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Faires Verfahren
Der Begriff Faires Verfahren ist ein Rechtsgrundsatz, der zwar auch von deutschen Rechtswissenschaftlern verwendet wird. Allerdings kennt in Deutschland weder das Grundgesetz noch irgendein anderes Gesetzeswerk eine betreffende Bestimmung. Wesentliches Merkmal eines fairen Verfahrens ist unter anderem eine faire Beweisaufnahme und Beweiswürdigung.
Juristisches Geschwurbel
Die Aussagen, welche das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung trifft, sind ausgesprochen vage. Zwar bejaht das höchste deutsche Gericht ein solches Recht und bezeichnet es als "allgemeines Prozessgrundrecht", an dem alle diejenigen Beschränkungen zu messen seien, die von den spezielleren grundrechtlichen Verfahrensgarantien nicht erfasst würden.[1] Mit dem für sie typischen Hang zur Unverbindlichkeit schränken die Karlsruher Richter aber sogleich wieder ein:
Zitat: | «Das Recht auf ein faires Verfahren enthält keine in allen Einzelheiten bestimmten Ge- oder Verbote; vielmehr bedarf es der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten. Eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren liegt erst vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht auch in seiner Auslegung und Anwendung durch die Fachgerichte ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben worden ist.» |
Diese Aussagen stammen aus dem Beschluss 2 BvR 2500/09 vom 7.12.2011[2] Dort heißt es weiter, das Recht auf ein faires Verfahren gehöre zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Seine "Wurzeln" lägen im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit den Freiheitsrechten und Art. 1 Abs. 1 GG.
Zitat: | «Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden. - Wortlaut Art. 20 Abs. 3 GG» |
Zitat: | «Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.» - Wortlaut Art. 1 Abs. 1 GG |
Blanker Hohn aus der Sicht von Trennungsvätern
Das hört sich zunächst einmal gut an. Allerdings wurde während der letzten Jahrzehnte eine mindestens gehoben sechsstellige Zahl von Vätern im Verlauf eines Umgangsverfahrens von deutschen Familienrichtern im Namen des Rechtsstaats durch den Dreck gezogen und abserviert. Zur Art und Weise, wie dies geschehen ist und weiterhin geschieht, siehe die
Die Betroffenen wissen, dass es sich bei derartigen Sprüchen des Bundesverfassungsgerichts nur um wohlklingende, aber inhaltsleere Floskeln handelt. Faktisch stellt die gängige Praxis deutscher Familiengerichte solche Kleinigkeiten wie die Menschenwürde oder den Anspruch auf Schutz der Privatsphäre von Vätern ebenso unbedenklich zur Disposition wie ihre Elternrechte und die obersten Hüter von Verfassung und Grundgesetz nicken selbst grobe Verstöße ab.
Konkreteren Schutz könnte Art. 6 EMRK bieten, wo das Recht auf ein faires Verfahren ausdrücklich festgeschrieben ist. Wenn deutsche Gerichte ihre Amtsermittlungspflichten verletzen oder rechtliches Gehör verweigern, kann man prinzipiell im Rahmen einer Menschenrechtsklage prüfen lassen, ob eine Verletzung des Art. 6 vorliegt. Allerdings ist der EGMR chronisch überlastet; die meisten Klagen werden, wie beim Bundesverfassungsgericht, ohne Begründung abgewiesen.
Konkretes Beispiel
Von einer fairen Beweisaufnahme und Beweiswürdigung kann beispielsweise nicht ausgegangen werden, wenn ein Gehilfe des Gerichts einseitig Informationen von einer Seite entgegennimmt.
Im Zuge eines Umgangsverfahrens sollte ein familienpsychologisches Gutachten erstellt werden. Im Rahmen seiner Exploration der Elternteile nahm der Sachverständige Aussagen von der Kindsmutter entgegen, in denen jene in extrem negativer Weise Vorgänge schildert, an denen der Vater der gemeinsamen Kinder angeblich beteiligt war. Außerdem gab die Mutter stark wertende Darstellungen zu angeblichen Verhaltensweisen und Eigenschaften des Vaters ab. In der Folge machte der Sachverständige diese Äußerungen zur wesentlichen Grundlage des Gutachtens. Das Unfassbare dabei ist: Die betreffenden Aussagen der Kindsmutter wurden dem Vater vor Abschluss der Begutachtung nicht mitgeteilt, sodass es ihm verwehrt war, zu den weitestgehend erlogenen Aussagen Stellung zu nehmen. Das entsprechende Eingeständnis des Gutachters wurde in der Verhandlung vor dem AG Cochem sogar protokolliert.
Indem der Sachverständige die Angaben und Wertungen von Seiten der Mutter entgegengenommen hat, ohne dem Vater die Chance zu geben, die betreffenden Vorgänge aus seiner Sicht darzustellen und die Aussagen der Mutter zu angeblichen Verhaltensweisen und Eigenschaften von ihm, wo nötig, zu relativieren bzw. zu korrigieren, hat er auf ausgesprochen gravierende Weise gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßen. Im Ergebnis bedeutete diese extrem einseitige Entgegennahme von Informationen eine Verweigerung rechtlichen Gehörs. Der Sachverständige hat offenbar nicht die naheliegende Überlegung angestellt, dass die Kindsmutter ein erhebliches Interesse daran hatte, den Vater in ein möglichst schlechtes Licht zu rücken und dabei unwahre Aussagen zu tätigen.
Ggfs. hätte der Vater beispielsweise auch Zeugen benennen können, welche die Kernthesen des Gutachtens, die der Sachverständige einzig auf unkritisch von der Kindsmutter übernommene Behauptungen gestützt hatte, widerlegt hätten. Genau das wollte der Sachverständige aber offenbar vermeiden. Die Richter vom AG Cochem und dem OLG Koblenz anscheinend auch, den von den Zeugen, die der Vater nach Erhalt des schriftlichen Gutachtens benannt hatte, wurde kein einziger geladen.
Weiter kann man mangelnde Objektivität und einseitige Parteinahme nicht mehr treiben: Obwohl der Sachverständige im Verhandlungstermin vor dem Amtsgericht sogar eingestanden hatte, dass er dem Vater die ihn betreffenden Aussagen der Mutter absichtlich nicht mitgeteilt hatte, weil er - so wörtlich - eine "Spirale von Gegendarstellungen" vermeiden wollte" (wie gesagt war dieses Eingeständnis im Verhandlungsprotokoll festgehalten worden) und der Vater schon vor dem Termin beim AG Cochem ein schriftliches Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen angebracht hatte, haben beide Gerichte den Sachverständigen befragt, ohne, wie es ihre gesetzliche Pflicht gewesen wäre, das Gesuch zuvor in einem ordentlichen Verfahren förmlich zurückzuweisen. Der arrogante Vorsitzende des Koblenzer Senats teilte in der Verhandlung nur lapidar mit, er halte das Gesuch für unbegründet.
Des Weiteren hatte der Antragsteller zuvor in einem Schriftsatz dreizehn Verfälschungen seiner Aussagen durch den Gutachter in wörtlicher Rede benannt. Obgleich es sich hierbei um den Straftatbestand der uneidlichen Falschaussage handelte und die Manipulationen des Gutachters anhand der Bandaufzeichnung des Explorationsgesprächs leicht nachweisbar gewesen wären, hat der Richter den Sachverständigen nicht zur Herausgabe des Tonträgers aufgefordert. Zum entsprechenden Antrag bemerkte er nur, derartige Tonträger seien lediglich Hilfsmittel bei einer Begutachtung.
Epilog: Obwohl die Kindsmutter den Vater mit ihren Falschaussagen massiv verleumdet und damit seine Menschenwürde auf unsägliche Weise verletzt hat, wurde eine Verfassungsbeschwerde des Vaters ohne Begründung abgewiesen. Immerhin hatte eine Beschwerde gegen den Kostenbeschluss, nach dem er die Kosten des Gutachtens hätte bezahlen sollen, vor dem OLG Koblenz Erfolg.
Sophistische Beschränkungen durch die höchsten deutschen Gerichte
Gemäß der Rechtsprechung von BGH und Bundesverfassungericht kann die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nur geltend gemacht werden, wenn zuvor ein Befangenheitsantrag gestellt wurde.
Eine Verfahrensrüge wegen Verstoßes gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens kann in der Regel nicht in Betracht kommen, wenn der Beschwerdeführer den Richter nicht zuvor wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat. Hierzu hat der BGH in seiner Entscheidung vom 28.10.2008 (Az.: 3 StR 431/08) ausgeführt.
Zitat: | «Auf der Grundlage des von ihm behaupteten Verfahrensgeschehens konnte der Revisionsführer nach deutschem Strafprozessrecht entweder den Richter bereits in der Tatsacheninstanz wegen Besorgnis der Befangenheit und nach Zurückweisung des Ablehnungsantrags den absoluten Revisionsgrund geltend machen oder gegebenenfalls die Unverwertbarkeit seines unter Druck zu Stande gekommenen Geständnisses rügen. Daneben kommt eine allgemein auf die Verletzung des fairen Verfahrens gestützte Rüge nicht in Betracht.» |
Wie ein Münchener Rechtsanwalt in seinem Blog[3] schreibt, sieht auch das Bundesverfassungsgericht den Verteidiger in der Pflicht, Befangenheitsanträge zu stellen. Gemäß der Rechtsprechung des BVerfG muss der spätere Beschwerdeführer nach dem "Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde" vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen haben, um die geltend gemachten Grundrechtsverletzungen in den jeweils sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen. Dazu gehört auch der Befangenheitsantrag (BVerfG, 3. Kammer des 2. Senats, Beschluss vom 02.09.2009, StV 2010, 284).
Einzelnachweise
- ↑ BVerfG, Beschluss 2 BvR 1243/03 vom 5. November 2003
- ↑ BVerfG, Beschluss 2 BvR 2500/09 vom 7. Dezember 2011
- ↑ Sascha Petzold: Ohne Befangenheitsantrag kein Recht auf faires Verfahren
- ↑ Karl Albrecht Schachtschneider: "Rechtsproblem Familie", S. 23, S. 28-31
Rechtsproblem Familie in Deutschland (41 Seiten)