Bundesverfassungsgerichts[12] erwähnt. Befragt, warum sie in nichtehelichen Lebens­gemein­schaften die Zustimmung zur gemeinsamen Sorge verweigern, wurden von Müttern am häufigsten kindes­wohl­ferne Gründe genannt wie "Die Mutter möchte die Alleinsorge behalten, um allein entscheiden zu können" und "Die Mutter möchte nichts mehr mit dem Vater zu tun haben und lehnt daher jeden Kontakt auch in Angelegenheiten des Kindes ab". Hierzu stellte das BVerfG fest, beide Motive würden sich vorrangig an den emotionalen Befindlichkeiten der Mutter orientieren und gab zu bedenken, dass "in nicht unbeträchtlicher Zahl Mütter allein deshalb die gemeinsame Sorge ablehnen, weil sie ihr angestammtes Sorgerecht nicht mit dem Vater ihres Kindes teilen wollen". Es kann vermutet werden, dass bei Frauen, die mit dem Vater verheiratet waren, weitgehend die gleiche Motivlage vorherrscht.

Beschreibung

Zitat: «Trennungsväter bilden die größte Gruppe unter den Männer­rechtlern. Gemeint sind Männer, die nicht mehr mit der Mutter ihres Kindes (ihrer Kinder) zusammen­leben und aufgrund der Trennung (und oftmals auf Betreiben ihrer früheren Partnerinnen) kaum, gar nicht oder nur unter für alle Beteiligten belastenden Umständen Kontakt zu ihren Kindern halten dürfen. Häufig wünschen sich diese Männer Erleichterungen beim Umgang mit ihren Kindern und fühlen sich rechtlich wie menschlich ungerecht behandelt. Viele sind schwer traumatisiert und treten deshalb vehement und grenz­über­greifend für grund­legende Änderungen hinsichtlich zentraler Problem­felder wie Sorgerecht und Unterhalt ein. Sie sind entweder Einzel­kämpfer, die vor allem über die Sozialen Medien kommunizieren, oder haben sich in Vereinen organisiert.» - Christine Bauer-Jelinek (2014)[13]

Einzelnachweise

  1. Sammelklage[archiviert am 29. Oktober 2005] (Auszug: "Menschenrechts­verletzungen durch deutsche Hoheitsakte
    Die deutsche Familienjustiz verletzt seit 1977 rechtsförmig organisiert die kodierten deutschen und internationalen Menschenrechts­bestimmungen in gerichtlichern Sorgerechts­verfahren, wie alle erreichbaren Sorgerechts­entscheidungen belegen. In den meisten sozial­demokratisch regierten Bundesländern der BRD wurden in den 1970er Jahren neue Juristen­ausbildungs­gesetze erlassen, nach denen der "neue Jurist" nicht mehr "rechtstechnisch", sondern "sozial­determiniert" in "sozialer Gestaltungs­aufgabe" entscheidet; er soll von Anfang zur "rechtlich-politischen Programm­konkretisierung" sozial-gestaltend wirken und "politisch produktiv" eine "eigenständige, folgenreiche und phantasievolle Innovationspraxis am Recht" entfalten (Helmut Schelsky: Die Arbeit tun die anderen, München 1977, 379).
    Mit dieser de-facto-Entbindung des Juristen von der verfassungs­rechtlichen Bindung von Recht und Gesetz wurde es möglich, in Sorgerechts­verfahren die (noch) geltenden Rechtsnormen zu unterlaufen - und zwar bis hin zum Bundesverfassungsgericht, das schon lange keine Verfassungs­beschwerden wegen Verletzung rechtlichen Gehörs in sorge&shyrechtlichen Grundrechts­fragen annimmt und damit diese Rechts­bruchs­systematik quasi legitimiert.
    Ab 1977 wurde in § 1671 BGB als sorgerechtliches Entscheidungs­kriterium die Leerformel "Kindeswohl" eingefügt, mit der jedwede Entscheidung im Geiste der erklärten "sozialen Gestaltungs­aufgabe" des "neuen Juristen" begründet werden kann.
    Werner Gutdeutsch, Richter am OLG München, hat diese Rechtsbruchs­systematik am Beispiel des Kollidierens mit internationalem Recht anschaulich erklärt: "Die deutsche Rechtspraxis prüft nicht, ob ein Elternteil das Mitsorgerecht des anderen durch Mitnahme des gemeinsamen Kindes verletzt hat, sondern steigt in diesen Fällen sofort in die Kindeswohl­prüfung ein, wobei eigenmächtig geschaffene Verhältnisse erst einmal anerkannt werden. Diese Praxis erschwert die Umsetzung des Haager Übereinkommens über die zivil­rechtlichen Aspekte der Kindes­entführung (HkiEntÜ)."
    Schon diese Offenbarung zur Praxis der deutschen Familiengerichte zeigt, dass der Kindeswohl­begriff eine Leerformel ist, mit der das objektive Kindeswohl beliebig pervertiert werden kann. Ausgehend von der Tatsache, das die Familie, die "gesunde" wie auch die "gestörte", ein homöo­statisches System ist, bedeutet das An-Sich-Reißen der Kinder eine Zerstörung des "homöo­statischen Systems Familie" per Faustrecht und insoweit eine Offenbarung von gestörtem Kindeswohl­verständnis, das keine Anerkennung nach Art der Darstellung von Werner Gutdeutsch dulden dürfte.
    Werner Gutdeutsch präzisiert die deutsche Rechtsbruchs­systematik im Sorgerechts­bereich noch weiter: "Der Frau wird deshalb meist geraten, im Fall eines Auszugs aus der Ehewohnung die Kinder mitzunehmen. Dies auch schon deshalb, weil andernfalls vermutet würde, sie stelle ihr eigenes Trennungs­interesse über das Wohl der Kinder (im Stich lassen). Genau dieses im inner­staatlichen Recht geduldete, ja nach herrschender Auffassung notwendige Verhalten, löst nach den Art. 3, 12 HKiEntÜ bereits den scharfen Rück­führungs­anspruch aus. Den Richtern wird bei der Umsetzung des HKiEntÜ also zugemutet, die Grundsätze des eigenen Rechtssystems zu missachten..."
    Daraus wird deutlich, dass anstelle der rechtsnormativen erzieherischen Vorgaben hinsichtlich Erziehungs-Ziel und Erziehungs-Stil das Faustrecht der Mütter gilt, das, wie Werner Gutdeutsch bekundet, von der Justiz nicht nur geduldet, sondern sogar erwartet wird. Der Familienrichter erwartet also, dass die Mutter sich über die geltende Rechtsordnung per Faustrecht hinwegsetzt und damit die Feststellung der besseren Erziehungs­eignung gemäß den rechts­normativen erzieherischen Vorgaben a priori überflüssig macht. Das Familiengericht legitimiert sodann nur noch den vollendeten Faustrechtsakt.[...]")
  2. Matthias Matussek: "Der entsorgte Vater - Über feministische Muttermacht und Kinder als Trümpfe im Geschlechterkampf", Der Spiegel (archiviert auf PaPPa.com)
  3. Scheidungsväter oft seelisch zermürbt, Genderama am 16. Januar 2013
  4. Susanne Wächter: Trennung: Verbitterte Scheidungsväter, Onmeda am 10. Januar 2013 (Etwa 230.000 Trennungen finden schätzungsweise jedes Jahr in Deutschland statt. Zehn Prozent von ihnen gelten als hochstrittig. Sie landen vor dem Familienrichter. Oft folgt ein erbitterter Kampf um die gemeinsamen Kinder. In vielen Fällen hoffnungslos. Neben den Kindern leiden häufig besonders die Väter unter einer Trennung, wenn sie die gemeinsamen Kinder nicht mehr sehen dürfen. Gesundheitliche Beeinträchtigungen könne die Folge sein.)
  5. Gerhard Amendt: Scheidungsväter - Wie Männer die Trennung von ihren Kindern erleben (Google Buch)
  6. Wer sozial schwach ist, sieht sein Kind nicht
  7. Anneke Napp-Peters: Familien nach der Scheidung
  8. Pdf-icon-extern.svg Scheidungsfolgen von Kindern und Jugendlichen Verfasser: Robert Bögle, Mitarbeiter der "Pädagogisch-psychologischen Informations- und Beratungsstelle für Schüler/innen, Eltern und Lehrer/innen" der Erzdiözese München[ext]
  9. 9,0 9,1 Trennungsväter - Weil die Mutter es nicht will, FAZ-Artikel vom 2. März 2009
  10. WGvdL-Forum: Zwei Familienrechtlerinnen reden vor Omas und Opas Tacheles, TK am 25. Januar 2019 - 20:20 Uhr
  11. WGvdL-Forum (Archiv 2): Umfrage des Bundesministeriums der Justiz bei Jugendämtern und Rechtsanwälten zur gemeinsamen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern
  12. Beschluss 1 BvR 420/09 vom 21.7.2010
  13. Pdf-icon-extern.svg Die Teilhabe von Frauen und Männern am Geschlechterdiskurs und an der Neugestaltung der Geschlechterrollen - Entstehung und Einfluss von Feminismus und Maskulismus[ext] - Christine Bauer-Jelinek (unter Mitwirkung von Johannes Meiners), Club of Vienna[wp], 2014 (196 Seiten, S. 73)

Film

Querverweise

Netzverweise