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Vorsicht bei der Wahl des Anwalts

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Bei der Wahl eines Rechtsanwalts ist immer Vorsicht geboten, denn während in Verfahren vor dem Amtsgericht, beispielsweise beim Umgangsverfahren, grundsätzlich kein Anwaltszwang besteht, muss man sich in einem Scheidungs­verfahren und vor dem Landgericht anwaltlich vertreten lassen. Die anwaltliche Vertretung ist insbesondere wegen der damit zusammen­hängenden, komplizierten Themen Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich und Anrechnung der Kindererziehungszeiten durchaus sinnvoll. Der von Aktivisten und Vertretern der Väterrechts­bewegung mit einem Scheidungsprozess konfrontierten Vätern ausgesprochenen Empfehlung, grundsätzlich darauf zu verzichten, sich in Sorgerechts- und Umgangsverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, kann wiederum partiell zugestimmt werden, weil sehr viele Anwälte weder über spezifisches Fachwissen noch über einschlägige Erfahrungen in derartigen Rechts­streit­fällen verfügen und nicht die Interessen ihrer Mandanten vertreten, sondern sich bereit­willig als willfährige Komplizen eines Schweinesystems betätigen und in vorauseilendem Gehorsam der Haltung der Richter unterordnen.

Was man nicht erwarten darf

Es mag für arglose Zeitgenossen schwerlich zu akzeptieren sein, aber überzogene Erwartungen an Rechtsanwälte hinsichtlich spezifischer Fachkenntnisse im Bereich des Familienrechts sind unrealistisch. Diese Aussage gilt nicht nur für Ein-Mann/Frau-Kanzleien, deren Inhaber sich um alle möglichen Rechts­sachen kümmern, sondern auch für Mitarbeiter in etwas größeren Büros, denen ihr Vorgesetzter häufiger Familienrechts­sachen überträgt.

Einzelanwälte, die mit allen möglichen Rechtsgebieten befasst sind, kennen oft nicht einmal alle wesentlichen Bestimmungen des neuen FamFG und besitzen nicht die zeitlichen Kapazitäten, um sich fortlaufend in puncto neuer Gerichts­beschlüsse zu informieren.

Beauftragt man eine Kanzlei mit mehreren dort angestellten Anwälten, ist der Fall ähnlich gelagert, weil dieselben im Regelfall generell nur eine geringe einschlägige Berufs­erfahrung besitzen und entweder nur die "einfachen" Fälle bearbeiten oder aufgrund eines umfangreichen Arbeitspensums durch die regelmäßige Beauftragung mit der Bearbeitung einer großen Zahl von unterschiedlich gearteten Streitfällen durch ihre Vorgesetzten in ihrer Tätigkeit völlig ausgelastet oder gar überbeansprucht sind.

Auch der von der Anwaltskammer verliehene Titel "Fachanwalt für Familienrecht" stellt keinen wirklichen Kompetenz­nachweis dar. Die Anforderungen bzw. die Qualität der Fortbildung, die zum Führen dieses Titels berechtigt, orientiert sich meist nicht an der aktuellen Rechtslage. Väter machen immer wieder die Erfahrung, dass auch solche Anwälte teilweise gravierende Wissens­lücken aufweisen bzw. sich bei Gerichts­verfahren taktisch ausgesprochen ungeschickt verhalten.

Väter dürfen zumindest bei den niedrigen Streitwerten im Sorgerechts- bzw. Umgangsverfahren kein übermäßiges zeitliches Engagement von einem Anwalt erwarten.

In Anbetracht dessen müssen Väter sich selbst die spezifischen Wissensinhalte aneignen, sowohl durch die Kenntnisnahme der maßgeblichen Paragraphen als auch durch das Studium der neuesten Urteile in entsprechenden Fällen sowie einschlägiger Kommentare zur jeweiligen Thematik in der aktuellen Rechtsprechung, um nötigenfalls den eigenen Anwalt die notwendigen Informationen bereitzustellen. Aufgrund der die Informations­beschaffung erleichternden technischen Möglichkeiten durch die Nutzung von Suchmaschinen wie Google und fachlicher Expertise in Form von Fallanalysen auf zahlreichen Internet­seiten von Anwalts­kanzleien ist das heute zumindest für Menschen, die wegen der Befähigung zur schnellen geistigen Durchdringung der fraglichen Themata in der Lage sind, durchführbar.

Was man durchaus erwarten darf

Eine absolut ehrliche und loyale Wahrnehmung des Mandats im Interesse des Mandanten sollten eine Selbst­verständlich­keit sein, was jedoch realiter - wie weiter unten näher ausgeführt wird - nicht immer der Fall ist.

Väter, die aufgrund der abrupten Konfrontation mit Trennung und Kindesentzug vorübergehend psychisch beeinträchtigt sind, sollten sich einen Rechtsanwalt aussuchen, der ihnen den Eindruck vermittelt, sich zielgerichtet für ihre rechtlichen Interessen zu engagieren, und eine offene Haltung gegenüber jedweden ihrerseits vorgebrachten Anliegen, die in einem sachlichen Zusammenhang mit den anstehenden Fragen von Belang sein könnten.

Aufgrund der Tatsache, dass die Vergütung des Anwalts vom Streitwert abhängig ist, kann umso mehr Einsatz seinerseits erwartet werden, je höher der Betrag ist, um den gestritten wird, was beispielsweise bei der Frage der Festlegung der Höhe des Unterhalts eine bedeutsame Rolle spielt. Auch eine Rechts­schutz­versicherung ist gelegentlich hilfreich, wenn ein Verfahren über mehrere Instanzen geführt werden kann. Die Inanspruch­nahme der Prozesskostenhilfe[wp] ermöglicht eine realistische Einschätzung der der eigenen Erfolgs­aussichten und sollte auf jeden Fall erwogen werden.

Größere Kanzlei oder Einzelkämpfer?

Der Vorteil der Inanspruch­nahme der Dienstleistung eines Einzel­rechts­anwaltes für mit einer Scheidung konfrontierte Väter besteht darin, dass man sich im Regelfall in einer relativ kurzen First mit demselben in Verbindung setzen kann, wohingegen rechtsuchende Väter bei Kontakt­aufnahme mit größeren Kanzleien von den dortigen Rechts­anwalts­gehilfinnen zumeist in höflicher Weise unter Angabe irgendeiner mehr oder weniger plausiblen Begründung abgewiesen werden, wenn der Eindruck entsteht, dass beim potenziellen Fall keine Aussicht auf einen hohen Streitwert besteht. Bei Trennungs­vätern, die sich sehr oft in einem labilen Gemütszustand befinden, kann die vertröstende Bitte einer Anwalts­gehilfin, die Kontakt­aufnahme zu einem späteren Zeitpunkt zu wiederholen, oder die am Abend erfolgende Kontakt­anbahnung seitens des Rechtsanwalts, Frustration auslösen.

Für rechtsuchende Väter gilt zu bedenken, dass die fachliche Kompetenz des jeweiligen Sachbearbeiters in einer größeren Kanzlei keineswegs höher sein muss als diejenige eines solchen in einer Einzel­anwalts­kanzlei. Größere Kanzleien haben manchmal Spezialisten, die je nach Fall entsprechend eingesetzt werden und auch für eine Vertretung sorgen können, während Einzel­anwälte oft mit dem Umstand konfrontiert sind, dass sie wegen ihres geringeren Zeitbudgets, sich nicht detaillierter mit speziellen Fragen zu befassen in der Lage sind.

Bei der Entscheidung zwischen einer Einzel- oder Gemeinschafts­kanzlei gilt folgender Umstand zu berücksichtigen: Einzelanwälte sind viel eher bereit, Informationen ihres Mandanten zu übernehmen, von diesem formulierte Anregungen für den Text eines Schreibens zu berücksichtigen oder sogar komplett vom Mandanten verfasste Schriftsätze einzureichen, während Angestellte einer größeren Kanzlei sich das erst ab einem gewissen Streitwert leisten können und meist auf eigens zu diesem Zweck geschriebene Standard­texte zurückgreifen müssen. Im Regelfall sind große Kanzleien auch bevorzugt für Unternehmen tätig und haben daher ein eher geringes Interesse an Privat­personen als Mandanten.

Erfahrung ist ein Vorteil

Es ist hilfreich, frühzeitig mit einem Anwalt ein Vertrauens­verhältis aufzubauen, um bei einer immer wieder neu eintretenden Situation Zeit zu sparen. Das kann sowohl der Einzel­kämpfer oder der Partner in einer kleinen Sozietät als auch der Angestellte in einer großen Kanzlei sein. Anderseits sollte bei schwierigen Fragen auch ein entsprechender Fachanwalt aufgesucht werden.

Dienstältere Anwälte die Richter des jeweiligen Gerichtsortes mit ihrer Art, in bestimmten Fällen zu urteilen und ihren persönlichen Marotten. Zum anderen können sie ihren Mandanten in aller Regel im Detail sehr konkrete Informationen über die Funktionsweise des Justiz­apparates geben, was bisweilen von großem Nutzen sein kann. Außerdem wissen sie, auch wenn sie vielleicht nicht jede Gesetzes­änderung der letzten Jahre mitbekommen haben, bei vielen Dingen oft einfach besser Bescheid.

Was überhaupt nicht in Ordnung ist

Überall dort, wo es Arbeitskreise gibt, die sich am Vorbild des "Cochemer Modells" orientieren, ist größte Vorsicht geboten. So kann ein Vater beispielsweise am Geburtsort des Modells keinen größeren Fehler machen, als die Kanzlei zu beauftragen, deren Chef sich rühmt, das Modell mitentwickelt zu haben. Aber auch bei anderen Kanzleien, die im Arbeitskreis Trennung Scheidung (AKTS) mitarbeiten, kann des dem Man(n)danten leicht passieren, dass seine Interessen nur sehr halbherzig wahrgenommen werden. Getreu der Statuten des Arbeits­kreises betrachtet sich der Anwalt nicht selten gar als eine Art vor­geschalteter Richter und maßt sich unter dem vorgeblichen Primat des "Kindeswohls" Freiheiten bzw. Entscheidungs­spiel­räume an, die im Ergebnis auf Mandanten­verrat hinauslaufen. Andernorts, wo die Cochemer Praxis oder Teile davon übernommen wurden bzw. überall da, wo es ähnliche Arbeits­kreise gibt, sind auch die beschriebenen Probleme potentiell gegeben. Konkret kann es beispielsweise passieren, dass:

  • Anträge derart unglücklich formuliert werden, dass positive Gerichtsentscheide kaum erreichbar sind
  • keine Aufklärung über das Beschleunigungsgebot des § 155 FamFG oder die Rechtsprechung des EGMR sowie einzelner deutscher Ober­landes­gerichte zur Prozessverschleppung stattfindet
  • der Mandant nicht über die im FamFG vorgesehene Anhörung der Kinder informiert wird und kein entsprechender Antrag an das Gericht gestellt wird
  • dem Mandanten fälschlicherweise suggeriert wird, das Gericht hätte eine Vielzahl von Möglichkeiten, das Verfahren quasi bis zum St. Nimmer­leins­tag in die Länge zu ziehen, beispielsweise auch durch Anordnung einer psychologische Begutachtung eines einzelnen Elternteils oder einer Psycho­therapie (obgleich die beiden letzt­genannten Maßnahmen nach Recht­sprechung des BVerfG grund­gesetz­widrig sind)
  • der Mandant nicht über die Pflichten des Gerichts informiert wird, gemäß § 156 Absatz 3 FamFG am 1. Verhandlungstag eine einstweilige Anordnung zu erörtern und ggfs. zu erlassen, falls in Kind­schafts­sachen, die das Umgangsrecht betreffen, eine einvernehmliche Regelung nicht erreicht werden kann
  • sondern der eigene Anwalt schweigend daneben sitzt, wenn die Richterin in der Verhandlung über diese klare Vorschrift kein einziges Wort verliert und trotz erheblicher Proteste eines Elternteils gegen die von ihr diktierte vorläufige Umgangs­regelung rechts­beugerisch eine angebliche "Zwischen­vereinbarung" der Parteien protokolliert, während unmissverständlich geäußerte Einwendungen, die gemäß § 160a Absatz 2 ZPO im Protokoll hätten ergänzt werden müssen, außen vor bleiben
  • die besagte Zwischen­vereinbarung nicht mit einer Zwangs­voll­streckungs­klausel versehen wird, sodass bei einem Umgangs­boykott der Mutter keine Strafgelder verhängt oder Zwangs­maßnahmen angeordnet werden können
  • der Anwalt selbst auf massive Verletzungen vorläufiger Umgangs­regelungen durch die Gegenseite nur halbherzig reagiert (schließlich soll man ja kein Öl ins Feuer gießen)
  • der Anwalt sich der Ladung von Zeugen widersetzt, weil der Konflikt dadurch nur unnötig angeheizt würde
  • der Mandant über das Postulat des § 158 Absatz 3 FamFG zur frühest­möglichen Bestellung eines Verfahrensbeistands, der dann als Interessen­vertreter des Kindes auf zügige Entscheidung des Gerichtes unter Berücksichtigung des kindlichen Zeitbegriffs zu achten hat bzw. hätte, im unklaren gelassen wird (laut EGMR hat die Bestellung sogar bereits zu Beginn des Verfahrens zu erfolgen, um Verzögerungen zu vermeiden)
  • der Anwalt es ablehnt, bei Gericht Bedenken gegen die Erziehungsfähigkeit eines Elternteils vorzubringen (schließlich soll man ja nicht mit Dreck werfen)
  • Reaktionen auf parteiische, einseitig ein Elternteil begünstigende Stellung­nahmen des Jugendamtes unterbleiben
  • der Mandant nichts über das Gebot zur Fristsetzung bei Begutachtungen gemäß § 163 Absatz 1 FamFG erfährt
  • der Anwalt sogar dann noch untätig bleibt, wenn der vom Gericht bestellte familien­psychologische Sachverständige zwecks der vom Gericht gewünschten Selektion des "besseren" Elternteils eine primitive, grob gestrickte Pathologisierung seines Mandanten betreibt
  • schriftlich formulierte Einwendungen des Mandanten, beispielsweise gegen ein Gutachten oder ein diffamierendes Schreiben der Gegenseite, klamm­heimlich nicht an das Gericht weiter­geleitet werden
  • der Mandant nicht über die Bestimmungen des § 1687 BGB (Recht zur Teilhabe an wichtigen, das Kind betreffenden Entscheidungen) ins Bild gesetzt wird
  • keinerlei Beratung zum Versorgungsausgleich, beispielsweise hinsichtlich der Anrechnung von Kindererziehungszeiten, erfolgt, obgleich die Betreuung der Kinder überwiegend vom Vater wahr­genommen wurde
  • entsprechende Formulare hinsichtlich der besagten Anrechnungs­zeiten zugunsten der Kindesmutter falsch ausgefüllt werden.

In der Konsequenz führt das geschilderte Verhalten von Anwälten letztlich oft genau zum Gegenteil dessen, was sie vorgeblich erreichen wollen. Durch ihre Komplizen­schaft bei der Prozessverschleppung und ihre Unterstützung der Absicht des Gerichts, Väter unter Missachtung des Kindeswillens weitgehend aus dem Leben ihrer Kinder zu entfernen, dienen sie nicht dem Kindeswohl, sondern leisten gleich dem Jugendamt Beihilfe zur Kindesmisshandlung.

Worüber man sich auch noch klar sein sollte

Auch wenn es ein paar Rechtsanwälte und auch einige Kanzleien gibt, die sehr gut verdienen - insbesondere durch die zusätzlichen Einnahmen als Notar[wp] -, so bilden schätzungsweise ein Drittel der 2013 zugelassenen 172.000 Anwälte in Deutschland gewissermaßen ein Proletariat. Daher ist für manchen jungen Juristen die Tätigkeit als Rechtsanwalt nur eine Durchgangs­station, die er im Rahmen seiner Karriere braucht, um etwa in den höheren Staatsdienst oder in die Rechts­abteilung einer Firma zu kommen. Nicht jeder studierte Jurist hat den Ehrgeiz, sich für seinen Mandanten einzusetzen.

Wenn sich ein Anwalt irgendwo niederlassen will, weiß er genau, dass er mit den Richtern im jeweiligen Amts­gerichts­bezirk einen großen Teil seines Berufslebens klarkommen muss. Vom Hören­sagen erfährt er von Kollegen, die es sich durch allzu direkte Äußerungen mit den Richtern ihres Sprengels verdorben haben. Entweder ist er ein Idealist und tritt bereitwillig oder zumindest un­vorsichtiger­weise in die Fußstapfen dieser Gebrand­markten, oder er verhält sich taktisch klüger. Selbst bei haar­sträubenden Verfahrens­fehlern, Prozess­ver­schleppungen oder offensichtlichen Rechtsbeugungen durch Richter kann sich kein Anwalt einen knallharten Konfliktkurs erlauben. Ein übertrieben diplomatisches bzw. duck­mäuserisches Gebaren muss man sich aber auch nicht bieten lassen. Dann ist es besser, die Kanzlei oder sogar den Ort zu wechseln.

Das Problem liegt aber nicht immer nur auf der Seite den Anwaltes. In dem Blog-Beitrag "Wie trickse ich meinen eigenen Anwalt aus (und verliere so meinen Prozess)?" macht sich ein Anwalt über das problematische Verhalten einiger Mandaten Luft.[1]

Was man auf gar keinen Fall tun sollte

Es gibt tatsächlich Anwälte, die von ihren Mandanten verlangen, dass jene vor Übernahme eines Mandats Erklärungen unterschreiben, wonach der Anwalt berechtigt ist, Willens­erklärungen für den Mandanten abzugeben oder Vergleiche für ihn zu schließen et cetera. In einem solchen Fall sollten Väter sofort auf dem Absatz kehrt machen. Derartige Erklärungen laufen auf eine Entmündigung hinaus und aus den zuvor genannten Gründen ist davon auszugehen, dass Anwälte, welche die Abgabe derartiger Erklärungen verlangen, nicht im Interesse ihrer Mandanten handeln, sondern ihre Vollmacht zu faulen Vergleichen missbrauchen, die zuvörderst der Gemütslage des jeweiligen Richters entsprechen.

Anwälte machen gerne Vergleiche, weil für sie die bei einem Vergleich anfallende Einigungsgebühr[anm 1] leicht verdientes Geld ist. Da muss er nicht hart für seinen Mandanten arbeiten, sondern nur ein paar aus Textbau­steinen gefertigte Standard­schreiben ausdrucken.

Erfahrungen aus Österreich

Zitat: «Wenn es nach den Erfahrungen der Väter mit Anwälten in Österreich geht, ist ein Anwalt im Familiengericht normalerweise eher unnötig. Typischerweise sind Anwälte vor allem am Honorar interessiert, aber weniger am Interesse des vertretenen Vaters. Das klingt auf den ersten Blick etwas absurd, ergibt sich aber aus der widersinnigen Konstruktion des Öster­reichischen Familien­rechts.

Mit Gerechtigkeit hat das Familienrecht nämlich ganz prinzipiell gar nichts zu tun. Damit hat ein Anwalt eigentlich wenig Sinnvolles zu tun. Jeder Versuch, das unrichtige Verhalten des anderen Elternteils nachzuweisen, läuft Gefahr, nach hinten loszugehen, weil es kein richtiges Verhalten für Eltern gibt. Zumindest nicht für die überwiegende Mehrheit der normalen Eltern. [...]

Der Normalfall sind getrennte Eltern, die beide gewillt und geeignet sind, sich um ihr Kind zu kümmern. Der Normalfall ist die Gerichts­verhandlung, bei der ein Richter nach irgendeinem Grund sucht, zwischen hauptsächlichem und anderem Elternteil zu entscheiden. Und für den hauptsächlichen Elternteil gibt es kein richtiges und kein falsches Verhalten.

Die Frauenbewegung des vergangenen halben Jahrhunderts hat dafür gesorgt, dass die zu 90 % weiblichen hauptsächlichen Elternteile volle Wahlfreiheit haben: Sie können zu Hause beim Kind bleiben, Teilzeit arbeiten, Vollzeit arbeiten, das Kind selbst betreuen, in ganztägige externe Betreuung geben, von den Großeltern versorgen lassen oder vom bezahlten Kinder­mädchen. Der hauptsächliche Wohnort des Kindes bedeutet in der Praxis für das Kind im täglichen Leben nichts.

Die juristische Entscheidung für einen vorrangigen Elternteil dient nur dazu, das Leben für Behörden und einen der beiden Eltern zu vereinfachen. Der haupt­sächliche Elternteil ist dann der vorrangige Ansprechpartner für Schule, Gericht und Behörden. Der hauptsächliche Elternteil bekommt alle finanziellen Beihilfen und bestimmt irgendwann de facto nach eigenem Ermessen, wann das Kind wo ist.

Die gemeinsame Obsorge bedeutet zwar eine beschränkte Mitsprache des anderen Elternteils, aber das betrifft maximal Extrem­situationen wie schwerwiegende medizinisch Entscheidungen oder Übersiedlung ins Ausland. Und auch da hat bei Konflikten in der Praxis der hauptsächliche Elternteil das letzte Wort. Beim Besuchsrecht (eigentlich Umgangsrecht) ohnehin.

Damit ist fast alles, was am Anfang eines Verfahrens beschlossen wird, [nur ein kleines Bauerntheater[anm 2], welches den vornehmlichen Zweck hat, die Gerichtsgebühren und das Anwaltshonorar zu legitimieren]. Und bei der einzig wichtigen Frage des hauptsächlichen Wohnorts für das Kind entscheidet der Richter letztlich nach freiem Ermessen. Was in der Praxis auf eine frühzeitige stereotypische Fixierung auf die Mutter hinausläuft. Nachdem es keine objektiven Regeln im Gesetz gibt (alles wird schwammig auf das Kindeswohl zurückgeführt), kann ein Anwalt gegen das sexistische Klischee wenig unternehmen.

Die einzige Chance liegt darin, positive Stimmung für den Vater zu machen. Diese Chance ist aber gleichzeitig auch eine Falle. Positive Stimmung kann man nämlich nur machen, wenn man der Erwartungshaltung mit voraus­eilendem Gehorsam folgt. Und die Erwartungshaltung ist: Der Vater zahlt und hilft der Mutter, die Mutter entscheidet über das Kind. Die Anwälte wissen auch, dass sie auf gute Beziehungen zu den Richtern angewiesen sind. Auch daher wollen sie nicht zu konfrontativ auftreten. Der Familienrechtsanwalt fährt langfristig besser, wenn er den Vätern gleich von Anfang an alles ausredet, was einen Konflikt mit dem Gericht oder auch dem gegnerischen Anwalt erzeugen könnte.

Die meisten Anwälte erklären den Vätern dann ihre Möglichkeiten gar nicht mehr vollständig. Dem normalen Vater wird durch den eigenen Anwalt etwas eingeredet, was weniger dem Vater dient als dem reibungs­losen Durchsetzen einer sexistischen Gewohnheit.»[2]

Ein Kriterium für die Beförderung von Richtern ist, wieviele Fälle sie pro Zeiteinheit "vom Tisch" schaffen können. Die gewissenhafte Prüfung von komplizieren Familien­angelegen­heiten kostet aber Zeit und ist somit schädlich für die Karriere. Schnelle Standard­entscheidungen hingegen sind gut für die nächste Beförderung, deswegen macht sich ein für die Belange von Vätern kämpfender Rechtsanwalt langfristig beim Richter unbeliebt. Auch der Rechtsanwalt hat ein Interesse an schnelle Standard­entscheidungen, das bedeutet leicht und schnell verdientes Geld. Das Kindeswohl, die Schutzrechte der Familie und die Interessen der Väter stehen den Interessen von Rechtsanwalt und Familienrichter nur im Wege.

So steht ein Vater in einem Familienverfahren meist auf dem verlorenen Posten, gegen die Vorurteile von Richtern, gegnerischen Anwälten und dem eigenen Anwalt gleichzeitig kämpfen zu müssen.

Anmerkungen

  1. Die Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 des Vergütungs­verzeichnisses (VV) RVG ersetzt die Vergleichs­gebühr nach § 23 BRAGO.
  2. Rechtsanwälten und Richtern geht es um ihr Einkommen, ihre Karriere und Rivalitäten. Dafür wird für den recht­suchenden Bürger auch ein kleines "Bauerntheater" aufgeführt, in dem so getan wird, als gäbe es einen Rechtsstaat: Rechtsprechung: Die Illusion des Rechtsstaates, Scheidungsratgeber: Der Rechtsstaat als Bauerntheater, Rechtsberatungsgesetz: Das Bauerntheater für den Rechtsuchenden, Rechtsprechung: Bauerntheater der Justitia
Wichtige Hinweise zum Familienrecht
  1. "Nur das Familienwohl verwirklicht das Kindeswohl."
  2. "Familie und staatliches Gesetz passen schlecht zueinander. Das verbindende Prinzip der Familie ist die Liebe, das des Staates die Gesetzlichkeit. Dem Staat ist es nie gelungen, ein Familienrecht zu schaffen, das der Familie gerecht wird."
  3. "Um häusliche Verhältnisse, also die Familienverhältnisse, konnte vor einem Gericht nicht gestritten werden. Haus und Familie waren somit ursprünglich autonom und gerade dadurch Grundlage des Gemeinwesens."
  4. "Die Verrechtlichung ist Verstaatlichung der Familienverhältnisse und Auflösung der Familie in einzelne Rechts­verhältnisse. Das hat der Familie und dem Staat mehr geschadet als genützt."
  5. "Es kennzeichnet den totalen Staat, dass er die Menschen auch in den Familien reglementiert und das Familienprinzip zurückdrängt."
  6. "Die Ordnungsmacht beansprucht heutzutage auch in der Familie allein der Staat. Damit hat der Staat das wohl wichtigste Element der Gewaltenteilung beseitigt und sich vollends zum totalen Staat entwickelt." [3]


WikiMANNia rät:
"Meiden Sie Richter, Rechtsanwälte und Helferindustrie, wenn Ihnen Ehe, Familie, Kinder und Privatsphäre etwas bedeuten."
"Gehen Sie den Familienzerstörern aus dem Weg, wann und wo immer es nur geht."

Einzelnachweise

  1. RA Andreas Fischer: Wie trickse ich meinen eigenen Anwalt aus (und verliere so meinen Prozess)?, Anfi Blog juristisches Internet am 11. Oktober 2010
  2. Die Anwaltssuche im Rückblick, Die Anwaltssuche - Gleichstellung in der Praxis am 4. März 2014
  3. Karl Albrecht Schachtschneider: "Rechtsproblem Familie", S. 23, S. 28-31
    Pdf-icon-intern.svg Rechtsproblem Familie in Deutschland (41 Seiten)

Netzverweise