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Trickbetrug im Familienrecht

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In diesem Artikel soll anhand ausgewählter Fälle beispielhaft aufgezeigt werden, wie der juristische Trickbetrug an deutschen Familiengerichten funktioniert.

Wie der juristische Trickbetrug an Familiengerichten funktioniert

Die juristische Entsorgung eines Vaters beruht nach Ansicht der Familienzerstörer auf dem Gesetz. In der Praxis jedoch missbrauchen "Familienrichter" die Gesetze, um Unrecht zu schaffen. In folgenden Abschnitten wird aufgezeigt, wie das konkret funktioniert.

Zitat: «Die Praxis der Existenz­zerstörung durch Familien­gerichte habe ich bereits mehrfach im Umfeld erlebt. Insofern kann das als Methode bezeichnet werden.»[1]
Zitat: «Dem Staat ist grundsätzlich egal, wer für ein Kind zahlt. Hauptsache nicht er und so ist der Kampf­auftrag an feministische Familien­gerichte offensichtlich klar formuliert worden.»[1]

Wie das Wesen des Umgangsrechts instrumentalisiert wird

Zitat: «Ich habe mich [...] mal ganz zwanglos mit einer ehemaligen Familienrichterin unterhalten können. Im Prinzip ist es so, dass der Rechtsstaat das Problem "Kind" geklärt wissen will und nicht mit Kosten belastet werden darf. Diesem Zweck wird das "Kindeswohl" angepasst. Man ist sich dessen bewusst, dass man dem Kind und vor allem dem Vater klirrendes Unrecht antut, aber aus wirtschaftlichen Gründen werden Richter dazu angehalten, derart zu beschließen. Es gibt den politischen Druck zum Schutze der Frau. Aus genau dem Grund dürfen Frauen beispielsweise auch nicht mit Sanktionen belegt werden, wenn sie gegen gerichtliche Auflagen verstoßen. Man hofft im Interesse des Kindes, dass sich wenigstens die Väter an Regeln halten und damit die Folgen des kindes­schädigende Verhalten der Mutter beim Kind etwas begrenzt werden. Die hat das wortwörtlich so zu mir gesagt, dass sie als Familien­richterin nie davon ausgegangen ist, dass sich Mütter an Regeln und Auflagen halten. Solche Fälle hatte sie deswegen regelmäßig auf dem Tisch.»[2]
Zitat: «Ein Satz war für mich besonders schockierend: "Wir schließen zwar viele Fälle ab, aber wir lösen grundsätzlich kein Problem. Das müssen die Eltern tun." Aus meiner Sicht ist das die Kapitulation der Familien­gerichts­barkeit, deren Sinn man damit grundsätzlich hinter­fragen muss.»[2]

Solche Sätze ("Wir lösen grundsätzlich kein Problem. Das müssen die Eltern tun.") sind ein typisches Beispiel für die perfide Rabulistik der Familienzerstörer. Denn der Sinn und Zweck eines Umgangs so wie ihn sich der Gesetzgeber vorstellte, besteht darin, dem Kind den Zugang zu beiden Elternteilen zu ermöglichen und zu gewährleisten, ohne dass dafür die Probleme der Eltern geklärt werden müssen (= Umgang). Eltern haben nach dem Gesetz ihre Probleme für sich zu behalten, ohne das Kind als Waffe zur mittelbaren "Klärung" (besser gesagt Erpressung) zu missbrauchen (= Umgang). Sowohl der Umgang wie auch das befürwortende Wohlverhalten beider Elternteile für den Umgang (also dem Zurück­stellen eigener Befindlichkeiten) sind vom Familien­gericht mit auf dem Gesetz beruhenden Ordnungs­mitteln (also zur Not auch Zivilhaft) durchzusetzen. Die Familienzerstörer aber hintertreiben das Kindeswohl, indem sie diamentral gegen das Gesetz verstoßend mit diesen im juristischen Kern richtigen aber aus dem Kontext gerissenen Aussagen das Kind misshandeln, anstatt es aus der Eltern­auseinander­setzung mittels Umgang herauszunehmen.

Wie Väter in die Rolle eines Kinderschänders manövriert werden

Für den Umgang eines Elternteils mit seinem Kind kann das Familiengericht anordnen, dass dieser nur mit einer Aufsichtsperson stattfinden darf, § 1684 Absatz 4 Satz 3 BGB. Diese Bestimmung ist für solche Elternteile vorgesehen, von denen ein am Kindeswohl orientiertes Verhalten ohne Aufsichtsperson nicht erwartet werden kann. Diese Form des Umgangs nennt sich "Begleiteter Umgang". Außerdem ist im Sozialrecht für Elternteile vorgesehen, dass Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts in Anspruch genommen werden kann, § 18 Absatz 3 Satz 3[ext] SGB VIII. Auch diese Form des Beistandes beim Umgang nennt sich "Begleiteter Umgang".

Der juristische Trickbetrug besteht darin, dass der Familienrichter einen "Begleiteten Umgang" nach Sozialrecht anordnet, aber diese Maßnahme vom Träger der Maßnahme als "Begleiteter Umgang" nach Kinderschutzrecht umgesetzt wird. Da der Familienrichter öffentliche Hilfen vorrangig zu befürworten hat, kann und muss der Familienrichter ein Elternteil zu solch einer Maßnahme - vorausgesetzt das Jugendamt stimmt zu - verpflichten. Der "Begleitete Umgang" nach Sozialrecht kann, wenn es zu Problemen beim Umgang kommt, als Selbst­verständ­lichkeit angesehen werden, denn Eltern in ihrem Umgangsrecht schlicht nur zu beraten und zu unterstützen wäre minimal invasiv. Weil diese Selbst­verständ­lichkeit aber als "Begleiteter Umgang" nach Kinderschutzrecht umgesetzt wird, ist es hochgradig invasiv, denn damit steht das zum "Begleiteten Umgang" nach Kinderschutzrecht verpflichtete Elternteil einem Kinder­schänder gleich. Wer als Elternteil den "Begleiteten Umgang" nach Kinderschutzrecht verweigert, dem droht aus Sicht des Kinder­schutz­rechtes zu Recht ein Umgangs­ausschluss. Soll daher der "Begleitete Umgang" nach Sozialrecht, der eine Selbst­verständ­lichkeit ist, aber umgesetzt als "Begleiteter Umgang" nach Kinderschutzrecht, angeordnet werden, kann einem Elternteil, der sich dieser Maßnahme verweigert, das Umgangsrecht nach Kinderschutzrecht entzogen werden.

Das ist Rabulistik vom Feinsten. Der Begriff "Begleiteter Umgang" hat zwei Bedeutungs­ebenen. Mit der einen Ebene nach Sozialrecht ist es eine Selbst­verständ­lichkeit und minimal invasiv. Mit der zweiten Ebene nach Kinderschutzrecht kann der Umgang ausgeschlossen werden. Wurde von einem Elternteil der Begleitete Umgang (nach Kinderschutzrecht) verweigert, trotzdem der Begleitete Umgang (nach Sozialrecht) eine Selbst­verständ­lichkeit ist, kann der Familien­zerstörer "mit Recht (nach Kinderschutzrecht)" den Umgang ausschließen.

Wie das Jugendamt die Hilfe für Kinderschänder-Väter verschleiert (§ 35) ("Finanzierung")

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Wie der Vater zum Umgang nur mit Umgangspflegern erpresst wird

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Wie notwendige Ordnungsmittel zur Durchsetzung des Umgangsrechts verweigert werden

Wenn ein Kind sich dem Umgang mit seinem Vater weigert und dieses Kind bei der Mutter wohnt und sich die Mutter auf die Verweigerungs­haltung des Kindes beruft; dann ist nach dem Gesetz der Mutter zu unterstellen (Beweislastumkehr), dass sie das Kind zur Verweigerung des Umganges angehalten hat. Da es sich dabei um ein Unterstellen der Schuld von Gesetz wegen handelt, ist die Mutter an dem Ausfall des Umgangs sozusagen zu 100 % schuldig. Nach dem Gesetz bleibt der umgangs­verweigernden Mutter, die dazu ihr Kind missbraucht, nur die Möglichkeit detailliert darzulegen, dass sie den Umgangsausfall nicht zu vertreten hat, was bedeutet, dass die Mutter im Einzelnen darlegen muss, wie sie auf das Kind eingewirkt hat, um es zum Umgang zu bewegen.

Soll nun ein Familienrichter den Umgang mittels Ordnungs­mitteln durchsetzen, kann sich dieser mit der Behauptung "die Verantwortung für den Umgangsausfall muss zu 100 % feststehen" der Verhängung von Ordnungs­mitteln sogar gegen offensichtlich umgangs­verweigernde Mütter verweigern. Wie man leicht sieht, wird die nach dem Gesetz richtige Aussage "die Schuld muss zu 100 % feststehen" dazu missbraucht, um sich der Durchsetzung des Umgangsrechts zu verweigern. Das ist richterliche Rabulistik.

Wie dem Vater der Zugang zu seinem Kind ausgeschlossen wird

Noch nie habe ich erlebt, dass die Kapitulation der familialen Gerichtsbarkeit so deutlich von einem Richter verbalisiert wurde.

Fazit:

Die Befindlichkeit der Mutter bestimmt alle Abläufe. Das Kindeswohl ist nur leeres Geschwätz. Es dient nur dazu, die Orientierung an der Befindlichkeit der Mutter zu tarnen.
Daran haben sich nicht nur die Gerichte, sondern auch Väter zu orientieren.

Diese in unserer familialen Gerichtsbarkeit wirksamen Mechanismen hat die Politik endlich wahrzunehmen. Alles Faseln über die armen Alleinerziehenden und die reine Orientierung an spezieller Mütterlichkeit bundes­deutscher Prägung nach der Trennung ist in einem solchen Kontext Kindesmissbrauch.

Der Vater aus dem folgenden Beispiel hat das Gemeinsame Sorgerecht inne.

Und hier das Dokument der Kapitulation:

Zitat: «Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 02.06.2017 abgelehnt, gegen die Mutter ein Ordnungsgeld festzusetzen.

Diese Entscheidung wurde vom Oberlandesgericht Stuttgart dahingehend abgeändert, dass es gegen die Mutter ein Ordnungsgeld von 200,00 Euro festgesetzt hat. Bislang konnte weder dieses Ordnungsgeld beigetrieben werden noch hat die Verhängung des Ordnungsgelds zu einem Umgang geführt.

Das Gericht ist nunmehr nicht mehr bereit, den Umgang zwischen dem Vater und seinem Sohn mit Zwangs­maßnahmen durchzusetzen.

Bereits vor Erlass des Beschlusses vom 10.03.2017 hat das Gericht versucht, den Vater über seinen Anwalt zur Rücknahme des Antrags zu bewegen. Dies war leider nicht möglich.

Angesichts des Verhaltens der Mutter in der Vergangenheit aber auch des Verhaltens des Vaters, der bei der Erziehungs­beratungs­stelle mehrfach den Umgang mit den Kindern abgebrochen hat, hält es das Gericht für nicht mehr möglich, dass vorliegend ein regelmäßiger Umgang zwischen dem Vater und seinem Sohn zustande kommt. Alle weiter­gehenden Maßnahmen zur Erzwingung eines Umgangs würden letztlich zum Nachteil des Kindeswohls gehen.

Die Mutter lebt von Arbeitslosengeld II, die Vollstreckung eines Ordnungsgelds ist deshalb nicht zu erwarten. ln der Konsequenz wäre sie in Ordnungshaft zu nehmen, um den Umgang zu erzwingen.

ln der vorliegenden Konstellation würde eine solche Maßnahme dem Kindeswohl massiv widersprechen.

Der Vater hat nunmehr dokumentiert, dass er bis zuletzt um Umgang mit seinem Sohn gekämpft hat. Er hat eine entsprechende Umgangs­regelung erreicht und auch versucht, diese durchzusetzen. Wenn er irgendwann von seinem Sohn gefragt wird, warum er an seinem Leben nicht mehr teilgenommen hat, kann er dies alles belegen.

Er wird jetzt aber akzeptieren (müssen), dass seine Möglichkeiten und auch die Möglichkeiten des Gerichts erschöpft sind. Er wird sich fragen müssen, ob er seinem Kind weitere Maßnahmen zumuten will.

Man stelle sich vor, der Gerichtsvollzieher und die Polizei kämen, um die Mutter in Ordnungshaft zu nehmen, damit der Vater drei Stunden mit dem Kind verbringen kann und anschließend soll dieses Kind dann wieder drei Wochen bei der Mutter leben, bevor sich dieser Vorgang wiederholt.

Bei allem Verständnis für den Vater ist das Gericht der Auffassung, dass diese Angelegenheit hier und jetzt ein Ende haben muss.

Ein weiteres Verfahren schadet dem Wohl des Kindes. Ein neues Verfahren würde bedeuten, dass wieder über Wochen und Monate am Kind herumgezerrt wird. Wie immer auch das Gericht entscheiden würde, einer der Beteiligten wird das Ergebnis nicht akzeptieren und - wie jetzt geschehen - zeitnah das nächste Verfahren einleiten wollen.

Beide Eltern haben nunmehr hinreichend gezeigt, dass sie am Wohlergehen des Kindes nicht interessiert sind. Dies wird sich auch durch noch so viele Verfahren nicht ändern.

Das Gericht wird versuchen, die Interessen des Kindes im Rahmen seiner eingeschränkten Möglichkeiten dergestalt zu wahren, dass es kein neues Umgangsverfahren führen wird und gegen die Mutter keine weiteren Zwangs­maßnahmen ergreifen wird.

Zugleich wird dringend an den Vater appelliert, seine Umgangs­versuche einzustellen.

Der Vater wird akzeptieren müssen, dass mit dieser Mutter ein Umgang zwischen ihm und seinem Sohn zumindest solange nicht möglich ist, wie das Kind diesen Umgang nicht ausdrücklich und von sich aus wünscht. Irgendwann wird das Kind alt genug sein, dass es von sich aus Kontakt mit dem Vater aufnehmen kann, wenn es dies wünscht. Auf diesen Zeitpunkt wird der Vater warten müssen.

Alle drei Wochen bei der Mutter aufzutauchen, um das Kind zu sehen, mag vielleicht dem Ego des Vaters schmeicheln, dem Wohl des Kindes entspricht ein solches Verhalten aber nicht mehr.

Der Vater hat nunmehr hinreichend deutlich gemacht, dass er alles unternommen hat, um den Kontakt zum Kind aufrecht zu erhalten. Er kann dies später auch durch kiloweise Gerichts­akten belegen.»

Franzjörg Krieg[3]
Wichtige Hinweise zum Familienrecht
  1. "Nur das Familienwohl verwirklicht das Kindeswohl."
  2. "Familie und staatliches Gesetz passen schlecht zueinander. Das verbindende Prinzip der Familie ist die Liebe, das des Staates die Gesetzlichkeit. Dem Staat ist es nie gelungen, ein Familienrecht zu schaffen, das der Familie gerecht wird."
  3. "Um häusliche Verhältnisse, also die Familienverhältnisse, konnte vor einem Gericht nicht gestritten werden. Haus und Familie waren somit ursprünglich autonom und gerade dadurch Grundlage des Gemeinwesens."
  4. "Die Verrechtlichung ist Verstaatlichung der Familienverhältnisse und Auflösung der Familie in einzelne Rechts­verhältnisse. Das hat der Familie und dem Staat mehr geschadet als genützt."
  5. "Es kennzeichnet den totalen Staat, dass er die Menschen auch in den Familien reglementiert und das Familienprinzip zurückdrängt."
  6. "Die Ordnungsmacht beansprucht heutzutage auch in der Familie allein der Staat. Damit hat der Staat das wohl wichtigste Element der Gewaltenteilung beseitigt und sich vollends zum totalen Staat entwickelt." [4]


WikiMANNia rät:
"Meiden Sie Richter, Rechtsanwälte und Helferindustrie, wenn Ihnen Ehe, Familie, Kinder und Privatsphäre etwas bedeuten."
"Gehen Sie den Familienzerstörern aus dem Weg, wann und wo immer es nur geht."

Einzelnachweise

  1. 1,0 1,1 WGvdL-Forum: Irre, was die Frau aus deinem Sohn gemacht hat, Li Ho Den am 27. Dezember 2014 - 14:03 Uhr
  2. 2,0 2,1 WGvdL-Forum: Gespräch mit einer Familienrichterin, Li Ho Den am 10. September 2014 - 09:56 Uhr
  3. Franzjörg Krieg: Kapitulation der Familiengerichte vor der Mutter, 15. Januar 2018
  4. Karl Albrecht Schachtschneider: "Rechtsproblem Familie", S. 23, S. 28-31
    Pdf-icon-intern.svg Rechtsproblem Familie in Deutschland (41 Seiten)