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Ulrich Maidowski

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Ulrich Maidowski
Ulrich Maidowski.jpg
Geboren 13. Oktober 1958
Beruf Richter, Lobbyist

Ulrich Maidowski (* 1958) ist ein deutscher Jurist, ehemaliger Richter am Bundesverwaltungsgericht und seit 2014 Richter des Bundesverfassungsgerichts.

Am 3. Juli 2014 wurde er von der SPD im so genannten Wahlausschuss (sprich Hinterzimmer) des Deutschen Bundestages zum Richter im 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts gekungelt.

Zitat: «Wie das bei dessen "Wahlen" eben so ist, steht das vorher schon fest, was dabei herauskommt, weil Verfassungsrichter (wie ich im Buch ja schon hinlänglich beschrieben habe) gar nicht gewählt, sondern nach Parteienproporz und auf gegenseitige Ignoranz hin ausgekungelt werden. Die "Wahl" ist nur noch Nebelwerferei für's dumme Volk.»[1]

Ulrich Maidowskis Beitrag zur Aushebelung der Grundrechte im Grundgesetz

Zitat: «Seine Promotion befasste sich mit der Bevorzugung von Frauen, um Geschlechter­gleichheit herzustellen. Er kam zu dem Schluss, dass diese "umgekehrte Diskriminierung" mit dem Grundgesetz vereinbar sei - fünf Jahre bevor im Grundgesetz ausdrücklich ein Auftrag zur "Beseitigung bestehender Nachteile" eingefügt wurde.»[2]

Es ist eindeutig klar, dass Frauenbevorzugung verfassungswidrig ist. Artikel 3 verbietet Bevorzugung und Benachteiligung. Die Berufsfreiheit[wp] aus Art. 12 Abs. 1 besagt, dass für die Berufsausübung nur das reglementiert und gefordert werden darf, was zum Schutz der Öffentlichkeit nötig und nicht zur politischen Formung der Zusammensetzung der Ausübenden dienlich wäre, an Männer deshalb nicht höhere Anforderungen als an Frauen gestellt werden dürften. Artikel 33 Abs. 2 sagt sogar ausdrücklich, dass für öffentliche Ämter keine anderen Kriterien als Leistung, Befähigung und fachliche Leistung herangezogen werden dürfen und diese durch rigorose Bestenauswahl festgestellt werden muss. Wie kann man denn da zu so einer hanebüchenen Auffassung kommen - und dann auch noch Verfassungs­richter werden? [War es] doch nicht so leistungs­bezogen [...], sondern wieder mal eine der Ideologie-Erruptionen der SPD? Wieder mal ein Frontalangriff auf die Verfassung?[1]

Um die Angelegenheit näher zu untersuchen hat sich Hadmut Danisch aus der Berliner Staatsbibliothek die Dissertation besorgt:

Ulrich Maidowski: Umgekehrte Diskriminierung - Quotenregelungen zur Frauenförderung im öffentlichen Dienst und in den politischen Parteien. Dissertation (Uni Tübingen, 1988)

Das Umfeld

  • Die Ergänzung des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG stammt von 1994 (vgl. BT-Drucksache 12/6633). Die Dissertation war aber schon 6 Jahre vorher abgeschlossen.
  • Das wirft die Frage auf, wie man denn schon lange vor dieser Ergänzung, die heute so gerne (und fälschlich, denn sie gibt das nicht her) als Freibrief für "Gleichstellung" ausgegeben wird, zu der Auffassung gekommen sein will, dass Frauenbevorzugung verfassungs konform gewesen sein könnte.
  • Liest man die heutige Literatur zur Frauenförderung, findet man praktisch ausschließlich Texte, die nach 1994 geschrieben wurden. Um Recht und Verfassung scheren sich diese Rechte praktisch nie. Und selbst wenn sie es tun, dann wird Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG pro Forma als die Universal­lizenz angesehen, alle anderen Grundrechte zu ignorieren und wegzuwischen. In typischer Feministenmanier wird gar nichts begründet, sondern nur behauptet "Da steht's" und schon ist das Thema erledigt.
    Krassestes Beispiel ist Verfassungsrichterin Susanne Baer. Die behauptet auch immer, dass für Frauen leichteres Recht und geringere (sprich gar keine) Anforderungen und Pflichten mehr gelten dürften, ist aber überhaupt nicht in der Lage, das irgendwie zu begründen oder sich irgendwie zu den Grundrechten zu artikulieren. Man hat den Eindruck, dass sie das Grundgesetz nie weiter als bis Artikel 3 gelesen hat. Daher ist es überaus interessant und wertvoll, mal einen Text zu finden, der nicht alles auf eben diesen Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG schieben kann.
  • Es hat auch historischen Wert. Denn die Bundesregierung und die Parteien blocken alles ab, was der Frage nach Feminismus nachgeht. Außer eben der BT-Drucksache 12/6633, in der auch kaum was steht, ist es bisher trotz intensiver Suche kaum gelungen, irgendetwas zu den Hintergründen der Grund­gesetz­änderung zu finden.[1]

Die Dissertation

Gleich im ersten Absatz der Einführung seiner Dissertation hebt Ulrich Maidowski darauf ab, dass (der damalige!) Art. 3 Abs. 2 GG ein Fehler, ein Irrtum sei:

Zitat: «Doch im Laufe der Zeit wurde deutlich, daß diese Egalisierung im Recht eine Veränderung der sozialen Lage der Frauen, der realen Gegebenheiten ihrer politischen Einfluß­möglich­keiten und ihrer beruflichen Existenz, nicht in gleichem Maße zur Folge hatte. Frauen befinden sich vielfach auch heute noch in der sozialen Position einer Minderheit, obwohl sie die Mehrheit der Bevölkerung, der Wahl­berechtigten und der Wähler bilden, und eine deutliche Unter­repräsentation von Frauen bestimmt zumindest auf den höheren Ebenen der politischen und wirtschaftlichen Hierarchien auch weiterhin das Bild - die Ziele der historischen Frauenbewegung sind bis heute nicht erreicht.

Die Suche nach einem Ausweg aus dieser Situation hat schließlich zu dem Vorschlag geführt, Frauen in der Konkurrenz mit Männern während einer Über­gangs­zeit und im Gegensatz zu dem bloß "negativen" Verbot der Ungleich­behandlung durch eine gezielte, "positive", Förderung zu unterstützen. Dies soll auch die Abweichung vom Grundsatz der Rechts­gleichheit der Geschlechter, d.h. Maßnahmen "positiver" oder "umgekehrter Diskriminierung" zur Frauenförderung, einzuschließen.

Das Kernstück dieses Konzeptes bilden "Quoten­regelungen", die die Präsenz von Frauen in denjenigen beruflichen und politischen Positionen erhöhen sollen, in denen Frauen bis heute kaum in Erscheinung treten, "unter­repräsentiert" sind. Quoten­regelungen räumen ihnen in der Konkurrenz um solche Positionen eine rechtliche Vorzugs­stellung ein ...»

Damit ist gleich auf der ersten Seite schon gesagt, wo es hingehen soll:

  • Es geht nicht um Verfassungsrecht, sondern darum, wie man gewisse "höher­rangige" Ziele gegen die Verfassung durchsetzt. Es werden fiktive, nicht greifbar ausformulierte, aber einseitig feministische Ziele als Forderungen der "historischen Frauenbewegung" in den Raum gestellt, nach der sich die Verfassung zu richten habe. Woher diese Ziele kommen, und wie diese sich legitimieren sollen - kein Wort dazu. Ideologie wird über Recht gesetzt. Das Schema findet man auch bei Susanne Baer.
  • Es geht nicht um "Gleichberechtigung", sondern gerade darum, diese zum Zwecke der Bevorzugung auszuhebeln. Das ganze heutige Gelaber von der Gleichberechtigung und Geschlechtergerechtigkeit ist nur leeres Gerede.
  • Es geht nicht um demokratisch legitimierte Ziele - denn wenn die Frauen sowieso in der Mehrheit sind, könnten sie das ja auch durch Wahlen durchsetzen, insofern müsste man eher die Männer als Minderheit schützen - sondern darum, die Ziele einer kleinen Minderheit, nämlich der Frauenbewegung, durchzusetzen.
  • Die Bevorzugung der Frau ist natürlich eine Diskriminierung des Mannes, für den irgendetwas dann schwerer ist. Das soll einfach durch rhetorische Floskeln wie "positive Diskriminierung" übertüncht werden.

Also von vornherein staats-, verfassungs- und demokratie­feindliche Ziele. Gleich auf der ersten Seite. Und weiter auf Seite 14:

Zitat: «Im rechts­wissen­schaftlichen Schrifttum hat diese Entwicklung bisher - mit wenigen Ausnahmen - kein nennens­wertes Echo ausgelöst, obwohl sie die auf den Gleichheits­sätzen der Verfassung beruhende rechtliche Ordnung der Konkurrenz von Frauen und Männern in radikaler Weise in Frage stellt.»

Es geht inhaltlich um den Frontalangriff auf die Verfassung.[1]

Zitat: «Diese Dissertation[wp] dürfte - gerade weil sie augenscheinlich als Gefälligkeits­gutachten für eine Partei erstellt wurde – der zentrale Schlüssel zu dieser Änderung sein (zumal sie in verschiedenen feministischen Literatur­listen auftaucht). Es würde jedenfalls exakt passen. Denn Ergebnis der Dissertation (insbesondere des Kapitels 3) ist ja, dass man mit einer Frauenquote und Frauenförderung nur sehr unglaubwürdig, mit viel Hau-Ruck und einer absoluten Minder- und Außen­seiter­meinung an der Verfassung vorbeikäme, und man dabei sehr stabil und logisch argumentierende Gegner hat. Maidowski hat zwar als Ergebnis geschrieben, was man von ihm hören wollte, aber er schreibt ja auch sehr deutlich, dass eigentlich die Quotengegner Recht haben und im Recht sind.

Die Konsequenz daraus war, Art. 3 Abs. 2 GG zu brechen, und zwar so, dass es nicht gleich jeder merkt. Die Änderung liest sich, wie nach dieser Dissertation geschrieben. Gab's dafür als Dankeschön die Karriere bis zum Bundesrichter?

Sehr deutlich geht aus dem Text auch hervor, wie abgrundtief korrupt, kriminell und verlogen der Feminismus ist und die offizielle Begründung der Verfassungs­änderung war. Denn ständig wird uns erzählt, dass es keineswegs um Bevorzugung, sondern nur um Gleichberechtigung und Gleichstellung ginge, wovon wir doch alle profitieren würden.»[1]

Einzelnachweise

  1. 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 Hadmut Danisch: Über den neuen Verfassungsrichter Ulrich Maidowski, Ansichten eines Informatikers am 21. Juli 2014
  2. Christian Rath: Von Kabul nach Karlsruhe, TAZ am 1. Juli 2014

Querverweise

Netzverweise