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Frauen im Islam

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Der Eintrag Frauen im Islam stellt in feministischer Tradition die Frau in den Mittelpunkt der Betrachtung und ist ein Beispiel für Eurozentrismus[ext].

Einleitung

Während der Orient ideengeschichtlich im späten 19. Jahrhundert eine große Bedeutung hatte und ein allgemeines Interesse am Orient, sozusagen stellvertretend für das Fremde überhaupt, bestand, gerieten die islamischen Welten und damit auch der Orient zunächst aus dem öffentlichen Blickfeld. Erst die Revolution im Iran[wp] führte zu einer erneuten Fokussierung auf den Orient bzw. die islamischen Welten. Letzteren kommt seit dem Zerfall der Sowjetunion und dem Ende des Ost-West-Konflikts die Rolle eines neuen Feindbildes zu. Nun ist nicht mehr der Ostblock der Feind des Westens, sondern die islamische Welt bzw. die islamischen Welten.

In diesem neuen Diskurs kommt der Frauenfrage nun eine sehr bedeutsame Funktion zu. Islamische Gesellschaften werden dabei vor allem in Bezug auf die Stellung der Frauen und der religiösen Minderheiten beurteilt und kategorisiert. Der gesellschafts­politische Stellenwert der Frauen und die Frage der Frauenemanzipation werden in diesem Kontext der Schaffung eines neues Feindbildes zu einem essentiellen Element in der Aus­einander­setzung mit dem Fremden und dienen neben anderen Aspekten als Legitimierungs­faktor für politische und ökonomische Einflussnahme.

Die Rolle der islamischen Frau aus westeuropäischer Sicht

Vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Veränderungs­prozesse in den islamischen Welten ist zu hinterfragen, ob es nicht besser wäre, von "den" Rollen der Frau zu sprechen und nicht von "der" Rolle der Frau. Genauso wenig wie es eine einzige homogene islamische Welt gibt, sondern sehr unterschiedliche Ausprägungen islamischer Kulturen und Gesellschaften existieren, sind die Frauen mit unterschiedlichen Rollen, die sie zu spielen haben bzw. die sie auszufüllen bereit sind, konfrontiert.

Es gibt aber nicht nur unterschiedliche Frauenrollen, deren Komplexität sich in Folge der überall stattfindenden Migrations­prozesse, der Veränderungen der Arbeits­verhältnisse und der Modifikationen der gesamt­gesellschaftlichen oder seitens der staatlichen Behörden propagierten Rollenbilder (vgl. z. B. das Verwestlichungs­ideal der Türkei) in den letzten Jahrzehnten deutlich gewandelt und erweitert hat, sondern auch unterschiedliche Gruppen von Frauen.

Nicht alle Frauen in den islamischen Welten gehören der gleichen sozialen Schicht an, leben in den gleichen sozio-ökonomischen und kulturellen Kontexten. Vielmehr gibt es auch hier sehr unterschiedliche, von Land zu Land, von Region zu Region, von ethnischer Gruppe zu ethnischer Gruppe variierende Lebens­verhältnisse, die mit unterschiedlichen Rollen­erwartungen und tatsächlich ausgeübten Rollen korrespondieren. Wir haben es nicht mit "der" Frau, sondern mit "den" Frauen zu tun.

Frauen- und Menschenrechtsdebatte

Aktuell ist in Zusammenhang mit der allgemeinen Frauen- und Menschen­rechts­debatte auch die Frage der Frauen- und Menschenrechte in den islamischen Gesellschaften wieder zu einem zentralen Diskussions­punkt geworden. Im Gegensatz zur dekonstruktivistischen Perspektive , die eine stark kultur­relativistische[wp] Position vertrat, bezogen auf den Orient wäre die Frauen­unter­drückung demnach ein kultur­spezifisches Faktum, lässt sich aus westlicher Sicht wiederum als eher im Lichte der alten Klischees von Despotie und Rückständigkeit des Orients verankert charakterisieren. Dazu mag u.a. die neue Funktion des Orients bzw. des Islam als globales Feindbild der 2000er Jahre beigetragen haben. Im Vergleich zur westlichen Welt, in der die Frauen- und Menschen­rechte angeblich gesichert sind und sich die Frauen heute in einer "privilegierten" Position gegenüber den Männern befinden, erscheinen der Orient und die islamischen Welten insgesamt in diesem Diskurs erneut als frauen- und menschen­rechts­feindlich. Die gegenwärtige Debatte lässt damit die alten, überwunden geglaubten Dichotomien[wp] neu entstehen und trägt den Kern zu neuen Polarisierungen in sich. Gleichzeitig erlaubt der Rückgriff auf das Klischee von den "unterdrückten" Frauen in den islamischen Welten auch eine Art Neutralisierung von Forderungen westlicher Frauen nach Realisierung sozialer Gleichstellung und Partizipation.

Dem Hinweis auf die besondere Unterdrückung der Frauen in den islamischen Gesellschaften kommt in diesem Kontext die Funktion zu, von den nach wie vor bestehenden Benachteiligungen der westlichen, christlichen Frauen abzulenken. Gleichzeitig soll signalisiert werden, dass es ihnen im Vergleich zu den entrechteten Geschlechts­genossinnen im Orient bzw. in den islamischen Welten ohnehin gut gehe und sie umfassende Rechte in Anspruch nehmen können.

Die Stellung der Frau im Islam

Die Lebensbedingungen von Frauen in islamischen Welten sind in den letzten Jahrzehnten zum Mittelpunkt eines regen Interesses von Seiten der Medien, der Politiker und selbst einer breiten Öffentlichkeit in den westlichen Ländern geworden. Ein stetig wachsendes Informations­angebot berichtet über die Situation der muslimischen Frauen, und zwar sowohl in ihren Herkunfts­ländern, die zumeist in der "dritten Welt" liegen, als auch über muslimische Frauen in den hoch­entwickelten Industrie­staaten, wohin viele Muslime eingewandert sind.

Dabei muss die Existenz von wirkmächtigen Stereotypen, Vorurteilen und sogar falschen Informationen festgestellt werden. Das bei Bürgern der westlichen Staaten vorhandene Allgemein­wissen über den Islam und die Muslime ist durch­setzt von einseitigen, zum Teil unzutreffenden Vorstellungen, vor allem über die muslimische Frau, die sich störend auf das Zusammenleben von Muslimen und Nicht­muslimen auswirken können. Gerade auch feministische Frauenbewegungen in westlichen Ländern versuchen, ihren muslimischen Geschlechts­genossinnen die Misere deutlich zu machen, in der sie sich angeblich befinden.

Umso erstaunlicher erscheint es dann, wenn eine immer größer werdende Zahl von muslimischen Frauen und Mädchen ein islamisch geprägtes Leben führen möchte und dies auch in der Öffentlichkeit, etwa durch ihre Kleidung (Gegenbeispiel siehe weiter unten), zeigt. Solche Frauen werden oftmals entweder als schwache Opfer der Mullahs[wp] oder als fanatische Fundamentalistinnen eingestuft. Dabei wird meistens die Tatsache ignoriert, dass der Islam seit vierzehn Jahrhunderten den Frauen eine große Anzahl von Rechten und Privilegien einräumt (siehe weiter unten), die jedoch zum Teil im Laufe der Jahrhunderte vergessen und umgangen worden sind - von männlichen Juristen, Theologen und politischen Entscheidungs­trägern. Denn dem Koran zufolge sind Männer und Frauen aus einer einzigen Seele erschaffen worden und besitzen die gleichen Eigenschaften.

Die Rechtsquellen

Der Koran gilt allen Muslimen als von Gott dem Propheten Muhammad offenbarte heilige Schrift. Allahs Wort wurde in arabischer Sprache während eines Zeitraums von etwa 23 Jahren im 7. Jahrhundert n. Chr. in die beiden arabischen Städte Mekka und Medina herab gesandt. Dabei handelt es sich um die letzte Offenbarung Gottes, der zuvor schon andere heilige Schriften wie die Tora und das Evangelium offenbart und eine große Anzahl von Propheten zu allen Völkern geschickt hatte, um sie auf den rechten Weg zu leiten. Die 114 Koran­abschnitte (Suren) können nur ihrem Sinn nach übersetzt werden, und keine noch so gelungene Übersetzung vermag das Original zu erreichen. Der Koran bildet die erste und wichtigste Quelle des islamischen Rechts, der Scharia.

Scharia

Die in der Scharia enthaltenen frauen­relevanten Gebote (z. B. Heirats­erlaubnis mit nur vier Ehegattinnen, Verbot der Tötung weiblicher Säuglinge, Erbanteil) sind aus historischer Sicht eine deutliche Verbesserung der Situation der Frauen in der früh­islamischen Periode, gegenüber den vorherigen gesellschaftlichen Zuständen, zumindest theoretisch. Auch gab es im Laufe der islamischen Geschichte unterschiedliche Inter­pretationen der Scharia, die in Phasen liberalerer Auslegung den Frauen beachtliche Spielräume ließen, während sie in anderen Fällen zu einer starken Einschränkung der Frauen führten. Nicht zu vergessen ist der Aspekt, dass der Islam, wie die christliche Religion oder andere religiöse Konzeptionen, als Herrschafts­instrument gegen gesellschaftliche Gruppen verwendet wurde. Alle menschlichen Handlungen werden von der Scharia in folgende fünf Kategorien eingeteilt:

  • Fard, die obligatorische Pflicht, deren Unterlassung von Gott bestraft und deren Verrichtung belohnt wird, z. B. das fünfmalige tägliche Ritualgebet, das Fasten im Monat Ramadan usw.
  • Mustahabb, die empfehlenswerte Handlung, deren Unterlassung nicht bestraft, deren Verrichtung aber belohnt wird
  • Mubah, die indifferente Handlung, für die es weder Belohnung noch Bestrafung gibt.
  • Makruh, die verwerfliche Handlung. Ihre Begehung wird zwar nicht missbilligt, ihre Unterlassung wird von Gott belohnt
  • Haram, die verbotene Handlung, die bestraft wird, entweder schon in der Welt oder im Jenseits, z. B. Mord, Ehebruch, Diebstahl, Alkoholgenuss, usw. Ihre Unterlassung wird belohnt. (Hibri 1993, S. 3)

Die weiteren Rechtsquellen

Die zweite Rechtsquelle ist die Sunna, die Tradition des Propheten Muhammad. Sie besteht aus den verbürgten Überlieferungen seiner Taten und Aussprüche, die als Erklärung und Ergänzung zu den Vorschriften des Korans dienen. Diese Aussprüche heißen Hadith[wp] (arabisch: Ahadith), im Singular Hadith und wurden im Gegensatz zu den offenbarten Koran­versen nicht sofort aufgeschrieben, sondern im Gedächtnis der Zeitgenossen des Propheten bewahrt. Bei ihrer späteren schriftlichen Fixierung wurden komplizierte Kriterien zu Überprüfung ihrer Überlieferung angewandt, um die Echtheit eines jeden Hadith zu gewährleisten. So wurden alle Traditionen in drei Kategorien festgehalten (salih = wahr, hasan = nicht ganz wahr, da’if = recht unwahr).

Die dritte Rechtsquelle wird vom Idschma‘ gebildet. Dabei handelt es sich um den Konsens von Rechts­gelehrten einer Epoche in juristischen Fragen, die zuvor noch nicht von Koran[wp] und Sunna[wp] eindeutig geklärt worden sind. Der Idschma‘[wp] führt zu neuen Normen, die für alle Muslime verbindlich werden.

Die vierte Rechtsquelle ist der Qiyas[wp], mit dessen Hilfe neue Regeln aus den bestehenden Vorschriften abgeleitet werden können. Während jedoch der Idchma‘ für die Gemeinde verbindlich ist, kann der Qiyas einer Gelehrtengeneration von einer späteren abgelehnt werden. Als absolute Autorität gelten nur die beiden ersten Rechts­quellen: Koran und Sunna. (Borek 1997, S. 72-87)

Rechte der Frauen

Scheidungsrecht

Für die muslimische Ehefrau gibt es drei Möglichkeiten, auf ihren Wunsch geschieden zu werden:

Erstens können bereits bei ihrer Verheiratung im Ehevertrag Bedingungen festgelegt werden, unter denen sie die Scheidung verlangen kann, z. B. wenn der Gatte eine zweite Ehe eingeht. Sie kann sich im Ehevertrag auch das Recht verbürgen lassen, die Ehe von sich aus zu annullieren.

Zweitens gibt es die Möglichkeit der Chula[wp]-Scheidung, bei der die Gattin den Ehemann bittet, die Scheidung auszusprechen und ihm als Kompensierung ihre Mitgift und alle Geschenke zurückgibt bzw. ihm andere materielle Werte überlässt.

Im dritten Fall kann der eheliche Konflikt nur durch die gerichtliche Scheidung (Tafriq) gelöst werden. Der Ehefrau obliegt dabei die Beweis­pflicht. Als Gründe gelten beispielsweise die Impotenz des Mannes bzw. seine schwere unheilbare Krankheit, von der sie vor der Eheschließung nichts gewusst hat. Ebenso werden als Scheidungs­grund eine lang­währende Verletzung der Unterhalts­pflicht des Mannes durch seine Abwesenheit, eine ungenügende Brautgabe oder ein zu unterschiedlicher sozialer Status der Ehepartner anerkannt. Ein Scheidungs­grund liegt dann vor, wenn der Gatte seiner Gattin Ehebruch vorwirft, obwohl sie einen religiösen Eid abgelegt, unschuldig zu sein, wenn er sie nachweislich schwer misshandelt oder ihr erhebliche Schaden zufügt (vor allem sozial, z. B. Rufschädigung), so dass sie die Ehe nicht mit ihm weiter­führen kann, falls er Alkoholiker ist und falls er verheiratet ist. Die beste Sicherung des Scheidungs­rechts der Ehefrau ist also die Aufnahme spezieller Klauseln in den Ehevertrag, was bei einer minderjährigen Braut durch den Vater oder Vormund getan werden sollte, bei einer volljährigen Braut oder einer geschiedenen bzw. verwitweten Frau durch sie selbst (gemäß der Rechtsschule der Hanafiten).

Sorgerecht

Kinder aus einer geschiedenen Ehe bleiben mindestens bis zum Alter von sieben Jahren bei der Mutter. Mädchen dürfen oft bis zu ihrer Verheiratung bei der Mutter leben, Jungen bis zum Alter von zehn, zwölf oder fünfzehn Jahren. Der Vater bleibt jedoch Vormund seiner Kinder und ist finanziell für sie verantwortlich, weshalb er Zugang zu ihnen haben soll.

Wiederverheiratung

Die geschiedene oder verwitwete Frau kann sich nach Ablauf der vorgeschriebenen Wartefrist (drei Monate nach einer Scheidung, vier Monate nach Tod des Gatten) wieder verheiraten. Weder ihr früherer Ehemann noch ihre Verwandten dürfen sie daran hindern.

Polygamie

Das Recht des muslimischen Mannes, mit bis zu vier Frauen gleichzeitig verheiratet zu sein, wird vom Koran eingeschränkt. Männer sollen nur eine Frau heiraten, wenn sie befürchten nicht gerecht sein zu können (Vers 3 der 4. Sure). Zwar kann der Ehemann nach Vorschrift seine Frauen materiell gleich behandeln (in Bezug auf Nahrung, Kleidung, Wohnung, Geschenke, usw.) und auch seine Zeitgleichmäßig zwischen ihnen aufteilen, doch wird er kaum in der Lage sein, auch seine Zuneigung völlig gerecht zu verteilen (Vers 128). Daher wird die Erlaubnis zur Mehrehe für Ausnahme­fälle gedacht, z. B. zur Versorgung von Witwen und Waisen in Kriegszeiten und bei einem Frauenüberschuss, im Falle von schwerer Krankheit der ersten Frau oder wegen ihrer Unfruchtbarkeit. Die Mehrheit der Muslime lebt in der Tat monogam.

Besitz- und Erbrechte

Der Besitz einer muslimischen Frau darf nicht von anderen angetastet werden, auch nicht von ihrem Gatten. Sie verfügt allein darüber und kann auch unter­nehmerisch tätig sein. Im Normalfall hat die Muslima keine finanziellen Verpflichtungen und es existiert immer ein naher Verwandter oder der Ehemann, der für ihren Lebens­unterhalt zuständig ist. Nicht einmal für den Lebens­unter­halt ihrer Kinder oder ihres arbeits­unfähigen Mannes kann die muslimische Frau verantwortlich gemacht werden, selbst wenn sie wohlhabend ist oder durch ihre Berufs­arbeit genügend verdient. Ist sie bereit, trotzdem aus eigenen Mitteln zu helfen und finanzielle Verantwortung zu übernehmen, so ist ihr das als Art der Wohltätigkeit ethisch hoch anzurechnen.

Erbrecht

Das Fehlen von Obligationen[wp] ist der Grund, weshalb Frauen im Islam weniger erben als Männer. Oft gibt es nämlich weibliche Angehörige, für die ein Mann zu sorgen hat: Schwestern, Tanten vielleicht seine Mutter, abgesehen von seiner eigenen Frau und den Kindern. Ein Knabe erhält so viel wie zwei Mädchen, Witwen ein Viertel der Hinter­lassen­schaft, wenn es keine Kinder gibt, und ein Achtel, falls Kinder existieren. Auch als Mutter, Großmutter oder Schwester eines Verstorbenen kann die muslimische Frau erben. Die festgesetzte Pflicht­teile dürfen durch Testamente nicht verändert werden und jeder Muslim kann nur über ein Drittel seines Besitzes testamentarisch verfügen. (Qaradawai 1993, S. 233-251)

Verhütung

Von der Mehrheit der muslimischen Juristen wird die Empfängnis­verhütung erlaubt. Dabei können im Einverständnis beider Ehepartner alle Methoden benutzt werden, die nur zeitweise eine Schwangerschaft verhüten, während die dauerhafte und nicht mehr rückgängig zu machende Sterilisierung abgelehnt wird. Auf jeden Fall muss die Ehefrau zustimmen, weil sie das Recht auf sexuelle Erfüllung und auf Mutterschaft hat. Eine Geburten­kontrolle soll sich auf bestimmte Umstände beschränken. Als legitime Gründe betrachtet man z. B. wirtschaftliche Not, die die Erziehung der Kinder gefährdet, zu schnell aufeinanderfolgende Schwangerschaften, die der Mutter und den Kindern schaden, sowie Krankheit und Schwäche der Eltern (Waqfs 1994, S. 76).

Die Muslima in der Öffentlichkeit

Eines der am weitesten verbreiteten Vorurteile gegenüber dem Islam ist die Vorstellung, dass der Glaube von der Frau verlange, zu Hause zu bleiben, nur in Ausnahmefällen in der Öffentlichkeit zu erscheinen und sich dabei von Kopf bis Fuß in ein schwarzes Tuch zu hüllen. Doch ist gerade die Frühzeit des Islam der beste Beweis für die Falschheit dieser Ideen. Überlieferung und Geschichts­schreibung berichten nicht nur von hervorragenden Frauen­gestalten, sondern auch davon, dass die ersten Muslimas sich in der Öffentlichkeit frei bewegten, zum Markt und in die Moschee[wp] gingen und manchmal sogar die zu Schlachten ausziehenden Männer begleiteten, um falls nötig mitzukämpfen und für Nachschub und Pflege der Verwundeten zu sorgen. Außerdem hüteten sie die Herden, arbeiteten in Landwirtschaft und Handel, empfingen Gäste und reisten.

Entsprechend ihren Fähigkeiten und Interessen soll die junge Muslima die gleiche Bildung erhalten wie ihr Bruder und alle Wissens­gebiete und Fächer stehen ihr offen. Besonderer Wert wird bei allen muslimischen Kindern auf den Religions­unterricht gelegt. Der Zugang zu höherer Bildung, zu Universitäten und Hochschulen, aber auch zu einer qualifizierten Berufs­ausbildung kann der muslimischen Frau nicht verwehrt werden. Das Recht der muslimischen Frau auf Bildung ist zugleich eine Verpflichtung, wie es der Prophet ausdrückte: "Die Suche nach Erlangung von Wissen ist die Pflicht jedes männlichen oder weiblichen Muslims." Intellektuell steht die Muslima auf der gleichen Ebene wie der Muslim und in der islamischen Welt finden sich weibliche Gelehrte, Theologinnen, Juristinnen und Literatinnen. (Hunke 1990, S. 74)

Ideal und Realität

Schon früh zeigte sich in der islamischen Geschichte eine zunehmende Diskrepanz zwischen dem ideal­typischen Recht und der Rechts­wirklichkeit. Ab dem 9. Jhdt. n. Chr. kann sogar von einer "Erstarrung der Formen der Rechts­findung" (Radtke 1995, S. 61) gesprochen werden, infolge derer das islamische Recht als für alle Ewigkeit fixiert und unveränderbar galt. Erst "die Öffnung des Tores des Idschtihad", der selbstständigen Rechts­interpretation im Verlauf der Reform­bewegung des 19. Jhdt (Salafiya), machte es möglich, alte Konzepte neu zu überdenken. Liberale Reformer, aber auch islamische Denker, die den so genannten Fundamentalisten zuzurechnen sind, haben sich um Lösungs­möglichkeiten für die gesellschaftlichen, politischen und ökonomischen Probleme der islamischen Länder bemüht. Zweifellos hatte die vor­ein­genommene Interpretation von Koran und Sunna durch männliche Gelehrte des Mittelalters die Situation der Muslima erschwert und zu ihrem erzwungenen Rückzug in das Haus geführt. (Heine 1993, S. 36)

Es sollte jedoch nicht vergessen werden, dass die Stellung der Muslima von einer Reihe negativer Faktoren beeinflusst wird, die nichts unmittelbar mit den islamischen Ländern zu tun haben, sondern auf einer Mischung und Überschneidung unterschiedlicher Rechtssysteme fußen: Neben der Scharia beinhaltet die Gesetzgebung auch europäische Vorbilder. Dazu kommt noch das häufig lokal unterschiedlich ausgeprägte, traditionelle Gewohnheits­recht ('Urf[wp]), das durch die fehlende schriftliche Fixierung zu Rechts­unsicherheit führt. In vielen Fällen wirkt sich dieses kulturell beeinflusste Gewohnheits­recht zugunsten des Mannes und nicht zugunsten der Frau aus, z. B. wenn es um den Besitz an Grund und Boden geht, der der muslimischen Frau von der Scharia garantiert, ihr vom Gewohnheits­recht jedoch streitig gemacht wird (z. B. in Palästina und in einigen afrikanischen Ländern). (Heine 1993, S. 37)

Nicht zu vergessen ist ferner die große Rückständigkeit der islamischen Länder, die in den letzten Jahrhunderten begann und bis heute fortwirkt. Einer der Hauptgründe für dieses Phänomen ist der Kolonialismus und seine Spätfolgen.

Ein weiteres Problem bildet die politische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Instabilität vieler islamischer Länder, die es vor allem den bürgerlichen Kräften, also auch den Frauen­bewegungen erschwert, sich von den herrschenden Gewalten zu emanzipieren. Ein Großteil der Armen und Unter­privilegierten in diesen Ländern besteht aus Frauen und auch muslimische Migrantinnen in hoch­industrialisierten Staaten gehören meist nicht zu den bevorzugten Bevölkerungsteilen. Eines der größten Probleme dieser Frauen ist ihre mangelnde Bildung, die auch ein Grund dafür ist, dass sie sich ihrer vom Islam gewährten Rechte nicht bewusst sind. An ihre Stelle sind Sitten und Traditionen getreten, die sich als starke Fesseln für Muslimas erweisen und nicht durch den Koran zu rechtfertigen sind. Deshalb gehört es zu einer der Haupt­aufgaben islamischer Frauen­bewegungen und Nichtregierungsorganisationen (NGOs), für die Bildungs­chancen der muslimischen Frauen und Mädchen und ihre Aufklärung über die Rechte im Islam einzutreten. Dies gilt besonders für die Frauen auf dem Lande und in städtischen Slums, wo die Bildung für beide Geschlechter als Mittel zur gesellschaftlichen und ökonomischen Entwicklung propagiert werden muss.

Fazit

Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass es die Rolle der Frauen in den islamischen Welten nicht gibt und dass die Frauen, wie die Gesellschaft als Ganzes, mit einer Reihe von Umbruch­situationen konfrontiert sind. Gleichfalls manifestieren sich auch hinsichtlich der Perzeption der gesellschaftlichen Positionen der Frauen innerhalb der islamischen Welten wie auch aus der westlich-europäischen Sicht vielfältige Veränderungen. Gegenwärtig scheinen die Aus­einander­setzungen zwischen Okzident und Orient wieder sehr stark durch polarisierende Tendenzen und den Aufbau von neuen Feind­bildern geprägt zu sein. Angesichts dieser auf Konfrontations­kurs hindeutenden Strömungen erscheint es ungeheuer wichtig, einen verstärkten Dialog zwischen Vertretern des Orients und des Okzidents zu pflegen.

Literatur

  • BOREK, Abdullah: Islam im Alltag. Eine Handreichung für deutschsprachige Muslime., Im Auftrag und in Zusammenarbeit mit der Deutschen Muslim-Liga e.V., Hamburg 1997
  • HIBRI-AL, Azizah: Family Planning an Islamic Jurisprudence. In Religious and Ethical Perspectives on Population Issues. The Religious Consultations on Population, Reproductive Health and Ethics. Washington 1993.
  • HUNKE, Sigrid: Allah ist ganz anders. Enthüllung von 1001 Vorurteilen über die Araber, Bad König 1990.
  • RADTKE, Bernd: Islamische Rechtsquellen. In: Der Islam: Ein historisches Lesebuch. München 1995.
  • WAQFS, Egypt Ministry of Waqfs, Egypt State Information Service, Information, Education and Communication Center: Islam's Attitude Towards Family Planning[ext]. Cairo, Egypt, Al-Akhbar Press, 1994, 83 Seiten
  • HEINE, Ina und Peter: O ihr Musliminnen (...) Frauen in islamischen Gesellschaften. Freiburg 1993.
  • QUARADAWI-AL, Yusuf: The Lawful and the Prohibited in Islam. International Islamic Federation of Student Organizations, Kuwait 1993.

Netzverweise

Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Frauen im Islam (21. November 2013) aus der freien Enzyklopädie RUB - Lehrstuhl für Soziologie der Entwicklung und der Internationalisierung. Der RUB - Lehrstuhl für Soziologie der Entwicklung und der Internationalisierung-Artikel steht unter unbekannten Lizenz-Bedingungen. In der RUB - Lehrstuhl für Soziologie der Entwicklung und der Internationalisierung ist eine Liste der Autoren verfügbar, die vor Übernahme in WikiMANNia am Text mitgearbeitet haben.