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Artikel 33 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland

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Der Artikel 33 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland gehört zum Abschnitt II. Der Bund und die Länder des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (Artikel 20-37 GG).

Wortlaut

Artikel 13 Artikel 33 (Verfassungsrechtliche Grundlagen des Berufsbeamtentums)
Entwurf vom August 1948[1] Urfassung vom Mai 1949[2] Fassung vom 1. September 2006[3]
Die öffentlichen Ämter stehen jedem nach Maßgabe seiner Befähigung und Eignung offen. (1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staats­bürgerlichen Rechte und Pflichten. (1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staats­bürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.[4] (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staats­bürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nicht­zugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen. (3) Der Genuß bürgerlicher und staats­bürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nicht­zugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treue­verhältnis stehen. (4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treue­verhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufs­beamtentums zu regeln. (5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufs­beamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.[5]

Kommentar

Artikel 33 II sagt sogar ausdrücklich, dass für öffentliche Ämter keine anderen Kriterien als Eignung, Befähigung und fachliche Leistung herangezogen werden dürfen und diese durch rigorose Bestenauswahl festgestellt werden muss.[6]

Jeder Deutsche ist also gleich. Nur Frauen sind gleicher, dank Frauenförderung und Frauenquote.

Zitat: «Beamtenrecht und Leistungsprinzip werden auf den Kopf gestellt, wenn nun eine schlechter qualifizierte Frau einem besser qualifizierten Mann vorgezogen wird. Der Verfassungs­gerichtshof muss diese ideologisch motivierte Männer­diskriminierung stoppen.» - Ralf Witzel[wp][7]
Die Besten­auslese ist für den öffentlichen Dienst ohnehin verfassungs­rechtlich zwingend vorgeschrieben, nämlich durch Art. 33 Abs. 2 GG, der die Besten­auslese nach der Kriterientrias der Eignung, der Befähigung und der fachlichen Leistung vorschreibe. Völlig geschlechts­unspezifisch. Davon bewusst abzuweichen ist eine Straftat, was im Verfassungs- und im Strafrecht längst geklärt ist. Es handelt sich dabei bekanntlich um Untreue, man nennt diesen Spezialfall Ämterpatronage[wp], also eine der Korruptions­straftaten. Wenn es also so wäre, wie sie sage, dass es einzig und allein darum ginge, eine Besten­auslese zu gewährleisten und Abweichungen davon zu verhindern, dann bräuchte man doch meines Erachtens keine Gleich­stellungs­beauftragte, sondern eine Korruptions­beauftragte. Wenn das doch das Problem ist. Und wenn sie objektiv nachweisen könne, dass die weibliche Bewerberin nicht genommen wurde, obwohl sie höher qualifiziert ist, dann ist doch der Straf­tat­bestand nachweislich erfüllt und die Sache ein Fall für die Straf­verfolgung.
– Hadmut Danisch[8]
So wird das dann einfach alles übernommen.

Es gibt eigentlich einen Artikel 33 Absatz 2 Grundgesetz, in dem es heißt:

Zitat: «Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.»

Man nennt das im Staats- und Verfassungs­recht die so genannte "Kriterientrias". Es zieht sich durch das gesamte Recht der Besetzung von Stellen im öffentlichen Dienst, bei Beamten und in einem sehr weiten Rahmen allem, was der Staat zu bieten hat. Und es heißt knallhart, dass Stellen nach nicht mehr und nicht weniger als den drei Kriterien der Eignung, der Befähigung und der fachlichen Leistung besetzt werden dürfen.

Deshalb muss es eine Stellen­beschreibung und Ausschreibung geben, damit jeder Bewerber die Möglichkeit hat, sich auch entsprechend des Anforderungs­profils darzustellen. Die gerade an Universitäten gängigen Methoden, da noch heimliche Anforderungen zu stellen oder das Profil nach dem Wunsch­bewerber zu formen, ist nicht nur verfassungs­widrig, es ist strafbar. Es ist kriminell.

Erst dann, wenn Bewerber bei dieser Bewertung Gleichstand erreichen, dürfen so genannte Hilfs­kriterien heran­gezogen werden, die aber auch noch sach- und stellen­bezogen sein müssen.

Und erst dann, wenn auch da Gleichstand besteht (was praktisch nicht vorkommt), können auch andere Kriterien berücksichtigt werden.

Yahoo berichtet nun, dass die Integrations­beauftragte der Bundesregierung, Annette Widmann-Mauz, meckert, dass Menschen mit Migrationshintergrund in der Bundes­verwaltung deutlich unter­repräsentiert seien.

Fragt sich, woher sie das überhaupt wissen will und darf, denn daten­schutz­rechtlich dürfte sie das eigentlich gar nicht erheben.

Zitat: «Nur 12 Prozent der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Bundes­behörden hatten 2019 einen Migrations­hintergrund. Von einem Migrations­hintergrund spricht man, wenn jemand selbst oder mindestens eins seiner Elternteile nicht mit deutscher Staatsangehörigkeit geboren wurde.

Das geht aus einer ersten umfassenden Untersuchung zum Thema hervor, die die Integrations­beauftragte Annette Widmann-Mauz (CDU) und der Direktor des Bundes­instituts für Bevölkerungs­forschung, Norbert Schneider[wp], am Montag in Berlin vorstellten.»[9]

Das würde mich datenschutz­rechtlich schon sehr interessieren, wie sie dazu kommen.

Zitat: «Damit sind Menschen mit Migrations­hintergrund in der Bundes­verwaltung deutlich unter­repräsentiert. Zum Vergleich: Sie hatten 2018 einen Anteil von 25,5 Prozent an der Gesamt­bevölkerung und von 26,2 Prozent der Mitarbeiter in der Privat­wirtschaft. Insgesamt hat die Bundes­verwaltung 230.000 Beschäftigte. Die Behörde mit dem niedrigsten Anteil von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Migrations­hintergrund lag bei 4 Prozent, die mit dem höchsten bei 24,5 Prozent. Um welche Behörden es sich handelte, wurde nicht angegeben. "Uns interessiert die Gesamtsicht", sagte Widmann-Mauz.»[9]

So?

Und wenn schon?

Die Kriterientrias zur Einstellung lautet Eignung, Befähigung und fachliche Leistung. Nicht Herkunft.

Bewerber nach Herkunft und Abstammung einzustellen, wäre völlig verfassungs­widrig. Und das mit gutem Grund, denn sowas hatten wir schon mal, damals hieß das "Ariernachweis"[wp]. Das ist - neben der verbreiteten Korruption im Kaiserreich - der zentrale Grund, warum man es verboten hat, Stellen nach politisch bevorzugter Herkunft zu besetzen.

Zitat: «Widmann-Mauz sagte, derzeit erarbeite ein Gremium unter ihrer Leitung eine "Diversitäts­strategie für eine vielfalts­bewusste Personal­politik des Bundes", die Anfang kommenden Jahres beschlossen werden solle. Beteiligt sind daran neben der Bundesregierung 300 Partner aus Bund, Ländern, Kommunen, von Sozial­partnern und Zivilgesellschaft, darunter 75 Migranten­organisationen.»[9]

Was faktisch nicht nur ein Verdrängungs­plan ist, sondern diametral dem Grundgesetz zuwiderläuft.

Denn das Grundgesetz verbietet genau sowas.

Aber was will man von Merkels Korruptions­suppe noch erwarten?

Wir wissen ja spätestens seit Heiko Maas, und nochmal seit Christine Lambrecht, dass auch ein Jura-Studium nicht zum Verstehen und noch weniger zum Einhalten des Grundgesetzes befähigt (mir schrieb einer, Maas hätte als Jurist so schlecht abgeschlossen, dass überhaupt nichts mehr als Minister werden konnte, ich habe aber noch keine Bestätigung dafür und weiß nicht, ob das stimmt), aber da fragt man sich dann schon, ob man da nicht wenigstens eine Juristin (...)

Aber, ach.

Die allwissende Müllhalde schreibt über die:

Zitat: «Nach dem Abitur am Gymnasium Balingen studierte Annette Widmann-Mauz acht Jahre Politik- und Rechts­wissen­schaften an der Eberhard Karls Universität Tübingen, erlangte aber keinen Abschluss.»[10]

Mit Quellenangabe auf FAZ. Und dort heißt es:

Zitat: «Kann ein Abbrecher Staatssekretär oder gar Minister werden? Das Thema sei seit den Minister­tagen des Joschka Fischer eigentlich durch, heißt es bei den Grünen; Abbrecher aus den anderen Parteien sind da skeptischer. In der CDU ist der Makel anscheinend so gewaltig, dass vier von fünf angefragten Abgeordneten sich lieber gar nicht äußern wollten. Das Büro von Annette Widmann-Mauz, Parlamentarische Staats­sekretärin im Gesundheits­ministerium, ließ ausrichten, die CDU-Politikerin habe keine Zeit, über dieses Kapitel in ihrem Leben zu sprechen. Das Kapitel dauerte ziemlich lang - die 46 Jahre alte Staats­sekretärin, die im Bundes­vorstand der CDU sitzt, hatte acht Jahre lang Politik- und Rechts­wissen­schaften an der Universität Tübingen studiert, danach war sie - ohne Abschluss - weitere fünf Jahre Mitarbeiterin am "European Studies Program" der Universität, bis sie in den Bundestag gewählt wurde. Als Beruf gibt sie "Assistentin" an.»[11]

Das hört sich sehr nach "gewogen und für zu doof befunden" an.

Passt prächtig in die Versager- und Freak­show, die wir Bundes­regierung nennen, Franziska Giffey als Plagiatrix und Dorothee Bär als Digital­prinzessin sind da ja auch so Volltreffer.

– Hadmut Danisch[12]

Einzelnachweise

  1. "Chiemseer Entwurf" - Grundgesetz für einen Bund deutscher Länder (I. Grundrechte)
  2. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - Urfassung vom 23. Mai 1949
  3. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2017 (BGBl. I S. 2347) geändert worden ist.
  4. Frauen sind aber grundsätzlich qua Geschlecht besser geeignet, befähigt und fachlich kompetenter als Männer.
  5. Bundestag: Grundgesetz: Der Bund und die Länder, abgerufen am 21. Juli 2014
  6. Hadmut Danisch: Über den neuen Verfassungsrichter Ulrich Maidowski, Ansichten eines Informatikers am 21. Juli 2014 (Anmerkung der Redaktion: Danisch schrieb irrtümlich "Leistung" anstatt "Eignung".)
  7. Verfassungsklage gegen Rot-Grün: Werden Männer in NRW diskriminiert?, Rheinische Post Online am 9. Juni 2016
  8. Hadmut Danisch: Piratinnen, Ansichten eines Informatikers 21. Juni 2012
  9. 9,0 9,1 9,2 Menschen mit Migrationshintergrund unterrepräsentiert, Yahoo-Nachrichten am 7. Dezember 2020
  10. WikipediaAnnette Widmann-Mauz
  11. Markus Wehner: Ein Makel im Lebenslauf: Deutsche Spitzenpolitiker verschleiern ihre Studienabbrüche, F.A.Z. am 26. Mai 2013
  12. Hadmut Danisch: Feindliche Übernahme durch korrupte Bundesregierung, Ansichten eines Informatikers 8. Dezember 2020

Querverweise

Netzverweise