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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

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Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welches am 1. September 2009 in Kraft getreten ist, wurde erlassen, um insbesondere die Familie betreffende Verfahren - dies sind im Wesentlichen Ehescheidung, Gestaltung des Sorge- und Umgangsrechts nach Trennung/Scheidung, Kindesunterhalt, Versorgungs- und Zugewinnausgleich, des Weiteren andere Verfahren, beispielsweise in Abstammungs- oder Adoptions­sachen, Verfahren in Gewaltschutzsachen - neu zu regeln. In ihm wurden das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts­barkeit[wp] (FGG) und Teile der Zivil­prozess­ordnung[wp] (ZPO), soweit diese familien­rechtliche Verfahren betrafen, zusammengeführt. Da auch einige andere Angelegen­heiten der freiwilligen Gerichts­bar­keit erfasst wurden, ist die Kurz­bezeichnung Familiengesetz, aus der sich auch die gebräuchliche Abkürzung "FamFG" ableitet, streng genommen etwas irreführend.

Der Grundgedanke war, ein Gesetz zu schaffen, das familiengerichtliche Verfahren im Sinne einer einfacheren praktischen Abwicklung neu ordnet und zudem auch für interessierte Laien verständlich ist (dies macht Sinn, weil beispielsweise in Umgangsverfahren in der ersten Instanz kein Anwaltszwang besteht).

Grundsätzlich zu begrüßen sind Regelungen, die darauf hinwirken, dass Gerichte in Umgangsverfahren auf eine gütliche Einigung der Eltern hinarbeiten. Positiv sind außerdem Bestimmungen, die es Gerichten ermöglichen, Entscheidungen und gerichtlich gebilligte Vergleiche über das Umgangsrecht sowie Entscheidungen zur Kindes­herausgabe, z. B. durch Strafgeld/Strafhaft wirkungs­voller durchzusetzen. Der Nutzen hängt aber stark davon ab, wie entschlossen der einzelne Richter diese Mittel tatsächlich anwendet.

Eine Überblick über wichtige Bestimmungen aus dem FamFG enthält der gleichnamige Abschnitt des Beitrags "Umgangsverfahren".

Kritik

Ein erklärtes Ziel des neuen Gesetzes bestand darin, im Scheidungsrecht und den Folgesachen (Sorge, Umgang, Unterhalt, Vermögensausgleich) durch Einführung von Elementen des sogenannten Cochemer Modells die außer­gerichtliche Streit­schlichtung zu fördern. Bei den Kindschafts­sachen hat außerdem das Beschleunigungs­gebot eine besondere Betonung erfahren, es ergibt sich jedoch wegen des zuvor erwähnten Prinzips in der Praxis ein Widerspruch.

Bei Eltern, deren Standpunkte nicht miteinander vereinbar sind, ist eine einvernehmliche Streitregelung oft überhaupt nicht, jedoch keinesfalls beschleunigt realisierbar. Um hierfür Zeit zu gewinnen und eine außergerichtliche Regelung faktisch unter Anwendung einschlägiger Mittel zu erzwingen, wird der in § 156 Abs. 1 FamFG formulierte Grundsatz, das Gericht solle in jeder Phase des Verfahrens auf Einvernehmen der Beteiligten hinwirken, von manchen Familiengerichten leider dahingehend pervertiert, in der 1. Instanz eine exzessive Prozessverschleppung zu betreiben.

Zumindest dann, wenn das Kindeswohl unmittelbar berührt ist, sollten Entscheidungen zum Schutz der Kinder aus psychologischer Sicht schnellstmöglich getroffen werden, was jedoch durch den beruflichen Ehrgeiz eines bestimmten Prozentsatzes der Richterschaft beeinträchtigt wird, die unter quasi allen Umständen eine außergerichtliche Streitbeilegung erreichen wollen, um die Einlegung von Beschwerden gegen Ober­landes­gerichte zu verhindern (beim Abschluss eines Vergleichs verzichten die Beteiligten auf Rechtsmittel), was als dokumentierte Tatsache in der Personalakte mit Blick auf eine etwaige Beförderung einen sehr guten Eindruck hinterlässt. Des Weiteren ist es gängige Praxis, dass insbesondere Umgangsverfahren von voreingenommenen Familienrichtern massiv verschleppt werden, sofern die Faktenlage an sich eine Entscheidung gebieten würde, die nicht den Vorstellungen des zuständigen Richters entspricht. Aber auch bei Ehescheidungen bzw. den anhängigen Folgesachen Zugewinn- und Vermögens­ausgleich ist eine entsprechende Tendenz feststellbar. Hier neigen Familiengerichte vor allem dann zu totaler Entscheidungs­verweigerung, wenn es im konkreten Einzelfall rechtlich nicht machbar ist, finanzielle Begehrlichkeiten von Frauen bzw. Müttern zu erfüllen.

Bei einer Inhaltsanalyse des Gesetzes ist festzustellen, dass dessen zentrale Paragrafen auffällig vage formuliert wurden, was von Seiten des Gesetzgebers offenkundig beabsichtigt gewesen sein muss, um der Richterschaft durch freizügige Interpretations­möglichkeiten im Einzelfall maximalste Handlungsfreiheit zu ermöglichen. Bei der Abfassung der wesentlichen Paragraphen des betreffenden Gesetzes wurde jedoch der originäre Zweck von Gesetzen, die Vorgabe klarer Regeln, an denen sich die Rechtsprechung orientieren kann bzw. muss und letztlich die Plausibilität gerichtlicher Entscheidungen zu fördern, pervertiert: Dort, wo es darauf ankäme, regelt das FamFG überhaupt nichts, sondern zeigt nur einen Kanon von (sich teilweise widersprechenden) Möglichkeiten auf, die den Familiengerichten anheim gegeben werden. Anstatt für eine gewisse Berechenbarkeit zu sorgen, wird jedes Sorgerechts- oder Umgangsverfahren durch das FamFG zu einem absoluten Blindflug. Nicht einmal die "Bestimmungen" zu den Kosten­entscheidungen oder zu Strafgeldern sind halbwegs präzise gefasst.

Darüber hinaus hat das Gesetz einen weiteren, sehr schwerwiegenden Geburtsfehler. Aufgrund der in Fachkreisen inzwischen unbestrittenen Erkenntnis, wonach Väter für die gesunde seelische Entwicklung von Kindern nicht minder wichtig sind als Mütter, wurde zwar das Primat eingeführt, die gemeinsame elterliche Sorge auch nach einer Trennung/Scheidung möglichst beizubehalten. Eine gesetzliche Verankerung oder auch nur eine Erwähnung des Paritätsmodells (bzw. paritätischen Wechselmodells) enthält das FamFG jedoch nicht.

Mängel weist auch die Neuregelung der Interessens­vertretung von Kindern und Jugendlichen im Verfahren (früher Verfahrenspfleger, jetzt Verfahrensbeistand) auf.[1]

Absolut inakzeptabel ist jedoch der Umstand, dass sich Scheidungen sowie Sorgerechts- und Umgangsverfahren in Deutschland nicht selten über etliche Jahre hinziehen, was bei den Beteiligten zu erheblichen finanziellen, vor allem aber - nicht zuletzt bei den betroffenen Kindern - gravierenden psychischen Belastungen führt. Hie bedürfte es dringend einer Präambel, in der festgeschrieben wird, dass in Familiensachen als oberstes Ziel gelten muss, möglichst rasch Rechtsfrieden herzustellen.

Wichtige Hinweise zum Familienrecht
  1. "Nur das Familienwohl verwirklicht das Kindeswohl."
  2. "Familie und staatliches Gesetz passen schlecht zueinander. Das verbindende Prinzip der Familie ist die Liebe, das des Staates die Gesetzlichkeit. Dem Staat ist es nie gelungen, ein Familienrecht zu schaffen, das der Familie gerecht wird."
  3. "Um häusliche Verhältnisse, also die Familienverhältnisse, konnte vor einem Gericht nicht gestritten werden. Haus und Familie waren somit ursprünglich autonom und gerade dadurch Grundlage des Gemeinwesens."
  4. "Die Verrechtlichung ist Verstaatlichung der Familienverhältnisse und Auflösung der Familie in einzelne Rechts­verhältnisse. Das hat der Familie und dem Staat mehr geschadet als genützt."
  5. "Es kennzeichnet den totalen Staat, dass er die Menschen auch in den Familien reglementiert und das Familienprinzip zurückdrängt."
  6. "Die Ordnungsmacht beansprucht heutzutage auch in der Familie allein der Staat. Damit hat der Staat das wohl wichtigste Element der Gewaltenteilung beseitigt und sich vollends zum totalen Staat entwickelt." [2]


WikiMANNia rät:
"Meiden Sie Richter, Rechtsanwälte und Helferindustrie, wenn Ihnen Ehe, Familie, Kinder und Privatsphäre etwas bedeuten."
"Gehen Sie den Familienzerstörern aus dem Weg, wann und wo immer es nur geht."

Einzelnachweise

Querverweise

Netzverweise