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Verbindliche Quotenregelungen für Frauen und Männer in Parteistatuten

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Hauptseite » Bücher (Liste) » Verbindliche Quotenregelungen für Frauen und Männer in Parteistatuten
Titel
Verbindliche Quotenregelungen für Frauen und Männer in Parteistatuten
(Gutachten)
Autor
Ingwer Ebsen
Jahr
1988
Verlag
R.v. Decker & C.F. Müller in Heidelberg, ISBN 3-8226-2988-X
Umfang
52 Seiten

Inhaltsverzeichnis

Einführung; Gang der Untersuchung
Die Zulässigkeit von verbindlichen Quotierungsregelungen in den Parteistatuten
Quotierung bei der Aufstellung von Kandidatenlisten (S. 26)
Rechtsschutzprobleme im Zusammenhang mit satzungsmäßiger zwingender Quotierung (S. 38)
Die Quotierung bei der Kandidatenaufstellung (S. 44)

Inhaltsangabe

Im Jahr 1988 hat Prof. Ingwer Ebsen ein von der SPD beauftragtes Rechtsgutachten erstellt, mit dem die SPD ihre internen Frauenquoten rechtfertigte.

Das Gutachten "Verbindliche Quotenregelungen für Frauen und Männer in Parteistatuten" wurde als kleines Buch mit 50 Seiten bei R. v. Decker & C. F. Müller, 1988 veröffentlicht. Im Gegensatz zu Maidowski war Ebsen dabei bereits Professor (Uni Münster).

Kommentar

Vorbemerkungen

Parteien und Demokratie

Grundsätzlich muss man eine juristische Arbeit über das Recht in Parteien aus einem etwas anderen Blickwinkel betrachten als eine über die allgemeinen grundrechtlichen Anforderungen an den Staat aus Art. 3 Abs. 2 und Art. 33 Abs. 2 GG. Denn im allgemeinen Fall, etwa wenn man sich im öffentlich-rechtlichen Bereich auf eine Stelle bewirbt oder an der Universität eine Prüfung ablegt, hat man ja keine Alternative, man kann staatlicher Gewaltausübung nicht entgehen, weshalb hier hohe Qualitäts­anforderungen gelten.

Bei Parteien ist das etwas anders. Der erste Unterschied ist, dass man an Parteien nicht gebunden ist. Schnoddrig gesagt: Wenn einem nicht passt, was in der Partei läuft, muss man nicht eintreten, muss ihnen nichts spenden, muss man sie nicht wählen. Man kann sich auch eine andere Partei suchen, die einem mehr zusagt, oder selbst eine gründen. Man ist nicht gezwungen, Mitglied der SPD zu werden. Zwar glauben viele Bevölkerungsteile, dass sie geradezu und traditionell SPD wählen müssten. Wer sich über die SPD ärgert und sie trotzdem wählt oder finanziell unterstützt, der ist selbst dran schuld. Deshalb laufen ihnen ja auch Wähler und Mitglieder davon.

Außerdem, und darauf hebt auch Ebsen ab, bindet das Grundgesetz nur die drei Staatsgewalten, zu denen die Parteien nicht gehören. Im Gegenteil, sie sind demokratisch gesehen eher dem Souverän, dem Volk, zuzuordnen und damit mehr Rechtsträger als Rechtsverpflichteter. Anders als der Staat können Parteien in weiten Grenzen machen, was sie wollen. Wie schon im Artikel zu Maidowski angesprochen, können Parteien auch als Mitglied aufnehmen oder ablehnen, wen sie wollen, sie können also Mitglieder­frauen­quoten einfach dadurch erzeugen, dass sie Männer tatsächlich nicht aufnehmen, ohne dass diese einer formalen und rechtskonformen Regelung bedürfte. In der Realität ist das freilich schwierig, denn der SPD laufen ja die Frauen in Scharen davon, und rauswerfen können sie Mitglieder nicht mehr, nicht mal, wenn sie männlich sind. Dazu unten mehr.

Wann ist der Gendermensch eine Frau?

Am meisten ist mir bei Ebsen aufgefallen, was darin fehlt. Ebsen redet zwar durchgehend von Frauen (wovon sonst?), aber er erklärt nicht ein einziges Mal, kommt überhaupt nicht auf die Idee zu erörtern, woran man eigentlich erkennen will, ob jemand Mann oder Frau ist und auf die Quote angerechnet wird. Nun muss man ihm zugute halten, dass wir 1988 noch nicht in dieser Transen-Diskussion waren und es damals einfach Männer und Frauen gab. Heute aber soll das alles fließend und zwitterhaft sein, und nach Gender und Queer sollen die Leute in der Lage sein, ihr Geschlecht umzudefinieren und sich "Zuschreibungen" zu entziehen. Was einen Mann konkret davon abhalten sollte, sich als Frau auf eine Frauen­quoten­stelle zu bewerben, spricht Ebsen nicht an. Hätte sich Ebsen das für das Erstellen des Gutachtens nötige Hinter­grund­wissen verschafft - ich erinnere daran, dass Alice Schwarzers Geschreibsel über die Reimer-Zwillinge und die feministische Wahnvorstellung, dass Geschlechter nur kulturell anerzogen und dekonstruierbar seien, 1975 erschien - hätte ihm das auffallen müssen.

Auch auf eine andere Gender-Falle fällt er rein: Er spricht wiederholt von der 40%-Quote, mit deren Prüfung ihn die SPD beauftragt hat, und die für "jedes Geschlecht" gelten sollte. Damals gab's nur zwei. Heute soll es nach Feministinnen und Gender Studies irgendwo zwischen 5 und 32, oder auch unendlich viele, dynamisch wechselnde Geschlechter. Wenn man die alle mit mindestens 40% repräsentieren will, wird das schwierig - aber Prozentrechnung ist ja auch patriarchalisch und auf Ausgrenzung ausgelegt. Wer die menschliche Gesellschaft will, muss die Prozent­rechnung überwinden.

Auch wenn dieser Gender-Blödsinn 1988 nicht offensichtlich und Teil des allgemeinen Wissens war - Ebsen hat nicht verstanden, worum es bei Frauenquoten überhaupt geht. Der Zeitpunkt mag ihn dabei ein Stück weit entschuldigen, das Gutachten verbessern kann das nicht. Als Juraprofessor musste er das damals nicht wissen. Als Sachverständiger hätte er sich aber über die Ziele informieren und damit wissen müssen, worauf es hinausläuft.

Unterschied von Recht und Pflicht

Darüber hinaus muss ich Ebsen aber einen ganz anderen schweren Vorwurf machen, denn er macht durchgehend etwas falsch, was ein Jurist - weder heute noch damals - auf gar keinen Fall falsch machen darf: Recht[wp] und Pflicht[wp] zu verwechseln. Ebsen unterstellt durchgehend und ohne jegliche Erläuterung, dass eine Unter­repräsentation eine Minder­berechtigung wäre. Zentraler Inhalt eines Rechtes ist aber nicht nur, dass man es in Anspruch nehmen kann. Inhalt eines Rechtes ist auch, dass man es bleiben lassen kann, wenn man es nicht will.

Ich fahre, seit ich in Berlin wohne, nur noch selten mit dem Auto. Ich bin auf Deutschlands Autobahnen unter­repräsentiert. Ich trinke auch keinen Kaffee und kein Bier. Auch da bin ich unter­repräsentiert. Ich rauche nicht, gehe kaum noch ins Kino, gehe nie zum Fußball und war noch nie auf Mallorca. Da bin ich überall unter­repräsentiert.

Bin ich deshalb nicht gleich berechtigt? Fehlt mir irgendein Recht? Nein. Ich will einfach nicht. Ich habe keinen Anspruch drauf, dass mich irgendwer gewaltsam nach Mallorca bringt oder mir Kaffee und Bier mit der Magensonde einflößt. Ich habe jedes Recht, Kaffee zu trinken und nach Mallorca zu reisen, ich will nur nicht. Es fehlt also weder an Rechten noch an Gleichstellung, es benachteiligt mich auch niemand, ich will nur einfach nicht. Und ich muss auch nicht, weil es ein Recht und keine Pflicht ist. Niemand ist daran schuld außer mir selbst.

Und Recht von Pflicht unterscheiden zu können, erwarte ich von jedem Juristen. Ebsen ist (bzw. war zum Zeitpunkt der Erstellung) sogar Richter und Professor, aber hält die Nicht­inanspruch­nahme eines Rechtes für ein Defizit an diesem Recht und die Verpflichtung und Rechtfertigung des Staates zur Gleichstellung. Als würde der Staat allen Leuten Kaffee und Mallorca-Reisen verbieten, bis ich endlich und gefälligst aufgeholt hätte.

Oder abstrakter gesagt: Noch keiner von diesen Gender-Verstrahlten konnte bisher erklären, warum aus einer Gleichberechtigung eine Gleichstellung folgte oder zu deren Herstellung notwendig wäre. Da spinnen die alle.

Ein weiterer Fehler Ebsens ist, dass er ohne jegliche Begründung immer auf die Repräsentanz der Geschlechter als das tragende Rechtselement abhebt, als wäre das gott- oder natur­gegeben. Einen Repräsentanz­anspruch gibt es aber im Grundgesetz nicht. Es gibt überhaupt keinen greifbaren Grund dafür, warum Frauen anteilsmäßig repräsentiert sein sollten. Im Gegenteil, das ist sogar von Verfassung wegen ausgeschlossen. Denn es gibt das aktive und passive gleiche Wahlrecht. Frauen dürfen sich zur Wahl stellen, und Frauen dürfen (zumal sie ja eine Bevölkerungs­mehrheit stellen) wählen, wen sie wollen. Sie könnten also alleine durch Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts eine Mehrheit der Frauen in gewählten Posten und Ämtern durchsetzen. Das müssen sie aber nicht. Was Ebsen nicht nur verkennt, sondern auch grob verletzt, ist eben, dass auch Frauen ein Wahlrecht haben. Wenn Frauen wollen, dürfen sie auch eine Regierung wählen, die alleine aus Männern besteht. Eben das nennt man Wahlrecht - und das ist Grundrecht. Ebsen unterstellt zwar permanent, dass es da einen höheren, alles überragenden Anspruch auf geschlechter­mäßige Repräsentanz gibt, aber wie er darauf kommt, sagt er nicht nur nicht, er weiß es wohl selbst nicht. Um warum jemand nur von einer Person gleichen Geschlechts repräsentiert werden könnte, sagt er auch nicht.

Das ganze Gutachten krankt vorne und hinten an solchen Lücken, Denkfehler, Fehl­annahmen, Unlogiken. Wenn ich das so lese, wirkt das auf mich, dass Ebsen - wie so viele Professoren - keine Ahnung davon hat, wie man ein Gutachten schreibt. Oder wie man wissenschaftlich schreibt. Das ist irgendwie alles so Dünnschiss und voller Fehler.

Auch hier muss ich wieder eine Einschränkung anmelden: Ich habe noch nicht die Zeit und Gelegenheit gehabt, die von Ebsen zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nachzulesen.

A. Einführung; Gang der Untersuchung

Gleich zu Anfang begeht Ebsen einen ganz massiven Fehler. Seite 2:

Zitat: «Nicht erörtert, sondern im bejahenden Sinne als kaum bestreitbar vorausgesetzt wird die sozial­wissen­schaft­liche Frage, ob es überhaupt eine faktische geschlechts­spezifische Ungleichheit hinsichtlich politischen Einflusses im allgemeinen und insbesondere in der SPD gibt. Hierzu sprechen die Ungleichheiten hinsichtlich der Verteilung von Funktionen und Mandanten eine zu deutliche Sprache. Als Beleg soll allein die im Datenhandbuch zur Geschichte des Deutschen Bundestages 1949-1982, Bonn 1983, S. 187 ff., nach Wahlperioden, Parteien und weiteren Kriterien gegliederte Statistik weiblicher Mitglieder des Bundestages genannt sein.»

Nach der Aussage hat sich das Gutachten eigentlich schon erledigt. Kann schon in den Müll. Schon nach dieser Passage ist das Gutachten wertlos, der Autor "verbrannt". (Man sollte aber trotzdem weiterlesen, denn da kommen noch ein paar Hämmer, wir laufen uns ja gerade erst warm.)

Der gutachterliche Fehler daran ist, dass ein Sachverständiger sowas nicht von sich geben darf, weil er sich damit befangen macht, wenn er Partei bezüglich des Ausgangs des Gutachtens ergreift. Zumal er es ja nicht dabei belässt, einfach blind und ungeprüft zu unterstellen, dass es so sei, sondern er versteigt sich ja auch noch ausdrücklich zu der Wertung, dass es "kaum bestreitbar" sei, er sich also Gegenargumenten, Zweifeln und Fakten von vornherein verschließt - ohne überhaupt irgendetwas nachgeprüft zu haben. Ab da ist an diesem Gutachten nichts mehr glaubwürdig. Vor Gericht würde man da den Gutachter sofort ablehnen - wenn man sich mit Sach­verständigen­recht auskennt. Ebsen kannte sich - wie die meisten Professoren - mit Sach­verständigen­recht und Gutachter­pflichten offenbar nicht aus, sonst hätte er sowas nie geschrieben. Die glauben einfach, sie könnten Kraft Dienst­stellung da was labern und Recht verkünden, so als wären sie quasi freiberufliche Privatrichter.

Der formale Fehler ist, dass er keine Feststellungen über Tatsachen treffen darf, die er nicht gutachterlich geprüft hat. Er darf Tatsachen nicht einfach als gegeben voraussetzen und blind hinstellen. Entweder gehört es zu seinem Auftrag, das zu begutachten, dann muss er es auch nachprüfen und erklären, wie er darauf kommt. Oder es gehört nicht zu seinem Gutachterauftrag, und dann darf er es nicht unterstellen. Dann hat er explizit reinzuschreiben, dass diese Voraussetzung nicht geprüft wurde und nicht Teil des Gutachtens war (oder Auftrag war, das Gutachten für den Fall zu schreiben, dass es so wäre) und dann sein Gutachten unter die Klausel zu stellen "Falls es so ist, dass...".

Schon da merkt man, dass Ebsen als Juraprofessor nicht wusste (der bewusst drauf pfiff), was Pflichten und Aufgaben eines Gutachters sind. Zwar gelten diese Anforderungen bei einem Privat­gutachten nicht so streng wie bei einem Gerichts- oder Prüfungs­gutachten, weil da keine besonderen Anforderungen gelten, sondern das letztlich nur ein Werkvertrag. Und das Werk kann so lausig sein, wie es will - solange der Auftraggeber es nicht rügt, ist es halt so schlecht, wie es ist. Je nach Verwendung zu Straftaten wie Betrug, Untreue usw. kann es aber als Straftat gelten.

Der logische Fehler daran ist, dass er damit und mit späteren Aussagen einen Zirkelschluss[wp] begeht. Dazu unten mehr.

Der wissenschaftliche Fehler daran ist, dass das wissenschaftlicher Blödsinn ist. Ich sag's zum tausendsten Mal: Eine Korrelation ist keine Kausalität. Und eine deskriptive Statistik ist keine stochastische Aussage. Wenn in einem Parkhaus mehr VW Golf als Ferrari rumstehen, heißt das ja auch nicht, dass Ferrari bei der Einfahrt behindert werden und da einer steht, der die nicht reinlässt.

Wieder einmal diese Geisteswissenschafter-Krankheit, mit Stastistiken zu werfen und dabei immer dieselben Fehler zu machen. Wenn man bei den Astronomen einen neuen Planeten entdeckt, dann darf der Entdecker ihm einen beliebigen Namen geben. Wenn man bei den Biologen eine neue Spezies entdeckt, dann darf man der auch einen willkürlichen Namen geben. Wenn man aber bei den Soziologen, den Politologen, den Juristen oder ähnlichen Fächern eine neue Korrelation entdeckt, dann glauben die ernstlich, man dürfte sich willkürlich eine Kausalität aussuchen.

Dieser ganze Gender-, Feminismus- und Frauen­benachteiligungs­quatsch ist nichts anderes als ein Artefakt, ein Störprodukt der Fehler, die die mangels wissen­schaftlicher Ausbildung machen. Die machen massive Fehler, sehen etwas, was nicht da ist, und kommen sich noch überlegen vor, weil sie etwas sehen, was andere nicht sehen. Ich hatte vor Jahren in Adele schon beschrieben, dass man verblüffend viele Professoren als sekundäre Analphabeten einstufen muss. Inzwischen bin ich auch davon überzeugt, dass viele Professoren nicht nur unter typischen Laien-Symptomen wie dem Dunning-Kruger-Effekt leiden, sondern das Universitäts­umfeld, die kritiklose Freiheit der Professur und diese ganze Anbeterei die Effekte sogar noch massiv verstärken - die erklären sich ja ständig selbst und gegenseitig für genial, Kritik gibt es da ja gar nicht mehr.

Manchmal erinnert mich das so etwas an diese Jagd der Polizei nach der Phantom­mörderin, die an lauter verschiedenen Stellen in Deutschland ganz unterschiedliche Verbrechen begangen haben sollte, bis sie irgendwann mal drauf kamen, dass die Wattestäbchen, mit denen sie DNA-Proben namen, mit der DNA der Packerin in der Fabrik verunreinigt waren - weil man sie steril, aber nicht DNA-frei bestellt hatte. Der Unterschied zwischen der deutschen Polizei und den deutschen Geistes­wissen­schaftlern ist aber, dass die Polizei logisch denken kann, es irgendwann gemerkt hat, dass etwas nicht stimmen kann und der Sache auf den Grund gegangen ist, um ihren Fehler zu eliminieren (was eigentlich Wissenschaft im Ur-Sinne ist). Die deutschen Geistes­wissen­schaftler sind dazu überhaupt nicht in der Lage. Die stört das nicht nur nicht, dass es unlogisch und falsch ist, sich fühlen sich dabei noch als etwas Besonderes und steigern sich immer weiter da rein. Dieses "Ich hab's ja nicht geprüft, aber es ist kaum bestreitbar" steht symbolhaft für die grenzenlose Dummheit und Borniertheit dieses ganzen feministischen Komplexes.

Warum ernennen wir da auf Steuer­zahler­kosten reihenweise Leute zu Professoren und damit zu "Wissenschaftlern", wenn wir denen nicht mal die einfachsten Grundlagen wissenschaftlichen Arbeitens vermittelt haben? Wir haben in Deutschland rund 30.000, inzwischen angeblich sogar über 40.000 Professoren, die wir alle teuer bezahlen müssen, dazu kommen die Pensionäre. Und nur ein winziger Teil von denen kann wenigstens auf Grund­lagen­ebene halbwegs wissenschaftlich arbeiten. Die große Mehrzahl ist absolut stümperhaft. Warum machen wir sowas?

Juristen müssen doch immer wieder auch mal was mit Realitäts­bezug machen, sind mal mit Empirie, mit Tatsachen, mit Statistiken konfrontiert. Warum bringt man denen nicht mal so über zwei Semester­wochen­stunden wenigstens die allerwichtigsten Grundlagen über Empirie, Statistik, Denkfehler und wissenschaftliches Arbeiten bei?

Und warum fällt das eigentlich niemandem auf? Das Gutachten ist fast 30 Jahre alt. Es hat sich auf die Besetzung der SPD, damit vieler Minister und damit der bundes- und landes­deutschen Gesetzgebung ausgewirkt. Und niemand hat gemerkt, was da für'n Schrott drinsteht?

Das ganze Gutachten krankt deshalb daran, dass nicht geklärt ist, ob überhaupt die Voraussetzungen erfüllt sind, auf denen Ebsen seine Schlüsse aufbaut. Stellt Euch mal vor, ein Richter würde in einem Gerichts­verfahren und -urteil die Beweis­aufnahme und den Sachverhalt einfach überspringen und hinschreiben "wird als kaum bestreitbar vorausgesetzt". Und sowas ist Professor, bildet zukünftige Anwälte, Richter, Staatsanwälte, Verteidiger aus. Und dann wundert man sich, wie die vielen Fehl- und Skandal­urteile zustande­kommen. Noch ein Hammer obendrauf? Der war nicht nur Professor. Der war auch Richter am Sozialgericht. Nun könnt Ihr Euch vorstellen, wie dessen Urteile ausgesehen haben und zustande­kamen.

Hätte er etwas nachgeprüft, hätte das Gutachten ganz anders ausfallen müssen. Denn an den feministischen Thesen von der angeblichen Benachteiligung hält praktisch nichts einer Nachprüfung stand. Und dann besitzt der auch noch die Frechheit, als Überschrift "Gang der Untersuchung" drüber­zu­schreiben.

Würde mich interessieren, wieviel die ihm dafür gezahlt haben.

B. Die Zulässigkeit von verbindlichen Quotierungsregelungen in den Parteistatuten

Hier geht es um den Auftrag, eine zwingende Quotierung von 40 % "für jedes Geschlecht" für alle Wahlen von Delegierten und alle Mehr­personen­gremien festzusetzen, was für alle Delegierten­konferenzen, Parteitage, Vorstände, Kommissionen usw. gelte, nicht jedoch für Arbeits­gemein­schaften.

Ebsen stellt fest, dass Quotierungs­regeln die Entscheidungs­freiheit der Mitglieder­versammlungen einschränken. Das sei aber unproblematisch, weil einfach­gesetzliche Bindungen nicht anwendbar seien. Zwar verbiete § 15 Abs. 3 S. 3 ParteiG, dass Wahlen und Abstimmungen an Beschlüsse anderer Organe gebunden würden, aber für Satzungen gelte dies nicht.

Auch Grundrechte, namentlich Art. 3 Abs. 2,3 GG verfingen nicht. Seite 5:

Zitat: «Allerdings müßte im vorliegenden Fall Art. 3 Abs. 2 und 3 GG auf Satzungen von Parteien überhaupt anwendbar sein. Gemäß dem Wortlaut des Grundgesetzes (Art. 1 Abs. 3 GG) sind Adressaten der Grund­rechts­vorschriften Legislative, Exekutive und Judikative, d. h. die dem Staat zuzurechnenden Hoheitsträger, nicht aber Private. [...]

Dieser Auffassung ist generell und gerade auch für politische Parteien zuzustimmen. Denn Private - und auch Parteien als Vereinigungen von Privatpersonen - sind Träger von Freiheitsrechten - subsidiär zu den speziellen Freiheitsrechten der allgemeinen Handlungs­freiheit des Art. 2 Abs. 1 GG, die sich im gesellschaftlichen Verkehr der Privat­autonomie, für Vereinigungen als Vereinigungs­autonomie und für Parteien als Partei­autonomie realisiert und weitgehend entfiele, wenn Private unmittelbare Adressaten der staats­gerichteten Grundrechte wären.»

Schön gesagt, im Prinzip richtig, und trotzdem falsch. Falsch nämlich wegen dessen, was er nicht geschrieben hat.

Es genügt nicht zu sagen, dass das Grundgesetz nur die drei Staatsgewalten bindet und Parteien Private wären. Denn zweifellos - und das ist ja Zweck der Partei - schlägt die Personal­situation in Parteien auch auf die Staatsgewalten durch, wer etwa Kanzler, Minister, Staatssekretär, Landrat und all sowas wird. Und das sind ja Leute in den drei Staatsgewalten. Man müsste also nachweisen, dass eine partei­interne Frauenquote nicht auf diese Staats­gewalten durchschlägt. Es genügt einfach nicht zu sagen, dass sich Parteien nicht an das Grundgesetz zu halten bräuchten. Es geht darum, ob man die Parteien als Hintertür zur Manipulation der Staats­gewalten verwenden kann oder nicht. Und dieser Nachweis dürfte nicht zu führen sein. Ebsen sagt dazu aber kein Wort. Schaut man sich aber an, wie es in der Bundesregierung aussieht, wird da ja alles nach Quote und nicht nach Qualifikation vergeben.

Ein anderes Problem, das ich - zumindest nach dem ersten Groblesen - bei Ebsen überhaupt nicht gefunden habe, ist Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG, wonach das Volk in den Ländern, Kreisen und Gemeinden eine Vertretung haben muss, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Ich habe also zumindest auf den ersten Blick starke Zweifel daran, dass Wahlen diesen Anforderungen entsprechen, wenn Parteien per Quote vorher intern bestimmen, wer da an die Schalthebel und Delegierten­positionen kommt. Wie gesagt, bei Ebsen habe ich nichts dazu gefunden. Der meint nur, dass sie sich um das Grundgesetz im wesentlichen nicht zu scheren bräuchten, nur in Randbereichen.

Dagegen geht er auf Art. 21 Abs. 1 S. 3 GG ein, wonach die innere Ordnung der Parteien demokratischen Grundsätzen entsprechen muss. Diese Vorschrift sei das zentrale Problem verbindlicher Quotierung durch Parteistatute.

Er argumentiert, dass Begriffe wie "demokratische Grundsätze" und "Demokratie" unklar wären, und "entsprechen" ja sowieso für einen Spielraum stehe. Laut Bundes­verfassungs­gericht sei es außerdem in die Kompetenz des Gesetzgebers gestellt, was das jeweils bedeute. (Das bedeutet: Die Parteien, die gerade "dran" sind, können als Gesetzgeber selbst willkürlich festlegen, was die "demokratischen Grundsätze" sind, denen sie entsprechen müssen. Tolle Logik.)

Dazu kommt nun einiges Blabla vom Austarieren und der Hinweis, dass Parteien der inner­partei­lichen Willens­bildung unterlägen, außerdem die "politische Willens­bildung des Volkes" pluralistisch sei und auch der Kampf zwischen den Parteien verwirklicht werde. Zudem unterlegen Parteien der Gründungs- und Organisations­freiheit, es gehöre zu ihrer Autonomie, grundsätzlich ohne staatlichen Einfluss zu entscheiden. Also gerade da, wo es hart wird, versucht er mit Rhetorik durch die Strom­schnellen zu kommen.

Und schwuppsdiwupps ist mit ein paar Worten der Art. 21 GG schon fast so weit wegdiskutiert, dass er eigentlich gar nichts bedeute. Art. 21 GG haben die ja auch nur zur Verzierung ins Grundgesetz geschrieben, das haben die eigentlich gar nicht ernst gemeint.

Na gut, ein bisschen tiefer in die Details geht er dann noch etwas, war ihm doch zu gewagt. Laut Bundes­verfassungs­gericht gehöre zu den Grundsätzen etwa, dass alle Partei­mitglieder grundsätzlich das gleiche aktive und passive Wahlrecht besitzen. Dazu schreibt er (Seite 10):

Zitat: «Von diesem Prinzip der Wahlgleichheit stellt die verbindliche Quotierung insofern eine Abweichung dar, als sie das passive Wahlrecht ungleich gestaltet. Man könnte daran denken, die Quotierung als Instrument zur Herstellung "wahrer" Gleichheit gegenüber der "nur" formalen Gleichheit und damit als eine bestimmte Weise der Wahl­gleich­heit zu legitimieren. Dies würde die Quotierung des Recht­fertigungs­zwanges als Abweichung vom Prinzip entheben.»

Haha. Wieder mal so eine typisch linke Begriffs­um­definierungs­rhetorik. Man macht, was man will, und nennt das einfach "Wahre Gleichheit" oder "andere Form von Gleichheit". Ich musste da an George Orwells Animal Farm denken: All animals are equal, but some are more equal than others. Oder den feministischen Schwachsinn, willkürlichen unwissen­schaft­lichen Blödsinn zu behaupten und dann zu sagen, das wäre eine "andere Epistemologie", eine andere Wissensform. So geheimnisvoll zu sagen "man wisse um..." und es gehe ja nicht um partriarchalische Fähigkeiten, sondern um "Kompetenzen", was nichts anderes bedeutet, als die Rechtfertigung und moralische Legitimation für das eigene Nicht-Wissen in der tiefen Verachtung von Wissen zu finden. So spricht auch hier die Verachtung der "Gleichheit" daraus, dass er meint, es gehe hier um eine andere, bessere, höherwertige, die "wahre Gleichheit".

War aber sogar Ebsen zu peinlich. Er schreibt, dass es dabei bleibt, dass es eine Abweichung sei, und man eine Rechtfertigung brauche, und außerdem (Seite 10):

Zitat: «Schließlich bedeutet die vorgesehene Quote auf absehbare Zeit eine Über­repräsentation der Gruppe der Frauen bezogen auf die Mitgliedschaft der Partei. Dies ist zwar keine eigene zusätzliche Abweichung vom Grundsatz der Wahlgleichheit. Jedoch ist es ein relevanter Gesichtspunkt für die Frage der Rechtfertigung der Abweichung.»

Es geht damit um die Legitimierung der Abweichung. Dazu führt er drei Gesichts­punkte an, nämlich

  • das Ziel der Förderung von Gleichberechtigung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 GG
  • die Eigenschaft der Partei als privat­autonom gebildete Vereinigung
  • die Funktion politischer Parteien, sich werbend in der Gesellschaft um Zustimmung zu Konzepten zu bemühen.

Verdammt seicht. Dass er sich mit dem ersten Argument gleich selbst widerspricht, weil er doch bisher sagte, dass das Grundgesetz die Parteien nicht bindet (wenn's um die Rechte von Männern geht, aber jetzt, wenn's um die Förderung von Frauen geht, soll's dann doch wieder gelten) merkt er selbst, schreibt es auch, aber es stört ihn nicht sehr. Allerdings räumt er ein, dass Art. 3 die Bevorzugung oder Benachteiligung ja gerade mißbilligt. Aber, so Ebsen auf Seite 12 dazu:

Zitat: «Art. 3 Abs. 2 GG normiert über den Regelungsinhalt des Art. 3 Abs. 3 GG hinaus eine positive verfassungs­rechtliche Bewertung des Ziels auch faktischer Gleichstellung der Frauen mit den Männern und ist darum im Prinzip geeignet, über die Argumentationsfigur der verfassungs­immanenten "Spannungslage", die durch "praktische Konkordanz" aufzulösen ist, eine bei isolierter Betrachtung des Art. 3 Abs. 3 GG zu konstantierende Verletzung dieser Vorschrift zu rechtfertigen.»

Ach, gar? Art. 3 Abs. 2 GG soll 1988 bereits die Gleichstellung als Ziel vorgegeben haben? Da steht Gleichberechtigung, nicht Gleichstellung. Und außerdem behauptet man ja heute, dass die Ergänzung von 1994 die Gleichstellung ermöglicht habe. Warum sollte das so sein, wenn doch angeblich schon 1988 der alte Absatz 2 ohne die Ergänzung schon die Gleichstellung vorgegeben hätte?

Schwafeln im freien Fall.

Wie ich immer so gerne sage: Juristen betreiben meist keine Rechtsfindung, sondern Begründungsfindung. Er sagt selbst, dass man sich über das Recht hinwegsetze, man müsse nur ein passendes Blabla finden, mit dem man es als rechtfertigende Abweichung verputzen kann. Er sucht nicht Recht, er sucht die Ausrede zum Rechtsbruch[wp].

Dazu schreibt er weiter:

Zitat: «Die erste These richtet sich dagegen, den Zielkonflikt zwischen individueller Gleichbehandlung und gruppen­mäßiger Gleichstellung dadurch aufzulösen, daß überhaupt eine Diskriminierung geleugnet wird. Dies würde den durch Art. 3 Abs. 2 und 3 GG intendierten Individual­rechts­schutz dadurch leerlaufen lassen, daß der besondere Rechts­fertigungs­zwang für geschlechts­spezifische Ungleich­behandlung entfiele. Ebenso wie bei der Wahlgleichheit muß auch hier zwischen der Abweichung als Sachverhalt und deren Rechtfertigung unterschieden werden. Das Ziel einer konkreten Diskriminierung, zu faktisch erst noch herzustellender gesellschaftlicher Gleichstellung von Frauen mit Männern beizutragen, mag relevant sein für die Rechtfertigung einer solchen Diskriminierung, es kann aber nichts an dem Charakter als geschlechts­bezogener Diskriminierung ändern, da ansonsten bereits der Ansatz für einen Grundrechts­schutz der jeweils konkret negativ betroffenen Individuen entfiele. Insofern muß es bei dem Urteil bleiben, daß die bevorzugende und die korrelierend benachteiligende Ungleich­behandlung eine der Sache nach unter Art. 3 Abs. 2 und 3 GG fallende geschlechts­spezifische Diskriminierung ist.»

Das muss man ein paarmal lesen. Er packt da etwas rein, was im Grundgesetz nicht steht, nämlich einen "Konflikt zwischen individueller Gleichbehandlung und gruppenmäßiger Gleichstellung". Der Haken daran ist, dass das Grundgesetz da keine Gruppenrechte, sondern nur Individual­rechte vorsieht. Es gibt diesen Konflikt deshalb nicht. Individuelle Gleichbehandlung ist vorgeschrieben. Er differenziert hier, indem er zwar zugibt, dass Männer hier diskriminiert würden, aber anders als etwa Maidowski und viele amerikanische Feministen faselt er nicht von einer besseren, "positiven" Diskriminierung, sondern stellt Diskriminierung (der Männer) einerseits, die er einräumt, deren Rechtfertigung durch gruppen­bezogene Gleichstellung andererseits gegenüber. Er schreibt weiter, dass man Art. 3 Abs. 2 GG auch als "programmatisch" ansehen könnte, dass dies einen auf Herstellung faktischer Gleichstellung gerichteten Gehalt habe, der gegenüber dem Gesetzgeber als Verfassungs­auftrag oder zumindest als Legitimation wirke.

Ein Fehler ist eben, dass er - wie eingangs erwähnt - gar nicht geprüft hat, ob es überhaupt an einer "Gleichstellung" fehlt, der andere Fehler ist, dass die gruppen­mäßige Gleichstellung keine Rechtfertigung ist, weil das Grundgesetz Individual- und nicht Gruppen­rechte gibt. Was übrigens ganz eng damit zusammenhängt, dass Ebsen den Unterschied zwischen descriptiver und stochastischer Statistik nicht verstanden hat, das läuft nämlich in dieselbe Richtung.

Außerdem könnte man dann das Grundgesetz ganz wegwerfen. Denn wenn dieser Art. 3 GG die "Rechtfertigung" liefere, alle anderen Artikel zu brechen, wozu dienen diese dann überhaupt noch? Warum endet das Grundgesetz dann nicht nach Artikel 3, wenn der doch angeblich die Universal­recht­fertigung ist, die alle anderen außer Funktion setzt?

Immerhin räumt er das ein (Seite 12/13):

Zitat: «Nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung sind Art. 3 Abs. 2 und - hinsichtlich des Geschlechts als Differenzierungs­kriteriums - Art. 3 Abs. 3 GG inhaltsgleich. Art. 3 Abs. 3 GG habe neben Art. 3 Abs. 2 GG insoweit keine eigentständige Bedeutung. Interessanter - und in vorliegendem Zusammenhang relevant - ist der ebenfalls in der Literatur hervorgehobene andere Aspekt einer Inhalts­identität von Art. 3 Abs. 2 und 3 GG, nämlich die Annahme, daß sich der Bedeutungsgehalt von Art. 3 Abs. 2 GG im Verbot der Benachteiligung oder Bevorzugung wegen des Geschlechts erschöpfe. Konsequenz einer solchen Interpretation von Art. 3 Abs. 2 GG ist, daß dann die Förderung faktischer Gleichstellung als Ziel einer Maßnahme, die eine differenzierende Behandlung an das Geschlecht anknüpft, bereits im Ansatz nicht aus Art. 3 Abs. 2 GG legitimiert werden könnte.»

Ja. Richtig. Passt ihm aber nicht, weil dabei das gewünschte Ergebnis nicht herauskommt. Er will den "programmatischen" Ansatz, als würde das Grundgesetz die Politik fest vorgeben. (Was es nicht tut und auch nicht könnte, denn Politik ist Sache des Volkes durch Abstimmungen und Wahlen, wie das Grundgesetz selbst sagt.) Er meint dazu (S. 14), dass jedes Grundrecht einen Wertgehalt über mehr oder weniger erwünschte Zustände ausdrückt (was vielleicht sein mag, aber nicht bedeutet, dass sich dass eine Personengruppe frei raussuchen darf, was das Grundgesetz da gewünscht haben soll.)

Zusätzlich versucht er dies damit zu rechtfertigen, dass in Art. 20 und 28 das Sozial­staats­prinzip hervorgehoben sei. Deshalb müsse es legitim sein, auch andere Artikel als Sozial­staats­gebot auszulegen (als ob zwei Worte in den Artikeln 20 und 28 das ganze Grundgesetz umwerfen würden und die Artikel 20 und 28 mehr über Artikel 3 sagen würden als in Artikel 3 steht). Deshalb dürfe man die faktische soziale Voraussetzung der Grund­rechts­ausübung nicht außer Acht lassen. Daraus folge eine objektive Wertentscheidung für eine umfassende, auch die Stellung in der Gesellschaft einbeziehende faktische Gleichstellung von Männern und Frauen.

Oder kurz gesagt: Dieser Sozialrichter behauptet, dass ein Staat nur dann sozial sei, wenn er Frauen gegenüber Männern bevorzugt und Männer diskriminiert (was er ja vorher selbst bestätigt hat). Nur das wäre "sozial".

Was natürlich paßt wie bestellt, wie Arsch auf Eimer: Denn die SPD hält sich ja für "sozial". Die glauben ja, das Monopol darauf zu haben. Und wenn dann da einer daherkommt, der ihnen gutachterlich bestätigt, dass man sozial sein müsse, aber nur dann sozial sei, wenn man Frauen bevorzugt und Männer ausdrücklich benachteiligt - Hurra!

Dazu verweist er auf Entscheidungen des Bundes­verfassungs­gerichts, wonach Art. 3 Abs. 2 GG "für die Zukunft die Gleichwertigkeit der Geschlechter" durchsetzen wollte (BVerfGE 15, 337 [345]; 19, 268 [280]; 48, 327 [339 f.]; 57, 335 [345 f.]; 17, 1 (27); 17, 99 [104 f.], was ich wie gesagt noch nicht nachgeprüft habe.)

Daraus folgt er keck (16):

Zitat: «Somit kann festgehalten werden, daß das Ziel faktischer Gleichstellung von Frauen und Männern im Sinne der Beseitigung faktisch gegebener Benachteiligungen eines Geschlechts durch Art. 3 Abs. 2 GG in Verbindung mit dem Sozial­staats­prinzip als von Verfassungs wegen gewollt legitimiert werden kann.»

Erst sagt er, dass Männer hierdurch diskriminiert und benachteiligt werden, und dann sagt er, die Verfassung will das so. Wenn da steht, dass Männer und Frauen gleichberechtigt sind und niemand benachteiligt werden darf, dann heiße das genau das Gegenteil, nämlich das Frauen bevorzugt werden müssten und Männer benachteiligt werden dürften, weil wir doch ein Sozialstaat seien.

Was genau daran "sozial" sein soll, erschloss sich mir aus dem Text nicht.

Und wie sich diese Männerbenachteiligung noch weiter ausbauen lässt, bespricht er auf Seite 22, wo der begründet, warum die Frauenquote höher als der Mitglieder­anteil sein dürfe:

Zitat: «Bisher ist die verbindliche Quotierung als prinzipielles Instrument zur Förderung faktischer Geschlechter­gleich­stellung erörtert und im Grundsatz als gerechtfertigt angesehen worden. Nunmehr ist das konkrete Maß der Quotierung zu würdigen. Dabei wird allein der schließlich angestrebte Satz von 40 % für jedes Geschlecht betrachtet.

Das hiermit verbundene Problem liegt nicht in der absoluten Höhe der Quote, denn gemessen an dem tatsächlichen Verhältnis der Geschlechter in der Bevölkerung wird durch die Quote von 40% ohnehin nur eine Minderung von Unter­repräsentation der Frauen gewährleistet. Problematisch ist jedoch die Abkoppelung der Quote von den jeweiligen Anteilen der Geschlechter an der Mitgliedschaft. Es fragt sich, ob unter Berufung auf das Ziel der Förderung faktischer gleicher Teilhabe der Frauen an Ämtern und Einfluß eine quotenmäßige Absicherung gerechtfertigt werden kann, die über den realen Frauenanteil an der Mitgliedschaft hinausgeht. Im Schema der verfassungs­rechtlichen Würdigung ist es die Frage, ob die konkrete Form der Quotierung dem durch die Verfassung legitimierten Ziel der Förderung faktischer Gleichstellung hinsichtlich politischer Partizipation in vollem Umfang dient oder ob sie über das Ziel hinausschießt und insoweit durch dieses nicht gerechtfertigt ist.

Für eine Beantwortung dieser Frage bedarf es einer Präzisierung des Ziels faktischer Geschlechter­gleich­stellung im Kontext inner­parteilicher politischer Teilhabe und im Hinblick auf die Gesichtspunkte, die für die prinzipielle verfassungs­rechtliche Abwägung herangezogen wurden. Reale Gleichstellung bezüglich politischer Teilhabe hat bei genauerer Betrachtung zumindest zwei Dimensionen, nämlich einmal die Aufhebung der (faktischen) Diskriminierungs­wirkungen, die zu einer Unter­repräsentanz von Frauen trotz gleicher politischer Aktivität wie Männer führen, und zum anderen die Unter­repräsentanz aufgrund geringerer politischer Aktivität.»

Wieder wird die Repräsentanz einfach so als Recht in die Luft gestellt. Vorhin hieß es noch, das Grundgesetz gilt für Parteien nicht, jetzt ist es plötzlich Aufgabe der Parteien, das Grundgesetz umzulegen.

Und Gleichstellung habe da zwei Komponenten, nämlich Gleichstellung, weil Frauen genauso aktiv sind, und weil Frauen weniger aktiv sind. Geht das überhaupt?

Zitat: «Zweck der Quotierung ist die Förderung faktischer Gleichstellung durch gegensteuernde Kompensation in beiden soeben unterschiedenen Wirkungszusammenhängen.Evident bewirkt eine verbindliche Quotierung, daß eventuell vorhandene generelle Vorurteile gegenüber Frauen in der Politik oder zumindest in Einflußpositionen und ähnliche die geheime Wahlentscheidung beeinflussende Faktoren kompensiert werden. Dem soll eine Quotierung sicherlich auch dienen. Darüber hinaus ist aber auch Zweck einer verbindlichen Quotierung, auf die weniger unmittelbaren Faktoren der Chancenungleichheit von Frauen einzuwirken. [...]

Für beide Ziele gilt im Prinzip die verfassungsrechtliche Rechtfertigung aus dem objektiv-rechtlichen Gehalt von Art. 3 Abs. 2 GG. [...]

Damit kann eine mitglieder­unabhängige und über dem Frauenanteil an der Mitgliedschaft liegende Quote nur mit dem anderen Aspekt faktischer Gleichstellung legitimiert werden, nämlich der allgemeinen, nicht lediglich parteiinternen Förderung gleicher politischer Partizipation der Frauen. Bezogen auf dieses Ziel sind allerdings zwei Aspekte einer die Mitgliederquote übersteigenden Quotierungs­regelung zu unterscheiden.

Erstens hat diese Regelung den Sinn, durch das entsprechende personelle Profil, durch das Aufzeigen von Einfluß­möglich­keiten und durch eine entsprechende inhaltliche Politik die Attraktivität politischer Aktivität für Frauen zu steigern und hierdurch auch deren Mitgliederquote zu steigern. Diesem Sinn der Quotierung liegt die Prognose zugrunde, daß ein entsprechender Effekt auch tatsächlich eintrete, so daß eine Über­repräsentation der Frauen bezogen auf ihren Mitglieder­anteil lediglich für eine begrenzte Zeit zu erwarten sei. Sollte sich dieser Effekt nicht einstellen, wäre insoweit die Prognose irrig gewesen und das Mittel der Quotierung zur Erreichung des Ziels Erhöhung der Mitglieder­anteils nicht geeignet. Dies würde bedeuten, daß dann auch das Ziel der Herstellung faktischer Gleichberechtigung durch Erhöhung des Mitgliederanteils nicht mehr das Mittel der im Verhältnis zum Mitgliederanteil "überrepräsentative" Quotierung zu rechtfertigen vermöchte. Dies hat zur Konsequenz, daß das Ziel der Förderung faktischer Gleichstellung durch Erhöhung des Frauenanteils an der Parteimitgliedschaft die "überrepräsentative" Quotierung nur für eine begrenzte Zeit zu legitimieren vermag. Angesichts der Ungewißheit über die Wirkungs­mechanismen und angesichts der wohl nur langfristig möglichen Einstellungs­änderungen, von denen dieses Konzept ausgeht, müßte eine solche Frist wohl recht lang bemessen sein. Jedenfalls dürften andererseits wohl ca. 15 Jahre einer praktizierten 40%-Quotierung ausreichen, um zu erweisen, ob sich mit diesem Instrument die faktische Unter­repräsentanz der Frauen in der Partei­mit­gliedschaft im Verhältnis zu ihrem Bevölkerungs­anteil ausgleichen oder jedenfalls erheblich verringern ließ. Somit dürften nach etwa 15 Jahren die Aussichten der Beeinflussung des Frauenanteils an der Mitgliedschaft durch eine "überrepräsentative" Quotierung entweder erschöpft oder als irrig erwiesen sein.»

Das war also nur als Experiment für zulässig erachtet. Ein Experiment für 25 Jahre, also von 1988 bis 2013. Und obwohl das Experiment gescheitert ist, weil der SPD die Frauen sogar davonlaufen, die Zahl weiblicher Mitglieder ist inzwischen gegenüber 1988 um 35 % gesunken. Die Prognose war also "irrig", wie Ebsen es schreibt. Und obwohl sie die Quote statt für 15 für 25 Jahre beschlossen haben und sie grotesk gescheitert ist, sie also schon die von Ebsen unterstellte experimentelle Legitimation verloren hat, hat die SPD die Quote 2013 ohne Debatte sogar auf Dauer beschlossen. Sogar nach dem Gefälligkeitsgutachten von Ebsen verfassungs­widrig. Ebsen auf Seite 26:

Zitat: «Somit ist die verbindliche 40%-Quotierung insoweit, als sie der Gruppe der Frauen einen im Verhältnis zur Mitgliedschaft "über­repräsentativen" Anteil an Ämtern garantiert, nur als zeitlich befristetes Mittel zur Erhöhung des Mitgliederanteils durch die objektiv-rechtliche Komponente des Art. 3 Abs. 2 GG legitimiert und kann auch nur insoweit eine Abweichung vom Grundsatz der Wahl­gleichheit rechtfertigen. Hieraus folgt, daß eine Quotierung von 40% nach Ablauf einer Zeit, die hier mit 15 Jahren angesetzt wurde, die aber sicherlich mit Bezug auf die zugrundeliegenden Annahmen zur Mitglieder­entwicklung diskutierbar ist, insoweit nicht mehr verfassungsgemäß wäre, als sie den Mitgliederanteil der Frauen deutlich überstiege. Insoweit würde eine entsprechende Satzungs­bestimmung zu irgendeinem Zeitpunkt nichtig werden.»

Die SPD macht sich nicht mal die Mühe, sich zu ihrem eigenen Gutachten zu äußern. Die Frauenquote in der SPD dürfte also - spätestens jetzt - nichtig sein.

C. Rechtsschutzprobleme im Zusammenhang mit satzungsmäßiger zwingender Quotierung

Jetzt kommt etwas sehr interessantes, nämlich ein Kapitel über die Frage, ob man die Quote gerichtlich angreifen kann.

Ich hatte eingangs geschrieben, dass das Buch zwar nicht so abgegriffen wie die Dissertation von Maidowski ist, aber (vor allem eben in Kapitel B) sehr viel darin mit Bleistift herumgeschmiert und unterstrichen wurde. Dabei waren beleibe nicht nur die Stellen zugunsten der Quote, sondern auch Punkte unterstrichen, die man als Einwand bringen könnte. Aber eher so, als bereite sich jemand auf Abschmettern dieser Einwände vor, als wolle man auf alles gefasst sein.

Nur in diesem Kapitel C über den Rechtsschutz findet sich keine einzige Unterstreichung. Das hat offenbar niemanden interessiert. Dabei sitzt hier der richtige Sprengstoff, gleich zu Anfang:

Zitat: «Für den Fall, daß eine Satzungs­bestimmung über die Quotierung bei Partei­organen rechtswidrig sein sollte, wäre diese nichtig. Wahlen, die auf ihrer Grundlage durchgeführt wären, wären ebenfalls nichtig. Mitglieder, deren passives Wahlrecht und Wahl­vor­schlags­recht durch eine derartige Satzungs­bestimmung eingeschränkt würde, wären in ihren Mitgliedschaftsrechten verletzt. Als Rechts­schutz­möglichkeiten für Mitglieder kommen zwei Wege in Betracht: Die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des entsprechenden Satzungs­beschlusses oder der Angriff gegen jeweilige Wahlakte oder Beschlüsse auf seiner Grundlage.»

Das heißt, dass spätestens seit dem Beschluss der SPD von 2013, die Frauenquote auf Dauer auszudehnen, Mitglieder der SPD sehr gute und hohe Chancen hätten, dagegen zu klagen und das ganze Ding auseinanderzunehmen.

Der viel schwerwiegender Punkt ist aber der (Seite 42):

Zitat: «Wahlprüfung

Gem. §§ 1 und 2 WahlprüfG kann u. a. jeder Wahlberechtigte durch Einspruch die Gültigkeit von Wahlen zum Bundestag durch Entscheidung des Bundestages überprüfen lassen. In diesem Verfahren (und ebenso auch im anschließenden Beschwerde­verfahren vor dem Bundes­verfassungs­gericht gem. Art. 41 Abs. 2 GG) ist zu überprüfen, ob ein "Wahlfehler" zu einer möglicherweise anderen Zusammensetzung des Bundestages geführt hat, als dies ohne den gerügten Wahlfehler erfolgt wäre. Erste Voraussetzung dafür, daß die fehlerhafte Zusammensetzung von Delegierten­versammlungen, die Kandidatenlisten aufgestellt haben, Gegenstand der Wahlprüfung sein kann, ist demgemäß, daß sie als Wahlfehler zu qualifizieren ist. Hierunter sind alle Rechts­verstöße anzusehen, die die Wahl betreffen, von der Wahlvorbereitung bis zur Feststellung des Wahlergebnissses. Da nun die inner­parteiliche Aufstellung von Kandidaten­listen als breits zur Wahl zugehörig angesehen wird, ist es nur konsequent, jedenfalls solche Rechtsverstöße, die sich auf die Zusammen­setzung und die Rangordnung der Kandidatenliste auswirken, als Wahlfehler zu qualifizieren. Da für die nachträgliche Wahlprüfung sowohl hinsichtlich der Legitimation der Wahl­prüfungs­organe als auch hinsichtlich der zeitlichen Möglichkeiten nicht die Einschränkungen gelten, die bei den Wahl­zulassungs­organen für eine auf evidente Verstöße beschränkte Prüfungs­kompetenz sprechen, ist kein Grund ersichtlich, der gegen die Kompetenz spricht, im Rahmen der Wahlprüfung auch inner­parteiliche, im Zusammenhang mit der Aufstellung der Kandidatenlisten stehende Wahlfehler zu überprüfen. Somit ist die Zusammen­setzung der Delegierten­versammlung, die eine Landesliste aufgestellt hat, im Prinzip ein geeigneter Gegenstand der Kontrolle durch den Bundestag und das Bundes­verfassungs­gericht als Wahlprüfungsorgane.»

Das ist ein Hammer.

Das wusste ich nicht, sonst hätte ich schon die letzte Bundestagswahl angegriffen. Inzwischen dürften die Fristen abgelaufen sein. Allerdings hätte ich da vielleicht auch nicht so dolle Chancen gehabt, weil die Verlängerung der Quote im August und die Bundestagswahl im September stattfand. Da waren die Listen wohl schon aufgestellt.

Inzwischen aber haben sie eine dauerhafte Quote, und die dürfte - sogar nach dem Gutachten von Ebsen - rechtswwidrig und damit nichtig sein, denn der reale Frauenanteil liegt angeblich bei 31%, zumal Ebsens Gutachten so viele Fehler hat, dass die Quote noch weit rechtswidriger sein dürfte, als der SPD-beauftragte und quoten­befürwortende Ebsen eingeräumt hat.

Das Ziel muss jetzt also sein, bis zur nächsten Bundestagswahl eine Wahlbeschwerde so gut vorbereitet zu haben, dass man die Wahl wegen der Frauenquoten bei SPD, Grünen, Piraten usw. als rechts­widrig aufheben lassen kann.

Fazit

Ein Müll-Gutachten. Gefasel. Begründungs­findung, nicht Rechts­findung. Aber aufschlussreich.

Nun wird klar, warum die SPD Ulrich Maidowski im zweiten Senat installiert hat. Denn der zweite Senat ist für Wahl­prüfungs­entscheidungen zuständig und Maidowski hat ja selbst die Frauenquote in Parteien befürwortet.

Der Bundestag wird ganz sicher keine brauchbare Wahlprüfung durchführen. Wer schon bei der Wahl der Verfassungs­richter so mauschelt und schiebt, wird ganz sicher keine Prüfung vornehmen. Und wenn man sich die derzeitige Koalition anschaut, gibt es da auch kein Interesse, das zu beleuchten. Die werden sich ja nicht selbst für rechtswidrig erklären, zumal sie ja jetzt schon jeden Abgeordnete meucheln, der etwas gegen die Frauenquote sagt.

Welchen Einfluss ein Ulrich Maidowski auf eine Wahlprüfung nehmen würde, ist nach Studium seiner Dissertation klar. Der ist da als Verfassungs­saboteur installiert worden, ebenso wie man Susanne Baer im ersten Senat als Saboteurin installiert hat, damit die Beschwerden gegen Quoten und Genderismus im Arbeits- und Hoch­schul­bereich abwürgt, gleich als Richterin in eigener Sache. Das Bundesverfassungsgericht ist inzwischen so korrupt (gemacht worden), dass von denen nichts mehr zu erwarten ist.

Nach Lage der Dinge ist sich die SPD voll bewusst, dass ihre Frauenquote verfassungs­widrig ist, und sorgt eben durch entsprechende Besetzung des Bundes­verfassungs­gerichts vor, dass man damit nicht durchkommt. So weit sind wir inzwischen von einer Demokratie und einem Rechtsstaat entfernt.

Bei mir fügen sich die Puzzele­teil zusammen. In den letzten zwei Jahren habe ich untersucht und nachgewiesen, dass Feminismus und Genderismus fachlich und inhaltlich frei erfundener Humbug sind und jeder sachlichen und fachlichen Grundlage entbehren - nichts als Betrug und Kriminalität.

Nun zeigt sich, dass die Quote auch in verfassungs- und partei­rechtlicher Hinsicht nichts als Schwindel, Betrug und Schieberei ist.

Es zeichnet sich immer stärker das Bild ab, dass Feminismus (heute) nichts anderes als eine durch und durch kriminelle und auf Betrug und Untreue spezialisierte Organisation ist.

Auch mit folgender Prognose lag Ebsen schief: Er schrieb im Buch, dass die Frauenquote das Ansehen von Frauen und das Vertrauen in deren Qualität steigern würde. Damit lag er genauso falsch wie bei der anderen Prognose. Inzwischen verfestigt sich durch Quoten, die Absenkung der Anforderungen auf Null und das strohdumme Gender-Gequatsche die Ansicht, dass Frauen drastisch dümmer als Männer seien. Hätte Ebsen gewusst, wovon er redet, hätte er beide Fehlprognosen nicht begangen.

Netzverweise

Dieser Artikel basiert weitgehend auf dem Artikel Das Gutachten der SPD zur Partei-Frauenquote von Hadmut Danisch, Ansichten eines Informatikers am 25. Juli 2014.