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Umgangsrecht
Der Begriff Umgangsrecht kann zweierlei Bedeutung haben.
Zum einen wird er im Zusammenhang mit einer Scheidung oder Trennung verwendet, wenn minderjährige Kinder betroffen sind. Ungeachtet der Einführung des gemeinsamen Sorgerechts werden Kinder in Deutschland seitens der Jugendämter bzw. Familiengerichte in den meisten Fällen immer noch in die Obhut eines Elternteils gegeben, bei dem sie dann leben. Hierbei handelt es sich in 9 von 10 Fällen um die Mutter. Der andere Elternteil, also mehrheitlich der Vater, muss sein Recht auf besuchsweisen Umgang mit den gemeinsamen Kindern geltend machen und notfalls, bei einer Weigerung der Mutter, einklagen. Das Procedere wird unter Umgangsverfahren geschildert.
Des Weiteren ist Umgangsrecht ein juristischer Oberbegriff, unter dem die gesetzlichen Bestimmungen zur Ausgestaltung des Umgangs nach dem Zerbrechen der Paarbeziehung gefasst werden. Im Folgenden wird ausschließlich auf diese Bedeutung abgehoben.
Gesetzlicher Rahmen
Ausdrückliche Erwähnung findet der Begriff "Umgangsrecht" unter anderem im "Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" (FamFG). Dort wird in § 151 der Geltungsbereich der in Buch 2 Abschnitt 3 FamFG enthaltenen Bestimmungen umrissen. Besagtes Buch 2 enthält die Paragraphen zu den so genannten Familiensachen, der Abschnitt 3 die Paragraphen zu den so genannten Kindschaftssachen. Diese umfassen laut § 151 unter anderem dem Familiengericht zugewiesene Verfahren, die das Umgangsrecht betreffen. Letztere sind von einem Elternteil anzustrengen, wenn eine außergerichtliche Einigung über die Regelung des Umgangs scheitert.
Der dem Umgangsrecht zugrunde liegende Kerngedanke ist in § 1626 BGB zu lesen. Dort heißt es in Absatz 3: "Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist." Daraus leitet sich dann die Bestimmung des § 1684 BGB ab, die in Absatz 1 festlegt:
- "Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt."
Grob gesagt wird das Umgangsrecht also durch die betreffenden Paragraphen des FamFG, relevante Bestimmungen des BGB und natürlich durch eine Vielzahl bereits ergangener Gerichtsbeschlüsse gebildet und ist, vor allem mit Blick auf letztere, ständigen Veränderungen oder zumindest Akzentverschiebungen unterworfen. Insbesondere Väter, die ein paritätisches Wechselmodell anstreben (siehe unten), führen außerdem den Art. 6 Abs. 2 und 3 GG ins Feld.
Aus dem zweiten Halbsatz der oben zitierten Bestimmung des § 1684 Absatz 1 BGB wird von einigen Juristen der Begriff "Umgangspflicht" abgeleitet.
Umgangsverfahren
Konkret wird in Umgangsverfahren geregelt, wie der Umgang zwischen Eltern und Kindern nach einer Trennung beziehungsweise Scheidung der Eltern, oder nach einer Wegnahme des Kindes aus der Familie (sogenannte "Inobhutnahme") wegen Kindeswohlgefährdung mit anschließender Unterbringung des Kindes in einem Heim oder einer Pflegefamilie, gestaltet wird.
Umgang nach Trennung/Scheidung
Nach der Reform des Kindschaftsrechts soll zwar die gemeinsame Sorge auch nach einer Trennung der Eltern im Regelfall beibehalten werden. Können sich die Eltern jedoch nicht einigen, müssen Gerichte in Umgangsverfahren entscheiden, wie viel Zeit das Kind bei welchem Elternteil verbringt (seltener, beispielsweise in Fällen sexuellen Missbrauchs oder häuslicher Gewalt, muss die Frage geklärt werden, ob es mit dem Beschuldigten überhaupt noch Umgang geben soll).
Im Verfahren ist dann auf Antrag eines Elternteils oder beider immer noch häufig über eine vollständige oder teilweise Übertragung des Sorgerechts zu befinden. Vor allem die letztere Variante, bei der einem Elternteil - meist dem Vater nach entsprechendem Antrag der Mutter - "lediglich" das Aufenthaltsbestimmungsrecht (ABR) entzogen wird, die gemeinsame Sorge ansonsten jedoch erhalten bleibt, ist für viele Nichtjuristen ausgesprochen lebensfern. Abgesehen davon bleibt eine wirklich gelebte gemeinsame Sorge auch dann, wenn beide Elternteile pro forma das ABR behalten, beim nach wie vor überwiegend praktizierten bzw. gerichtlich angeordneten Residenzmodell graue Theorie.
Das Wechselmodell, bei dem der Umgang in etwa hälftig erfolgt, gewinnt zwar als Alternative langsam an Bedeutung. Zumindest von strukturkonservativen Richtern bekommen aber nach wie vor Mütter den so genannten Lebensmittelpunkt quasi als ein ihnen natürlich zustehendes Recht zugesprochen und werden damit zum "betreuenden" Elternteil gekürt - der Vater ist dann automatisch nur noch der "umgangswahrnehmende" Elternteil.
Schützenhilfe leisten hierbei meist voreingenommene Sachverständige durch familienpsychologische Gutachten, mit denen die väterdiskriminierenden Entscheidungen der Gerichte gerechtfertigt werden sollen. Diese stützen sich oft Falschaussagen von Müttern, den Vätern wird rechtliches Gehör verwehrt. Vor vielen Gerichten sind grobe Verfahrensfehler bis hin zu unverhohlener Rechtsbeugung zu Lasten von Vätern an der Tagesordnung. In den Beschlüssen lässt man ihr Vorbringen entweder unter den Tisch fallen oder das Gericht gibt es bewusst falsch wider. Ebenso oft stellen Richter Sachverhalte objektiv falsch dar. Nicht selten werden überdies Aussagen von Vätern, die sie in Explorationsgesprächen tätigen, von Sachverständigen so manipuliert, dass ihr Sinn entstellt bzw. ins Gegenteil verkehrt wird. Obwohl es sich hierbei um den Straftatbestand der uneidlichen Falschaussage handelt, werden solche Sachverständige indessen nicht zur Rechenschaft gezogen; Gerichte und Staatsanwaltschaften unterdrücken die Einleitung von Strafverfahren.
Das alles geschieht unter dem Primat DAS KIND UM JEDEN PREIS DER MUTTER. Hier ist offenbar jedes Mittel erlaubt. In Sorgerechts- und Umgangsverfahren nimmt sich der Rechtsstaat so oft eine Auszeit, dass richtigerweise von FAMILIENUNRECHT gesprochen werden muss.
Umgang nach Inobhutnahme
Wurde ein Kind vom Jugendamt wegen (tatsächlicher oder vermeintlicher) Kindeswohlgefährdung in Obhut genommen, ist von einem Familiengericht zu prüfen, in wieweit ein Umgang der Eltern dem Kindeswohl zuträglich ist.
Mit der Fragestellung, ob Umgang überhaupt in Betracht kommt, sehen sich nicht nur Väter, sondern auch viele Mütter konfrontiert, denen ihre Kinder auf Betreiben des Jugendamtes weggenommen wurden, obwohl für einen solchen Eingriff in die Familienstruktur möglicherweise kein hinreichender Grund gegeben war. Schaffen es Mütter und Väter tatsächlich, überhaupt erst mal wieder Umgang zu bekommen, müssen sie dann in der Folgezeit versuchen, die ihnen zugestandenen spärlichen Kontakte auszuweiten.
Begleiteter Umgang
In solchen Fällen kommt es dann oft erst einmal zu einem so genannten "begleiteten Umgang". Bei diesem findet die Begegnung zwischen Kind und dem(n) nicht betreuenden Elternteil(en) unter Aufsicht von Fachkräften in einer Einrichtung statt, die nach Aussage des Gesetzgebers dazu geeignet sein soll. Realiter korrespondiert die Eignung der betreffenden Einrichtungen oftmals mit dem Einfühlungsvermögen der gesetzlich geforderten Fachkräfte (mehr zu deren Qualifikation im entsprechenden Abschnitt des Beitrags "Jugendamt").
Auch für Väter, deren Ex-Partnerin über längere Zeit eine systematisch Umgangsboykott und Kindesentfremdung betrieben hat, ist diese traurige Form des Umgangs oft die einzige Möglichkeit, überhaupt noch mit dem Kind in Kontakt zu bleiben.
Umgang der Großeltern
Das Umgangsrecht Dritter, wie beispielsweise der Großeltern, regelt § 1685 BGB. Gegen den Willen der Eltern bzw. des betreuenden Elternteils hat dieser Personenkreis aber nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten, einen Umgang gerichtlich durchzusetzen. Für Betroffene ist das oft ausgesprochen belastend. Bislang hat der Gesetzgeber allerdings noch keine Abhilfe geschaffen.
Beratung durch das Jugendamt
Das Jugendamt hat in Deutschland einen beherrschenden Einfluss auf das Familiengericht. Ob Umgang gewährt wird oder nicht und in welchem Umfang hängt ganz entscheidend von der Stellungnahme des Jugendamtes ab. Oft ist der Familienrichter der Jugendamtmitarbeiterin so hörig, dass er die Vorgaben des Jugendamtes eins zu eins umsetzt.
Die Mitwirkung des Jugendamtes wird in § 18 Absatz 3 des Achten Sozialgesetzbuches (KJHG) erwähnt. Dort heißt es, dass sowohl Mütter als auch Väter im Zusammenhang mit der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt haben. Für Väter ist die betreffende Bestimmung - wie die Realität zeigt - aufgrund der extrem mütterfreundlichen und väterfeindlichen Ausrichtung der meisten Jugendämter bzw. deren Mitarbeiter aber praktisch bedeutungslos. Im Gegenteil: an sich sollten Väter, die eine vom Willen der Mutter abweichende Umgangsregelung erreichen wollen, den Kontakt mit dem Jugendamt auf das absolut notwendige Minimum beschränken und jedes Wort, das sie dort fallen lassen, auf die Goldwaage legen.
Gesetzeslage
Deutschland: Einzelfallentscheidungen mangels klarer Gesetze
Die gesetzliche Grundlage in Deutschland wurde bereits oben mit dem "Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" (FamFG) erwähnt.
Das wesentliche Problem beim deutschen Umgangsrecht liegt darin, dass Deutschland gar kein Umgangsrecht im eigentlichen Sinne hat. Es fehlen die klaren gesetzlichen Bestimmungen zur Regelung des Umgangs, die es in anderen Ländern längst gibt, wo Vätern nach Scheidung/Trennung beispielsweise vielfach per Gesetz hälftiger Umgang zugestanden wird. In Deutschland hingegen müssen Väter bei unkooperativen Müttern vor Gericht ziehen, und dort werden dann Einzelfallentscheidungen getroffen, die große Spielräume für richterliche Willkür[wp] und voreingenommene Stellungnahmen des Jugendamts lassen. Je nachdem, wo die Umgangsklage angestrengt wird, kann das völlig unterschiedlich ausfallen. Deutliche Worte fand der ehemalige französische Präsident Jacques Chirac[wp], der das deutsche Kindschaftsrecht schlichtweg als ein "Gesetz des Dschungels" bezeichnet hat.[1]
Einzelfallentscheidung im Umgangsrecht führt nicht zu mehr Einzelfallgerechtigkeit, sondern zu großer Rechtsunsicherheit in einem besonders sensiblen Bereich der familialen Beziehungen.
Dabei offenbart sich ein weiteres Grundproblem des deutschen Umgangsrechts, nämlich eine noch weit verbreitete, extreme Privilegierung von Müttern, die mit einer mehr oder weniger offenen Diskriminierung von Vätern einhergeht. Letztere sind in Deutschland von Gleichberechtigung noch weit entfernt. Die bei Beteiligten und Mitwirkenden in Umgangsverfahren weithin vorherrschende Denkweise manifestiert sich in Art. 6 Abs. 4 GG, wo es heißt, jede Mutter habe Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft. Es wäre an der Zeit, die drei Wörter "und jeder Vater" zu ergänzen, damit bei strukturkonservativen Richtern, Jugendämtern sowie den ihnen zuarbeitenden Gutachtern und sonstigen Helfershelfern (Verfahrensbeistände, Beratungsstellen) ein Umdenken einsetzt.
Denn die beherrschende Stellung des Jugendamtes oder auch eine stark mütterbegünstigende Grundhaltung strukturkonservativer Familiengerichte führen in Deutschland oft dazu, dass der Termin beim Familiengericht auf eine Alibiveranstaltung hinausläuft. Häufig ist das Verfahren schon im Vorfeld entschieden und die Vorgabe des Jugendamtes bekommt nur noch Papier und Siegel des Richters.
Neuere Entwicklungen
Mit der Einführung des neuen FamFG, das die Familienrechtsbücher der alten ZPO ersetzt, wurde der in der ZPO verwendete Terminus Zwangsgeld durch den in § 89 FamFG verwendeten Terminus Ordnungsgeld ersetzt.
Da Zwangsgeld nur als Druckmittel und nie als Strafe eingesetzt werden darf, gilt auch hier der Rechtsgrundsatz: "in praeteritum non vivitur"[wp]. Geplatzte Umgangstermine konnten nach der alten Regelung in der ZPO nicht mit Zwangsgeld geahndet werden und wenn zum nächsten Termin ein Zwangsgeld angedroht wurde, konnte die Mutter im letzten Moment nachgeben und wieder ging der Schuß ins Leere. Bei der neuen Regelung in § 89 FamFG Ordnungsgeld ist das nicht mehr so. Wenn allerdings bei der Mutter nichts zu holen ist, ist auch diese Gesetzes-Änderung nutzlos. Ordnungshaft wird bei einer Mutter mit kleinen Kindern so gut wie nie verhängt - schon gar nicht bei (in den Augen der Helferindustrie) so genannten Kavaliersdelikten[wp] wie Umgangsvereitelung.
Bei Umgangsverweigerung Haftstrafe für Eltern 9/2009
- "Künftig können getrennt lebende Elternteile den Kontakt zu ihrem Kind stärker einfordern. Dem Elternteil, der den Umgang sabotiert, droht sogar das Gefängnis. [...] Wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt (meist die Mutter), den Umgang sabotiert, kann ein Ordnungsgeld bis zu 25.000 Euro oder sogar Ordnungshaft bis zu sechs Monaten festgesetzt werden."[2]
Gesetzesänderung
Zur gemeinsamen Sorge bei nichtehelichen Vätern
Zur Vorgeschichte: Im Jahre 1998 mußte, ausgelöst durch den Maastricht-Vertrag, das gemeinsame Sorgerecht eingeführt werden, allerdings gab es dieses nur für ehemals Verheiratete. Deshalb musste ein nichtehelicher Vater bis zum Bundesverfassungsgericht klagen und mit Urteil vom 29. Januar 2003[ext] stellte das BVerfG u. a. fest:
L e i t s ä t z e
zum Urteil des Ersten Senats vom 29. Januar 2003
- 1 BvL 20/99 -
- 1 BvR 933/01 -
4. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und zu prüfen, ob seine Annahme auch vor der Wirklichkeit Bestand hat. Stellt sich heraus, dass dies regelmäßig nicht der Fall ist, wird er dafür sorgen müssen, dass Vätern nichtehelicher Kinder, die mit der Mutter und dem Kind als Familie zusammenleben, ein Zugang zur gemeinsamen Sorge eröffnet wird, der ihrem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG unter Berücksichtigung des Kindeswohls ausreichend Rechnung trägt.
Da es keine Fristsetzung durch das BVerfG gab, ließ sich das Bundesministerium der Justiz dementsprechend Zeit. Im Sommer/Herbt 2006 (also mehr als 3,5 Jahre nach Urteilsverkündung) wurde mit der Befragung von Jugendämtern und Rechtsanwälten begonnen und im Jahr 2009 die Ausschreibung einer entsprechenden Studie vorgenommen. Eine Anfrage an das Bundesministerium der Justiz zum Ergebnis der Auswertung wurde durch die Post verschickt und ist im WGvdL-Forum zu lesen.[3]
Gesetzeslage in Österreich
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Gesetzeslage der Schweiz
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Political correctness
Zitat: | «Wer die falsche Meinung hat, darf natürlich nicht etwa seine Kinder erziehen. Das wäre gegen das Kindeswohl. Eine neue Strategie zur Meinungszensur durch Meinungsvermeidung ist angedacht. Das betrifft vor allem mal wieder die armen Scheidungsväter (aber theoretisch auch Mütter). Die "Lufthoheit über den Kinderbetten" (SPD-Scholz) gebietet es, dass der Staat Sorge dafür tragen muß, daß sich politische Unkorrektheiten langsam auswachsen. Dafür ist die staatliche Schule da, aber auch die Sanktion der Eltern. Am besten geht es bei Scheidungseltern, weil man deren Rochus aufeinander bequem ausnutzen kann, indem man einen Elternteil zum Denunzianten macht. Hier ein lesenswerter Artikel dazu:
Viel Spaß, liebe Väter, in unserer schönen neuen Welt!»[5] |
Zitat: | «Im Fokus des Online-Magazins stehen u.a. "Besorgte Bürger". Dort empfiehlt man Eltern unter der Überschrift "Rassismus und Kindererziehung: Droht Verlust des Umgangsrechtes?" die politische Einstellung ihrer Partner unter die Lupe zu nehmen und bei vermuteten Verstößen einen Anwalt einzuschalten[ext] - na klar: zum Wohle des Kindes.
Unter dem Kürzel "vhe" schreibt hier die PR-Projektmanagerin des Deutschen Anwaltverein, Valerie Herberg, Folgendes:
Was passiert hier? Werden hier gerade Jobs der Zukunft[ext] für die deutsche Anwaltschaft organisiert, indem man eine Art interfamiliäres Denunziantentum heraufbeschwört und installiert, indem man Elternteile gezielt aufeinander hetzt, sie zur gegenseitigen Denunziation unter dem Denkmantel des Kindeswohls anhält? Bei Hitler, Stalin[wp] und in der DDR waren auch alle angehalten, ihre Nachbarn, Eltern, Verwandten, Bekannten und Arbeitskollegen zu denunzieren. Was auch aus höchst selbstsüchtigen Motiven oft getan wurde.»[4] |
Einzelnachweise
- ↑ Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG, abgelesen am 24. Juni 2012
- ↑ Bei Umgangsverweigerung: Haftstrafe für Eltern, TAZ am 1. September 2009
- ↑ WGvdL-Forum (Archiv 2): Umfrage des Bundesministeriums der Justiz bei Jugendämtern und Rechtsanwälten zur gemeinsamen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern
- ↑ 4,0 4,1 Alexander Wallasch: Vorsicht Fremdenfeindlich agierenden Ex-Partner: Mamis Anwalt gegen Wutpapi, Tichys Einblick am 26. Januar 2017 (Sie sind Familienvater oder Mutter? Ihre Ehe ist leider gescheitert? Es gab einen unschönen Rosenkrieg und Sie haben nur noch das Umgangsrecht für Ihre eigenen Kinder? Dann streichen Sie um Gotteswillen das Thema Politik aus Ihrem Leben.)
- ↑ MANNdat-Forum: Achtung Scheidungsväter! Demnächst ist Political correctness obligatorisch für das Umgangsrecht, Scharlih am 26. Januar 2017 - 18:50 Uhr
- ↑ Rassismus und Kindererziehung: Droht Verlust des Umgangsrechtes?, DeutscheAnwaltauskunft am 24. September 2015
- ↑ Karl Albrecht Schachtschneider: "Rechtsproblem Familie", S. 23, S. 28-31
Rechtsproblem Familie in Deutschland (41 Seiten)
Netzverweise
- TrennungsFAQ: Umgangsrecht
- Rassismus und Kindererziehung: Droht Verlust des Umgangsrechtes?, Anwaltauskunft am 24. September 2015
- Astrid Springer: Zerrissen zwischen Mutter und Vater. Streit um das Umgangsrecht nach einer Scheidung., Deutschlandradio am 5. Januar 2012
- Trennungsväter: Weil die Mutter es nicht will, FAZ am 2. März 2009
- Scheidungsopfer Mann: Wenn Väter um ihre Kinder kämpfen, Hamburger Morgenpost am 16. September 2006