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Verfassungsfeind

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Ein Verfassungsfeind ist jemand, der die freiheitlich-demokratische Grundordnung[wp] nicht nur nicht bejaht oder ihr gleichgültig gegen­über­steht, sondern sie ablehnt und aktiv bekämpft. Gegen verfassungsfeindliche Tätigkeiten sind staatliche Abwehr­maßnahmen zulässig. Im Strafrecht sind einzelne verfassungs­feindliche Taten, die als verfassungs­widrig angesehen werden, mit Strafe bedroht.

Ein Verfassungsfeind ist der (aktive) Gegner der jeweils geltenden Verfassung. Gegen verfassungs­feindliche Tätigkeiten können staatliche Abwehr­maßnahmen zulässig und erforderlich sein. Im Strafrecht sind einzelne verfassungs­feindliche Verhaltens­weisen, die als verfassungs­widrig angesehen werden, mit Strafe bedroht worden (z. B. §§ 84 ff. StGB). Lit.: Schönbohm, W., Verfassungsfeinde als Beamte?, 1979

Ein Verfassungsfeind ist kein Begriff der Gesetzes­sprache, wird aber in der Diskussion um die Zulassung "Radikaler" (Extremisten) zum öffentlichen Dienst häufig gebraucht. Man versteht darunter im Allgemeinen einen Bewerber, der die verfassungs­mäßige Ordnung der Bundesrepublik (Grundordnung, freiheitliche) nicht nur nicht bejaht oder ihr gleichgültig gegenübersteht, sondern sie ablehnt und bekämpft.[1]

Verhältnis Bürger und Staat

Zitat: «Der Staat ist der Verfassungsfeind.

Denn der Staat ist der einzige, der die Verfassung einhalten muss.

Dem Bürger garantiert die Verfassung Grundrechte, die ihm als Abwehrrechte gegen einen Machtmissbrauch des Staates dienen.»

Einzelnachweise

  1. Rechtslexikon: Verfassungsfeind

Querverweise

Netzverweise

Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Verfassungsfeind des Rechtslexikon. Der Rechtslexikon-Artikel steht unter Nutzungsbestimmungen.