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Betreuter Umgang

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Hauptseite » Familie » Umgang » Betreuter Umgang

Betreuter Umgang auch begleiteter Umgang ist ein Begriff aus dem Umgangsrecht. Dabei wird einem Umgangs­berechtigten der Umgang mit dem Kind bei Anwesenheit einer neutralen, psychologisch geschulten Person gewährt, welche den Umgang überwacht und dafür sorgt, dass er zum Wohl des Kindes verläuft.

Begründung

Eltern und Kinder haben auch nach einer Trennung oder Scheidung das Recht auf Umgang miteinander.

Hintergrund

Im Zuge von Scheidungs- und Trennungs­konflikten kommt es häufig zu Fällen, in denen der betreuende Elternteil den alleinigen Umgang des Umgangs­berechtigten mit dem Kind verweigert (→ Umgangsboykott).

In strittigen Fällen kann per Vergleich[wp], Gerichtsbeschluss[wp] oder auf Vorschlag des Jugendamtes der betreute Umgang angeordnet bzw. vereinbart werden. Eine Anordnung kann auch erfolgen, wenn nach Auffassung des Familiengerichts ansonsten eine Gefährdung des Kindeswohls gegeben wäre.

Der betreute Umgang dient auch dazu, dem Familiengericht Hilfestellung zur Findung einer geeigneten Umgangsregelung zu geben. Die den Umgang betreuende Stelle beurteilt den Umgang und gibt Empfehlungen an das Familiengericht, das meist dieser neutralen und qualifizierten Beurteilung folgt.

Rechtliche Grundlage

Die richterliche Anordnung des betreuten Umgangs ist in § 1684 Abs. 4 BGB geregelt.

Ablauf

Die Betreuung wird von den Jugendämtern selbst, aber auch von Institutionen wie dem deutschen Kinder­schutz­bund[wp] oder anderen anerkannten Trägern[wp] der Kinder- und Jugendhilfe[wp] vorgenommen.

Betreuter Umgang bietet auch die Möglichkeit, das Kind zu übergeben, ohne dass die Eltern sich sehen. Damit können Streit­situationen vermieden werden.

Der Umgang selbst kann in der Wohnung des Umgangs­berechtigten, in den Räumlichkeiten der unterstützenden Organisation oder auch auf einem Spielplatz oder an anderen Orten stattfinden. Ziel ist dabei ein möglichst normaler Umgang mit dem Kind. Der Betreuer kann helfen und überwachen, soll sich aber möglichst zurück­halten, weil der Umgang des Umgangs­berechtigten mit dem Kind im Vordergrund steht.

Kritik

10 Gründe, die gegen den betreuten Umgang sprechen:

  1. Betreuter Umgang animiert überforderte und arbeits­unlustige Richter dazu den Fall auf die lange Bank zu schieben, da Vater und Kind sich ja sehen und kein dringlicher Handlungs­bedarf mehr besteht. Wer betreuten Umgang akzeptiert, riskiert damit, dass seine Akte wieder ganz nach unten in den Stapel des Richters kommt und dem Umgangs­berechtigten weitere Monate kostet.
  2. Kinder­mütter verhindern damit, dass man ihnen den Vorwurf der vollumfänglichen Kindesentziehung machen kann. Die Aberkennung ihrer Erziehungs­eignung rückt in weite Ferne, doch die braucht ein Vater in der BRD. Das greift nicht mehr, da sie vor dem Gericht als einigungs­willig gelten, auch wenn sie es gar nicht sind und trotz betreuten Umgangs eine Entfremdung eintritt.
  3. Mit betreutem Umgang hilft man den Kindes­müttern noch zusätzlich, die gerichtliche Klärung der Umgangs­regelung um weitere Monate hinaus zu zögern. Sie kann problemlos einen oder mehrere betreute Umgangs­termine absagen, ohne Konsequenzen befürchten zu müssen. Diese abgesagten Termine werden einfach hinten wieder drangehängt und so hängt man zwei Monate länger im betreuten Umgang fest. Das bedeutet, es gibt wieder zwei Monate lang keine richterliche Anhörung.
  4. Väter, die im Streit um das alleinige Sorgerecht hängen, schwächen ihre Position erheblich durch den betreuten Umgang und die damit verbundene Verzögerung. Irgendwann greift nämlich der Kontinuitäts­grundsatz, das Kind hat den Vater zu lange viel zu selten und noch dazu nur unter ausgesprochen unnatürlichen Umständen gesehen, weshalb das alleinige Sorgerecht, zumindest aber das Aufenthaltsbestimmungsrecht und der Lebensmittelpunkt der Mutter zugeschoben werden, damit die Kinder kein weiteres Trauma erleben.
  5. Betreuter Umgang drängt den Vater in eine unvorteilhafte Position im Sinne von "der macht alles mit" und läuft so Gefahr, dass die KMs (Kindsmütter) ihm immer wieder neue Sanktionen auferlegen, die von Ämtern und Richtern getragen werden. Willenlose Väter sind vor dem Recht einfache Väter. Das Recht will einfache Väter, weil es dann nicht richten muss.
  6. Nur in den seltensten Fällen gibt es überhaupt eine rechtliche Grundlage für betreuten Umgang. Der BGH schließt ausdrücklich aus, dass betreuter Umgang mit der Begründung, die Eltern seien tief zerstritten und unfähig zur eigenständigen Lösung der Umgangsfrage, zum Einsatz kommen kann. Im Besonderen greift betreuter Umgang dann nicht, wenn der das Kind einbehaltende Elternteil die Kommunikation unterbindet und Herausgaben des Kindes verhindert.
  7. Durch viele OLG-Urteile wird belegt, dass betreuter Umgang nicht zum Einsatz kommen darf, um Probleme auf der Elternebene zu lösen oder zu umgehen. Er darf einzig eingesetzt werden, wenn eine glasklare Gefährdung für das Kindeswohl vom nicht einbehaltenden Elternteil ausgeht (Misshandlungen, Auslandsflucht, mehrjähriger Kontaktabbruch).
  8. Betreuter Umgang widerspricht dem Grund­recht eines jeden Vaters und Menschen, festgelegt im BGB, § 1684 Absatz 4: "Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre."
  9. Betreuter Umgang widerspricht dem Grund­recht unserer Kinder, auch § 1684 BGB, Absatz 1: "Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt."
  10. Kindermütter brechen die ihnen durch das Gesetzbuch auferlegten Pflichten (sic!) des Elternseins, wieder § 1684 BGB, diesmal Absatz 2: "Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert."[1]

Der betreute Umgang wurde institutionalisiert, um nach einer Phase von Missbrauch oder Gewalt gegen das Kind den "Umgang" wieder schonend in Gang kommen zu lassen. Dieses Szenario findet allerdings selten bis gar nicht statt. Statt dessen bestimmen die Befindlichkeiten der Mutter die Abläufe. Der Missbrauch des betreuten Umgangs ist der Normalfall. Ein Kommentar von Franzjörg Krieg:

BU = Begleiteter Umgang, oder je nach Ideologisierungsgrad auch Betreuter Umgang oder Beschützter Umgang.

Der Missbrauch von BU ist der Normalfall.

Eigentlich wurde der BU institutionalisiert, um nach einer Phase von Missbrauch oder Gewalt gegen das Kind den "Umgang" wieder schonend in Gang kommen zu lassen. Dieses Szenario habe ich in Tausenden von Fällen nicht erlebt.

Aber ich habe erlebt, dass BU das minimale Zugeständnis ist, auf das sich eine Mutter nach einem von ihr inszenierten Kindesentzug, für den sie nie sanktioniert wurde, einlassen muss.

Was dann folgt, ist immer eine Zumutung für Vater und Kind. Und wie lange diese Zumutung dauert, wird nie durch das Kind oder den Vater bestimmt, sondern allein durch die Befindlichkeit der Mutter.

Und eben dafür werden unsere Steuergelder ausgegeben.

Manchmal beantrage ich "Beschützten Umgang" für den Vater, um diesen endlich nach den Begegnungen mit seinem Kind vor ungerechtfertigten Vorwürfen durch die Mutter zu schützen.

Dass die Wartezeiten nach dem BU-Beschluss des Familiengerichtes immer zu lang sind, ist die Regel. Die Befindlichkeit der Mutter bestimmt die Abläufe, das ist ebenso die Regel wie die Tatsache, dass die Bedürfnisse des Kindes noch die Bedürfnisse des Vaters eine Rolle spielen.

Heute erhielt ich dazu eine Mail eines Vaters:

Zitat: «Letzte Woche war das vierte Elterngespräch (2 AWO, 2 Kinder­schutzbund). Bei diesem Termin sollte besprochen werden, wie es nach dem letzten BU am Samstag, den 10.06.2017 weitergeht. Da jetzt jede der beteiligten Personen nacheinander in Urlaub ist und die Mutter nicht möchte, dass die Leiterin des Kinder­schutz­bundes die Betreuerin ersetzt, sehe ich jetzt meine Tochter voraussichtlich zwei Monate nicht!

Die Begründung der Mutter ist, dass unsere Tochter aufgrund einer verzögerten Entwicklung Sicherheit und Kontinuität bei den Personen, die sie umgeben, braucht. Unsere Tochter kennt meiner Meinung nach die Leiterin gut, daher denke ich, dass es ein vorgeschobener Grund ist, das Kind von mir fernzuhalten. Die Mutter hat uns auch beim vierten Eltern­gespräch mitgeteilt, dass sie keine weiteren Eltern­gespräche möchte. Die Leiterin hat ihr gesagt, dass sie dies dann der Richterin weitergeben müsse.

Beim BU-Termin am Samstag war die Leiterin anwesend und hat mir gesagt, dass sie am 10.07.2017 ein Gespräch mit der Kindesmutter habe und dass sie nochmals mit ihr sprechen möchte, damit sie den weiteren gemeinsamen Eltern­gesprächen zustimmt.

Was mir weiter negativ aufstößt, ist, dass mir schon monatelang angekündigt wurde, dass wir auf den Spielplatz gehen könnten, was bisher nicht zustande kam. Erst war es zu kalt, dann zu warm, dann brauchten wir einen Kindersitz, etc. Die Mutter hatte immer neue Gründe. Die Begleiterinnen bekommen es nicht in den Griff, sich gegen die Mutter durchzusetzen. Die Leiterin hat mir nach dem letzten Elterngespräch gesagt, dass sie die Mutter nicht zwingen kann und dass sie keine rechtliche Handhabe zur Verfügung habe.

Ich stehe jetzt da ohne Termine oder dass es irgendwie weitergeht, auf den Spielplatz, etc. Und das nach 9 Monaten BU.»

Leider ist ein solches Szenario keine Ausnahme.

Franzjörg Krieg[2]

Literatur

  • Deutsche Standards zum begleiteten Umgang - Empfehlungen für die Praxis (BMFSFJ-Projekt - Entwicklung von Interventions­ansätzen im Scheidungs­geschehen: Beaufsichtigter und begleiteter Umgang § 1684 Abs. 4 BGB). Erarbeitet im Auftrag des Bundes­ministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend durch das Staatsinstitut für Frühpädagogik. Projektleitung und Gesamt­verantwortung: Wassilios E. Fthenakis. Schriftleitung: Eva Reichert-Garschhammer. München 2008. ISBN 3-406-56941-2
  • Handbuch Begleiteter Umgang von Kindern. Herausgegeben von Wassilios E. Fthenakis, Staatsinstitut für Frühpädagogik, München. Autoren: P. S. Dietrich, J. Fichtner, W. E. Fthenakis, M. Gödde, W. Griebel, U. Hermann und W. Walbiner. München 2008. ISBN 3-406-56668-5
Wichtige Hinweise zum Familienrecht
  1. "Nur das Familienwohl verwirklicht das Kindeswohl."
  2. "Familie und staatliches Gesetz passen schlecht zueinander. Das verbindende Prinzip der Familie ist die Liebe, das des Staates die Gesetzlichkeit. Dem Staat ist es nie gelungen, ein Familienrecht zu schaffen, das der Familie gerecht wird."
  3. "Um häusliche Verhältnisse, also die Familienverhältnisse, konnte vor einem Gericht nicht gestritten werden. Haus und Familie waren somit ursprünglich autonom und gerade dadurch Grundlage des Gemeinwesens."
  4. "Die Verrechtlichung ist Verstaatlichung der Familienverhältnisse und Auflösung der Familie in einzelne Rechts­verhältnisse. Das hat der Familie und dem Staat mehr geschadet als genützt."
  5. "Es kennzeichnet den totalen Staat, dass er die Menschen auch in den Familien reglementiert und das Familienprinzip zurückdrängt."
  6. "Die Ordnungsmacht beansprucht heutzutage auch in der Familie allein der Staat. Damit hat der Staat das wohl wichtigste Element der Gewaltenteilung beseitigt und sich vollends zum totalen Staat entwickelt." [3]


WikiMANNia rät:
"Meiden Sie Richter, Rechtsanwälte und Helferindustrie, wenn Ihnen Ehe, Familie, Kinder und Privatsphäre etwas bedeuten."
"Gehen Sie den Familienzerstörern aus dem Weg, wann und wo immer es nur geht."

Einzelnachweise

Querverweise

Netzverweise

Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Betreuter Umgang (11. Dezember 2014) aus der freien Enzyklopädie Wikipedia. Der Wikipedia-Artikel steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 3.0 Unported (CC BY-SA 3.0). In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar, die vor Übernahme in WikiMANNia am Text mitgearbeitet haben.