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Beistandschaft

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Die Beistandschaft für minderjährige Kinder (§ 1712 ff. BGB) ist eine spezielle Form der gesetzlichen Vertretung[wp]. Sie wurde zum 1. Juli 1998 im Rahmen des Kindschaftsrechtsreformgesetzes eingeführt und ersetzte die Amtspflegschaft[wp] des Jugendamtes für nichteheliche Kinder.

Unterschied zur Amtspflegschaft

Anders als die Amtspflegschaft, die kraft Gesetzes bei der Geburt eines nichtehelichen Kindes eintrat (falls nicht wegen Minder­jährigkeit der Mutter Amts­vormund­schaft[wp] eintrat), ist die Beistandschaft eine freiwillige Jugendhilfeleistung, die nach § 52a SGB-VIII allen Müttern minder­jähriger Kinder seitens der Jugendämter angeboten wird. Sie kommt auf formlosen Antrag zustande. Der Antrag kann vom allein sorge­berechtigten Elternteil oder (bei gemeinsamer Sorge) von dem Elternteil, bei dem das Kind lebt, gestellt werden.

Jugendamt als Beistand

Beistand kann nur das Jugendamt werden. Das Jugendamt beauftragt einen Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin mit der Wahrnehmung der Aufgaben (§ 56 SGB-VIII). Diese/r ist dann gesetzlicher Vertreter des Kindes in den Bereichen Vaterschaftsfeststellung und Unterhalts­geltend­machung.

  1. Sofern die Vaterschaft nicht amtlich festgestellt ist (oder das Kind als Kind des Ehemannes der Mutter) gilt, kann das Jugendamt als Beistand den Vater zur freiwilligen Vaterschaftsanerkennung (vor einer Urkunds­person des Jugendamtes oder einem Notar (vgl. § 59 SGB-VIII) auffordern (vgl. § 1595ff. BGB). Die Vaterschaftsanerkennung wird nur mit Zustimmung der Mutter wirksam. Erfolgt keine freiwillige Anerkennung, kann das Jugendamt als Beistand eine Vaterschaftsklage führen (§§ 1600d, e BGB). Hier erfolgt regelmäßig eine wissenschaftliche Feststellung der Vaterschaft durch Abstammungs­gutachten.
  2. Zur Geltendmachung von Unterhalt (§§ 1601ff. BGB) kann der Beistand Auskunfts­ansprüche (§ 1605 BGB) durchsetzen, um die Höhe des Unterhaltes zu klären und Zwangs­voll­streckungen gegen den Unterhalts­pflichtigen veranlassen, wenn dieser nicht freiwillig zahlt.

Im Rahmen der Beistandschaft wird nicht der Anspruch des alleinerziehenden Elternteils auf Betreuungs­unterhalt (§ 1615 l Abs. 2 BGB) geltend gemacht. Über diesen muss aber beraten werden. Die Ansprüche auf Betreuungs­unterhalt können aber ebenfalls durch die Urkundsperson beim Jugendamt beurkundet werden (§ 59 Abs. 1 Nr. 4 SGB-VIII).

Ende der Beistandschaft

Die Beistandschaft endet, wenn der/die Antragsteller/in dies beantragt, und wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Eine Beistandschaft kann nicht durch eine Vollmacht, z. B. eines Anwaltes beendet werden. Es bedarf der persönlichen Unterschrift oder Erklärung des Elternteils, welcher die Beistandschaft beantragt hat.

Kompetenzen

Zitat: «Bekanntlich sind wir gläserne Bürger und als Unterhalts­pflichtige sind wir nicht mal aus Glas, sondern daten­schutz­rechtlich so gut wie gar nicht existent. Die Jugendämter und andere Stellen machen sich das weidlich zunutze. Es gibt es ein Papierchen, in dem man wie in einer FAQ nachlesen kann, was alles geht, "Datenschutz während der Beistandschaft" (siehe Netzverweise):

Der Beistand darf:

  • Datenerhebung bei Sozialleistungsträgern. Wenn denen von sich aus erlaubt ist, etwas weiterzugeben, was fast immer der Fall ist.
  • Datenerhebung bei der Meldebehörde. Völlig unbeschränkt.
  • Datenerhebung bei Internetportalen wie Facebook. So wie bei allen anderen Punkten auch ist das "immer dann zulässig, wenn sich diese Form der Daten­ermittlung als erforderlich erweist".
  • beim Arbeitgeber

Weitergeben darf er Daten:

  • an das minderjährige Kind. Nicht nur über Einkünfte, sondern auch medizinischen Gutachten über den Gesundheitszustand des Unterhaltspflichtigen.
  • an die Bebeistandete, die z.B. die im Besitz der Beistandschaft befindlichen Urkunden jederzeit einsehen darf, außerdem bekommt sie regelmäßig Zwischen­nachrichten, Kopien der Schreiben.
  • dem Anwalt der Ex, der auf diese Weise an Daten kommt, die er selber gar nicht erheben dürfte.
  • Lustigerweise nicht an die Unterhalts­vorschuss­kasse. Die muss selber Daten erheben, ist allerdings null Problem für die.
  • an Staatsanwaltschaft und Gerichte "soweit das Übermitteln von Daten zugleich für die Aufgaben­wahr­nehmung des Beistands förderlich ist".
  • an die Ausländerbehörden nicht. Aha, das ist nun wieder geheim.
  • an die Steuerfahndung "wenn der Beistand eine mögliche Anzeige wegen Steuer­hinter­ziehung (§ 370 AO) als Druckmittel zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs des Kindes für erforderlich hält".
  • an das Jobcenter nicht.

Daten des Unterhaltsberechtigten Kindes an den Verpflichteten: Kein Anspruch auf Akteneinsicht, "ob Daten weiter­gegeben werden oder nicht, steht vielmehr nach dem Maßstab der Erforderlichkeit im Ermessen des Beistands".

Und wenn der Beistand merkt, dass seine Bebeistandete Sozial­leistungs­miss­brauch betreibt? Sozial­leistungen kassieren, aber Unterhalt verschweigen? Nein, das ist geheim: "Der Beistand ist nicht berechtigt, einen Antrag nach dem UVG oder dem SGB II zu stellen, und somit auch nicht Adressat der sich aus diesen Gesetzen ergebenden Mitteilungs­pflichten". Nett begründet: "Da der Betrug (§ 263 StGB) nicht zu den in der Vorschrift aufgezählten Katalog­straftaten gehört, besteht folglich auch keine "allgemeine Verpflichtung" des Beistands zur Anzeige eines (mutmaßlichen) Sozial­leistungs­betrugs.". Umgekehrt soll er natürlich den Verpflichteten anzeigen, wenn er "meint, dass der Unterhalts­pflichtige nach einer Anzeige seinen Verpflichtungen nachkommen wird".» - TrennungsFAQ[1]

Kritik

Der Beistand befindet sich genau wie der Gutachter in wirtschaftlicher Abhängigkeit zum Gericht und ist deshalb letztlich nur ein weiterer Vertreter des Staates gegen die (nach Abschaffung des Familienoberhaupts) kopflos gemachte Familie. Der Beistand ist zum Kreis der Helferindustrie zu zählen, die an der Zersetzung von Familien finanziell profitiert.

Wichtige Hinweise zum Familienrecht
  1. "Nur das Familienwohl verwirklicht das Kindeswohl."
  2. "Familie und staatliches Gesetz passen schlecht zueinander. Das verbindende Prinzip der Familie ist die Liebe, das des Staates die Gesetzlichkeit. Dem Staat ist es nie gelungen, ein Familienrecht zu schaffen, das der Familie gerecht wird."
  3. "Um häusliche Verhältnisse, also die Familienverhältnisse, konnte vor einem Gericht nicht gestritten werden. Haus und Familie waren somit ursprünglich autonom und gerade dadurch Grundlage des Gemeinwesens."
  4. "Die Verrechtlichung ist Verstaatlichung der Familienverhältnisse und Auflösung der Familie in einzelne Rechts­verhältnisse. Das hat der Familie und dem Staat mehr geschadet als genützt."
  5. "Es kennzeichnet den totalen Staat, dass er die Menschen auch in den Familien reglementiert und das Familienprinzip zurückdrängt."
  6. "Die Ordnungsmacht beansprucht heutzutage auch in der Familie allein der Staat. Damit hat der Staat das wohl wichtigste Element der Gewaltenteilung beseitigt und sich vollends zum totalen Staat entwickelt." [2]


WikiMANNia rät:
"Meiden Sie Richter, Rechtsanwälte und Helferindustrie, wenn Ihnen Ehe, Familie, Kinder und Privatsphäre etwas bedeuten."
"Gehen Sie den Familienzerstörern aus dem Weg, wann und wo immer es nur geht."

Einzelnachweise

Querverweise

Netzverweise