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Züchtigung

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Der Begriff Züchtigung (von lateinisch castigatio) bezeichnet die Verhängung einer (moralischen oder körperlichen) Strafe.

Erotik

In der Erotik wird sie von Rollenspielern vollzogen, die beide aus einem Spieltrieb heraus handeln können. Bei der großen Anzahl von Menschen, die gezüchtigt werden wollen, kommen aber immer mehr professionelle Rollenspieler auf, die die profitable Praktik der Züchtigungen geschäftsmäßig betreiben. Sie werden "Dominas" oder auch "Peitschen­ladys" genannt.

Wichtiger als die Züchtigung selbst ist oft das als Wartenlassen bezeichnete derselben vorangehende Küssen der Hände und des Schlag­instruments sowie der Grad der Entblößung, was der erotischen Stimulanz dient, die beim Erleiden der Schläge einhergeht. Als besonders erregend gilt - für heteroerotisch veranlagte Personen - dabei natürlich, von einer andersgeschlechtlichen Person gezüchtigt zu werden. Die zwischen homoerotisch veranlagten Frauen praktizierte Züchtigung wird oft in der so genannten Internats­literatur beschrieben. Die Züchtigung ist ein populärer Gegenstand in der Pornographie.

Reine Züchtigungen (Bestrafungen in Rollenspielen) gelten zwar als Teil der BDSM-Szenerie, werden oft aber auch als separate Praxis angesehen.[1]

Herleitung

Der Begriff Züchtigung leitet sich aus dem Wort "Zucht" für Erziehen her. Zucht ist also ein altes und nicht mehr gebräuchliches Wort für Erziehung im Sinne von "in Zucht nehmen". Die BDSM-Anhänger begreifen dieselbe oft als "Strenge Zucht", womit die "Erziehung" durch Körper­strafen gemeint ist.

Das davon abgeleitete Beiwort züchtig[wikt] hat die Bedeutung von sittlich sein, anständig sein, wie im Beispiel in "Sie schlug züchtig die Augen nieder".

Im Zusammenhang mit "nicht züchtig sein" steht das Gegenwort Unzucht. Wer nicht "züchtig" ist, läuft Gefahr, Unzucht zu begehen. Unzucht steht im Christentum für den Geschlechts­verkehr, der nicht in der Ehe stattfindet.[2]

In früheren Zeiten bedeutete eine Züchtigung insbesondere die Wiederherstellung eines religiös reinen Zustands, der Keuschheit genannt wurde. Im Römischen Reich[wp] war es auch ein Begriff für den Magistrat, der Zensor genannt wurde (im ursprünglichen Sinne, nicht in der späteren politisierten Entwicklung), der im Namen der heidnischen Staatsreligion, aber mit der Autorität des "frommen" Staates züchtigte.

In christlicher Zeit wurde diese Terminologie übernommen, aber grob auf den physischen Bereich beschränkt: Keuschheit wurde zu einer Angelegenheit des genehmigten Sexualverhaltens, Züchtigung bedeutete in der Regel körperliche Bestrafung, entweder als eine Form der Buße, als eine freiwillige fromme Übung (siehe Abtötung des Fleisches) oder als erzieherischer oder anderer Zwang, während die Verwendung für andere (beispielsweise verbale) Strafen (und Kritik usw.) jetzt oft als metaphorisch wahrgenommen wird.[3]

Abgrenzung

Es gibt für Schlagspiele eine Vielzahl von Bezeichnungen, was im Eintrag Spanking ausgeführt wird.

Mit Züchtigung wird zumeist ein so genanntes Schlagspiel bezeichnet, insbesondere, wenn es mit einem Rohrstock[sm] oder einer Gerte ausgeführt wird. Der Begriff impliziert meist, dass der Bottom wegen eines Fehl­verhaltens oder als Teil einer Dressur bestraft wird. Eine Züchtigung kann etwa in ein Lehrer-Schüler-Spiel einbettet sein.

Züchtigung versus Schmerzspiel

Die Verwendung von Züchtigungs­instrumenten und -methoden bei der Ausübung von sadomasochistischen Praktiken ist im BDSM nicht automatisch eine Züchtigung.

In der BDSM-Subkultur handelt es sich bei einer Praxis, bei welcher einschlägige Hilfsmittel zur Anwendung kommen, nur dann um eine Züchtigung, wenn es sich dabei um eine spezifische Form der Bestrafung handelt, nämlich um eine körperliche Zufügung von Schmerzen zum Zwecke der Bestrafung, die in dem jeweiligen Kontext legitim ist. Im BDSM (vor allem in den spezifischen Teilbereichen B&D und DS) gibt es gelegentlich echte Bestrafungen, gelegentlich (vor allem in den spezifischen Teilbereichen B&D und SM) reine Schmerzspiele ohne einen übergeordneten Strafcharakter als Grundlage der Praktik. Erstere sind dann - wenn das Zufügen und Erleiden von Strafschmerz als Ziel der Praktik gewählt wird - tatsächlich als Bestrafungen anzusehen, letztere im engeren Sinne nicht, auch wenn Instrumente und Methoden der Bestrafung eingesetzt werden.

Züchtigungsrecht des Ehegatten

Der Mann ist als Haushaltsvorstand der absolute Herr im Haus, der letztlich in allen Fragen zur Klärung wichtiger Angelegenheiten die Entscheidungsgewalt inne hat. Das Weib an seiner Seite, das Gefährtin, Eheweib oder Konkubine sein kann, ist von ihm und seinen Willens­entscheidungen weitgehend abhängig; es lebt ebenso wie die übrigen Mitglieder seines Haushalts in einem von ihm bestimmten Ordnungs­system, in das es sich sinnvoll einzuordnen hat. Es ist nicht nur das unabdingbare Recht, sondern vielmehr - im Interesse einer allgemeinen Ordnung - auch die Pflicht des Ehegatten, durch geeignete Straf­sanktionen dafür zu sorgen, dass es seine Verstöße gegen diese Ordnung bereut und sich in sie einzufügen lernt. In allein diesen Fällen gibt es ein probates Mittel, von dem erwartet wird, dass es der Gatte im Bedarfsfall auch anzuwenden versteht; nämlich die häusliche Züchtigung. Schon im altrömischen Recht hieß es:

Zitat: «Es ist die Aufgabe des Gatten, die in seinem Haushalt und unter seiner Aufsicht lebenden Familien­mitglieder in jeder Hinsicht zu einem geordneten und gesitteten Leben anzuhalten und darauf zu sehen, dass sie sich als wertvolle Mitglieder der Gesellschaft erweisen. Soweit es die Gattin betrifft, soll sie als Hausherrin ihren Gatten in seinem Bestreben unterstützen und dafür sorgen, dass Kinder und Hausgesinde sich in jeder Hinsicht wohlanständig verhalten. Der Gattin obliegt es, ihrem Hauswesen vorzustehen und darin für Zucht und Ordnung zu sorgen, indem sie ihrem Gatten die Verfehlungen der Ihren mitteilt und jene erzieherischen Mittel zur Anwendung bringt, die im Fall von ernsthaften Verstößen angebracht erscheinen. Sie hat gegenüber ihrem Hausgesinde und den Kindern das Recht, Züchtigungen anzuordnen und auch durchführen zu lassen, außer in schwerwiegenden Fällen, in denen es dem Gatten und Hausherrn allein zukommt, die Strafe zu bestimmen.

Im übrigen ist sie selbst von der Notwendigkeit der häuslichen Züchtigung nicht ausgenommen, wenn ihr eigenes Betragen Anlass zum Tadel gibt. Doch um den Respekt nicht zu verletzen, den ihr die übrigen Mitglieder des Haushalts schulden, soll die Züchtigung der Hausfrau ausschließlich durch den Gatten selbst und in der Abgeschiedenheit des Schlafgemachs, ohne alle Augenzeugen vor sich gehen. Auch soll er die Gattin vorher liebevoll ermahnen und ihr das Ausmaß der Strafe in wohlgesetzten Worten zudiktieren und ihr Zeit lassen, sich zu besinnen und ihr Unrecht einzusehen. Ist dies geschehen und sie bereit, ihren Ehemann um Verzeihung wegen ihrer Verfehlungen zu bitten, soll er ihr diese Verzeihung gewähren, doch auch unmissverständlich klar machen, dass diese Verzeihung nur im Gefolge der einmal verhängten Strafe erfolgen kann. Er soll ihr dann befehlen, die für den Empfang der Strafe geeignete Stellung einzunehmen, nachdem sie ihm eigenhändig das Züchtigungsinstrument dargereicht hat. Er wird ihr darauf mit diesem die vorher dargelegte Anzahl von Hieben auf das Gesäß erteilen, wobei er darauf bedacht sein soll, ohne jede Regung des Zorns und nur in der zuvor dargelegten Weise die Züchtigung durchzuführen. Danach aber lege er das Züchtigungs­instrument beiseite, nehme sein Weib in die Arme und gewähre ihm die erbetene Verzeihung. Eine so gezüchtigte Frau wird, wenn sie in die Liebe ihres Ehemanns wieder aufgenommen ist, alles tun, um seinen Zorn nicht unnötig zu erregen und sie wird dankbar sein, durch ein so einfaches Mittel, wie es der Empfang einer bestimmten Anzahl von Hieben ist, den häuslichen Frieden und das Einvernehmen mit ihrem Gatten wieder hergestellt zu sehen...»

Auch wenn bei der letzten Behauptung Zweifel angebracht werden können, so bleibt doch die Tatsache bestehen, dass die häusliche Züchtigung sich viele Jahrhunderte lang als Bestandteil des intimen Zusammenlebens der Ehegatten erhalten und bewährt hat, indem er einen positiven Einfluss auf das Zusammenleben in den Partnerschaften ausüben konnte.

Priester und Beichtväter des christlichen Mittelalters waren ebenfalls der Überzeugung, dass Rohrstock und Peitsche mit Maßen und liebevoller Vernunft angewendet, durchaus geeignete Mittel seien, um den Hausfrieden zu erhalten. Auch zahlreiche lokale Rechts­ordnungen, wie etwa der Sachsenspiegel[wp], bezogen sich auf den erzieherischen Sinn der häuslichen Züchtigungen wider­spenstiger Ehefrauen. In einem dieser "Rechts­weistümer" heißt es:

Zitat: «So ein Eheweib übellaunig und störrisch gegen ihren Ehegatten sich betraget, soll er dieses nicht auf sich beruhen lassen oder gar der weiblichen Launen­haftigkeit nachgeben. Vielmehr soll er auf seinen Rechten als Gatte bestehen und das wider­spenstige Weib zunächst mit liebevoll-strengen Worten, dann aber um so nachdrücklicher mit der Rute zurechtweisen und soll keine Scheu haben, ihrem Leib gleichwohl schmerzhafte Striemen beizufügen, deren Brennen sie desto besser an ihre Pflichten gemahnen soll. Und soll sich das Weib nicht wegen solchen ehelicher Zucht verwahren oder ihren Gatten darum verlassen können, sondern als gerecht Strafe für ihr Verhalten hinnehmen, was ihr zudiktiert ist. Doch achte der Gatte wohl darauf, dass er zur Züchtigung der Gattin nur solche Instrumente verwende, die nicht geeignet sind, ihr dauerhafte Verletzungen zuzufügen oder sie anderweitig zu Schaden zu bringen. Auch schlage er nie im Zorn, sondern die Züchtigung soll stets kalten Blutes und nach ernsthaftem Zureden erfolgen. Auch soll die Übeltäterin zur Reue und Besserung ermahnt werden.»

Privatheit

Beichtväter wie Rechtsgelehrte sind sich darüber einig, dass es undezent und ungeziemend sei, wenn ein Mann sein Weib im Beisein anderer Menschen züchtige, denn dies sei eine Angelegenheit, die nur ihn und es selbst etwas angingen. Durch die Züchtigung sollte im Regelfall das Ansehen der Ehefrau und ihre gesellschaftliche Reputation nicht gefährdet werden.

Rituale der Züchtigung

Ein Ehepaar, dass sich darüber einig und entschlossen ist, der häuslichen Züchtigung einen Platz im ehelichen Zusammenleben einzuräumen, wird sich über die zur Durchführung der häuslichen Züchtigung notwendigen Regeln einigen müssen. Die häusliche Züchtigung, wenn sie ihre volle und nachhaltige Wirkung entfalten soll, ist einem festen Ritual zu unterwerfen, das sich für die Betroffene als besonders einprägsam und daher auch besonders wirkungsvoll erweisen soll.

Ähnlich wie bei einem Strafgerichts­prozess sind dabei ganz bestimmte Regeln zu befolgen. Niemals sollte eine häusliche Züchtigung spontan, willkürlich oder gar in einer Regung des Zorns ausgeführt werden.

Vor einer Abstrafung kündigt der Gatte seinem fehlbar gewordenen Eheweib an, dass es gegen die häusliche Gebote verstoßen habe. Er kann dazu das Handbuch der ehelichen Züchtigung heranziehen und ihm den betreffenden Paragraphen vorlesen, auf den er sich bei der Bestrafung beruft. Er wird ihm den Verstoß gegen die vereinbarte häusliche Ordnung vor Augen halten und sie auch befragen, ob es sein Unrecht einsieht und sich freiwillig einer für sein Vergehen angemessenen Strafe unterziehen will. Niemals sollte eine Strafe einseitig, das heißt ohne Zustimmung der Betroffenen verhängt oder vollzogen werden. Zeigt sich die Delinquentin uneinsichtig, wird es dem Gatten obliegen, sie durch entsprechendes Zureden von der Sinnhaftigkeit der Strafe zu überzeugen und ihr die Vorteile derselben, nämlich die ungetrübte Wieder­herstellung der ehelichen Harmonie, vor Augen zu führen. Wie die Erfahrung beweist, wird sie in der Mehrheit aller Fälle ihr Vergehen einsehen und der Bestrafung zustimmen. Darauf wird der Gatte das zu verhängende Strafmaß und auch die Art der Durchführung ankündigen. Er wird sich dabei streng an die im Paragraphen angeführten Vorgaben halten. Innerhalb des vorgegebenen Strafrahmens kann er frei entscheiden, doch sollte er auch in der Wahl der Mittel nicht über die in den Paragraphen festgelegten Normen hinausgehen.

Wegen der Varietät der Schwere von Delikten sind verschiedene Formen der häuslichen Züchtigung vorgesehen, weshalb sich empfiehlt, neben der Grund­ausstattung an Instrumenten, also Rohrstock, Rute und Schnurpeitsche noch weitere Strafinstrumente, wie etwa verschieden starke Ruten oder sonstiges bereitzuhalten. Diese sollen immer an einem bestimmten Platz im ehelichen Schlafzimmer aufbewahrt und bei Bedarf hervorgeholt werden.

Die häusliche Züchtigung kann nur durchgeführt werden, wenn die Betroffene ihre Zustimmung erteilt hat. Deswegen ist zwischen den Ehegatten zunächst Einigkeit über Strafmaß und Durchführung herzustellen. Auch wenn die Abstrafung in der Regel unmittelbar nach der "Urteilsverkündung" erfolgt, kann man zwischen Ankündigung und Vollzug eine gewisse Zeitspanne verstreichen lassen, um die Spannung und Erwartung der Betroffenen zu erhöhen. So kann beispielsweise die Strafankündigung am Morgen erfolgen, oder aber erst am Abend durchgeführt werden. Die Vorstellung des mit Spannung und auch einer gewissen Furcht erwarteten Vorgangs wird sich der Delinquentin umso deutlicher einprägen, sie wird den ganzen Tag in Erwartung des unaufschiebbaren und im Verlauf der Zeit näher­rückenden Ereignisses verbringen und dadurch in einen Zustand echter Zermürbung über ihr Vergehen und ungeduldiger Erwartung der Verzeihung desselben versetzt werden. Sie wird den Augenblick der Bestrafung ungeduldig herbei­sehnen, um danach umso ausgiebiger in den Genuss der Versöhnung mit ihrem Gatten zu gelangen. Ist der Zeitpunkt der Straf­durchführung endlich gekommen, wird von der Delinquentin die aktive Mitwirkung an ihrer Bestrafung erwartet, womit ein Zeichen ihres Einverständnisses gesetzt wird.

Sie soll die vorgesehenen "Strafmöbel" hervorholen und in eine zur Durchführung der Strafe geeignete Position bringen. Sie wird auch die zur Züchtigung benötigten Instrumente herbeiholen und auf einem Tischchen bereit­legen. Kommt mehr als ein Instrument zum Einsatz, wird sie diese in der Reihenfolge, in der sie benötigt werden, anordnen. Durch solche und ähnliche Akte der Ergebenheit bezeugt sie ihre Einsicht und Unterwerfung unter das bevorstehende Strafritual.

Sind soweit alle Vorbereitungen getroffen, wird die Delinquentin ihre normale Kleidung ablegen und die für die Abstrafung bestimmten Körper­partien, in der Regel Gesäß, Schenkel und Brust, entweder völlig entblößt oder aber in einem entsprechenden "Strafanzug" präsentieren. Durch das Hochstecken des Rocks oder das Hinunter­ziehen des Höschens oder das Abrollen der Strümpfe von den Schenkeln bekundet die Delinquentin augenfällig ihr Einverständnis mit der Strafe.

Sie wird sich dann in der gewünschten Position über das Strafmöbel legen und darauf achten, dass ihr Gesäß gleichsam den obersten Punkt ihrer Körperkurve markiert. Sie wird sich bemühen, in Erwartung der ihr zugedachten Hiebe ihr Gesäß nicht zusammen­zu­kneifen und auch ihre Beine leicht gespreizt zu halten, so dass die ganze Fläche des Gesäßes für den Empfang der Züchtigungs­instrumente bereit ist.

Wohnungsverweisung

Wohnungsverweisung in Zeiten des Patriarchats

Es gibt zwar Fälle, die einen Ehemann dazu berechtigten, seine Ehefrau in Sicht- oder Hörreichweite der Nachbarn aus der ehelichen Wohnung zu verweisen, doch war dies nur in sehr schwierigen Fällen wie etwa Ehebruch gestattet und fällt eigentlich nicht mehr in den Bereich der häuslichen Züchtigung, sondern eher schon des so genannten Schand­strafrechts. Eine Frau, der solches widerfuhr, war damit innerhalb Gemeinschaft ihres Wohnortes öffentlich bloßgestellt und gesellschaftlich ausgestoßen.

Wohnungsverweisung in Zeiten der Gynokratie

"In Ihrer Ehe gibt es ein Gewalt­problem! - Sie wissen, dass Sie in ein Frauenhaus gehen oder Ihren Mann polizeilich vor die Tür setzen lassen können!"
© Götz Wiedenroth

In Zeiten der Gynokratie, beziehungsweise des Staatsfeminismus, können Eheweib oder Konkubine eine Zwangs­­maßnahme des Staates initiieren, mit der der Hausherr aus seinem Haus entfernt wird. Diese Wohnungsverweisung genannte Maßnahme ist Bestandteil eines Gewaltschutzgesetzes, die sich fast ausschließlich gegen Männer richtet. Die Verhältnisse haben sich also geradezu umgekehrt und auch die Anforderungen dafür sind geringer als seinerzeit im europäischen Mittelalter.

In einem Zeitalter der weiblichen Emanzipation und Unabhängigkeit von ehelichen Bindungen wird häusliche Züchtigung weitgehend als atavistisch und barbarisch verurteilt. In den meisten Fällen wird sie mit jenen häuslichen Prügel­szenen in einen Topf geworfen, die in vielen Ehen zu einem wahren Höllen­szenario führen. Selbstverständlich soll keinesfalls prügenden Ehemännern und sonstigen Wüterichen das Wort geredet werden, die in sinnlosem Zorn und oft sogar betrunken auf ihre Weiber und Kinder eindreschen und ihnen durch ihre Brutalitäts­exzesse das Leben zur Hölle machen.

Andererseits ist festzuhalten, dass Gewalt von Frauen allzu oft sanktionslos bleibt.

Züchtigung von Kindern

Es gab eine Zeit, in der der Rohrstock als Instrument sadistischer und herrschafts­besessener Lehrer einzig dem Zweck der brutalen Anwendung physischer Gewalt dienen konnte. Was aber passiert, wenn man Kinder nicht züchtigt, sprich erzieht, davon berichtet eine Schweizer Pendlerzeitung[wp].[4]

Einzelnachweise

  1. Lechzen-Lexikon: Züchtigung
  2. Lechzen-Lexikon: Zucht
  3. WikipediaCastigation (übersetzt von WikiMANNia) (Stand: 28. September 2021)
  4. Bespuckt, verprügelt, angepinkelt: "Die Schüler trauen sich nicht mehr, alleine in die Schule zu laufen", 20min[wp] am 5. Oktober 2021 (Anreißer: An einer Aargauer Primarschule verbreitet eine Schülergruppe Angst und Schrecken. Eltern, die sich um ihre Kinder sorgen, fordern nun Konsequenzen - und drohen mit Selbstjustiz.)

Querverweise

Netzverweise

Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Züchtigung (21. Januar 2008) aus der freien Enzyklopädie SMiki. Der SMiki-Artikel steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation.