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Ausländische Betreuungsmutter

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Hauptseite » Frau » Ausländerin » Ausländische Betreuungsmutter

Das Kind eines Deutschen kann für ausländische Frauen die Tür zum Wohlfahrtsstaat Deutschland öffnen.

Und das geht so:

  1. Das Kind eines Deutschen (Mannes) gilt als deutscher Staatsbürger und kann nicht ausgewiesen werden.
  2. Das Kind kann nicht von einer (ausländischen) Mutter getrennt werden (Mutti-Prinzip), ergo kann die Ausländerin nicht abgeschoben werden.[1] Als ausländische Betreuungsmutter hat sie ein Bleiberecht und bekommt einen (wenn auch zeitlich befristeten) Aufenthaltstitel. Dieser kann allerdings immer wieder verlängert werden. Wenn es ganz "hart auf hart" kommt, muss sie sich noch ein zweites Kind machen lassen. Aber in der Regel kann sie darauf hoffen, nach langjährigem Aufenthalt in Deutschland ein dauerhaftes Bleiberecht zu erhalten.

Ein deutsches Kind zu bekommen ist nicht allzu schwer, wenn die Frau Zugang zu deutschen Touristen hat. Nicht wenige deutsche Männer sind sexuellen Abenteuern mit ausländischen Frauen nicht abgeneigt. Samenraub ist nicht so schwer und schon ist die nicht-deutsche Frau schwanger von einem Deutschen. Sie kann später dann mit einem Touristen-Visum nach Deutschland einreisen und ihr Kind in Deutschland anmelden. Es ist hilfreich, wenn sie heimlich eine Kopie des Reisepasses des unfreiwilligen Samenspenders erstellt hat, das erleichtert die Feststellung der deutschen Vaterschaft. Die Helferinnenindustrie und Frauenhaus­mitarbeiterinnen sind bei der Überwindung etwaiger bürokratischer Hindernisse gerne behilflich.

Später kann sie selbst die Staatsangehörigkeit beantragen und wenn sie diese erhalten hat, dann kann sie einen Landsmann heiraten (oder ist sie schon verheiratet?) und mittels Familienzusammenführung ebenfalls nach Deutschland holen.

Deutsche Staatsangehörigkeit

Die deutsche Staatsangehörigkeit wird ex lege erworben, etwa:

  • Durch Geburt wird ein Kind Deutscher, wenn mindestens ein Elternteil zu dieser Zeit Deutscher ist.
    Eine nach dem 1. Januar 1975 geborene Person erhält die deutsche Staats­angehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staats­angehörigkeit besaß. Für nichtehelich geborene Personen gilt, dass die Betreffenden in der Regel die Staats­angehörigkeit der Mutter erwerben. Seit dem 1. Juli 1993 kann auch der nicht­eheliche Vater die deutsche Staats­angehörigkeit verleihen, wenn
    • er Deutscher ist,
    • eine nach deutschen Gesetzen wirksame Feststellung beziehungsweise Anerkennung der Vaterschaft vorliegt
    • und die Anerkennung der Vaterschaft bzw. das Vaterschaftsfeststellungs­verfahren vorgenommen oder eingeleitet wurde, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.

Vaterschaftsanerkennung bei einem nicht-deutschen Kind

Für eine wirksame Vaterschaftsanerkennung ist es nur erforderlich, dass der Mann diese Anerkennung abgibt und die Mutter diesem schriftlich zustimmt. Geht natürlich nur dann, wenn die Mutter nicht bereits verheiratet ist. Problemlos ist dieses allerdings möglich, wenn in der Geburtsurkunde "Vater unbekannt" steht. Eine nicht-deutsche, allein­erziehende Mutter kann jederzeit einen deutschen Mann als Vater angeben. Wenn dieser die Vaterschafts­anerkennung unter­schreibt, ist er nach deutschem Gesetz der rechtliche Vater des Kindes.

Hauptartikel: 1592 BGB

Ausländische Betreuungsmutter

Ist die Vaterschaft anerkannt, erhält das Kind einen deutschen Pass. Mit diesem könnte es sofort in Deutschland einreisen. Seine nicht-deutsche Mutter (Ausländische Betreuungs­mutter) kann aufgrund dessen zur Familienzusammenführung mit dem Kind in Deutschland einreisen. Das geht auch ganz ohne Deutsch­kenntnisse.

Aufenthaltserlaubnis für ausländische Mütter eines minderjährigen deutschen Kindes

Zitat: «Die Aufenthaltserlaubnis ist ein zeitlich befristeter Aufenthalts­titel. Sie wird dem ausländischen Elternteil eines minder­jährigen deutschen Kindes zur Ausübung der Personensorge erteilt bzw. verlängert, wenn das minderjährige deutsche Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Der Aufenthaltstitel berechtigt zur Erwerbstätigkeit.»[2]
Zitat: «§ 36 AufenthG - Nachzug der Eltern und sonstiger Familienangehöriger
(1) Den Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthalts­erlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 oder eine Niederlassungs­erlaubnis nach § 26 Abs. 3 besitzt, ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 eine Aufenthalts­erlaubnis zu erteilen, wenn sich kein personensorge­berechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält.
(2) ...

Da die ausländische Betreuungsmutter der alleinsorger­berechtigte Elternteil des deutschen Kindes ist, der deutsche Samenspender hat ja nichts zu melden, muss ggfs. nur zahlen (→ Zahlesel).»

Zitat: «Es besteht auch die geringe aber reelle Gefahr, dass die Madam per Touri-Visum nach Deutschland reist, das Kind hier anmeldet (da es ja eine deutsche Staats­bürgerschaft hat, bzw. bekommen wird) und selbst als Betreuungs-Mutti natürlich auch bleiben muss und sich dann der deutschen Unterhaltsindustrie bedient.»[3]

Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge

Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis[wp] im Zusammenhang mit einem deutschen Kind ist nicht unbedingt, dass der Elternteil mit dem Kind zusammenlebt. Vielmehr wird gefordert, dass die Personensorge ausgeübt wird. Hierunter ist grundsätzlich zu verstehen, dass der Elternteil Inhaber des Sorgerechts ist. Er kann selbstverständlich das Sorgerecht mit den anderen Elternteil teilen. Notwendig ist aber auch, dass der Elternteil darüber hinaus Umgang mit dem Kind hat.

Fehlt es am Sorgerecht des Elternteils, so kann im Ermessenswege auch eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Hier sind dann insbesondere zu berücksichtigten:

  • ob das deutsche Kind in seiner Entwicklung auf den ausländischen Elternteil angewiesen ist, also das Kindeswohl,
  • der nicht sorgeberechtigte Elternteil seit der Geburt des Kindes seinen Unterhaltsverpflichtungen regelmäßig nachgekommen ist,
  • das Kindeswohl einen auf Dauer angelegten Aufenthalt des nicht sorgeberechtigten Elternteils im Bundesgebiet erfordert.[4]

Kommentare

Zitat: «[Es ist] erstaunlich, wieviele Damen mit Einwandungsabsichten ganz plötzlich ein "ungewolltes" Kind von Männern mit deutschem Pass bekommen.»[5]

Einzelnachweise

  1. Ausländische Elternteile deutscher Kinder erhalten eine Aufenthaltserlaubnis, wenn sie die Personensorge für ihr Kind ausüben.
  2. Rathaus Saale: Aufenthaltserlaubnis für ausländische Elternteile eines minderjährigen deutschen Kindes, abgelesen am 19. Juli 2014
  3. TrennungsFAQ-Forum: MitGlied am 7. Mai 2014 - 12:48 Uhr
  4. Svenja Schmidt-Bandelow: Vortrag zum eigenständigen Aufenthaltsrecht bei Trennung und Scheitern der familiären Lebensgemeinschaft, 20. März 2007
  5. TrennungsFAQ-ForumP am 25. April 2014 - 15:11 Uhr

Querverweise