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Verfassungsfeind
Ein Verfassungsfeind ist jemand, der die freiheitlich-demokratische Grundordnung[wp] nicht nur nicht bejaht oder ihr gleichgültig gegenübersteht, sondern sie ablehnt und aktiv bekämpft. Gegen verfassungsfeindliche Tätigkeiten sind staatliche Abwehrmaßnahmen zulässig. Im Strafrecht sind einzelne verfassungsfeindliche Taten, die als verfassungswidrig angesehen werden, mit Strafe bedroht.
Ein Verfassungsfeind ist der (aktive) Gegner der jeweils geltenden Verfassung. Gegen verfassungsfeindliche Tätigkeiten können staatliche Abwehrmaßnahmen zulässig und erforderlich sein. Im Strafrecht sind einzelne verfassungsfeindliche Verhaltensweisen, die als verfassungswidrig angesehen werden, mit Strafe bedroht worden (z. B. §§ 84 ff. StGB). Lit.: Schönbohm, W., Verfassungsfeinde als Beamte?, 1979
Ein Verfassungsfeind ist kein Begriff der Gesetzessprache, wird aber in der Diskussion um die Zulassung "Radikaler" (Extremisten) zum öffentlichen Dienst häufig gebraucht. Man versteht darunter im Allgemeinen einen Bewerber, der die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik (Grundordnung, freiheitliche) nicht nur nicht bejaht oder ihr gleichgültig gegenübersteht, sondern sie ablehnt und bekämpft.[1]
Verhältnis Bürger und Staat
Zitat: | «Der Staat ist der Verfassungsfeind.
Denn der Staat ist der einzige, der die Verfassung einhalten muss. Dem Bürger garantiert die Verfassung Grundrechte, die ihm als Abwehrrechte gegen einen Machtmissbrauch des Staates dienen.» |
Einzelnachweise
- ↑ Rechtslexikon: Verfassungsfeind
Querverweise
Netzverweise
- Wikipedia führt einen Artikel über Verfassungsfeindlichkeit
- Elke Steven: Der Staat ist der Verfassungsfeind, NachDenkSeiten am 15. Juni 2016
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