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1626a BGB

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Der Paragraph 1626a BGB regelt die Ausübung der gemeinsamen Sorge bei nicht miteinander verheirateten Eltern. Die Teilhabe des Vaters an der elterlichen Sorge wird hierbei in die Willkür der Mutter gelegt.

Wortlaut

1626a BGB - Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen
Fassung von 1. Juli 1998 Fassung von 29. Januar 2003 Fassung von 19. Mai 2013
(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie
  1. erklären, daß sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), oder
  2. einander heiraten.
(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie
  1. erklären, daß sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), oder
  2. einander heiraten.
(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu,
  1. wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen),
  2. wenn sie einander heiraten oder
  3. soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.
(2) [1] Das Familiengericht überträgt gemäß Absatz 1 Nummer 3 auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. [2] Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegen­stehen können, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.
(2) Im übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge. (2) Im übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge. [1] (2) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge. [2]

Gesetzliche Fiktion

Zitat: «Während das in einer Ehe geborene Kind kraft gesetzlicher Fiktion[wp] als Kind des Ehemannes und damit als eheliches Kind gilt, muss ein außerhalb einer Ehe geborenes Kind vom Vater ausdrücklich anerkannt werden. Diese Anerkennung kann aber nur dann unmittelbar wirken, wenn zu diesem Zeitpunkt nicht noch ein anderer Mann als Vater in Frage kommt - etwa ein Mann, mit dem die Mutter des Kindes nach der Geburt eine Ehe eingegangen ist. In diesem Fall muss dessen Vaterschaft zuvor angefochten werden.

Gegen den Willen der Mutter kann der Vater die Vaterschaft nicht wirksam anerkennen.» - Rechtslexikon[3]

Kommentar

Die verlogene Argumentation von der Gleichberechtigung der Frauen wird beispielhaft am § 1626a. Das Argument Gleichberechtigung muss herhalten, wenn nach § 1627 dem Vater die (exklusive) elterliche Gewalt entzogen oder nach § 1354 das Letztentscheidungsrecht als Familienoberhaupt entzogen wird. Während einerseits die Macht des Ehemannes einseitig demontiert wird, wird auf der anderen Seite die Muttermacht ausgebaut. Letztlich ist im aktuellen Familienrecht die Macht der Mutter in einer Weise absolut, wie es die Macht des Vaters im vielbescholtenen Patriarchat niemals war.

Einzelnachweise

  1. lexetius.com: § 1626a BGB
  2. Juristischer Informationsdienst: § 1626a BGB
  3. Rechtslexikon: Nicht eheliche Kinder