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Eheähnliche Gemeinschaft
Die eheähnliche Gemeinschaft ist ein unbestimmter Rechtsbegriff mit dem der deutsche Staat willkürlich Lasten und Pflichten seinen nicht verheirateten Bürgern auflädt, ohne ihnen dabei die mit der Ehe verbundenen Rechte zuzubilligen.
Der Begriff eheähnliche Gemeinschaft wird meist im Zusammenhang mit der Zuerkennung öffentlicher Leistungen für Bedürftige benutzt. Es ist die verrechtlichte Form des Begriffs Wilde Ehe[wp] oder "Ehe ohne Trauschein" und beschreibt das Zusammenleben von (in der Regel zwei) Menschen (je nach Staat auch gleichen Geschlechts) nach Art von Eheleuten, ohne dass diese jedoch formal verheiratet sind. In der Schweiz ist auch der Begriff Konkubinat üblich, in Österreich lautet der Rechtsbegriff allgemein auf Nichteheliche Lebensgemeinschaft (NEL), unabhängig vom Geschlecht der Beteiligten. Für gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften wird in Deutschland seit kurzem auch der Begriff lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz) benutzt.
Hintergrund
Der Sache nach handelt es sich bei einer eheähnliche Gemeinschaft um ein Konkubinat. Das Problem ist nur, dass sich aus einem Konkubinat keine ehelichen Pflichten ableiten lassen. Also greift der Staat in die bürokratische Trickkiste und erfindet eine Worthülse, einen rechtlich nicht bestimmten Begriff, in die er nach seinen (nicht des Bürgers) Interesse willkürlich mit Inhalt füllen kann. Die eheähnliche Gemeinschaft ist ein Konstrukt, mit der Staat einseitig seinen Bürgern Lasten auferlegt, während es sich bei der Ehe um eine wechselseitige Verpflichtung geht; den Pflichten der Familie gegenüber dem Staat steht die Pflicht des Staates, Ehe und Familie zu schützen, gegenüber.
Sozialleistungen bei Bedürftigkeit
In Deutschland und auch in vielen anderen Staaten gibt es eine Reihe von Sozialleistungen des Staates, die nur bei Bedürftigkeit[wp] gewährt werden. Wer seinen Lebensunterhalt selbst oder durch Hilfe anderer gewährleisten kann, ist nicht bedürftig, und erhält deshalb keine Unterstützung.
Ehe
Ehepartner sind sich gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet. Hat ein Ehepartner kein ausreichendes Einkommen oder Vermögen, kann er von seinem leistungsfähigen Ehepartner Unterhalt verlangen. Er hat deshalb mangels Bedürftigkeit keinen Anspruch auf eine staatliche Fürsorgeleistung. Würde der Unterhaltsanspruch nicht berücksichtigt, hätten dagegen zum Beispiel Hausfrauen, die ohne eigenes Einkommen die Hausarbeit und Kindererziehung erledigen, Ansprüche auf Sozialleistungen, was für den Sozialleistungsträger mit erheblichen Kosten verbunden wäre.
Fürsorgeleistungen für Nichtverheiratete
Leben Menschen wie in einer Ehe zusammen, ohne jedoch formal eine Ehe einzugehen, sollen sie hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialleistungen nicht besser gestellt werden als Ehegatten. Obwohl sie keinen familienrechtlichen Unterhaltsanspruch haben, werden solche eheähnlichen Gemeinschaften so behandelt, als würden sie sich gegenseitig unterhalten.
Dies entspricht de facto einer Zwangsheirat, ohne dass diese formell geschlossen wird und aus ihr irgendwelche Rechte erwachsen.
Da eheähnliche Gemeinschaften nicht die Privilegien von Ehegatten genießen, wie zum Beispiel das steuerrechtliche Ehegattensplitting oder die beitragsfreie Familienversicherung in der Krankenversicherung, wird es als ungerecht kritisiert, dass sie in Bezug auf die Versagung von Sozialleistungen wie Ehegatten behandelt werden. Hingewiesen wird auch darauf, dass nicht verheiratete Paare im Unterschied zu Ehepartnern gegen ihren Partner keinen Unterhalt einklagen können.
Deutschland
1958 bis 1992
Die "Geburtsstunde" der Eheähnlichen Gemeinschaft war das Jahr 1956, als § 149 Abs. 5 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung in der Fassung vom 23. Dezember 1956 bestimmte, dass Einkommen und Vermögen von Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft bei der Berechnung der Arbeitslosenhilfe berücksichtigt werden darf.
Am 16. Dezember 1958 entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), dass diese Rechtsnorm verfassungsgemäß sei.[1]
In der Zeit von 1958 bis 1992 gingen die Behörden automatisch von einer eheähnlichen Gemeinschaft aus, sobald ein Mann und eine Frau gemeinsam in derselben Wohnung lebten, das war insbesondere ein Problem für viele Wohngemeinschaften von Studenten.
In der Zeit von 1958 bis 1992 sah das Bundesverwaltungsgericht die eheähnliche Gemeinschaft als eine "Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft" zwischen einem Mann und einer Frau. Dabei spielten innere Bindungen ebenso wenig eine Rolle wie das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Unterhaltspflichten oder tatsächlicher Unterstützung. Auch damals schon spielten sexuelle Beziehungen keine Rolle (was bedeutete, dass auch Personen als eheähnlich eingestuft wurden, die gar keine sexuelle Beziehung unterhielten).[2] Maßgeblich war allein das "Wirtschaften aus einem Topf". Dabei war jedoch das tatsächliche Bestehen einer gemeinsamen Kasse oder eines gemeinsamen Kontos oder eine gemeinsame Planung von Ausgaben nicht erforderlich. Man stellte sich auf den Standpunkt, dass das auch bei vielen Eheleuten nicht der Fall sei.[3]
1992 bis 2006
Im Jahr 1992 änderte sich die Definition der eheähnlichen Gemeinschaft grundlegend durch ein Urteil des BVerfG.
In der Entscheidung BVerfGE 87,234 heißt es, dass Ehepaare gegenüber Personen, die in eheähnlichen Gemeinschaften leben, hinsichtlich der Voraussetzungen und des Umfangs der Sozialhilfe oder der Arbeitslosenhilfe nicht benachteiligt werden dürfen.
Zitat: | «Beseitigt der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Mängel dieser Regelung, so ist § 137 Abs. 2a AFG, wonach bei der Bedürftigkeitsprüfung Einkommen und Vermögen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, ebenso wie Einkommen und Vermögen eines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen sind, bei verfassungskonformer Auslegung mit dem Grundgesetz vereinbar.»[4] |
In dieser Entscheidung BVerfGE 87,234 definiert das Bundesverfassungsgericht genau, wann eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt:
Zitat: | «Eine eheähnliche Gemeinschaft liegt nur vor, wenn zwischen den Partnern so enge Bindungen bestehen, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann (Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft).»[4] |
Der Urteilsbegründung ist darüber hinaus eine konkrete Definition zu entnehmen, mit konkreten Kriterien. Diese gilt seit 1992:
Zitat: | «Die eheähnliche Gemeinschaft ist eine typische Erscheinung des sozialen Lebens. Von anderen Gemeinschaften hebt sie sich hinreichend deutlich ab. Mit dem Begriff "eheähnlich" hat der Gesetzgeber ersichtlich an den Rechtsbegriff der Ehe angeknüpft, unter dem die Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau zu verstehen ist. Gemeint ist also eine Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen.»[5] |
Damit eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt, müssen also folgende Kriterien erfüllt sein:
- Es muss eine Lebensgemeinschaft von Mann und Frau (keine gleichgeschlechtliche Gemeinschaft) sein.[6]
- Die Gemeinschaft muss erkennbar auf Dauer angelegt sein.
- Sie darf keine weiteren Gemeinschaften gleicher Art zulassen (damit sind insbesondere keine Wohngemeinschaften gemeint, da derartige Gemeinschaften beliebig ausgeweitet werden können).
- Es müssen innere Bindungen vorhanden sein, die eine gegenseitige Verantwortung der Partner begründen.
Das bedeutet insbesondere, dass sexuelle Kontakte das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht begründen. Anerkannte Kriterien einer eheähnlichen Gemeinschaft waren in der Zeit von 1992 bis 2006 insbesondere:
- Tatsächliche materielle Unterstützung, erkennbar insbesondere an einem gemeinsamen Konto der Partner.
- Tatsächliche Unterhaltsansprüche, zum Beispiel durch ein gemeinsames Kind.
Ausschlusskriterien einer eheähnlichen Gemeinschaft waren unter anderem:
- Anderweitige Ehe
- Gemeinschaft besteht erst weniger als drei Jahre.
- Gemeinschaft besteht aus zwei Männern oder zwei Frauen.
Um Antragstellern den Bestand einer eheähnlichen Gemeinschaft nachzuweisen, entsandte man Kontrolleure in die Haushalte der Antragsteller, damit diese dort Indizien für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft sammeln sollten. Jedoch ist die Ablehnung einer solchen Wohnungsbesichtigung durch das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG gedeckt. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt urteilte in einem Beschluss am 22. April 2005:
Zitat: | «Die Ablehnung der Wohnungsbesichtigung durch einen Mitarbeiter der Behörde ist durch das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG gedeckt; sie darf schon deshalb nicht als Zugeständnis einer eheähnlichen Gemeinschaft gewertet werden. Es ist im Übrigen fraglich, ob bei einem Hausbesuch entscheidungserhebliche Tatsachen gefunden werden können, weil die Intimsphäre zur Feststellung einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht ausgeforscht werden darf; insbesondere sind geschlechtliche Beziehungen für die eheähnliche Gemeinschaft nicht maßgeblich und dürfen auch nicht ermittelt werden.»[7][8] |
2006 bis heute
Im Jahr 2005 stellte das Sozialgericht Düsseldorf eine Benachteiligung von eheähnlichen Gemeinschaften gegenüber homosexuellen Gemeinschaften ohne Unterhaltspflichten fest.
Zitat: | «Insbesondere im Verhältnis der nichtehelichen Lebensgemeinschaft (zwischen einem Mann und einer Frau) und dem gleichartigen Verhältnis zweier homosexueller Partner dürfte diese Regelung einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot (Art. 3 Grundgesetz) darstellen.» - Sozialgericht Düsseldorf[9] |
Diese vermeintliche Benachteiligung von Heterosexuellen zusammen mit einem Eindruck der faktischen Unmöglichkeit des Nachweises einer eheähnlichen Gemeinschaft für die Gerichte führten dazu, dass am 1. August 2006 mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende[wp] eine Änderung in Kraft trat. Damit verschwand der Begriff "eheähnliche Gemeinschaft" nach 50 Jahren wieder aus dem Sozialrecht und wurde durch eine andere Formulierung ersetzt. Neben der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft bildet nunmehr jede hetero- oder homosexuelle Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft eine Bedarfsgemeinschaft, mit der Folge, dass das Einkommen und das Vermögen des Partners bei der Prüfung der Bedürftigkeit berücksichtigt wird.
Eine solche Einstehensgemeinschaft liegt nach § 7 Abs. 3 und 3a SGB II vor, wenn
Zitat: | «eine Person mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
|
Die gesetzliche Vermutung[wp] hat eine Beweislastumkehr zur Folge. Bei Vorliegen nur einer der vier Vermutungstatsachen, für die noch die Behörde die Beweislast trägt, muss nicht mehr die Behörde das Bestehen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft beweisen, sondern der Leistungsberechtigte muss das Vorliegen einer solchen Gemeinschaft widerlegen, indem er darlegt und beweist, dass die Vermutung der Lebenswirklichkeit nicht entspricht.
Die häufigste in der Praxis vorkommende Tatsache aus dieser Liste ist das Zusammenleben über lange Zeit. An den Nachweis dieser Tatsache hat das Sozialgericht Detmold allerdings in einem Urteil hohe Anforderungen gestellt, die sich insbesondere aus dem Gesetzestext ergeben, in dem es zusammenleben heißt statt zusammenwohnen und die dem früheren Urteil des Bundesverfassungsgerichts entsprechen.
Zitat: | «Eine Vermutung für das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft ... setzt ... im Sinne der Norm mehr voraus als ein bloßes zusammen Wohnen. Erforderlich ist ein Zusammenleben in Form einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft als Abgrenzung zu einer bloßen Wohngemeinschaft. Der Vermutungstatbestand greift nur dann ein, wenn ein Wirtschaften 'aus einem Topf' vorliegt.» - Sozialgericht Detmold[10] |
Durch diese Rechtsprechung werden insbesondere Wohngemeinschaften geschützt.
09.07.2008 - Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs
In einem Grundsatzurteil vom 9. Juli 2008 - Az. XII ZR 179/05 (veröffentlicht u.a. in: BGHZ 177, 193; NJW 2008, 3277; MDR 2008, 1275; DNotZ 2009, 52; NZM 2008, 694; NJ 2008, 455; FamRZ 2008, 1822; WM 2008, 1801) - hat der Bundesgerichtshof die Rechte von Unverheirateten in eheähnlichen Gemeinschaften gestärkt.[11][12] Wurde in der Beziehung etwa gemeinsam ein Eigenheim gebaut, das nur auf einen der beiden Partner eingetragen ist, hat der andere nach einer Trennung nun erstmals Anspruch auf Verrechnung seiner eingebrachten Leistungen.
Zitat: | «Nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommen wegen wesentlicher Beiträge eines Partners, mit denen ein Vermögenswert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung (hier: Wohnhaus) geschaffen wurde, dessen Alleineigentümer der andere Partner ist, nicht nur gesellschaftsrechtliche Ausgleichsansprüche, sondern auch Ansprüche aus ungerechtfertiger Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB) sowie nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, vgl. etwa BGH Urteile vom 6. Oktober 2003 - II ZR 63/02 - FamRZ 2004, 94 und vom 8. Juli 1996 - II ZR 193/95 - NJW-RR 1996, 1473 f.).» |
Der Bundesgerichtshof gab damit ausdrücklich seine bisherige Rechtsprechung auf, wonach Betroffene bei solch einer Trennung leer ausgingen. Geldunterhalt, Naturalunterhalt, Betreuungsunterhalt, Unterhalt umfasst alle Leistungen zur Sicherstellung des Lebensbedarfs einer Person. "Lebensmittel" oder "Nahrung" bedeutet, bezieht sich in der heutigen Rechtssprache auf Geldunterhalt (Barunterhalt), während der Unterhaltsbegriff auch Naturalunterhalt und Betreuungsunterhalt beinhaltet.
Geldunterhalt (Barunterhalt) ist die regelmäßige Zahlung eines Gesamtbudgets. Zum Naturalunterhalt gehören:
- Unterkunft
- Nahrungsmittel
- Bekleidung
- Unterricht und Erziehung
- Freizeitgestaltung
- Taschengeld
Unterhaltsansprüche getrennter Partner wurden von 1976 bis 2007 durch das Erstes Gesetz zur Reform des Nicht-eheliche Lebensgemeinschaftrechts geregelt. 2008 definierte das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts die Ansprüche von getrennten Nicht-eheliche Lebensgemeinschaften, ledigen Alleinerziehenden und Kindern umfassend neu.[13]
Schweiz
In dem Dokument Sozialhilfe bei eheähnlichen Gemeinschaften wird die Situation in der Schweiz beschrieben, die den Begriff ebenfalls kennt. Dort ist auch der Begriff Konkubinat zur Beschreibung einer eheähnlichen Gemeinschaft üblich. Die Situation ist der in Deutschland sehr ähnlich. Ein Unterschied ist die Beweislastumkehr nach fünf Jahren gemeinsamen Zusammenlebens, nach dieser Zeit geht man in der Schweiz davon aus, dass ein "stabiles Konkubinat" vorliege. Gleichwohl ist auch in der Schweiz der (mutmaßliche) Wille zur Bildung einer "Schicksalsgemeinschaft" maßgeblich.
Österreich
Im österreichischen Sozialrecht werden auf Sozialleistungen wie die Notstandshilfe[wp] das Einkommen aller in derselben Wohnung lebenden Personen angerechnet. Eine der Situation in Deutschland vergleichbare Differenzierung kennt Österreich nicht.
Einzelnachweise
- ↑ BVerfGE 9,20
- ↑ Hier ist anzumerken, dass ein Konkubinat weniger eine "Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft", sondern mehr eine "sexuelle Gemeinschaft". Im Gegensatz zur Ehe ist ein Konkubinat jederzeit und einseitig aufkündbar.
- ↑ Hier ist anzumerken, dass in der Begründung schon die Abschaffung der Institution Ehe in den Grundzügen angelegt ist. Während dem Konkubinat unterstellt wird, eine "Verantwortungs- und Wirtschaftsgemeinschaft" zu sein, wird bezüglich der Ehe argumentiert, darauf käme es so genau gar nicht an. Es wird hier deutlich, wie sehr der Begriff Eheähnlichen Gemeinschaft vom Staat manipulativ und willkürlich gegen die Bürger genutzt werden kann.
- ↑ 4,0 4,1 BVerfGE 87,234
- ↑ Der Betrug des Staates ist hier klar erkennbar. 1992(!) wird "anknüpfend an den Rechtsbegriff der Ehe" der Nichtehe unterstellt, eine "auf Dauer" angelegte "Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau" zu sein. Dabei wurde mit der Familienrechtsreform 1976(!) die Ehe zu einer jederzeit und vor allen grundlos aufkündbare Veranstaltung gemacht. Man hat also bereits 1976 die Ehe als auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau abgeschafft, um dann 1992 dem Konkubinat als Nichtehe zu unterstellen, sie wäre eine Lebensgemeinschaft, die auf Dauer angelegt sei. Man sieht, wie schamlos hier manipuliert wird. Und diese Schamlosigkeit und Willkür prägt das deutsche Familienrecht seitdem. Das Familienrecht ist zu seinem Sumpf staatliche Willkür verkommen.
- ↑ Der gleichgeschlechtlichen Gemeinschaft konnte man schwerlich mit dem Attribut "eheähnlich" beikommen. Dafür hat man dann später das Konstrukt Bedarfsgemeinschaft erfunden.
- ↑ Beschluss vom 22. April 2005, Az. L 2 B 9/05 AS ER (Zum Thema Wohnungsbesichtigung)
- ↑ BVerfG, Urteil vom 17. November 1992, a. a. O.; Beschluss vom 16. Dezember 1958 - 1 BvL 3/57, 4/57 und 8/58 - SozR Nr. 42 zu Art. 3 GG = BVerfGE 9, S. 20
- ↑ Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf, S 35 SO 28/05 ER, 16. Februar 2005
- ↑ Urteil des Sozialgerichts Detmold, S 11 AS 97/10, 13. April 2012
- ↑ Urteil des BGH vom 09.07.2008, Az. XII ZR 179/05
- ↑ BGH-Urteil vom 09.07.2008 bei dejure.org
- ↑ Weit reichendes Grundsatzurteil BGH erleichtert Ausgleich zwischen Unverheirateten, Tagesschau (Datum?) (nicht mehr online verfügbar)
- ↑ Karl Albrecht Schachtschneider: "Rechtsproblem Familie", S. 23, S. 28-31
Rechtsproblem Familie in Deutschland (41 Seiten)
Netzverweise
- Berliner Arbeitslosenzentrum: Wann ist ein Paar ein Paar? - Fragen und Antworten zu "eheähnlicher Gemeinschaft", Unverletzlichkeit der Wohnung und Hausbesuchen der Ämter, 24. November 2005
- Uwe Wesel: Themen der ZEIT: Die Geschichte der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Die Zeit, 1996
- Sonja Venger: "Gesetzliche Regelung der Rechtsverhältnisse nichtehelicher Lebensgemeinschaften - Zur Notwendigkeit und inhaltlichen Ausgestaltung eines solchen Gesetzes im Rechtsvergleich mit den Regelungen in Frankreich, den Niederlanden, Belgien und Katalonien"; ISBN 3-86504-105-1; Juristische Reihe TENEA/www.jurawelt.com Bd. 81; PDF