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Umgangsvereitelung
Der Begriff Umgangsvereitelung bezeichnet die vorsätzliche Hinderung eines Elternteils an der Wahrnehmung des anderen Elternteils von dessen genuinem Recht auf Umgang mit dem gemeinsamen Kind bzw. den gemeinsamen Kindern. Die Umgangsvereitelung ist trotz Kindschaftsrechtsreform noch immer ein Thema, das jährlich einige tausend Väter und Mütter betrifft.
Die jährliche Zahl der hochstrittigen Verfahren vor den Familiengerichten wird auf 5000 Fälle geschätzt. Nicht in dieser Zahl enthalten sind diejenigen Väter (und Mütter), die frühzeitig resignieren und Bemühungen zur Aufrechterhaltung des Kontaktes abbrechen. Umgangsvereitelung, wenn sie nicht mit internationaler Kindesentführung verbunden ist, taucht bisher in keiner Kriminalitätsstatistik auf. In den Sozialwissenschaften und der Kriminalistik würde man hier von einem Dunkelfeld sprechen, das die Forschung durch eine so genannte "Dunkelfeldforschung" zu erhellen versuchen würde. Dazu müssten in einer repräsentativen Studie Elternteile, bei denen das Kind nicht mehr lebt, befragt werden. Die offizielle Politik (Bundesfamilienministerium und Bundesjustizministerium) ist an solchen Forschungen augenscheinlich nicht interessiert und auch die zu Recht gelobte Studie von Prof. Proksch zu ersten Ergebnissen der Kindschaftsrechtsreform hat sich der Aufklärung dieser Fragen nicht gewidmet.
Fehlende Konfliktlösungsbereitschaft
Es erstaunt immer wieder, mit welcher Selbstherrlichkeit Mütter den Kontakt zwischen Vater und Kind unterbinden, ohne im Entferntesten bereit zu sein, zur Lösung der Elternkonflikte professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen.
Umgangsvereitelung bei fehlender Bereitschaft der umgangsvereitelnden Person, meist der Mutter, zur Konfliktlösung oder Konfliktreduzierung professionelle Unterstützung in Anspruch zu nehmen, z. B. Beratung, Therapie oder Begleiteten Umgang, stellt in der Regel einen Missbrauch des Kindes für die persönlichen Bedürfnisse der Mutter dar. Von nicht wenigen Richtern, Jugendamtsmitarbeiter und Gutachtern wird diese Form des Missbrauches von Kindern noch immer toleriert, wenn nicht sogar gefördert. Dass das so ist, hat natürlich auch damit zu tun, dass es bisher üblich war, Umgangsvereitelung als harmlose und hinnehmbare Erscheinung zu bagatellisieren, wenn nicht sogar als kindeswohlförderlich zu propagieren ("das Kind soll Ruhe haben").
Ähnlich war es bekanntermaßen mit dem sexuellen Missbrauch, der in den fünfziger und sechziger Jahren als Thema nicht zu existieren schien und erst durch öffentlichen Druck, insbesondere auch aus der Frauenbewegung, in die Debatte und Wahrnehmung gekommen ist.[1]
Einzelnachweise
- ↑ Väternotruf: Umgangsvereitelung
- ↑ Karl Albrecht Schachtschneider: "Rechtsproblem Familie", S. 23, S. 28-31
Rechtsproblem Familie in Deutschland (41 Seiten)
Querverweise
- Umgangsausschluss
- Umgangsboykott
- Bindungstoleranz
- Eltern-Kind-Entfremdung (EKE) (engl.: Parental Alienation Syndrome, PAS)
Netzverweise
- Ordnungsmittel (Geld/Haft) statt Umgangsboykott! § 89 FamFG! - Renata Kochta u. Bobby Vander Pan (9. März 2018) (Länge: 6:59 Min.)
- Was tun Gerichte gegen Umgangsvereitelung?
- "Rituale der Umgangsvereitelung bei getrenntlebenden oder geschiedenen Eltern" - Wolfgang Klenner, FamRZ, 1995, Heft 24 (S. 1529-1535) - HTML
- Väternotruf: Umgangsvereitelung - Psychologische Aspekte