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Besitzer (BDSM)

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Tierspiel - Rollen
Rollenspiel Aktive Rolle Passive Rolle
Tierspiel Besitzer Tier
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BDSM vs. Fetisch
BDSM Euler diagram.svg
Graphische Darstellung (Euler-Diagramm) von Praktizierenden in Fetisch und BDSM
Top/​Bottom Top - Bottom (Switch)
Dom/Submissive Dom - Sub
Herr/Sklave Herr - Sklavin,
Herrin - Sklave
Tierspiel Besitzer - Tier
Puppenspiel Puppenmutter - Puppe

Der Begriff Besitzer (englisch: "owner") ist eine Rollenbezeichnung für einen dominanten Menschen mit einer Vorliebe für Tierrollen-Spiele.

Je nach Rollenspiel kann die Rollenbezeichnung auch Reiter, Wagenlenker, Trainer, Hundetrainer, Hundeführer oder Tierpfleger sein.

Rollenverständnis

Peter Masters schreibt in seinem Wiki:

Deutsche Übersetzung
In BDSM-Rollen wird implizit anerkannt, dass der jeweilige Partner ein respektiertes, voll funktionsfähiges, menschliches Mitglied eines Zweierteams ist. Das ist bei Besitzer/Eigentum-Rollen nicht der Fall.

Ein Besitzer verfügt über Eigentum, das im Rahmen der Beziehung oder der gemeinsamen Aktivitäten nur eingeschränkte Rechte hat und häufig objektiviert oder entmenschlicht[wp] wird.

In der Regel wird das Eigentum vom Besitzer einfach für einen bestimmten Zweck verwendet. Das kann sexueller Natur sein, wenn das Eigentum einfach nur als Fotze zum Ficken behandelt wird, beispielsweise.

Englisches Original
In BDSM roles there is an implicit recognition that the partner in each case is a respected, fully-functional, human member of a two-person team. This is not the case with owner/property roles.

An owner possesses property who, in the context of the relationship or their activities together, has limited rights and who is often objectified or dehumanised.

Typically, the property is simply used for some purpose by the owner. This can be sexually, where the property is simply treated as a cunt to fuck, for example. [1]

Rechtliche Betrachtung

Für eine rechtliche Betrachtung seien die Definitionen der Begriffe Besitz, Besitzer, Besitzwille, Besitzdiener und Besitzherr skizziert:

Besitz
Besitz (lat. possessio) bezeichnet in der juristischen Fachsprache die tatsächliche Herrschaft über eine Sache[wp]. "Besitz" bedeutet also, dass jemand tatsächlich über eine Sache verfügt, sie in seiner Gewalt hat. Dies gilt unabhängig davon, ob die Sache sein Eigentum ist oder nicht. In der juristischen Fachsprache bedeutet der Begriff Besitz oft zusätzlich den Willen, "diese Sache für sich zu behalten" (Eigen­besitz­willen[wp], lat. animus rem sibi habendi[wp]), also die "gewollte Sach­herrschaft".
Besitzer
Der Besitzer muss einerseits ein Näheverhältnis zu einer Sache haben, diese also in seiner Macht oder in seinem Gewahrsam haben, d. h. "tatsächliche Gewalt über die Sache" (corpus) haben.[2] Andererseits muss der Besitzer auch einen Besitz­willen[wp] haben, das heißt den Willen, die Sache als die seinige zu behalten (animus possidendi, animus rem sibi habendi). Auf einen Rechtsgrund kommt es hierbei nicht an.
Besitzdiener
Rechtlich betrachtet handelt der Top im BDSM-Kontext als Besitzdiener für den Bottom, der die Tierrolle einnimmt.
Zitat: «Unter einem Besitzdiener versteht man in der Rechtswissenschaft eine Person, die die tatsächliche Herrschaft über eine Sache[wp] für jemand anderen ausübt und dabei an dessen Weisungen[wp] gebunden ist. Im deutschen Sachenrecht[wp] ist er in §  855[ext] BGB geregelt.

Merkmale eines Besitzdieners
Das Gesetz definiert in § 854[ext] BGB den Besitz als die tatsächliche Herrschaft über eine Sache. Diese Sachherrschaft kann sowohl eigenhändig als auch mithilfe Dritter ausgeübt werden. Letzteres ist mithilfe von Besitzmittlern und Besitzdienern möglich. [... Der] Besitzdiener unterscheidet sich gegenüber einem Besitzmittler durch seine Position gegenüber demjenigen, für den er den Besitz ausübt. Diese Person wird häufig als Besitzherr bezeichnet.[3][4] Diesem gegenüber ist ein Besitzdiener weisungs­gebunden. Eine solche Weisungs­gebundenheit liegt vor, wenn der Besitzdiener nicht in der Lage ist, den Besitzherrn vom Umgang mit seiner Sache auszuschließen. Als Beziehungen, in denen eine solche Weisungs­gebundenheit typischerweise vorliegt, nennt das Gesetz den Haushalt und das Erwerbsgeschäft. Aus diesen Beispielen schlussfolgert die Rechts­wissen­schaft, dass die Besitz­dienerschaft für soziale Abhängigkeits­verhältnisse gedacht ist.[5][6]»[7]

Der Top hat den Bottom also weisungsgemäß "artgerecht" zu halten, zu pflegen, zu füttern und gegebenen­falls zu erziehen, beziehungsweise abzurichten oder zu dressieren.

Für einen Besitz als die tatsächliche Herrschaft über menschliche Haustiere (Englisch: "human pet") sind die Voraussetzungen, sowohl der Besitzwille, "das menschliche Haustier für sich zu behalten", als auch das Näheverhältnis, "das menschliche Haustier ist in seinem Gewahrsam", gegeben. Das menschliche Haustier kann das Besitz­verhältnis allerdings einfach auflösen, indem es das Näheverhältnis beendet.

Sklavenbesitz

Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass man keine Sklaven "besitzen" könne.

Die Berufsausbildung eines Mannes ist (zumindest in westlichen Ländern) eine Sklavenausbildung, die ihn dazu befähigen soll, als Lohnsklave einem Weib lebenslang zu dienen. Die Sklavenhaltung des westlichen Mannes ist bereits weitgehend vom Konzept der Ehe entkoppelt. Auch ohne Eheschließung werden weiße, heterosexuelle Männer dazu genötigt (via Geldtransfer/Steuern, Frauenquote, Frauenförderung) den Weibern auch ohne Gegenleitung ein sorgenfreies Leben ohne Verantwortung sicherzustellen.

Hier müssen die sophistischen Feinheiten der Bedeutung zwischen Besitz und Eigentum berücksichtigt werden. Während der Besitz das tatsächliche Herrschafts­verhältnis einer Person zu etwas bezeichnet, bezeichnet das Eigentum das rechtliche Herrschafts­verhältnis einer Person zu etwas. Tatsächlich ist es nicht möglich, einen Sklaven zu kaufen, ihn also rechtlich zum Eigentum zu machen, ebenso ist ein Verkauf nicht möglich. Wer sich aber Unterhalts­maximierungs­prinzip aus­einander­gesetzt hat, der versteht, wie die tatsächlichen Herrschafts­verhältnisse zwischen Männern und Frauen - genauer zwischen Vätern und den Müttern ihrer gemeinsamen Kinder - geregelt sind.[8] Sobald gemeinsame Kinder im Spiel sind, ist der Vater der Besitz der Mutter des Kindes und zur Plünderung freigegeben. Für rund zwanzig Jahre wird der Vater ihr persönlicher Zahlsklave sein.

Selbstverständlich kann auch ein Weib beispielsweise als Sexsklavin im Besitz eines Mannes sein. Allerdings muss der Besitzer auch einen Besitz­willen[wp] haben, das heißt den Willen, die Sache - hier die Sklavin - als die seinige zu behalten (animus possidendi, animus rem sibi habendi). Auf einen Rechtsgrund kommt es hierbei nicht an. Der Besitz ist kein subjektives Recht[wp]. Die Sklavin ist - Achtung, Feinheit! - allerdings nicht das Eigentum eines Mannes, weshalb sie einfach gehen kann. Es gibt keine rechtliche Handhabe, sie daran zu hindern.

Der Besitzer muss einerseits ein Näheverhältnis zu einer Sache haben, diese also in seiner Macht oder in seinem Gewahrsam haben, d. h. "tatsächliche Gewalt über die Sache" (corpus) haben.[9] Die Sklavin kann das "Besitz­verhältnis" einfach auflösen, indem sie das Näheverhältnis beendet.

Es ist also durchaus möglich, als Mann Sklavinnen zu "besitzen". Er ist allerdings auf die Mitwirkung der Sklavin angewiesen, die sich seinem "Gewahrsam" fügt und das Näheverhältnis aufrecht erhält. Insofern der Besitz einer Sklavin (heutzutage) rechtlich als "mündlicher Vertrag, der auf Gegenseitigkeit beruht" zu werten.

Einzelnachweise

  1. Peter Masters: Owner (Stand: 18. November 2012)
  2. Siehe in Deutschland: § 854[ext] Absatz 1 BGB; in Österreich § 309[ext] ABGB[wp] und in der Schweiz Art. 919[ext] Absatz 1 ZGB[wp]
  3. Hans Schulte-Nölke: § 935, Rn. 4. In: Reiner Schulze, Heinrich Dörner, Ina Ebert, Thomas Hoeren, Rainer Kemper, Ingo Saenger, Klaus Schreiber, Hans Schulte-Nölke, Ansgar Staudinger (Hrsg.): Bürgerliches Gesetzbuch: Handkommentar. 8. Auflage. Nomos, 2014, ISBN 978-3-8487-1054-6.
  4. Fritz Baur, Jürgen Baur, Rolf Stürner: Sachenrecht. 4. Auflage. C.H. Beck, 2009, ISBN 978-3-406-54479-8, § 52, Rn. 39.
  5. Detlev Joost: § 855, Rn. 3-5. In: Reinhard Gaier (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch. 7. Auflage. Band 7: Sachenrecht: §§ 854-1296: WEG, ErbbauRG. C. H. Beck, 2017, ISBN 978-3-406-66540-0.
  6. Thomas Hoeren: § 855, Rn. 2-6. In: Alfred Keukenschrijver, Gerhard Ring, Herbert Grziwotz (Hrsg.): Nomos Kommentar BGB: Sachenrecht. 4. Auflage. Nomos, 2016, ISBN 978-3-8487-1103-1.
  7. Wikipedia: Besitzdiener (Version vom 12. Dezember 2018)
  8. "P." vom Männermagazin hat das Thema aufgearbeitet:
  9. Siehe in Deutschland: § 854[ext] Absatz 1 BGB; in Österreich § 309[ext] ABGB[wp] und in der Schweiz Art. 919[ext] Absatz 1 ZGB[wp]

Querverweise