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OLG Celle, Beschluss 15 W F 241/07 vom 04.01.2008
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Die Antragsgegnerin hat die dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500 € festgesetzt.
Gründe
1. Das Amtsgericht hat im angefochtenen Beschluss das Aufenthaltsbestimmungsrecht vorläufig dem Antragsteller übertragen und zugleich der Antragsgegnerin ein umfassendes Umgangsrecht in der Weise eingeräumt, dass sich das gemeinsame Kind wochentags jeweils von 6.30 Uhr bis 14.30 sowie 14-tägig von Freitag 6.30 Uhr bis Montag 14.30 Uhr bei ihr aufhält. Zugleich hat das Amtsgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Regelung des Aufenthalts des Kindes angeordnet.
2. Gegen die Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde und macht damit im Wesentlichen geltend, dass das vom Amtsgericht im Ergebnis angeordnete Wechselmodell dem Alter und den Bedürfnissen des zweijährigen Kindes nicht gerecht werde, weil es keine Möglichkeit habe, in einem der beiden Haushalte fest verwurzelt zu sein. Zudem seien die Erziehungsstile beider Eltern zu unterschiedlich, so dass das Kind ebenso wie unter der Trennung von seinem älteren Halbbruder leide.
3. Der Senat kann nicht feststellen, dass die vom Amtsgericht getroffene Regelung dem Kindeswohl nicht entspricht oder diesem - wie von der Antragsgegnerin geltend gemacht - zuwider läuft und allein die mit der Beschwerde verfolgte Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Antragsgegnerin dem Wohl des Kindes am besten entspricht (§ 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB).
4. In der Anhörung vom 12. Juni 2007 hatten beide Eltern vorläufig eine Regelung über den Umgang getroffen. Diese entsprach bis auf den Umstand, dass G. sich wochentags bei der Antragsgegnerin bis 15.30 Uhr aufhalten sollte, der im angefochtenen Beschluss getroffenen Regelung des Amtsgerichts. Mit Schriftsatz vom 28. September 2007 machte die Antragsgegnerin geltend, dass sich beide Eltern in den Elterngesprächen, auf die sie sich ebenfalls verständigt hatten, über den Aufenthalt ihres Sohnes nicht hätten einigen können, vielmehr zeige G. Verhaltensauffälligkeiten durch Wutausbrüche. Er brauche einen festen Lebensmittelpunkt und solle möglichst schnell in einem Kindergarten angemeldet werden, um Kontakt zu anderen Kindern zu erhalten.
5. In ihrer Stellungnahme vom 5. Oktober 2007 führt die Verfahrenpflegerin aus, dass beide Eltern in bewundernswerter Weise seit der Anhörung miteinander umgehen und G. von diesem Verhalten merklich profitiere. Es gebe keine erkennbaren Hinweise darauf, dass die momentane Umgangsregelung seiner Entwicklung schade. Nach Ansicht der Verfahrenspflegerin sei der Junge in der glücklichen Lage zwei gleichwertige Elternhäuser zu haben.
6. Vor diesem Hintergrund hält der Senat die Regelung des Amtsgerichts, die dem ursprünglichen Willen beider Eltern entspricht, jedenfalls für die Zeit bis zu einer abschließenden Entscheidung des Amtsgerichts für sachgerecht.
7. Dass der etwa 2 1/2-jährige Sohn für die Umgangsregelung morgens um 5.30 Uhr aufstehen muss, damit der Antragsteller ihn vor seiner Tätigkeit als Gabelstaplerfahrer zur Antragsgegnerin bringen kann, dürfte zu keiner Beeinträchtigung der kindlichen Entwicklung führen, zumal diesem Umstand durch entsprechende Ruhezeiten mittags und abends von beiden Elternteilen Rechnung getragen werden kann.
8. Dass beide Eltern unterschiedliche Erziehungsstile praktizieren, stellt ebenfalls keinen Umstand dar, der die vom Amtsgericht getroffene Anordnung infrage stellen kann. Zum einen konnte die Verfahrenspflegerin durch den Wechsel des Kindes zwischen beiden Haushalten keine Beeinträchtigung feststellen. Zum anderen dürfte es eher der Regel als einer Ausnahme entsprechen, dass Mutter und Vater eines Kindes unterschiedliche Erziehungsmaßstäbe anlegen, ohne dass dies mit Nachteilen verbunden ist.
9. Auch der Umstand, dass G. nicht dauerhaft mit seinem Halbbruder, der bereits einen Kindergarten besucht, im Haushalt der Antragsgegnerin zusammenleben kann, steht der vorläufigen Regelung nicht entgegen.
10. Die von beiden Eltern ursprünglich getroffene und im angefochtenen Beschluss angeordnete Aufenthaltsregelung stellt im Ergebnis ein modifiziertes Wechselmodell dar. Der Senat ist - im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes - nicht der Auffassung, dass das Kindeswohl der getroffenen Regelung entgegen steht. Gesicherte entwicklungspsychologische Erkenntnisse über die Folgen des Wechselmodells liegen bisher wohl nicht vor (vgl. OLG Dresden FamRZ 2005, 125 f. = FPR 2004, 619 f; AG Hannover FamRZ 2001, 846, 847 m.w.Nw.; Überblick bei Kostka FPR 2006, 271 ff.; siehe auch Fichtner/Salzgeber FPR 2006, 278 ff.). Gleichwohl ist davon auszugehen, dass mit dem regelmäßigen Wechsel des Kindes zwischen zwei Haushalten Belastungen verbunden sein können, denen jedoch zugleich Vorteile für das Kind wie auch für die Eltern, von denen jedoch ein hohes Maß an Kooperation, Kommunikation und Kompromissbereitschaft erwartet wird, gegenüberstehen (vgl. OLG Dresden FamRZ 2005, 125, 126). Ob eine Aufenthaltsregelung im Sinne eines Wechselmodells vom Gericht angeordnet werden kann, wird unterschiedlich beurteilt (vgl. OLG Stuttgart NJOZ 2007, 2020; wohl auch OLG München FamRZ 2002, 1210). Die Aufhebung eines praktizierten Wechselmodells kann im Einzelfall nicht gerechtfertigt sein (vgl. KG FamRZ 2006, 798; OLG Stuttgart FamRZ 2004, 1397).
11. Vorliegend ist es beiden Eltern von Juni bis Oktober gelungen, den Wechsel ihres Sohnes zwischen beiden Haushalten in einer nicht nur den Belangen des Kindes gerecht werdenden Art und Weise zu organisieren. Vielmehr kommt nach den Ausführungen der Verfahrenspflegerin die bisherige Handhabung durch die Eltern ihrem Sohn in besonderer Weise zugute, so dass diese bis zum Abschluss der Ermittlungen des Amtsgerichts durch das bereits in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten fortgeführt werden kann.
12. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 131 Abs. 3 KostO, 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG. Die Wertfestsetzung beruht auf § 24 RVG.
Einzelnachweise
- ↑ Karl Albrecht Schachtschneider: "Rechtsproblem Familie", S. 23, S. 28-31
Rechtsproblem Familie in Deutschland (41 Seiten)