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Polygamie

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Polygamie - Polygynie versus Polyandrie.

Der Begriff Polygamie (altgriechisch πολύς polys "viel" und γάμος gamos "Ehe") bezeichnet eine Form der Vielehe und der Duldung von gleichzeitigen eheähnlichen Beziehungen. Beim Spezialfall von zwei Ehen spricht man von Bigamie (Doppelehe). Polygamie wird im Allgemeinen als Gegensatz zur Monogamie verstanden.

Polygamie ist der Oberbegriff für

  • Polygynie (Vielweiberei - bei der ein Mann mehrere weibliche Partner hat)
  • Polyandrie (Vielmännerei - bei der eine Frau mehrere männliche Partner hat) und
  • Polygynandrie (Gruppenehe).

Die europäischen sowie nord- und süd­amerikanischen Gesellschaften sind auf Monogamie als Familienmodell aufgebaut. Jede Form der Polygamie ist in Deutschland gemäß § 1306 BGB gesetzlich verboten und kann mit einer Freiheits­strafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden.[1] Warum aber wird aber in Gesellschaften, in denen sich das Liebesideal bei der Partnerwahl durchgesetzt hat, die Vielehe kriminalisiert? Zumal das Eingehen mehrerer Liebes­beziehungen (eheähnliche Gemeinschaften) nicht strafbar ist.

Wesen der Polygamie

Esther Vilar erklärt den Unterschied hinsichtlich der Befriedigung von Geschlechts- und Brutpflege­trieb bei Männern und Frauen folgendermaßen: Der Mann befriedigt sowohl seinen Brutpflege­trieb als auch seinen Geschlechtstrieb an Frauen, wobei der Brutpflege­trieb im Rahmen einer festen Beziehung zu einer Frau (vorzugsweise der Ehefrau) und der Geschlechts­trieb mit einer anderen Frau (vorzugsweise einer Geliebten) befriedigt wird. Der weibliche Geschlechtstrieb ist demgegenüber auf einen einzigen Mann ausgerichtet, während der Brutpflege­trieb durch die Aufzucht und Betreuung der eigenen Kinder befriedigt wird, weshalb Frauen über eine deutlich schwächer ausgeprägte polygame Neigung verfügen.

Nur ein bestimmter Prozentsatz der Männer ist dazu in der Lage, die eigene polygame Veranlagung zu befriedigen, weil die wenigsten Männer, den Lebensunterhalt von mehr als einer Frau gewährleisten können. Die Vielweiberei als soziales Phänomen setzt immer eine ungleiche Verteilung von Einkommen und Vermögen innerhalb einer Gesellschaft voraus und stellt somit einen Spiegel der sozialen Gerechtigkeit in einem Land dar.[2] Männer lernen schon frühzeitig, dass Geschlechts­genossen mit einem hohen Einkommen, die Möglichkeit besitzen, gleichzeitig Beziehungen mit mehreren Frauen führen zu können, wohingegen Männer mit einem geringen Einkommen im ungünstigen Fall überhaupt keine Paarbeziehung mit einer Frau eingehen können. Prostituierte reagieren auf diese Partnermarktlage und ermöglichen einkommens­schwachen Männern, wenigstens gelegentlich ihre polygamen Neigungen befriedigen zu können. Esther Vilar nennt diese sporadische Polygamie die "Vielweiberei des kleinen Mannes".[3]

Aufgrund des - im Regelfall - ungefähr paritätischen Anteils von männlichen und weiblichen Individuen an einer Population ist eine polygame Beziehung nur für einen sehr, sehr geringen Prozentsatz der Männer tatsächlich praktizierbar, was zur Folge hätte, dass mit der steigenden Zahl polygam lebender Männer, sich der Wettbewerb mit den Männern, die in Folge des dadurch künstlich herbei­geführten Frauenmangels nicht heiraten könnten, verschärfen würde, wodurch sich wiederum die Zahl der Männer insgesamt verringern würde, die aufgrund ihrer Einkommens­situation als Partner für potentielle Zweitfrauen in Frage kämen.

Polygamie hängt also entscheidend von der ökonomischen Situation ab. Männer mit zeitgleichen Beziehungen zu mehreren Frauen haben keine stärker ausgeprägte polygame Neigung, sondern besitzen lediglich ein hohes materielles Lebensniveau, und Männer ohne bzw. mit einer Frau sind nicht monogamer, sondern verfügen über ein geringe(re)s materielles Lebensniveau.[4]

Die in Berlin lebende und arbeitende, kamerunische Ärztin und Frauenrechtlerin Dr. Mzimegne-Gölz hat in ihrer soziologischen Abhandlung "Die relativ zur monogamen Ehe größere wirtschaftliche Unabhängigkeit der polygam lebenden Frau", über die Vor- und Nachteile der polygamen Ehe, dass die Vorteile des gemeinschaftlichen Lebens, aber auch die Neidgefühle und den Kampf der Frauen untereinander.[5][6]

Verbot der Polygamie

Der Personenstand der Bigamie oder Polygamie wird juristisch als Doppelehe bzw. Vielehe bezeichnet. In westlichen Gesellschaften werden überwiegend Werte vertreten, die die Einehe (Monogamie) vorschreiben, weshalb die Polygamie im Westen eine gesetzlich nicht zulässige Eheform darstellt.

Durch das Verbot der Polygamie soll das Bestehen mehrerer formal gültiger Ehen vermieden werden.

Deutschland

In Deutschland ist die Polygamie, also das Eingehen mehrerer Ehen, nach § 1306 BGB (vgl. Doppelehe, Vielehe) verboten. Eine weitere Ehe wird aber gleichwohl als rechtlich wirksam behandelt, solange sie nicht durch Urteil des Familiengerichtes aufgehoben wird (§§ 1313[ext], 1314[ext] BGB).

Das Gebot der Einehe ist im deutschen Rechts­system derart verankert, dass auch im Rahmen des Internationalen Privatrechts (internationales Familienrecht) ein Bestehen von Mehrfach­ehen gegen den ordre public nach Art. 6 EGBGB verstößt.

Allerdings wird dieses Gebot im Sozialrecht und Unterhalts­recht massiv unterlaufen und de facto abgeschafft.

Familienrecht in Absurdistan

Während Polygamie (Eingehung einer Zweitehe) als Vergehen gegen den Personenstand nach § 172 StGB strafbar ist, bleibt die Eingehung einer Lebens­partner­schaft neben einer Ehe (oder einer anderen eingetragenen Lebenspartnerschaft) mangels einer entsprechenden Strafrechts­norm straflos, ebenso die Eingehung einer Ehe bei bestehender eingetragener Lebenspartnerschaft. Allerdings bleibt nach § 1[ext] Abs. 3 Nr. 1 LPartG eine solche Lebens­partner­schaft unwirksam.

Die bizarre Rechtslage lässt sich an einem fiktiven Beispiel veranschaulichen: Ein Muslim macht sich in Deutschland mit einer Zweitehe strafbar, während seine Ehefrau mit einer lesbischen Lebens­partner­schaft straflos bliebe. Auch wenn bestehende Ehen und Lebens­partner­schaften geprüft werden, so dass ein solcher Fall kaum realistisch ist, ändert das nichts an der Absurdität der Rechtslage. In Anbetracht des Fehlens eines Zwangs, eine Lebens­partner­schaft eintragen zu lassen, kann eine Frau nach dem Einzug bei einer lesbischen Partnerin mit derselben eine Lebensgemeinschaft begründen, die straffrei bliebe, obwohl sie rechtswirksam verheiratet ist. Es ist klar, dass bei dieser Rechts­wirklichkeit die Schutzpflicht des Staats gegenüber Ehe und Familie Makulatur ist und folglich das Familienrecht in Deutschland de facto verfassungs­widrig ist.

Konstrukt Bedarfsgemeinschaft hebelt Familienbegriff aus

Zu weiteren bizarren Verwicklungen führt der Begriff Bedarfsgemeinschaft aus dem deutschen Recht der Grundsicherung für Arbeits­suchende im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Dem Konstrukt der Bedarfs­gemein­schaft liegt die politische Entscheidung zu Grunde, dass Personen, die besondere persönliche oder verwandt­schaftliche Beziehungen zueinander haben und die in einem gemeinsamen Haushalt leben, sich in Notlagen gegenseitig materiell unterstützen und ihren Lebens­unterhalts­bedarf gemeinsam decken sollen. Angehörige einer solchen Bedarfs­gemein­schaft sollen daher weniger sozialstaatliche Hilfe erhalten als Personen, die nicht in einer solchen Gemeinschaft leben.

Es ist augenfällig, dass hier Bedarfsgemeinschaft als eine Wirtschafts­gemein­schaft beschrieben wird - wie sie Ehe und Familie darstellen, die nach Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz "unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung" stehen - ohne jedoch die Begriffe Ehe oder Familie explizit zu nennen. Mit dem Konstrukt der Bedarfsgemeinschaft ist es dem Staat durch einen Verwaltungsakt - und einen rhetorischen Kunstgriff - möglich, unter Umgehung des Verbots der Zwangsehe, eine Zwangs­wirtschafts­gemeinschaft zu verfügen, die verräterisch als eheähnlicher Gemeinschaft bezeichnet wird, weshalb der Begriff eheähnliche Gemeinschaft durch die Bezeichnung Verantwortungs- und Einstehens­gemein­schaft ersetzt wird. Wobei eine Abgrenzung der Bedarfs­gemeinschaft von der Wohn­gemeinschaft unmöglich gemacht werden soll. Es ist bei verständiger Würdigung des Sachverhalts ersichtlich, dass diese semantische Irreführung lediglich dazu dient, einen Verfassungsbruch zu vertuschen.

Über die Bedarfsgemeinschaft werden staatlicherseits Unterhaltspflichten zwischen nicht­verheirateten Menschen verfügt. So wird der erwerbs­tätige Mann gegenüber der Hartz4 beziehenden Frau unterhaltspflichtig gemacht, ganz so als wenn er mit ihr verheiratet wäre. Die Behörde wird dann der Frau diesen Unterhalt (und sei er auch fiktiv) als eigenes Einkommen anzurechnen und die Sozial­leistungen entsprechend streichen bzw. kürzen.

Die Forderung, dass sich "die in einem gemeinsamen Haushalt Lebenden in Notlagen gegenseitig materiell unterstützen und ihren Lebens­unterhalts­bedarf gemeinsam decken sollen", stammt aus § 1353 BGB, wonach "die Ehegatten einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet sind und füreinander Verantwortung tragen". Um zu prüfen, ob eine solche Verpflichtung besteht, würde ein Blick in das Personen­stands­register genügen. Doch der Gesetzgeber bringt das Kunststück fertig, die "unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung" stehende Wirtschafts­gemein­schaft - genannt Ehe und Familie - durch die Scheidungs­reform von 1976 der willkürlichen Aufgabe preiszugeben, um sie dann unter dem Namen "Bedarfs­gemein­schaft" durch die Hintertür willkürlich wieder einzuführen. Durch diese juristische Rabulistik erreicht der Gesetzgeber, dass der Staat die Menschen weiterhin dazu zwingen kann, füreinander einzustehen und Not­gemein­schaften zu gründen, während der Bürger den staatlichen Schutz der nun zur Bedarfsgemeinschaft umdeklarierten Familie verliert. Desweiteren umgeht der Gesetzgeber die Schwierigkeit, dass der Staat den Bürger nicht vor dem Standesamt zwingen kann, um eine "Verantwortungs- und Einstehens­gemein­schaft", genannt Ehe, zu gründen. Unter dem Pseudonym "Bedarfs­gemein­schaft" kann er die Bürger aber in eine "Verantwortungs- und Einstehens­gemein­schaft" zwingen, die Eheschließungs­freiheit, die eine Willens­erklärungen vor einem Standes­beamten voraussetzte (§ 1310 BGB), ist damit abgeschafft. Der Gesetzgeber dreht mit der Bedarfs­gemein­schaft den Spieß einfach um. Der Staat definiert nun, wer in einer Bedarfs­gemein­schaft lebt und sichert diesen Willkürakt noch durch eine gegen rechts­staatliche Prinzipien verletzende Beweislastumkehr ab. Nicht die Behörde muss die Einstehens- und Verantwortungs­gemein­schaft beweisen, sondern die Antragsteller müssen beweisen, dass sie keine Einstehens­gemein­schaft sind.

Nach § 7[ext] Absatz 3a SGB II unterstellt der Gesetzgeber einen wechsel­seitigen Willen, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, vermutet, wenn Menschen

  • länger als ein Jahr zusammenleben,
  • mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
  • Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
  • befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
Konstrukt Bedarfsgemeinschaft hebelt Bigamie-Verbot aus

Nun betrachte man den Fall, dass ein erwerbs­tätiger Mann mit zwei Hartz4-Bezieherinnen zusammenlebt. Im Sinne des SGB II gehört nach § 7[ext] Absatz 3 Satz 3c zu einer Bedarfsgemeinschaft "eine Person, die mit dem erwerbs­fähigen Hilfe­bedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechsel­seitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen."

Vor dem Hintergrund des Bigamie-Verbots stellt sich nun die Frage, mit welcher dieser beiden Frauen der erwerbstätiger Mann nun eine Bedarfs­gemein­schaft bildet, für die er Verantwortung trägt und für die er einzustehen hat. Der dem Bigamie-Verbots zu Grunde liegenden Logik dürfte der erwerbstätige Mann nur mit einer der beiden Frauen eine Bedarfsgemeinschaft bilden können. Das Problem der gebotenen Gleich­behandlung würde sich sofort anschließen. Umfasst die Bedarfs­gemein­schaft allerdings beide Frauen und der Mann wird gegenüber beiden zu Unterhalts­zahlungen verpflichtet, dann würde der Staat in Gestalt seiner Behörde selbst die Doppelehe schaffen, die er wegen dem Bigamie-Verbot verhindern soll. An den bigamen Charakter ändert sich ja nichts, nur weil der Sachverhalt anders bezeichnet wird, etwa als bigame Bedarfsgemeinschaft, eheähnliche Gemeinschaft oder Verantwortungs- und Einstehens­gemein­schaft.

Fazit: Das Konstrukt Bedarfsgemeinschaft im § 7[ext] SGB II ist nicht in Einklang zu bringen mit dem Polygamie-Verbote gemäß § 1306 BGB. Das Bigamie-Verbot wird hier unterlaufen und de facto abgeschafft.

Jeder Muslim, der mit mehr als einer Frau "länger als ein Jahr zusammenlebt" und/oder "mit gemeinsamen Kindern zusammenlebt" und/oder "Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgt" und/oder "befugt ist, über Einkommen oder Vermögen seiner Frauen zu verfügen" lebt in einer Bedarfsgemeinschaft (= Familie) gemäß der Definition von SGB II. Er soll nach Willen des Gesetzgebers für seine Frauen und Kinder "einstehen und versorgen" aber auf den staatlichen Schutz seiner Familie verzichten.

Gleichstellungsdoktrin führt Institution Ehe ad absurdum

Damit sind die Absurditäten im deutschen Familienrecht aber noch nicht am Ende, weil mit der Gleichstellungs­doktrin verheiratete, geschiedene und unverheiratete Frauen gleichgestellt werden.[7] Mit dieser Rechtsentwicklung wird das Polygamie-Verbot endgültig ad absurdum geführt, denn damit wird es weitgehend unerheblich, ob es sich um eine sukzessive oder simultane Polygamie handelt.

Sukzessive Polygamie versus simultane Polygamie

Die so genannte simultane Polygamie, bei der eine Person über mehrere Ehepartnerschaften mit anderen Personen verfügt und alle beizubehalten beabsichtigt, ist die eigentliche Polygamie, wohingegen die sukzessive Polygamie, eine zeitlich begrenzte Polygamie darstellt.[4] Dabei werden mehreren Ehen - mittels Scheidung und Wiederheirat - zeitlich nach­einander geführt.

Das Führen mehrerer Ehen zeitlich nacheinander ist westlichen Gesellschaften akzeptiert, vermieden werden soll lediglich das gleichzeitige "Bestehen mehrerer formal gültiger Ehen". Beim sukzessiv­polygamen Mann wechseln oft Phasen der Polygamie mit solchen der Monogamie.[8] Das hat sicherlich viel damit zu tun, dass die westliche Welt keine Möglichkeiten bietet, mehrere Ehefrauen zu legitimieren. Je nachdem beim Mann der Brutpflege- oder der Geschlechts­trieb überwiegt, lassen sich Sukzessivpolygame in zwei Gruppen einteilen.

  1. Männer, die immer neue Schutzobjekte suchen - die ewigen Väter.
  2. Männer, die immer neue Sexpartnerinnen suchen - die ewigen Junggesellen.

Der ewige Vater hat keine Schwierigkeiten ein neues Schutzobjekt zu finden, weil die von Frauen verantwortete Kindes­aufzucht und -betreuung zumindest in den entwickelten Ländern im Normalfall staatlich subventioniert wird. Der bürgerliche Mann verfügt selbstverständlich nicht über großen Reichtum, der ihn in die Lage versetzt, sich ständig neue Schutzobjekte suchen zu können, jedoch kann auch er nach 20 bis 30 Jahren zielstrebiger Erwerbstätigkeit ein gewisses Vermögen erwirtschaften, dass er dann in ein neues Schutzobjekt investieren kann. Im Volksmund wird diese Art von Lebenswandel als "zweiter Frühling" bezeichnet.[9]

In dem Maße allerdings, wie verheiratete, geschiedene und unverheiratete Frauen gleichgestellt werden, wird es unerheblich, ob die Erstehefrau "noch" verheiratet oder "schon" geschieden bzw. ob die Zweitfrau "noch" unverheiratet oder "schon" verheiratet ist. Das in Deutschland geltende Scheidungs- und Unterhaltsrecht läuft in logischer Konsequenz auf die faktische Abschaffung der Scheidung, insbesondere, wenn beide Ehepartner vor der formalem Auflösung des Eheverhältnisses über Nachwuchs verfügt haben.[10]

In dem Maße, in dem Verheiratete, Geschiedene und Unverheiratete gleichgestellt werden, wird die Institution Ehe ad absurdum geführt. Das Sozialrecht und das Unterhaltsrecht haben längst in Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG die aus § 1353 BGB stammenden "Verpflichtung zur Lebensgemeinschaft" und des "Füreinander­einstehens" längst aus dem Kontext der Institution Ehe herausgelöst.

Der erwerbstätige Mann ist auch dann dazu verpflichtet, den Lebensunterhalt seiner ehemaligen Ehefrau durch die Zurverfügungstellung eines bestimmten Prozentsatzes seines Einkommens sicherzustellen, wenn sie ihn längst verlassen hat, jedweden wie auch immer gearteten Kontakt unterbrochen hat und ihm den Umgang mit den gemeinsamen Kindern vorenthält. In Deutschland wird dieses absurde Konstrukt als "nacheheliche Solidarität" tituliert, obwohl auch dieser Begriff inzwischen überholt ist, denn eine Solidargemeinschaft kann unter Bezugnahme auf einschlägige Paragrafen des SGB II im Bedarfsfall auch erzwungen werden, selbst wenn nie ein Eheverhältnis zwischen den betreffenden Personen bestanden hat. Angesichts der Tatsache, dass Männer gegenüber Frauen immer häufiger, unabhängig von der Existenz eines ehelichen Verhältnisses, zu Unterhaltsleistungen zwangsverpflichtet werden, ergibt die Frage, welche Art von Lebensgemeinschaft, wann genau bestand, immer weniger Sinn.

In Erinnerung dessen, dass Ehe und Familie im Kern Wirtschafts­gemein­schaften sind, ist es für den Mann unerheblich, ob von zwei Frauen, die er unterhält, die eine seine Exfrau beziehungsweise Nochfrau oder die andere seine Ehefrau beziehungsweise Nochnichtfrau ist.

Die Bigamie hat also in Unterhaltsrecht und Sozialrecht längst Einzug in das deutsche Rechtssytem gefunden, während gleichzeitig durch den Bedeutungsverlust der Institution Ehe und Familie "auf kaltem Wege" deren Schutz durch die staatliche Ordnung abgeschafft wurde.

Die gelegentlich zur Schau gestellte Entrüstung über die im Islam erlaubte Polygynie (Vielweiberei) soll nur über die Tatsache hinwegtäuschen, dass das Gesetz auch in Deutschland die Ziele der Polygynie verfolgt, nämlich Frauen bei der Suche nach männlichen Versorgern und Sicherung der Fremdversorgung alle erdenkliche Unterstützung bereitzustellen.

Vielehe mit einem deutschen Mann

Wenn zwei ausländische Frauen in Deutschland polygam leben wollen, dann kann ein deutscher Mann eine Frau heiraten und mit der anderen ein Kind zeugen. Die erste Frau kann ganz einfach als legal angetraute Ehefrau nach Deutschland einreisen und das gemeinsame Kind darf ebenfalls als deutscher Staatsbürger einreisen. Die Mutter klagt dann auf Sorgerecht und erhält zur Wahrnahme ihrer Personen­sorge­berechtigung ebenfalls eine Aufenthalts­berechtigung für Deutschland.[11]

Nigeria

In Nigeria sind die 86 Ehefrauen eines polygamen Nigerianers in drei Bussen vor dem Justiz­ministerium des Bundesstaates Niger vorgefahren und forderten die Freilassung ihres Ehemannes. An der Demonstration im Familienkreis nahmen demnach 20 der insgesamt 170 Kinder teil.[12]

USA

Ein US-Amerikaner mit fünf Ehefrauen wurde zu fünf Jahren Haft verurteilt:

Viele US-amerikanische Männerrechtler sehen dieses Urteil skeptisch und stellen Fragen wie: Warum wird bei diesem Delikt ausschließlich der Mann juristisch verfolgt und nicht auch die Frauen, die sich ja ebenfalls auf diese sehr ungewöhnliche Familien­konstellation einlassen?[13]
Zitat: «Polygamisten aus den USA wollen jetzt ebenfalls einen Fall vor das US-Höchstgericht bringen und "Ehe für alle" auch für Polygamisten durchsetzen.

Das umstrittene Gerichtsurteil zur Freigabe der "Homo-Ehe" in allen US-Bundes­staaten könnte jetzt weitere Folgen mit sich ziehen. Jetzt wollen auch die Polygamisten eine "Ehe für alle". Auf genau das Problem hatte Höchst­richter Clarence Thomas, der dem Urteil des US-Höchst­gericht nicht zugestimmt hat, verwiesen. Thomas hatte in seiner Ablehnung darauf hingewiesen, dass Menschen in polygamen Beziehungen genau die gleichen Argumente anführen könnten, die Homosexuelle für die Legalisierung der Homo-Ehe vorbrächten. Derzeit ist es in den USA verboten, Ehen parallel einzugehen. In manchen Bundes­staaten werden aber Ausnahmen aus religiösen Gründen erlaubt.

"Spiegel-Online" berichtete am Wochenende von einer Polygamisten-Familie aus Montana. Nathan Collier ist mit einer Frau offiziell verheiratet, für die zweite Frau möchte er jetzt ebenfalls eine Heirats­urkunde beantragen. Falls das Gesuch abgelehnt wird, möchte Collier Klage einreichen. Damit könnten Polygamisten hoffen, dass in einigen Jahren auch dieses Gesetz durch ein politisches Urteil des US-Höchstgericht fallen könnte.»[14]

Erlaubte Polygamie

Polygamische Familie in Malaysia

Im islamischen Recht sind polygame Ehen mit bis zu vier Frauen erlaubt (Sure 4:3), obwohl die Monogamie bevorzugt wird (Sure 4:129). Bei schätzungsweise zwei Prozent aller muslimischen Eheschließungen ist der Bräutigam bereits mit einer oder mehreren Frauen verheiratet.[15] Polygame Ehen mit drei oder mehr Frauen stellen weit unter ein Prozent aller ehelichen Lebensgemeinschaft dar.

Lügenpresse und muslimische Polygamie

Am 24. November vergangenen Jahres hatte die "Bild"-Zeitung genug (beisammen): In Hameln hatte ein Mann eine seiner angeblichen vier Frauen auf schreckliche Weise verletzt[ext], in Montabaur hatte ein Schuster berichtet, dass sein Nachbar "4 Frauen und 23 Kinder" habe. Es war Zeit für den großen:
Scharia-Report Deutschland

Franz Solms-Laubach stellte seinen Lesern das volle Panik-Programm[ext] zusammen: "Paralleljustiz", "Friedensrichter", "Scharia-Polizei". Und "Imam-Ehen":

Imam-Ehen: Immer mehr Muslime in Deutschland sind - wie im Fall von Nurettin B. - nur nach islamischem Recht von einem Imam verheiratet. Offizielle Daten dazu gibt es nicht, denn diese Ehen gehen ja an der Verwaltung vorbei. Die "Berliner Zeitung" zitiert die Schätzung eines Familien­helfers aus Berlin-Neukölln von 2012, wonach 30 Prozent aller arabisch­stämmigen Männer in der Hauptstadt zwei Frauen haben. Nach deutschem Recht sind die Ehen ungültig. Nicht aber in den Augen der Ehepartner.
Und: Anders als die Scharia es gebietet, können sich die Männer ihre Zweitfamilie oft nicht leisten - dann muss der Sozialstaat die Bigamie finanzieren. Wurde die Zweit- oder Dritt­ehe im Ausland geschlossen, wird sie in der Regel still­schweigend geduldet.

"30 Prozent aller arabisch­stämmigen Männer in der Hauptstadt"? Gut, "offizielle Daten dazu gibt es nicht", aber immerhin hat Solms-Laubach die "Berliner Zeitung" als Quelle. Vermutlich bezieht er sich auf einen Kommentar vom 14. Juni 2016.[ext] Maritta Tkalec schreibt dort:

2012 schätzte ein Neuköllner Familienhelfer, dass 30 Prozent aller arabisch­stämmigen Männer in Berlin mit zwei Frauen verheiratet sind. Den Unterhalt für ihren Mini-Harem finanzieren sie, anders als die Scharia verlangt, nicht aus eigenem Einkommen, sondern mit Hartz IV. Sage keiner, die Polygamie sei kein Problem in Deutschland.

Tkalec wiederum dürfte sich auf einen "Welt"-Artikel vom 30. September 2012[ext] beziehen. Dort schreibt Joachim Wagner "über das heikle Thema":

Der libanesische Familienhelfer Abed Chaaban in Neukölln schätzt, dass 30 Prozent aller arabisch­stämmigen Männer in Berlin mit zwei Frauen verheiratet sind - mit einer staatlich, mit der anderen islamisch.

Wagner hatte die "30 Prozent" zuvor schon einmal ins Spiel gebracht, in einem "Spiegel"-Artikel vom 18. Juni 2012:[ext]

Offizielle Zahlen gibt es nicht, aber der Familienhelfer Chaaban aus Berlin schätzt, dass in der Hauptstadt rund 30 Prozent aller arabisch-stämmigen Männer zwei Frauen haben. "Zeit"-Reporter Mohamed Amjahid hatte Zweifel an der Zahl und die verrückte Idee, nicht beim stumpfen Abschreiben mit­zu­machen, sondern zu recherchieren. In der "Zeit"-Ausgabe von heute[ext] präsentiert er sein Ergebnis:

In Neukölln leben laut Amt für Statistik Berlin-Brandenburg 4893 arabische Männer. Ich bin einer von ihnen. Rund 1500 von uns arabischen Berlinern betreiben also Vielweiberei? Seltsam, ich kenne keinen einzigen Polygamisten. Wo sind die alle?

Amjahid hat in "Hinterhof-Moscheen"[wp] nachgefragt, bei einem "gut vernetzten Imam", im Neuköllner Rathaus, bei der Arbeits­agentur, beim Jugendamt, bei Integrations­vereinen, in Shisha-Bars. Am Ende hat er einen Mann gefunden, der sehr unglücklich ist mit seinen zwei Frauen. Mehr nicht.

Dafür hat Mohamed Amjahid aber den vielzitierten "Familienhelfer" Abed Halim Chaaban getroffen:

An einem verregneten Dienstag sitzt er in der Ecke seines kleinen Büros im dritten Stock eines arabischen Integrations­vereins. "Die Journalisten, mit denen ich gesprochen habe, lügen, oder sie haben mich missverstanden", sagt Chaaban. Er habe vor Jahren mal einem Reporter erzählt, dass 30 Prozent der arabischen Ehen mit einer Scheidung endeten. "Von Polygamie war nie die Rede."
– Moritz Tschermak[16]

Polygamie und Fremdgehen

Polygamie und Fremdgehen gab es schon immer. Studiert man Paarungs- und Paar­verhalten im Tierreich, finden sich alle denkbar möglichen Formen und Varianten - vom einmaligen Koitus bei der ersten Zusammenkunft während der Paarungszeit bis hin zu lebenslanger Monogamie. Monogamie im Sinne der exklusiven Paarbeziehung von Männchen und Weibchen bis zum Ableben eines oder beider Partner, ist trotzdem bei Tieren äußerst selten anzutreffen. Das Eingehen von Paarbeziehungen zwischen zwei verschiedengeschlechtlichen Exemplaren innerhalb einer Tierart ist temporal strikt limitiert und dient einzig dem Zweck der Aufzucht des gemeinsamen Nachwuchses. Die Jungen bedürfen, sobald sie erwachsenen geworden sind, aufgrund der Befähigung zur selbstständigen Lebensführung keinerlei elterlichen Betreuung mehr, weshalb sich die eigens zur Aufzucht derselben gebildete Zweckgemeinschaft aus Männchen und Weibchen auflöst. Monogamie existiert oft nur für eine einzige Fort­pflanzungs­periode.

Polygamie ist im Tierreich weit verbreitet. Bei den nicht-menschlichen Primaten, die mit den Angehörigen der Biospezies Homo sapiens am engsten verwandt sind, stellen Polygamie und Promiskuität regelmäßiger Häufigkeit vorkommende Phänomene dar. Die in hierarchisch gegliederten Gruppen lebenden Affen kennen kein Paarverhalten mit Monogamie, da es nicht notwendig ist, dass beide Elternteile gemeinsam den Nachwuchs aufziehen und betreuen. Erstens besteht keinerlei Notwendigkeit zur Fütterung von äffischem Nachwuchs, da sich Affenkinder am ihrer Muttertiere festkrallen, weshalb sie von denselben mit sich getragen und gesäugt werden. Und zweitens, weil Futter in ausreichenden Mengen überall verfügbar ist, wodurch Affenkinder, nachdem sie keine Muttermilch mehr verzehren, in der Lage sind, sich eigenständig Nahrung zu suchen. Unter derartigen Gegebenheiten ist ein familiäres Engagement des Männchens keine Notwendigkeit.

Im Falle der Gattung Homo hatte die drastische Änderung der bisherigen ökologischen und klimatischen Konditionen ihres Habitats durch die Versteppung des Urwalds und dessen Entwicklung zu einer Savannenlandschaft eine ebenso drastische Änderungen der Lebensweise zur Folge gehabt, weil die Futtersuche der Vorfahren des Homo sapiens zu einem aufwendigen und gefährlichen Unternehmen geworden war.

Liebe und Monogamie verdrängen die Polygamie. Obwohl in Gruppen lebend, bildeten sich Familien­verbände heraus, deren Mitglieder einander beistanden und damit einhergehend ein Verantwortungsgefühl füreinander entwickelten. Mann und Frau blieben sich eine gewisse Zeit lang emotional verbunden und bewältigten gemeinsam die spezifischen Herausforderung des urzeitlichen Lebens. Das Bedürfnis nach Liebe bildete die unabdingbare Grundlage des Zusammenhalts von Paarbeziehungen und familialen Verbänden.

Die Exklusivität "erzwang" ein verändertes Paarverhalten von der Polygamie der affenähnlichen Vorfahren und hin zur Monogamie als Lebensgemeinschaft der neuen Lebensform. Allerdings sind Tendenzen zur Polygamie aus bestimmten biologischen Gegebenheiten nicht vollständig verschwunden und haben sich bis in moderne Zeiten weiter erhalten.[17] Die paradiesischen Gegebenheiten der Wohlstands­gesellschaft mit einer sehr weitgehenden Absicherung durch den Sozialstaat, machen die Monogamie und den männlichen Ernährer weitgehend obsolete.

Mehrfachbeziehungen - Schemabild[18]

Kritik

Polygamie sei in sich eine Lebensweise, die Kindesmisshandlung, Zwangsehen und sexuellen Missbrauch fördert. Sie sei eine Bedrohung der westlichen Gesellschaft, da junge Mädchen früh an wenige, meist ältere Männer verheiratet werden. Junge Männer werden aus der Gemeinschaft verbannt und der Frauenhandel blüht.[1]

Einzelnachweise

  1. 1,0 1,1 Polygamie - Warum eigentlich nicht?, April 2011
  2. Esther Vilar, Der dressierte Mann. Das Polygame Geschlecht. Das Ende der Dressur., Dtv 2000, ISBN 3-423-36134-4, S. 168f.
  3. Esther Vilar, S. 177
  4. 4,0 4,1 Esther Vilar, S. 170
  5. Polygamie, die raue Wirklichkeit - Buchbesprechung "Die vierte Frau", Altervater's Blog am 21. Februar 2010
  6. Rosaline Massado: Die vierte Frau. Ein Leben in Polygamie., Luebbe Verlagsgruppe 2007, ISBN 3-404-61616-2
  7. Beleg nachtragen
  8. Esther Vilar, S. 173
  9. Esther Vilar, S. 174f.
  10. "Finanziell gesehen gibt es in Deutschland keine Scheidung, nicht einmal eine Trennung, wenn Kinder vorhanden sind.", aus: TrennungsFAQ: Soll ich heiraten?
  11. Klaus Müller, in Männerrat: Polygamie[webarchiv]
  12. 86 Frauen sind zu viel: Polygamer Ehemann inhaftiert, N-TV am 20. September 2008
  13. Fünf Jahre Haft für Polygamisten, zitiert in: INVISIBLE MEN e-zine, Nummer 13, herausgegeben von Arne Hoffmann
  14. "Ehe für alle": Jetzt wollen auch die Polygamisten, Kath.net am 7. Juli 2015
  15. Vielehe als Problemlöser: Malaysischer Club für Polygamie, N24 am 22. Oktober 2009
  16. Moritz Tschermak: Berliner Zeitung, Bild, Bild.de, Spiegel, Welt Online: Viel Reiberei für wenig Vielweiberei, Bild-Blog am 23. Februar 2017
  17. Beziehungsdoktor: Polygamie und Fremdgehen
  18. Schema möglicher Mehrfachbeziehungen

Querverweise

Netzverweise

Dies ist ein als lesenswert ausgezeichneter Artikel.
Dieser Artikel wurde am 2. Dezember 2010 in dieser Version in die Liste der lesenswerten Artikel aufgenommen.