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155 FamFG

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§ 155 - Vorrang- und Beschleunigungsgebot

Wortlaut

(1) Kindschaftssachen[wp], die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, sowie Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen.
(2) Das Gericht erörtert in Verfahren nach Absatz 1 die Sache mit den Beteiligten in einem Termin. Der Termin soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden. Das Gericht hört in diesem Termin das Jugendamt an. Eine Verlegung des Termins ist nur aus zwingenden Gründen zulässig. Der Verlegungs­grund ist mit dem Verlegungs­gesuch glaubhaft zu machen.
(3) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der verfahrens­fähigen Beteiligten zu dem Termin anordnen.
– dejure.org[1]

Kommentar

Was die beschleunigte Durchführung betrifft, dauern Umgangsverfahren laut Prof. Siegfried Willutzki im Schnitt ca. 7 Monate (wobei er auch diese Zeitspanne aus der Sicht des Kindes, für das die Ungewißheit über sein weiteres Schicksal anerkannter­maßen ausgesprochen belastend ist, als zu lange erachtet). Nach einem Urteil des OLG Karlsruhe sind Umgangs­verfahren inkl. Erstellung eines familien­psychologischen Gutachtens innerhalb von 5 Monaten abzuschließen. Zumindest dann, wenn Väter ein paritätisches Wechselmodell gerichtlich durchsetzen wollen, müssen sie jedoch darauf gefasst sein, dass von einzelnen Gerichten eine systematische Prozessverschleppung betrieben wird.

Wichtige Hinweise zum Familienrecht
  1. "Nur das Familienwohl verwirklicht das Kindeswohl."
  2. "Familie und staatliches Gesetz passen schlecht zueinander. Das verbindende Prinzip der Familie ist die Liebe, das des Staates die Gesetzlichkeit. Dem Staat ist es nie gelungen, ein Familienrecht zu schaffen, das der Familie gerecht wird."
  3. "Um häusliche Verhältnisse, also die Familienverhältnisse, konnte vor einem Gericht nicht gestritten werden. Haus und Familie waren somit ursprünglich autonom und gerade dadurch Grundlage des Gemeinwesens."
  4. "Die Verrechtlichung ist Verstaatlichung der Familienverhältnisse und Auflösung der Familie in einzelne Rechts­verhältnisse. Das hat der Familie und dem Staat mehr geschadet als genützt."
  5. "Es kennzeichnet den totalen Staat, dass er die Menschen auch in den Familien reglementiert und das Familienprinzip zurückdrängt."
  6. "Die Ordnungsmacht beansprucht heutzutage auch in der Familie allein der Staat. Damit hat der Staat das wohl wichtigste Element der Gewaltenteilung beseitigt und sich vollends zum totalen Staat entwickelt." [2]


WikiMANNia rät:
"Meiden Sie Richter, Rechtsanwälte und Helferindustrie, wenn Ihnen Ehe, Familie, Kinder und Privatsphäre etwas bedeuten."
"Gehen Sie den Familienzerstörern aus dem Weg, wann und wo immer es nur geht."

Einzelnachweise